Der Beklagte, der den Wunsch hatte, einen Personenkraftwagen für sich persönlich zu erwerben, erwirkte die Beschlagnahme dieses Fahrzeugs durch das Strassenverkehrs-amt des Landkreises Der Vagen des Erblassers und drei Rei- Die Beorderung ist an den Erblasser gerichtet und von dem damaligen Oberkreisdirektor unterschrieben. Der Beklagte benutzte den Vagen, der auf seinen Kamen zu-gelassen wurde, zunächst für amtliche und private Zwecke und behielt ihn auch nach seinem Ausscheiden aus dem Amt im Besitz. Der Erblasser hat ölie Beorderungsverfügung für nichtig gehalten und behauptet, der Beklagte habe sich unter .Ausnut- ^ züng seines Amtes als Amtsbürgermeister eigenmächtig und wid rechtlich den Pkw verschafft. Die Durchsuchung auf seinem, des' Erblassers Hof sei nur ein Vorwand :;gewes eh, um nach dem Wagen zu forschen. Er hat bestritten, den Wagen durch unlautere Mittel erworben zu haben und vorgetragen, die Beschlagnahme sei nur zu dem Zwecke erfolgt, ihm als Amtsbürgermeister einen Wagen zu beschaffen. Pas ergebe sich schon daraus, dass er als' Amtsbürgermeister von der Beorderung benachrichtigt und aufgefordert worden sei, die Verwaltungsgebühr zu zahlen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-folgen die Kläger, die nach dem Tode des Erblassers in den Rechtsstreit eingetreten sind,das ELagebegehren weiter, während der ‘ ^ i Beklagte Zurückweisung der Revision beantragt. I. 1) Pas Berufungsgericht hat Ansprüche aus §§ 989, 990 BGB aus doppeltem Grunde verneint, einmal, weil das Eigentum des Erblassers durch die Beorderung des Strassenverkehrsamt q|p, also durch einen Staatshoheitsakt untergegangen sei, zu dem anderen, weil dem Beklagten eine Bösgläubigkeit im Sinne des § 989 BGB nicht nachgewiesen werden könneHierzu hat es folgendes ausgeführt s und dass er von Anfang an bestrebt gewesen sei, privates Eigentum an dem Wagen zu erwerben, mache den Verwaltungsakt nie nichtig. Zwar könne nach Zweck und Inhalt des Heichsleistungs* gesetzes eine derartige Inanspruchnahme zur Verfügung nur dur&: geführt werden, wenn sie im öffentlichen Interesse erfordern' sei. Nichtigkeit sei nach der Rechtsprechung des Reichsgericht und des Bundesgerichtshofs aber nur dann anzunehmen, wenn der: Verwaltungsakt dem Bereich hoheitlicher Tätigkeit unzweifel-' haft fremd sei und deshalb einen gesetzlich überhaupt nicht z, rechtfertigenden Akt miner Willkür darstelle. Selbst wenn die Behauptung des Erblassers, dass trotz des Wortlauts der Beorderung diese vorwiegend für die privaten Zwecke des Beklagten erfolgt sei, zutreffe, so könne hier*, aus höchstens eine Fehlerhaftigkeit, aber nicht die Nichtigkeit des Verwaltungsakts gefolgert werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (MDR 1952, 353) gehe das Eigentum kraft öffentlichen Rechts originär ohne Rücksicht auf eine Besitzttbertragung in dem Augenblick Über, in dem die Inanspruchnahme zur Verfügung dem Besitzer mitgeteilt werde* Der Senat sei dieser Rechtsprechung Nach seiner Ansicht könne es nicht der Sinn und der Wille des Reichsleistungsgesetzes sein, allein durch Mitteilung der Beorderung den Eigentumsübergang herbeizuführen* Nach Ansicht des Senats gehe das Eigentum des Betroffenen nur dann unter, wenn zu der Beorderung die Besitzübertragung hinzutrete. Aber selbst wenn man der Ansicht des BGH nicht folge, so würde der Schadensersatzanspruch des Erblassers unbegründet sein, denn dem Beklagten könne eine Bösgläubigkeit im Sinne des § 989 BGB nicht nachgewiesen werden. Der Beklagte sei in rechtlichen Dingen ein Laie; er sei von Anfang an nur an einem persönlichen Erwerb interessiert gewesen und habe in dieser Beorderung die Erfüllung seiner Wünsche gesehen. Gegen seine Bösgläubigkeit spreche insbesondere auch, dass das Strassenverkehrsamt, von dem die Beorderung ausgesprochen worden sei, den Wagen alsbald auf den Beklagten zugelassen habe. absolut unzuständig gewesen sei« Nach der Bekanntmachung über die Bedarfsstellen vom 11* Januar 1944 zu § 15 Abs 1 Nr 2 RLG sei die untere Verwaltungsbehörde zur Inanspruchnahme nur dann. 1945 herleiten lässt, kann dahingestellt bleiben, da auch eine etwa gegebene sachliche Unzuständigkeit des Oberkreisdirektors keine Nichtigkeit der Inanspruchnahme zur Folge haben würde. Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass der Antrag auf Zuweisung des Wagens von dem Beklagten in seiner Eigenschaft als Amtsbürgermeister gestellt worden ist. Das entspricht dem Vorbringen des Erblassers, der selbst behauptet hat, der Beklagte habe den Wagen unter lüpsbrauch sei-ner Amts Stellung angefordert. Bei einer Inanspruchnahme zur Verfügung, wie sie hier vorliegt, geht das Eigentum in di< sem Zeitpunkt von dem früheren Eigentümer auf den Begünstigten über (BGHZ 4, 10 /T'§/ mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Schrifttum). Ba das Eigentum kraft öffentlichen Rechts originär ohne Rücksicht auf Besitzübertragung schon in dem Zeitpunkt^ übergeht, in dem die Beorderung dem Leistungspflichtigen mitgeteilt wird (BGHZ 4, 10 §J) kann es entgegen der Auffassung der Revision für den Eigentumserwerb durch die Amtsverwaltung keine Rolle spielen, ob der Amtsdirektor der Gemeinde Kenntnis von der Zuweisung des Wagens ...erhalten hat. c) Bes weiteren will die Revision eine Nichtigkeit des Verwaltungsakts aus der Feststellung des Berufungsgerichts her-j leiten, es habe zwischen allen Beteiligten von Anfang an Einig-*] keit darüber bestanden, dass der Beklagte den Wagen habe erwerben wollen und sollen* Bie Revision will hieraus folgern, der beabsichtigte Verwaltungsakt, Zuweisung an den Beklagten, sei nicht erfolgt, der erfolgte Verwaltungsakt aber, nämlich Da ra us ergibt sich mit genügen-der Deutlichkeit, dass'auf Grund dieser Verfügung nicht der Beklagte, sondern nur die Gemeinde PpPPP Eigentum an ö ein Pkw ;t erworben hat* Da dies er Eigentums erwei’b originär kraft Öffentlichen Rechts pintritt;? Mit ihrem neuen tatsächlichen Vorbringen können die Kläger Revisionsrechtszug nicht gehört werden« überdies lassen die von der Revision erwähnten Umstände auch nicht ohne weiteres den Schluss zu, dass die Beorderung ohne sachliche Prüfung erfolgt sei. Die Nichtigkeit einer Beorderung kann nicht schon beim Pehlen der Zulässigkeit sVoraussetzungen eines Eingriffs z.B. beim Pehlen des öffentlichen Interesses angenommen werden. Vielmehr ist, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, einem Verwaltungsakt" die Verbindlichkeit und Wirksamkeit nur abzuapreohen, wenn es sich um einen, dem Bereiche hoheitlicher Betätigung unzwei; felhaft fremden, gesetzlich Überhaupt nicht zu rechtfertigen-; e sein* wenn der Verwaltungsakt sich durch sachliche Erwägung en reehtfer.tigt und diese für den Erlass des Verwa 11ungs-akts zu demindest ' mithestimmend waren(BGHZ 2? Das hat zur Folge* dass der Erblasser mit der Mit-7V:; teilung der Beorderung an seine Ehefrau das Eigentum an dem:/ ■ Wagen verloren hat« Dass nicht der Beklagte* sondern die Ge- : (l me ind e Eigentümerin des ’Wagens geworden ist* ist un- 3. Gleichwohl könnten Ansprüche der Kläger aus §§ 989, 990 oder 992 BGB in Betracht kommen, wenn feststünde, dass mit dem Ausscheiden des Beklagten aus dem Amt der Zweck der Beorderung entfallen wäre,und wenn angenommen werden könnte, dass jede Inanspruchnahme auf Grund des Reichsleistungsgesetzes mit dem Wegfall des mit ihr verfolgten Zwecks ihr En-;': de finden würde- Ein dahingehender allgemeiner Rechtssatz kann jedoch nicht anerkannt werden. Ferner würden die aus einer derar-', tigen Regelung sich ergebenden Folgerungen auch nicht immer im Interesse des Betroffenen liegen, insbesondere in Fällen, in denen der frühere Eigentümer der in Anspruch genommenen Sache sich auf den Eigentumsverlust eingestellt und an einem.' Da nach alledem das Eigentum des Erblassers an dem Kraftfahrzeug auf Grund staatlichen Hoheitsakts erloschen und auch nicht an ihn zurückgefallen ist, können die Kläger schon aus diesem Grunde keine Ansprüche aus §§ 989, 990 oder 992 BGB herleiten. II« Die Revision will des weiteren Ansprüche daraus herleiten, dass der Beklagte den Wagen schon 8 Tage vor dem Erlass der Beorderungsverfügung habe fortnehmen lassen. Die Revision rügt4 Verletzung des § 286 ZPO, weil das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt geprüft und den für die Wegnahme des Wagens vor Erlass der Inanspruchnahmeverfügung angebotenen Beweis nicht erhoben habe. Diese Rüge ist nicht begründet, denn darauf, ob der Beklagte den Wagen vor oder nach Erlass der Beorderungsverfügung hat abholen lassen, kann es nicht entscheidend ankommen. Mit der Verneinung der Nichtigkeit der Beorderungsver-V] fügung entfällt auch § 816 BGB als Haftungsgrundlage, denn nur, wenn das Eigentum des Erblassers nicht auf Grund eines A Verwaltungsaktes, sondern hei der Y/eiterveräusserung des gens durch den Beklagten verloren gegangen wäre, könnten An-’:j Sprüche auf Herausgabe des hei der Veräusserung erhaltenen Entgelte in Betracht kommen. Ist die Beorderungsverfügung wirksam, so können gleichwohl Schadenersatzansprüche der Kläger aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung begründet sein, wenn der Verwaltung^ akt erschlichen, m.a.W. die Behörde durch schuldhaft falsche^ Angaben zu einem Eingriff in die Rechtssphlire eines anderen bestimmt worden ist (BGH Urteil IV ZR 152/50 vom 11. Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz dürfen nur für öffentliche Aufgaben erfolgen und sind unzulässig, wenn sie ein privates Interesse des Empfängers befriedigen sollen (BGH Urteil IV ZR 9l/5l vom 20. Ss hat den geltend gemachten ScHadensersatzansprucfcJ aber nur unter dem Gesichtspunkt der §§ 823, 826 BGB geprüft j und nicht berücksichtigt, dass gegenüber diesen Vorschriften j Würden die Behauptungen der Kläger zutreffen, so würde der Beklagte sich in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes einer Amtspflicht-Verletzung schuldig gemacht haben und zwar auch gegenüber dem Erblasser, denn die Pflicht, sich jeden Amtsmissbrauchs zu ent-halten, liegt den Beamten gegenüber jedem ob, der durch den Missbrauch geschädigt werden könnte (Urteil des III. Da für den hierdurch entstandenen Schaden nicht der Beklagte, sondern die Körperschaft • haften würde, in deren Diensten er stand, ergibt sich, dass die gegen den Beklagten erhobene Klage insoweit nicht schlüssig war und daher schon aus diesem Grunde keinen Erfolg haben konnte. Uli eine Amtspfiichtverletzung des Beklagten und nicht um eine ausserhalb seiner amtlichen Obliegenheiten liegende Handlang würde es sich aber auch handeln, wenn man dem Beklagten, unabhängig von der seitens der Kläger behaupteten Täuschung des Strassenverkehrsamtes durch den Beklagten, vorwerfen wollte, dass er für den dem Amte zugewiesenen Kraftwagen selbst den Taxpreis bezahlt, die Zulassung des Wagens auf seinen Hamen erwirkt und in sittenwidriger Weise den Wagen an sich gebracht und ihn bei seinem Ausscheiden aus dem Amte mitgenommen habe.
-VI ZR 160/52 Verkündet am 16. Dezember 1953 Mölessa, Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäfts stelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit n 2339 020S £ N' «fc & .V' 'n ■k ' Hf .':4 rl 1. 2. der_ Witwe in storbenen Gutsbesitze Uber TM* Haus Walter der Sinder Hans-Ludwig. Mariann in Uber Ujj^, Haus B_ soweit minderjährig, vertreten gerin zu 1), rm^un SHmrc] d Detmar urch ihre Mutter, die Xlä- •Ü Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr gegen den Droschkenhalter Eduard 1^^ in B00, Gjfljjj^atrasse 0, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 00 - hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Hovember 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Bode, Dr. Haußund Dr. Kaul * •-J für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 24* Juli 1952 wird zurückgewiesen. Die Kdsten der Revision werden den Klägern auferlegt. +\2 \ Von Rechts wegen * — 2 — ■$7 Tatbestand* Die Kläger sind die Erben des am 3* Hovember 1933 im Verlauf des Revisionsverfahrens verstorbenen Gutsbesitzers Valter (im folgenden Erblasser genannt)« . • ( Der Beklagte war von März bis Oktobe r 1946 Amtsbürgermeister von P^J^ im Landkreis In seinem Beisein wurde et- wa lütte Juni 1946 durch zwei Polizeibeamte auf dem im Bereich des Amtes gelegenen Hofe des Erblassers eine Durchsu- chung durchgeführt» Dabei wurde festgesteilt, dass der Erblasser sich im Besitz eines Personenkraftwagens Opel-Kadett und mehrerer; Reifen befand. Der Beklagte, der den Wunsch hatte, einen Personenkraftwagen für sich persönlich zu erwerben, erwirkte die Beschlagnahme dieses Fahrzeugs durch das Strassenverkehrs-amt des Landkreises Der Vagen des Erblassers und drei Rei- fen mit Schläuchen wurden durch Verfügung des Landkreises UQ0, Strassenverkehrsamt, vom 22. Juni 1946 gemäss § 15 RLG beschlagnahmt und der Amtsverwaltung P^pfczu Eigentum zugewiesen. Die Beorderung ist an den Erblasser gerichtet und von dem damaligen Oberkreisdirektor unterschrieben. Sie wurde der Ehefrau des damals abwesenden Erblassers, der Klägerin zu 1, übergeben. Sine Abschrift der Verfügung wurde dem Amtsbürgermeister in P^| (dem Beklagten) zur Kenntnisnahme Übersandt. Der Beklagte liess den Pkw durch eine Reparaturwerkstatt abholen und auf eigene Kosten fahrbereit; machen. Br zahlte auch aus eigenen Mitteln die VerwaltungsgebÜhr von 25 RH und an die Klägerin zu 1 den Taxpreis von 530 RM. t Der Beklagte benutzte den Vagen, der auf seinen Kamen zu-gelassen wurde, zunächst für amtliche und private Zwecke und behielt ihn auch nach seinem Ausscheiden aus dem Amt im Besitz. Später veräusserte er das Fahrzeug. - '> Der Erblasser hat ölie Beorderungsverfügung für nichtig gehalten und behauptet, der Beklagte habe sich unter .Ausnut- ^ züng seines Amtes als Amtsbürgermeister eigenmächtig und wid rechtlich den Pkw verschafft. Die Durchsuchung auf seinem, des' Erblassers Hof sei nur ein Vorwand :;gewes eh, um nach dem Wagen zu forschen. Schon einige Zeit vorher habe der Beklagte sich % bei dem Melker nach dem Fahrzeug erkundigt. Bei der Dux! suchung sei .man sofort auf .das Versteck des Wagens Und der ReS$ fen losgegangen und habe diese für beschlagnahmt ’erklärt. Der ^ Beklagte habe schon am nächsten Tage den Wagen abschleppen la$ sen; die Beorderung durch das Strassenverkehrsamt sei erst ei-3 nige Tage spater erfolgt. Der Beklagte habe von vornherein di^ Absicht gehabt, den Wagen für seine privaten Zwecke zu erwer-^ ben. Der Wagen sei auch von dem Beklagten für seine und seines Sohne8 Autovermietung verwandt worden, obwohl er dem Amte zugewiesen worden sei. Hit der £Lage hat der Erbalsser von dem Beklagten 1314,72 DM Schadensersatz verlangt und zur Begründung der H(5he des Sch# dens vorgetragen, der gezahlte Taxpreis entspreche nicht dem Wert des Wagens. Dieser sei mit 1 200 DM zu veranschlagen. Da die Unterbewertung der Seifen 172,72 DM betrage, belaufe sich ^ sein Schaden abzüglich der vom Beklagten bereits bezahlten 580 RM * 58 DM auf 1 314,72 DM. Der Beklagte hat um Slageabweisung’ gebeten. Er hat bestritten, den Wagen durch unlautere Mittel erworben zu haben und vorgetragen, die Beschlagnahme sei nur zu dem Zwecke erfolgt, ihm als Amtsbürgermeister einen Wagen zu beschaffen. Das Gebäude der Amtsverwaltung sei eine stunde von seiner Voh-nung entfernt gewesen, sein Amtsbereich habe 17 Gemeinden umfasst. Dar einzige vorhandene Dienstwagen habe ihm nicht immer 9 ~ 4 - % zur Verfügung gestellt werden können. Per Wagen des Erblassers sei zwar dem Amt zu Eigentum zugewiesen worden, doch ha- be bei allen Beteiligten von vornherein Einigkeit darüber bestanden, dass er ihm, dem Beklagten, zu alleinigem Eigehtum habe übertragen werden sollen. Pas ergebe sich schon daraus, dass er als' Amtsbürgermeister von der Beorderung benachrichtigt und aufgefordert worden sei, die Verwaltungsgebühr zu zahlen. Während seiner Amtstätigkeit habe er den Wagen für Pienstfahr-ten benutzt. Pas Hietdroschkengewerbe habe er erst etwa zwei Monate nach seinem Ausscheiden aus dem Amte begonnen» Xandgericht und Oberlandesgericht haben die Elage abge- ♦ wiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-folgen die Kläger, die nach dem Tode des Erblassers in den Rechtsstreit eingetreten sind,das ELagebegehren weiter, während der ‘ ^ i Beklagte Zurückweisung der Revision beantragt. Sntscheidungsgründes Pie Revision ist nicht begründet. f I. 1) Pas Berufungsgericht hat Ansprüche aus §§ 989, 990 BGB aus doppeltem Grunde verneint, einmal, weil das Eigentum des Erblassers durch die Beorderung des Strassenverkehrsamt q|p, also durch einen Staatshoheitsakt untergegangen sei, zu dem anderen, weil dem Beklagten eine Bösgläubigkeit im Sinne des § 989 BGB nicht nachgewiesen werden könneHierzu hat es folgendes ausgeführt s Pass der Beklagte den Pkw ausser für dienstliche auch für seine privaten Zwecke habe verwenden wollen und verwandt habe m . ' \ I und dass er von Anfang an bestrebt gewesen sei, privates Eigentum an dem Wagen zu erwerben, mache den Verwaltungsakt nie nichtig. Zwar könne nach Zweck und Inhalt des Heichsleistungs* gesetzes eine derartige Inanspruchnahme zur Verfügung nur dur&: geführt werden, wenn sie im öffentlichen Interesse erfordern' sei. Nichtigkeit sei nach der Rechtsprechung des Reichsgericht und des Bundesgerichtshofs aber nur dann anzunehmen, wenn der: Verwaltungsakt dem Bereich hoheitlicher Tätigkeit unzweifel-' haft fremd sei und deshalb einen gesetzlich überhaupt nicht z, rechtfertigenden Akt miner Willkür darstelle. Willkür könne * aber nicht angenommen werden, wenn die Maßnahme sich nur in irgendeiner Hinsicht durch sachliche Erwägungen rechtfertige»' lasse (BGHZ 2, 366). Eine Beorderung zugunsten einer Amtsver-" waltung bzw. eines Amtsbürgermeisters, dessen Amtsbezirk 17 Gemeinden umfasse, könne aber nicht als reine Willkür angeselr werden. Selbst wenn die Behauptung des Erblassers, dass trotz des Wortlauts der Beorderung diese vorwiegend für die privaten Zwecke des Beklagten erfolgt sei, zutreffe, so könne hier*, aus höchstens eine Fehlerhaftigkeit, aber nicht die Nichtigkeit des Verwaltungsakts gefolgert werden. Eine solche Fehlerhaftigkeit könne nicht vor den ordentlichen Gerichten,sondern müsse mit Mitteln des Verwaltungsrechts vor den Verwaltungsgerichten geltend gemacht werden. Solange das nicht geschehen sei, sei der Verwaltungsakt wirksam. . Allein durch die wirksame Beorderung vom 22. Juni 1946 sei das Eigentum des Erblassers an dem Kraftfahrzeug untergegangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (MDR 1952, 353) gehe das Eigentum kraft öffentlichen Rechts originär ohne Rücksicht auf eine Besitzttbertragung in dem Augenblick Über, in dem die Inanspruchnahme zur Verfügung dem Besitzer mitgeteilt werde* Der Senat sei dieser Rechtsprechung trotz erheblicher Bedenken aus Gründen der Wahrung der Rechtseinheit gefolgt. Nach seiner Ansicht könne es nicht der Sinn und der Wille des Reichsleistungsgesetzes sein, allein durch Mitteilung der Beorderung den Eigentumsübergang herbeizuführen* Nach Ansicht des Senats gehe das Eigentum des Betroffenen nur dann unter, wenn zu der Beorderung die Besitzübertragung hinzutrete. Aber selbst wenn man der Ansicht des BGH nicht folge, so würde der Schadensersatzanspruch des Erblassers unbegründet sein, denn dem Beklagten könne eine Bösgläubigkeit im Sinne des § 989 BGB nicht nachgewiesen werden. Es dürfe nicht ausser acht gelassen werden, dass die Beorderung dem Beklagten zugeleitet worden sei. Dass in ihr die Amtsverwaltung als Be- günstigte angeführt sei, vermöge allein eine Bösgläubigkeit nicht zu begründen. Der Beklagte sei in rechtlichen Dingen ein Laie; er sei von Anfang an nur an einem persönlichen Erwerb interessiert gewesen und habe in dieser Beorderung die Erfüllung seiner Wünsche gesehen. Er habe seine Stellung als Amtsbürgermeister nicht von seinen privaten Angelegenheiten trennen können. Gegen seine Bösgläubigkeit spreche insbesondere auch, dass das Strassenverkehrsamt, von dem die Beorderung ausgesprochen worden sei, den Wagen alsbald auf den Beklagten zugelassen habe. r 2. Die Angriffe der Revision richten sich in erster Linie gegen die Annahme des Berufungsgerichts, di% Beorderungsverfügung des Strassenverkehrsamts sei wirksam gewesen. Die Revision ist der Ansicht, diese Beorderung sei aus mehreren Gründen nichtig. a) Sie meint zunächst, die Nichtigkeit ergebe sich schon daraus, dass der Oberkreisdirektor zu dem »Erlass dieser Verfügung ' A r'V I ..j ■ absolut unzuständig gewesen sei« Nach der Bekanntmachung über die Bedarfsstellen vom 11* Januar 1944 zu § 15 Abs 1 Nr 2 RLG sei die untere Verwaltungsbehörde zur Inanspruchnahme nur dann. zuständig gewesen, wenn ihr das Fahrzeug durch die Wehr ersatz-Inspektion zugewiesen worden sei. Nach dem ersatzlosen Fortfall, der Wehrersatzinspektion sei die Zuständigkeit der unteren Ver-' waltungsbehörde erloschen und nicht neu begründet worden. Per Revision ist zuzugeben, dass nach dem Wegfall der Wehrersatzinspektionen die Oberpräsidenten und Regierungspräsident ^ ten als zuständige Bedarfsstellen anzusehen waren. Pas entspric der in der Rechtsprechung (OGHZ 4. 34 vertretenen und auch vom Bundesgerichtshof gebilligten Rechtsauffassung (BGHZ 4, 10 /T]7). Ob sich eine Zuständigkeit des Oberkreisdirektors aus di iii der Beorderungsverfügung angeführten Erlass des Oberpräsiden;? ten - Strassenverkehrsdirektion - in vom 27« Oktober 1945 herleiten lässt, kann dahingestellt bleiben, da auch eine etwa gegebene sachliche Unzuständigkeit des Oberkreisdirektors keine Nichtigkeit der Inanspruchnahme zur Folge haben würde. Nach allgemeiner Verwaltungsrechtslehre führt nur die Verfügung einer sachlich absolut unzuständigen Stelle die Nichtigkeit des Verwaltungsakts herbei (BGHZ 4, 10 /T87)* Pas Strassenverkehrs-. amt des Pandkreises gehört zu dem Bereich der Strassenverkehrsver-waltung, die eine Sonderverwaltung darstellt. Wenn das Strassen?. Verkehrsamt als eine zu dieser Verwaltung gehörende Behörde ein Kraftfahrzeug in Anspruch nahm, so blieb sie damit innerhalb des dem Verwaltungszweige gestellten Aufgabenbereichs, auch wenn nach gesetzlichen Vorschriften die Inanspruchnahme durch eine im Instanzenwege übergeordnete Behörde hätte erfolgen sollen (OGHZ 4, 34 £5S, 337). Eine etwa vorliegende Verletzung der Zu- . ständigkeitsvorschrif ten würde daher zwar die Anfechtbarkeit, nicht aber die Richtigkeit der Inanspruchnahme zur Folge haben. b) Die Revision macht weiter geltend, die Amtsverwaltung habe die Zuweisung des Pkw weder beantragt, noch erhalten, sie habe von der Zuweisung keinerlei Kenntnis gehabt. Das Berufungsgericht halte die Richtigkeit dieser Behauptung des Erb lassers ersichtlich für erwiesen, treffe jedenfalls keine gegenteilige Feststellung, so dass für die Revisionsinstanz von der -Richtigkeit dieser Behauptung auszugehen sei. Die Zuweisung an einen Empfänger, der sie nicht beantragt habe und von ihr niemals erfahren habe, sei rechtlich wirkungslos und nicht geeig-*> net, diesem Eigentum zu verschaffen. Da die Beorderung von Kraft fahrzeugen und ihre Zuteilung an Dritte als einheitlicher Verwaltungsakt anzusehen sei, müsse die Richtigkeit des die Zuweisung enthaltenden Teil die Nichtigkeit der Beorderung zur Folge haben. Dem kann nicht gefolgt werden. Ob der Amtsdirektor der Gemeinde Kenntnis von dem Zuweisungsantrag hatte, ist für die Frage der Rechtswirksamkeit der Inanspruchnahme ohne Bedeutung. Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass der Antrag auf Zuweisung des Wagens von dem Beklagten in seiner Eigenschaft als Amtsbürgermeister gestellt worden ist. Das entspricht dem Vorbringen des Erblassers, der selbst behauptet hat, der Beklagte habe den Wagen unter lüpsbrauch sei-ner Amts Stellung angefordert. Ob der Beklagte dabei im Rahmen seiner Machtbefugnisse gehandelt hat, kann dahingestellt bleiben, da auch beim Überschreiten seiner Vertretungsmacht die Wirksamkeit der später ausgesprochenen Inanspruchnahme nicht beeinträchtigt würde. Ebenso kann auf sich beruhen, ob der Amtsdirektor von der Zuweisung des Kraftfahrzeuges an die Amtsverwaltung n ' & ti: «.y I l < . I ' t I ■fc* Kenntnis erhalten hat» denn auch dieser Umstand hat fUr die Frage der Wirksamkeit der Inanspruchnahme keine Bedeutung* $ 23 RLG schreibt vor» dass die Inanspruchnahme an den Leistung«: pflichtigen zu richten ist. Leistungspflichtiger im ninne des* § 13 RLG ist der Besitzer der in Anspruch genommenen Sache (BGH III ZR 29/50 vom 31. Januar 1952 = L-M Nr 4 zu § 23 RIO). Biesen Anforderungen ist hier Genüge getan» denn nach den Fesl Stellungen des Berufungsgerichts ist die Beorderung an den Erb-3 lasser gerichtet und in dessen Abwesenheit seiner Ehefrau» der Klägerin zu 1, übergeben worden. Nun ist es zwar üblich, auch, den Leistungsempfänger zu benachrichtigen. Eine solche Mitteilung ist aber im Gesetz nicht vorgeschrieben und:.zu dem Wirk-samwerden der Beorderung nicht erforderlich« Vielmehr wird di§ BeorderungsVerfügung bereits im Augenblick der Mitteilung an : den Leistungspflichtigen wirksam. Bei einer Inanspruchnahme zur Verfügung, wie sie hier vorliegt, geht das Eigentum in di< sem Zeitpunkt von dem früheren Eigentümer auf den Begünstigten über (BGHZ 4, 10 /T'§/ mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Schrifttum). Ba das Eigentum kraft öffentlichen Rechts originär ohne Rücksicht auf Besitzübertragung schon in dem Zeitpunkt^ übergeht, in dem die Beorderung dem Leistungspflichtigen mitgeteilt wird (BGHZ 4, 10 §J) kann es entgegen der Auffassung der Revision für den Eigentumserwerb durch die Amtsverwaltung keine Rolle spielen, ob der Amtsdirektor der Gemeinde Kenntnis von der Zuweisung des Wagens ...erhalten hat. c) Bes weiteren will die Revision eine Nichtigkeit des Verwaltungsakts aus der Feststellung des Berufungsgerichts her-j leiten, es habe zwischen allen Beteiligten von Anfang an Einig-*] keit darüber bestanden, dass der Beklagte den Wagen habe erwerben wollen und sollen* Bie Revision will hieraus folgern, der beabsichtigte Verwaltungsakt, Zuweisung an den Beklagten, sei nicht erfolgt, der erfolgte Verwaltungsakt aber, nämlich ,Ue Zuweisung an das Amt sei nicht gewollt gewesen*' ger Verwaltungsakt sei nichtig., weil ein von der Behörde .nicht /ewollter Akt unwirksam und der angeblich gewollte« aber nicht erklärte Verwaltungsakt nicht existent geworden sei. Auch diese Darlegung ist verfehlt* Allerdings' wiirde''eih: innerer Widerspruch und eine völlige.•Unklärheilu.d'a^ was verfügt werden seilte? den Verwaltungsakt nichtig machen (Ur-teil BGH III'ZE .21/51 vom 15« November 1951? insoweit in BGIiZ 4? 10 nicht abgedruckt und III SR 29/5:ö;=;: D-M;;Br. ;4 ;zu; / EDO)* Die krage? ob eine solche Unklarheit besteht, ist ater nicht nach ausserhalb des. Verwaltungsakts liegenden Dingen su beurteilen, wenn der Inhalt der behördlichen Verfügung selbst die nötige ICLarheit besitzt* In der Beorderung sverfü-gung des Strass env er kehr sarnts Uppp ist: die Amtsv erwa 1 t;üng'l/:p|p1; ftß: als Begünstigte 'angeführt 0... Da ra us ergibt sich mit genügen-der Deutlichkeit, dass'auf Grund dieser Verfügung nicht der Beklagte, sondern nur die Gemeinde PpPPP Eigentum an ö ein Pkw ;t erworben hat* Da dies er Eigentums erwei’b originär kraft Öffentlichen Rechts pintritt;? kann ein anSersgear^ teiligten nicht von' Bedeutung : seih/e VVVt d) Schliesslich vertritt die Revision den Standpunkt, die Richtigkeit der Inanspruchnahmeverfügung ergebe, sich 'auch daraus? dass das Strassenv.erke.hrsamt es an jeder Sachprüfung habe fehlen lasser.o Das ergebe sich nicht' nur aus der Tinte r-lassung jeder Anhörung des Erblassers? sondern auch aus der Unterlassung jeder Anhörung des Amtes !?®PpU / I-'-v; Allerdings ist die Richtigkeit einer'Beorderung zu be- ' jähen, wenn die Bedarfsstelle die'Beorderungsverfügung erlassen hat? ohne überhaupt eine Prüfung der formellen und materiel- im, len Voraussetzungen derselben vorgenommen zu haben- Sa wür-' de sich dann nicht mehr um einen Ermessensmissbrauch, sondern um eine rein willkürliche Maßnahme handeln (BGHZ 4? 10 3j7)» Das Unterlassen jeglicher Prüfung in diesem Sinne ist jedoch vom Berufungsgericht nicht festgeoteilt und vom Erblasser in den Vorinstanzen auch nicht behauptet worden. Mit ihrem neuen tatsächlichen Vorbringen können die Kläger Revisionsrechtszug nicht gehört werden« überdies lassen die von der Revision erwähnten Umstände auch nicht ohne weiteres den Schluss zu, dass die Beorderung ohne sachliche Prüfung erfolgt sei. Bei genügender Kenntnis der gegebenen Verhältnisse ist es durchaus denkbar, den Bedarf einer Gemeinde oder' eines Amtsbürgermeisters an der Benutzung eines Kraftfahrzeug auch ohne nähere Ermittlungen der angegebenen Art zu prüfen. Zudem liegt der Umfang der vor Erlass einer Beorderungsverfügung anzustellenden Ermittlungen im pflichtgemässen Ermessen der Bedarfsstelle. Es mag daher beim Unterlassen einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts vielleicht eine falsche Ermessensentscheidung vorliegen. Keinesfalls könnte darin abe ein ausserhalb aller verwaltungsmässigen Erwägungen liegendes Verhalten gesehen werden. e) Die Nichtigkeit der Inanspruchnahmeverfügung kann au' nicht aus anderen Gründen hergeleitet werden. Mit Recht erblickt das Berufungsgericht in ihr keinen Akt der Willkür, der die Nichtigkeit zur Polge haben könnte. Die Nichtigkeit einer Beorderung kann nicht schon beim Pehlen der Zulässigkeit sVoraussetzungen eines Eingriffs z.B. beim Pehlen des öffentlichen Interesses angenommen werden. Vielmehr ist, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, einem Verwaltungsakt" die Verbindlichkeit und Wirksamkeit nur abzuapreohen, wenn es sich um einen, dem Bereiche hoheitlicher Betätigung unzwei; felhaft fremden, gesetzlich Überhaupt nicht zu rechtfertigen-; I' lit-' ;1' 5 0d’5: I * irze;. | . ifen , s ' h v er- ✓ rmes- f K ner < lsol> |,' an si genii p * I. I i: - "1-2 - den Akt reiner /Willkür handelt (BGHZ 4* 10 • /? 1 /2 j75' vgl:'auch psgenäarm9 Die Rechtsprechung des BGH zu dem Reichsleistungsgesetz HJW 1952, 13.13)« Ton einer solchen Willkür kann keine Reel. e sein* wenn der Verwaltungsakt sich durch sachliche Erwägung en reehtfer.tigt und diese für den Erlass des Verwa 11ungs-akts zu demindest ' mithestimmend waren(BGHZ 2? 366 73697) Dass dies hier der Pall war) folgert das Berufungsgericht aus der Tatsache* dass der Amtsbezirk des Beklagten 17 Landgeme ind en umfassten Ob diese Schlussfolgerung zwingend- ist* mag dahinstehen. Jedenfalls kann angesichts;der vom Berufungsgericht fest-gestellten Grösse des vom; Beklagten zu betreuenden Amtsbezirks in Verbindung mit der Tatsache* dass der Beklagte den Wagen tatsächlich für diernstliche Zwecke verwendet hat* der den Eiägern obliegende Beweis für einen nichtigen Verwaltungsakt nicht als geführt angesehen werdeno , Ob an Ste% 1 e der ;ausgespf:ocifeheflSnänspruchnahme zur Ver- 1 fügung; eine Inanspruchnahme zur ;Butiim|7!u^ darf k ein er Prüfung * d a "-ein in die ser Hinsicht /hepingene r \;Er 47447 messensfehler .oder - Brmessensmisshräuch: 'deS'-i senverkehrsamts:den Verwaltungsakt höchstens anfechtbar* nicht aber nichtig machen würde« Entgegen der. Auffassung der Revision iss nach alledem die Beorderungsverfügung des Strassenverkehrsamts Unna nsch Zuständigkeit*;; form und Inhalt als; gültiger Verwaltungsakt anzusehen.. Das hat zur Folge* dass der Erblasser mit der Mit-7V:; teilung der Beorderung an seine Ehefrau das Eigentum an dem:/ ■ Wagen verloren hat« Dass nicht der Beklagte* sondern die Ge- : (l me ind e Eigentümerin des ’Wagens geworden ist* ist un- erheblich, Entscheidend ist* dass das Eigentum des Erblassers auf Grund eines staatlichen Hoheitsaktes erloschen ist." mm SJKU IH*Ul >U.» J 3. Gleichwohl könnten Ansprüche der Kläger aus §§ 989, 990 oder 992 BGB in Betracht kommen, wenn feststünde, dass mit dem Ausscheiden des Beklagten aus dem Amt der Zweck der Beorderung entfallen wäre,und wenn angenommen werden könnte, dass jede Inanspruchnahme auf Grund des Reichsleistungsgesetzes mit dem Wegfall des mit ihr verfolgten Zwecks ihr En-;': de finden würde- Ein dahingehender allgemeiner Rechtssatz kann jedoch nicht anerkannt werden. Das hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bereits in seinem Urteil III ZR 203/51 vom 21. Mai 1953 ausgesprochen. Der erkennende Se-: nat schliesst sich dieser Auffassung an. Weder aus dem Wort-*] lauf noch aus dem Sinn und Zweck des Reichsleistungsgesetzes'; lässt sich entnehmen, dass eine Inanspruchnahme zu Eigentum ; mit dem Wegfall ihres Zweckes ihr Ende finden und das Eigentum selbsttätig an den früheren Eigentümer zurückfallen soll. Wie der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der ange- • i führten Entscheidung mit Recht ausführt, würde eine solche Regelung auch zu einer unerträglichen Rechtsunsicherheit führen, weil die Frage der Zweckerreichung vielfach nicht ein^ deutig zu beantworten ist. Ferner würden die aus einer derar-', tigen Regelung sich ergebenden Folgerungen auch nicht immer im Interesse des Betroffenen liegen, insbesondere in Fällen, in denen der frühere Eigentümer der in Anspruch genommenen Sache sich auf den Eigentumsverlust eingestellt und an einem.' ; Rückerwerb gar nicht mehr interessiert ist. In ähnlicher Wei-.j se hat der IV. Zivilsenat in seinem Urteil vom 3* Dezember 1953 - IV ZR 86/53 - entschieden, dass eine Inanspruchnahme . zur Nutzung nicht von selbst hinfällig werde, dass vielmehr dem Leistungspflichtigen nur ein Anspruch auf Aufhebung der ^ Beschlagnahmeverfügung zustehe, wenn ein Gegenstand zur Behebung eines öffentlichen Notstandes in Anspruch genommen undo hinterher der öffentliche Notstand beseitigt worden war. •J 'V 14 - fr. ; * iiv. I*1#, & ; •*» Da nach alledem das Eigentum des Erblassers an dem Kraftfahrzeug auf Grund staatlichen Hoheitsakts erloschen und auch nicht an ihn zurückgefallen ist, können die Kläger schon aus diesem Grunde keine Ansprüche aus §§ 989, 990 oder 992 BGB herleiten. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob diese Vorschriften auch deshalb als Anspruchsgrundlage ausscheiden,weil, wie das Berufungsgericht annimmt, dem Beklagten keine BÖsgläu- i bigkeit nachgewiesen werden kann. II« Die Revision will des weiteren Ansprüche daraus herleiten, dass der Beklagte den Wagen schon 8 Tage vor dem Erlass der Beorderungsverfügung habe fortnehmen lassen. Sie meint, die Wegnahme zu diesem Zeitpunkt sei eine rechtswidrige Besitzstörung und Eigentumsverletzung gewesen. Die Revision rügt4 Verletzung des § 286 ZPO, weil das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt geprüft und den für die Wegnahme des Wagens vor Erlass der Inanspruchnahmeverfügung angebotenen Beweis nicht erhoben habe. # 3* i-f ‘ik i■ ■jj . '-I Diese Rüge ist nicht begründet, denn darauf, ob der Beklagte den Wagen vor oder nach Erlass der Beorderungsverfügung hat abholen lassen, kann es nicht entscheidend ankommen. Würde die Behauptung der Kläger zutreffen, so müssten Schadensersatzansprüche schon daran scheitern, dass es an dem ursächlichen Zusammenhang zwischen dieser Handlung des Beklagten und dem eingetretenen Schaden fehlt. Der Verlust des Eigentums ist eine Folge des staatlichen Hoheitsakts. Ein etwaiges vorzeitiges Abholen des Wagens würde ausser der Besitzentziehung für die wenigen Tage bis zur Zustellung der Beorderungsverfügung keine im Rahmen der Erfahrung liegende Schadenswirkung geäussert oder anders gesagt, den im Eigentumsverlust liegenden Schaden nicht zur adäquaten Folge gehabt haben. 15 - III. Mit der Verneinung der Nichtigkeit der Beorderungsver-V] fügung entfällt auch § 816 BGB als Haftungsgrundlage, denn nur, wenn das Eigentum des Erblassers nicht auf Grund eines A Verwaltungsaktes, sondern hei der Y/eiterveräusserung des gens durch den Beklagten verloren gegangen wäre, könnten An-’:j Sprüche auf Herausgabe des hei der Veräusserung erhaltenen Entgelte in Betracht kommen. IV. Ist die Beorderungsverfügung wirksam, so können gleichwohl Schadenersatzansprüche der Kläger aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung begründet sein, wenn der Verwaltung^ akt erschlichen, m.a.W. die Behörde durch schuldhaft falsche^ Angaben zu einem Eingriff in die Rechtssphlire eines anderen bestimmt worden ist (BGH Urteil IV ZR 152/50 vom 11. Oktober 1951, insoweit in NJW 1952, 305 nicht abgedruckt). Bas ist insbesondere der Pall, wenn die Behörde Über die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Eingriffs nach dem Reichsleistungsgesetz, z.B. über die Notwendigkeit, ein Kraftfahr- * zeug zu benutzen, getäuscht worden ist. Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz dürfen nur für öffentliche Aufgaben erfolgen und sind unzulässig, wenn sie ein privates Interesse des Empfängers befriedigen sollen (BGH Urteil IV ZR 9l/5l vom 20. Dezember 1951, insoweit in BGHZ 4, 283 nicht a gedruckt). Ferner sind selbstverständlich Schadensersatzansprüche gegeben, wenn die Behörde bewusst mit dein Empfänger zusammengearbeitet hat, um ihm in gesetzwidriger weise zu privaten Zwecken einen Wagen zu verschaffen. Von dieser Rechtslage ist auch das Berufungsgericht aus-, gegangen. Ss hat den geltend gemachten ScHadensersatzansprucfcJ aber nur unter dem Gesichtspunkt der §§ 823, 826 BGB geprüft j und nicht berücksichtigt, dass gegenüber diesen Vorschriften j § 839 BGB als lex specialis den Vorrang hat (RGZ 165, 91 /TCjgTj palandt BGB lO.Aufl 1952 § 839 Anm 1). Würden die Behauptungen der Kläger zutreffen, so würde der Beklagte sich in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes einer Amtspflicht-Verletzung schuldig gemacht haben und zwar auch gegenüber dem Erblasser, denn die Pflicht, sich jeden Amtsmissbrauchs zu ent-halten, liegt den Beamten gegenüber jedem ob, der durch den Missbrauch geschädigt werden könnte (Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 30. April 1955, III ZR 204/52, L-M- § 839 BGB Pg Deitz 5). Da für den hierdurch entstandenen Schaden nicht der Beklagte, sondern die Körperschaft • haften würde, in deren Diensten er stand, ergibt sich, dass die gegen den Beklagten erhobene Klage insoweit nicht schlüssig war und daher schon aus diesem Grunde keinen Erfolg haben konnte. Zs bedarf daher keiner Prüfung, ob auch die vom Beru- ' fungsgerieht angeführten Gründe zur Abweisung der Klage führen. •» *5| V\*‘, Uli eine Amtspfiichtverletzung des Beklagten und nicht um eine ausserhalb seiner amtlichen Obliegenheiten liegende Handlang würde es sich aber auch handeln, wenn man dem Beklagten, unabhängig von der seitens der Kläger behaupteten Täuschung des Strassenverkehrsamtes durch den Beklagten, vorwerfen wollte, dass er für den dem Amte zugewiesenen Kraftwagen selbst den Taxpreis bezahlt, die Zulassung des Wagens auf seinen Hamen erwirkt und in sittenwidriger Weise den Wagen an sich gebracht und ihn bei seinem Ausscheiden aus dem Amte mitgenommen habe. Denn insoweit hätte er dem früheren Eigentümer gegenüber, der möglicherweise bei Wegfall eines amtlichen Verwendungszweckes einen Anspruch auf Rückgabe des Wagens gehabt hätte, ebenfalls die Amtspflicht gehabt, sich jeden Amtsmissbrauchs zu enthalten, der dem früheren Eigentümer hätte Schaden zufügen können. Auch so liesse sich also eine Klage unmittelbar gegen den Beklagten nicht begründen. * v >• ** - • J. Da das angefochtene Urteil im Ergebnis zutreffend zur Elageabweisung gelangt, war die Revision der Kläger mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen- Meiß Br. Kleinewefers Br. Bode Br. Hauß Bundesrichter Br. Köul ist beurlaubt und an der Unterschrift verhindert. Meiß v t * 'V'<**«*