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BGH · VI ZR 159/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 159/85

Februar 1985 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin die Klage gegen die Beklagte zu 5 abgewiesen und zu dem Nachteil des Erst- und der Drittbeklagten erkannt worden ist. Das Berufungsgericht hat die Überzeugung gewonnen, der Erstbeklagte habe die Fahrertür seines am Straßenrand abgestellten VW-Variant kurz vor dem Herannahen des Reisebusses, den er nicht bemerkt habe, geöffnet, sei ausgestiegen und habe, als er den Bus schließlich wahrgenommen habe, die Tür so an sich gezogen, daß er zwischen derselben und dem Wagen gestanden habe. Wegen des an der Unfallstelle vorhandenen unterschiedlichen Fahrbahnbelages sei dieser in eine schleudernde Drehbewegung gekommen, so daß er nur leicht die Zugmaschine des Lastzuges gestreift und dann voll mit der linken vorderen Seite gegen den Anhänger gestoßen sei. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Erstbeklagte habe durch das Öffnen der Wagentür entgegen § 14 Abs. 1 StVO sich schuldhaft nicht so verhalten, daß eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen war. aa) Der Umstand, daß sich der Reisebus und der am rechten Straßenrand abgestellte PKW des Erstbeklagten nicht berührt haben, steht, wovon auch die Revision ausgeht, der Haftung aus § 7 StVG nicht entgegen, wenn festgestellt werden kann, daß das Fahrzeug zur Entstehung des Unfalles beigetragen hat (Senatsurteil vom 4. Mit den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist auch die weitere Annahme der Revision nicht zu vereinbaren, zu einer Kollision wäre es auch gekommen, wenn der Erstbeklagte die Tür seines Fahrzeugs nicht geöffnet haben würde. Das Berufungsgericht mußte aufgrund des Beweisergebnisses auch nicht davon ausgehen, wegen einer Schleuderbewegung des Anhängers des entgegenkommenden Lastzuges habe es in jedem Fall zu einer Kollision mit dem Reisebus kommen müssen. stellt das Berufungsgericht nur fest, der Erstbeklagte habe die Fahrertür seines Fahrzeuges "kurz vor dem Herannahen des Reisebusses", den er nicht bemerkt hatte, geöffnet und sei ausgestiegen. Der Revision muß zugegeben werden, daß diese Formulierungen dafür sprechen können, daß vom Beginn des Türöffnens bis zu dem Eintritt der kritischen Verkehrslage für den Fahrer der Klägerin bereits einige Zeit verstrichen war. Vor allem fehlt es aber an Feststellungen, aus denen sich ergeben könnte, daß der Erstbeklagte damit rechnen mußte, für den Fahrer des Reisebusses würde die Durchfahrt wegen des entgegenkommenden Lastzuges zu eng werden. könnte gegen den Erstbeklagten kaum ein Schuldvorwurf erhoben werden, wenn er davon ausgehen durfte, der entgegenkommende Lastzug werde hinter dem Linienbus der B.-Verkehrs-Gesellschaft anhalten und dem Reisebus der Klägerin freie Durchfahrt gewähren. c) Mit Recht wendet sich die Revision des Erst- und der Drittbeklagten schließlich dagegen, daß das Berufungsgericht eine Mithaftung der Klägerin verneint. 31), der Reisebus noch unmittelbar vor dem Zusammenstoß eine Geschwindigkeit von 45 km/h eingehalten hat und daß die normalerweise bei regennasser Fahrbahn bestehende Schleudergefahr wegen des unterschiedlichen Straßenbelages erhöht war. Bei dieser Sachlage hätte das Berufungsgericht das Verschulden des Fahrers der Klägerin auch unter dem Gesichtspunkt prüfen müssen, ob die von ihm eingehaltene Geschwindigkeit den Anforderungen von § 3 StVO entsprach. mußte ferner von vornherein einen solchen Abstand von dem PKW des Erstbeklagten einhalten, daß dieser die linke Tür ein wenig öffnen konnte (Senatsurteil vom 24. Es ist - unabhängig von der Frage, ob den Fahrer des Reisebusses ein Mitverschulden an dem Unfall trifft -rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht (auf S. d) Bei dieser Sachlage muß das Berufungsurteil, soweit es zu dem Nachteil des Erst- und der Drittbeklagten erkannt hat, aufgehoben werden. a) Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht zunächst davon aus, daß die Beklagte zu 5 gegenüber dem früheren Viertbeklagten gemäß § 25 Abs. 1 WG ohne Kündigung leistungsfrei geworden ist. aa) Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß sowohl die Betriebs- als auch die Hilfsbremsanlage am Lastzug des Viertbeklagten unzulänglich wirkten, so daß das Fahrzeug im Zeitpunkt des Unfalles nicht verkehrssicher war. bb) Da der Versicherungsfall erst nach der Gefahrerhöhung eingetreten ist und die Beklagte zu 5 auch erst danach von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt hat, bedurfte es, wie das Berufungsgericht weiterhin zutreffend ausführt, gemäß § 25 Abs. 1 WG grundsätzlich keiner Kündigung. Es besteht kein Anhalt für die Annahme der Revision, das Berufungsgericht sei sich möglicherweise nicht bewußt gewesen, daß eine positive Kenntnis des Versicherungsnehmers von dem mangelhaften Zustand des Kraftfahrzeugs Voraussetzung dafür ist, daß der Versicherer ohne Kündigung leistungsfrei werden kann. cc) Das Berufungsgericht hat auch nicht übersehen, daß die Beklagte zu 5 dann nicht leistungsfrei geworden wäre, wenn die Gefahrerhöhung keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalles und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hätte (§ 25 Abs.3 WG). Durch diese Bezugnahme auf den vertraglichen Deckungsrahmen sollte verhindert werden, daß der selbst nicht schadensersatzpflichtige Versicherer mit einer Leistungspflicht belastet wird, die den Rahmen des versicherungsvertraglich übernommenen Risikos überschreitet (vgl. Durch ihn sollte zwar dem Geschädigten die Durchsetzung seiner Ersatzansprüche gegen den Haftpflichtversicherer erleichtert, nicht aber die Haftung des Versicherers gegenüber dem früheren Rechtszustand verschärft werden, nach dem der Geschädigte nur den Freistellungsanspruch des Schädigers gegen dessen Versicherer pfänden und dann als dessen b) Wie das Berufungsgericht weiterhin zutreffend erkannt hat, bleibt die Leistungspflicht des Versicherers gegenüber Dritten trotz seiner Leistungsfreiheit (gegenüber dem Versicherungsnehmer) gemäß § 3 Nr. 4 PflVG grundsätzlich bestehen. Diese Voraussetzung wäre erfüllt, wenn, wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist, die Drittbeklagte für den gesamten Schaden der Klägerin aufzukommen hätte. Im Umfang der Aufhebung war daher die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 14 StVO § 23 WG § 7 StVG § 14 StVO § 25 WG § 3 PflVG
FeststellungErstbeklagtenBerufungsgerichtReisebusFahrzeugDrittbeklagtenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 159/85	URTEIL
Verkündet am:
16. September 1986 Recknagel
J ustizoberSekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 gegen
1.
2.
3.
4.
5.
WI
2

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kulimann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Schmitz für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Klägerin und des Erst- und der Drittbeklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 11. Februar 1985 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin die Klage gegen die Beklagte zu 5 abgewiesen und zu dem Nachteil des Erst- und der Drittbeklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Ein der Klägerin gehörender und von dem Fahrer H. gesteuerter Reisebus befuhr am 1. Dezember 1975 mit einer amerikanischen Besuchergruppe die 11,40 m breite und regennasse 0.-Straße in Berlin-K. Der mittlere Teil der Fahrbahn war mit Blaubasaltsteinen gepflastert, an den Fahrbahnrändern (3 m auf der von dem Reisebus befahrenen und 2,30 m auf der anderen Fahrbahnseite) befand sich ein Schwarzdeckenstreifen.
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Am Straßenrand standen in der Fahrtrichtung des Busses mehrere PKW, darunter der von dem Erstbeklagten gefahrene und bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherte VW-Variant. Dem Reisebus kam ein von dem früheren Viertbeklagten gefahrener und bei der Beklagten zu 5 haftpflichtversicherter LKW mit Anhänger entgegen. Auch für den LKW-Fahrer war die Fahrbahn verengt, weil in seiner Fahrtrichtung an dem für ihn rechten Straßenrand ein Linienbus der B.-Verkehrs-Gesellschaft an einer Haltestelle hielt.
Bevor der LKW den Linienbus erreicht hatte, stieß der Reisebus der Klägerin zunächst gegen den linken hinteren Kastenaufbau des LKW und dann gegen die vordere linke Ecke des Anhängers, wobei dieser vorne links aufgerissen wurde und die Auflage des Kastenaufbaus brach. An dem Reisebus wurde die linke Seite vom Fahrerhaus aus bis zur Hinterachse aufgerissen. Der Fahrer des Reisebusses erlitt ein schweres Schädel-Hirntrauma. Auch zehn Angehörige der amerikanischen Reisegruppe wurden, zu dem Teil erheblich, verletzt.
Die technische Überprüfung des Lastzuges ergab, daß sowohl die Betriebs- als auch die Hilfsbremsanlage am Motorwagen und am Anhänger völlig unzulänglich wirkten und deshalb der Lastzug im Zeitpunkt des Unfalles nicht verkehrssicher war.
Der Viertbeklagte führte den Lastzug, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein.
Die Klägerin hat die Beklagten zu 1 und 3 bis 5 für verpflichtet gehalten, als Gesamtschuldner den ihr entstandenen Sachschaden von 67.038,— DM nebst Zinsen zu ersetzen. Das Landgericht hat der Klage gegen die Beklagten zu 4 und 5
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stattgegeben und die Klage gegen die Beklagten zu 1 und 3 abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin und der Beklagten zu 5 hat das Oberlandesgericht die Klage gegen die Beklagte zu 5 abgewiesen und der Klage gegen die Beklagten zu 1 und 3 stattgegeben. Mit ihren Revisionen erstreben die Klägerin auch die Verurteilung des Beklagten zu 5 und die Beklagten zu 1 und 3 die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat die Überzeugung gewonnen, der Erstbeklagte habe die Fahrertür seines am Straßenrand abgestellten VW-Variant kurz vor dem Herannahen des Reisebusses, den er nicht bemerkt habe, geöffnet, sei ausgestiegen und habe, als er den Bus schließlich wahrgenommen habe, die Tür so an sich gezogen, daß er zwischen derselben und dem Wagen gestanden habe. Es hat sich ferner - sachverständig beraten - davon überzeugt, daß der Fahrer H. des Reisebusses nicht wegen des Türöffnens des Erstbeklagten nach links zur Fahrbahnmitte ausgeschert sei. H. habe vielmehr gesehen, daß es wegen der beiderseits haltenden Fahrzeuge, des im Gegenverkehr herannahenden Lastzuges und der geöffneten Fahrertür des Fahrzeugs des Erstbeklagten für ein ungehindertes Passieren der Fahrzeuge zu eng werden würde und habe deshalb den Bus abgebremst. Wegen des an der Unfallstelle vorhandenen unterschiedlichen Fahrbahnbelages sei dieser in eine schleudernde Drehbewegung gekommen, so daß er nur leicht die Zugmaschine des Lastzuges gestreift und dann voll mit der linken vorderen Seite gegen den Anhänger gestoßen sei.
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Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Erstbeklagte habe durch das Öffnen der Wagentür entgegen § 14 Abs. 1 StVO sich schuldhaft nicht so verhalten, daß eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen war. Die Haftung der Beklagten zu 5 entfalle gemäß § 158 c Abs. 4 WG, § 3 Nr. 6 PflVG weil sie gegenüber ihrem Versicherungsnehmer, dem früheren Beklagten zu 4, nach §§ 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 WG von der Leistungspflicht befreit sei und für die Klägerin eine anderweite Ersatzmöglichkeit durch Inanspruchnahme eines anderen Schadensversicherers, nämlich der Drittbeklagten, bestehe.
II.
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Beklagten zu 1 und 3 und der Klägerin nicht stand.
1. Revision der Beklagten zu 1 und 3
a)	Ohne Erfolg wendet sich die Revision dieser Beklagten allerdings dagegen, daß das Berufungsgericht ihre Haftung aus § 7 StVG bejaht.
aa) Der Umstand, daß sich der Reisebus und der am rechten Straßenrand abgestellte PKW des Erstbeklagten nicht berührt haben, steht, wovon auch die Revision ausgeht, der Haftung aus § 7 StVG nicht entgegen, wenn festgestellt werden kann, daß das Fahrzeug zur Entstehung des Unfalles beigetragen hat (Senatsurteil vom 4. Mai 1976 - VI ZR 193/74 - VersR 1976, 927 m.w.N.). Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei diese Feststellung getroffen.
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Es stellt fest, der Fahrer des Reisebusses habe gesehen, daß es wegen des im Gegenverkehr herannahenden Lastzuges und angesichts der geöffneten Fahrertür des Fahzeugs des Erstbeklagten für ein ungehindertes Passieren der Fahrzeuge "zu eng" werden würde. Deshalb habe er den Bus abgebremst, sei dadurch wegen des unterschiedlichen Fahrbahnbelages leicht ins Schleudern gekommen und so gegen den entgegenkommenden Lastzug geraten .
Die hiergegen gerichteten Verfahrensrügen der Revision sind nicht begründet. Der Senat sieht gemäß § 565 a ZPO davon ab, dies näher zu begründen.
Mit den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist auch die weitere Annahme der Revision nicht zu vereinbaren, zu einer Kollision wäre es auch gekommen, wenn der Erstbeklagte die Tür seines Fahrzeugs nicht geöffnet haben würde. Da der 1,64 m breite VW-Variant (BU S. 5) an der Bordsteinkante hielt (BU S. 4), und sich der entgegenkommende Lastzug allenfalls 1 m auf der 5,70 m breiten Fahrbahnhälfte befand (BU S. 40), die dem Reisebus zur Verfügung stand, hätte der 2,50 m breite Bus (BU S. 5) bei geschlossener PKW-Tür noch Platz gehabt, um ohne Kollision an dem Lastzug vorbeizukommen.
Das Berufungsgericht mußte aufgrund des Beweisergebnisses auch nicht davon ausgehen, wegen einer Schleuderbewegung des Anhängers des entgegenkommenden Lastzuges habe es in jedem Fall zu einer Kollision mit dem Reisebus kommen müssen. Es hat festgestellt, der Anhänger habe nicht geschleudert. Auch die hiergegen gerichteten Rügen der Revision sind nicht begründet. Der Senat sieht auch insoweit gemäß § 565 a ZPO davon ab, dies näher zu begründen.
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bb) Den Entlastungsbeweis aus § 7 Abs. 2 StVG haben die Beklagten zu 1 und 3 nicht geführt.
b)	Rechtsfehlerhaft bejaht das Berufungsgericht demgegenüber ein Verschulden des Erstbeklagten. Aus den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen läßt sich ein Schuldvorwurf gegen ihn nicht herleiten. Der Erstbeklagte hatte zwar gemäß § 14 Abs. 1 StVO gesteigerte Sorgfaltspflichten zu erfüllen: Er mußte sich so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war. Daraus folgte, daß er die linke Wagentür nur öffnen durfte, wenn er sicher sein konnte, daß er andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdete. Dabei hatte er grundsätzlich auch auf Fahrzeuge zu achten, die aus der Gegenrichtung kamen (Senatsurteil vom 24. Februar 1981 - VI ZR 297/79 - VersR 1981, 533, 534). Es fehlen aber schon genaue Feststellungen dazu, wann der Erstbeklagte die Tür geöffnet hat und wie weit zu diesem Zeitpunkt der Reisebus und der Lastzug noch von ihm entfernt waren. Aufgrund der Aussage des Zeugen H. stellt das Berufungsgericht nur fest, der Erstbeklagte habe die Fahrertür seines Fahrzeuges "kurz vor dem Herannahen des Reisebusses", den er nicht bemerkt hatte, geöffnet und sei ausgestiegen. Erst als er den Bus "schließlich" wahrgenommen habe, habe er» die Tür an sich herangezogen. Der Revision muß zugegeben werden, daß diese Formulierungen dafür sprechen können, daß vom Beginn des Türöffnens bis zu dem Eintritt der kritischen Verkehrslage für den Fahrer der Klägerin bereits einige Zeit verstrichen war. Vor allem fehlt es aber an Feststellungen, aus denen sich ergeben könnte, daß der Erstbeklagte damit rechnen mußte, für den Fahrer des Reisebusses würde die Durchfahrt wegen des entgegenkommenden Lastzuges zu eng werden. Abgesehen davon, daß § 14 Abs. 1 StVO das Öffnen der linken Tür
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nicht grundsätzlich verbietet (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 1981 - aaO - mit weit. Nachw.), könnte gegen den Erstbeklagten kaum ein Schuldvorwurf erhoben werden, wenn er davon ausgehen durfte, der entgegenkommende Lastzug werde hinter dem Linienbus der B.-Verkehrs-Gesellschaft anhalten und dem Reisebus der Klägerin freie Durchfahrt gewähren. Um dies verläßlich beurteilen zu können, sind jedoch nähere Feststellungen über die dem Erstbeklagten erkennbare Fahrweise des Lastzuges (Geschwindigkeit und Beginn des Fahrens zur Mitte der Straße, um an dem Linienbus vorbeifahren zu können) erforderlich.
c)	Mit Recht wendet sich die Revision des Erst- und der Drittbeklagten schließlich dagegen, daß das Berufungsgericht eine Mithaftung der Klägerin verneint.
aa) Die Annahme des Berufungsgerichts, dem Fahrer des Reisebusses könne ein Mitverschulden an dem Unfall nicht angelastet werden, beruht, wie die Revision zutreffend rügt, auf nicht nachprüfbaren Erwägungen.
Für das Revisionsverfahren ist davon auszugehen, daß, wie der Sachverständige Prof. A. ausgeführt hat (BU S. 31), der Reisebus noch unmittelbar vor dem Zusammenstoß eine Geschwindigkeit von 45 km/h eingehalten hat und daß die normalerweise bei regennasser Fahrbahn bestehende Schleudergefahr wegen des unterschiedlichen Straßenbelages erhöht war. Bei dieser Sachlage hätte das Berufungsgericht das Verschulden des Fahrers der Klägerin auch unter dem Gesichtspunkt prüfen müssen, ob die von ihm eingehaltene Geschwindigkeit den Anforderungen von § 3 StVO entsprach.
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Der Busfahrer H. mußte ferner von vornherein einen solchen Abstand von dem PKW des Erstbeklagten einhalten, daß dieser die linke Tür ein wenig öffnen konnte (Senatsurteil vom 24. Februar 1981 - aaO). Auch mit diesem Gesichtspunkt hat sich das Berufungsgericht bisher nicht auseinandergesetzt.
bb) Auch die Abwägung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Es ist - unabhängig von der Frage, ob den Fahrer des Reisebusses ein Mitverschulden an dem Unfall trifft -rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht (auf S. 57 BU) bei der Erörterung der Frage, ob eine Mithaftung der Klägerin im Verhältnis zu dem Erst- und der Drittbeklagten in Betracht kommt, ohne weiteres auf die Ausführungen zur Abwägung im Verhältnis der Klägerin zu dem Viertbeklagten verwiesen hat. Der Viertbeklagte und der Erst- und Zweitbeklagte stehen zueinander nicht in einem Verhältnis der Haftungseinheit. Sie haben vielmehr unterschiedliche und voneinander unabhängige Ursachenbeiträge für den Schaden der Klägerin gesetzt. Aufgrund der insoweit völlig unterschiedlichen Unfallbeteiligung war deshalb eine eigenständige Abwägung des von der Klägerin zu verantwortenden Ursachenbeitrags einerseits mit dem des Viertbeklagten, andererseits mit dem des Erstbeklagten erforderlich.
d)	Bei dieser Sachlage muß das Berufungsurteil, soweit es zu dem Nachteil des Erst- und der Drittbeklagten erkannt hat, aufgehoben werden.
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2. Zur Revision der Klägerin
a) Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht zunächst davon aus, daß die Beklagte zu 5 gegenüber dem früheren Viertbeklagten gemäß § 25 Abs. 1 WG ohne Kündigung leistungsfrei geworden ist.
aa) Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß sowohl die Betriebs- als auch die Hilfsbremsanlage am Lastzug des Viertbeklagten unzulänglich wirkten, so daß das Fahrzeug im Zeitpunkt des Unfalles nicht verkehrssicher war. Dies war, wie auch die Revision nicht beanstandet, eine Gefahrerhöhung im Sinne des § 24 WG, die die Beklagte zu 5 zur Kündigung des Versicherungsvertrages berechtigt hätte.
bb) Da der Versicherungsfall erst nach der Gefahrerhöhung eingetreten ist und die Beklagte zu 5 auch erst danach von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt hat, bedurfte es, wie das Berufungsgericht weiterhin zutreffend ausführt, gemäß § 25 Abs. 1 WG grundsätzlich keiner Kündigung. Den Ausnahmefall des § 25 Abs. 2 Satz 1 WG (fehlendes Verschulden des Versicherungsnehmers) hat das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei verneint. Es besteht kein Anhalt für die Annahme der Revision, das Berufungsgericht sei sich möglicherweise nicht bewußt gewesen, daß eine positive Kenntnis des Versicherungsnehmers von dem mangelhaften Zustand des Kraftfahrzeugs Voraussetzung dafür ist, daß der Versicherer ohne Kündigung leistungsfrei werden kann. Der Revisionserwiderung der Beklagten zu 5 ist vielmehr darin zu folgen, daß die Feststellungen des Berufungsgerichts nur dahin verstanden werden können, der Viertbeklagte habe die Mängel positiv gekannt.
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cc) Das Berufungsgericht hat auch nicht übersehen, daß die Beklagte zu 5 dann nicht leistungsfrei geworden wäre, wenn die Gefahrerhöhung keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalles und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hätte (§ 25 Abs. 3 WG). Den negativen Beweis dafür muß im Deckungsprozeß der Versicherungsnehmer erbringen (vgl. BGH, Urteile vom 25. Februar 1965 - II ZR 14/63 - VersR 1965, 430, 431 und vom 26. Oktober 1967 - II ZR 6/65 - VersR 1967, 1169, 1171).
Bei der Direktklage trägt der Geschädigte diese Beweislast. Denn er kann nach § 3 Nr. 1 PflVG seinen Schadensersatzanspruch gegen den Versicherer nur "im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsvertrag" geltend machen. Durch diese Bezugnahme auf den vertraglichen Deckungsrahmen sollte verhindert werden, daß der selbst nicht schadensersatzpflichtige Versicherer mit einer Leistungspflicht belastet wird, die den Rahmen des versicherungsvertraglich übernommenen Risikos überschreitet (vgl. Deiters, ZVersWiss 1967, 329, 330). Anspruchsvoraussetzung ist damit u.a. auch diese Leistungspflicht des Versicherers. Die tatsächlichen Grundlagen für die einzelnen Anspruchsvoraussetzungen hat aber nach deutschem Recht immer der Kläger zu beweisen.
Nichts anderes ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des Direktanspruches. Durch ihn sollte zwar dem Geschädigten die Durchsetzung seiner Ersatzansprüche gegen den Haftpflichtversicherer erleichtert, nicht aber die Haftung des Versicherers gegenüber dem früheren Rechtszustand verschärft werden, nach dem der Geschädigte nur den Freistellungsanspruch des Schädigers gegen dessen Versicherer pfänden und dann als dessen
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Rechtsnachfolger (vgl. BGHZ 7, 244, 246) gegen diesen Vorgehen konnte (vgl. amtl. Begründung zu dem PflVG 1965, BT-Drucks.
IV/2252 vom 16. Mai 1964, S. 17). Als Rechtsnachfolger des Schädigers hatte er aber die gleiche Darlegungsund Beweislast wie dieser im Deckungsprozeß.
Einen entsprechenden Beweis hat die Klägerin jedoch nicht erbracht.
Etwaige Schwierigkeiten für die Klägerin, den Beweis der Nichtursächlichkeit der Gefahrerhöhung für den Unfall zu führen, können nicht zu einer Umkehr der Beweislast führen, sondern allenfalls zu einer gewissen Erleichterung der Darlegungslast (vgl. BGH, Urt. vom 26. September 1979 - IV ZR 94/78 - VersR 1979, 1120). Dies würde der Klägerin im Streitfälle jedoch nicht weiterhelfen, da sie bezüglich der etwa fehlenden Kausalität überhaupt keine Tatsachen vorgetragen hat.
b) Wie das Berufungsgericht weiterhin zutreffend erkannt hat, bleibt die Leistungspflicht des Versicherers gegenüber Dritten trotz seiner Leistungsfreiheit (gegenüber dem Versicherungsnehmer) gemäß § 3 Nr. 4 PflVG grundsätzlich bestehen. Er haftet nur dann nicht, wenn und soweit der Dritte in der Lage ist, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen (§ 3 Nr. 6 PflVG i.V. mit § 158 c Abs. 4 WG). Diese Voraussetzung wäre erfüllt, wenn, wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist, die Drittbeklagte für den gesamten Schaden der Klägerin aufzukommen hätte. Da das Berufungsurteil jedoch keinen Bestand hat, soweit es die Drittbeklagte verurteilt hat, kann auch die Klageabweisung gegenüber der Beklagten zu 5 nicht aufrechterhalten bleiben.
Eine abschließende Sachentscheidung ist dem erkennenden Senat nicht möglich, da hierzu noch weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind. Im Umfang der Aufhebung war daher die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dr. Steffen
 Dr. Kullmann
 Dr. Lepa
 Bischoff
Dr. Schmitz