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BGH · VI ZR 1118/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 1118/68

BGB § 208 Zur Frage, inwieweit das in Abschlagszahlungen des Haftpflichtversicherers liegende Anerkenntnis auch zu Lasten des mitversicherten Fahrers die Unterbrechung der Verjährung der gegen ihn persönlich gerichteten Ansprüche aus unerlaubter Handlung bewirkt, wenn ihm der Versicherer Deckungsschütz versagt, es aber vergleichsweise übernommen hat, für ihn bis zur Höchstgrenze des für den Halter geltenden § 12 StVG zu zahlen (im Anschluß an Senatsurteil vom 17. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Die damaligen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten teilten der Klägerin auf deren Bitte im November 1959 mit, ”daß wir auf die Einrede der Verjährung sowohl nach dem StVG als auch nach dem BGB verzichten”, was der Vater des Beklagten mit Erklärung vom 18. November 1970 zu einer Besprechung zwischen den Sachbearbeitern der Klägerin und des Versicherers über die endgültige Abrechnung, bei der letzterer darauf hinwies, daß der Versicherer nur bis zur Höchstgrenze des § 12 StVG hafte. Nunmehr wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 10* Dezember 1973 an den Beklagten und wies ihn unter Bezugnahme auf seine Erklärung vom 27. Das Berufungsgericht führt zur "Verzichtser-klärung" des Beklagten aus, diese sei - auch nach der Vorstellung der Klägerin - nur im Hinblick darauf abge- geben worden, daß damals der Versicherer dem Beklagten den Versicherungsschutz entzogen gehabt habe; der Verzicht habe ersichtlich nur "vorübergehend", nämlich bis zu dem Abschluß des Deckungsprozesses gelten sollen. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus» daß auf die Einrede der Verjährung von vornherein nicht wirksam verzichtet werden kann (§ 225 BGB). Obwohl der Wortlaut der Erklärung keine zeitliche Begrenzung ihrer Wirksamkeit enthält, ist es dennoch nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht aufgrund der gesamten Umstände feststellt, daß sie nur bis zu dem Abschluß des Deckungsprozesses gelten sollte. Denn die Klägerin hatte die von ihr vorbereitete Erklärung des Beklagten ihrem Schreiben an ihn vom 17. Hierzu führt das Berufungsgericht aus: Die Verjährungsfrist sei zwar zunächst durch die vom Versicherer auch im Auftrag und Namen des Beklagten als mitversichertem Fahrer jahrelang geleisteten Abschlagszahlungen gemäß § 208 BGB unterbrochen worden. Dies gelte jedoch nur bis zu dem Jahre 1970, denn nach dem eigenen Vortrag der Klägerin habe sich der Versicherer bei der Besprechung vom 12. Dezember 1973 nicht mehr davon ausgehen können, daß der Versicherer für den Beklagten auch insoweit habe handeln wollen, als dieser über die damaligen Höchstbeträge des § 12 StVG hinaus nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen hafte. Sie habe deshalb in angemessener Zeit nach der Besprechung vo:m November 1970 gegen den Beklagten gerichtlich Vorgehen müssen, um rechtzeitig die Verjährung zu unterbrechen. Obwohl sie den Ausgang des Deckungsprozesses nach ihrer (zu ihren Gunsten zu unterstellenden) Darlegung bis 1974 nicht kannte, durfte sie darauf vertrauen, daß der Versicherer auch für den Beklagten mit ihr verhandelte und seine Zahlungen auch für diesen erbrachte, wie er es aufgrund der im Vergleich von ihm vertraglich übernommenen Verpflichtung tat. Daher war sie, so lange der Versicherer durch seine Zahlungen den Anspruch auch gegen den Beklagten anerkannte, nicht genötigt, Ermittlungen über die genaue Höhe seiner Haftung anzustellen und wegen des den Höchstbetrag des § 12 StVG übersteigenden Schadens schon in einem Zeitpunkt mit dem Beklagten zu verhandeln, in dem der Versicherer noch Zahlungen für ihn leistete. Jenem und dem vorliegenden Sachverhalt ist nämlich gemeinsam, daß der Versicherer nur bis zu einem Höchstbetrag in Anspruch genommen werden konnte (in jenem Fall bis zurHaftpflichtdeckungssumme, im Streitfall aufgrund der in jenem Vergleich übernommenen Deckung des Fahrers bis zu dem für den Halter geltenden Höchstbetrag nach § 12 StVG der damaligen Fassung), daß aber der Schädiger darüberhinaus aus unerlaubter Handlung, also unbegrenzt, haftet. Zu Recht mißt somit das Berufungsgericht den Abschlagszahlungen des Versicherers bis zu dem Jahre 1970 verjährungsunterbrechende Wirkung auch für die hier gegen den Beklagten erhobenen Ansprüche zu, jedenfalls soweit diese nicht der besonderen Verjährungsfrist nach § 197 BGB unterlagen. Denn bei dieser Verhandlung hatte der Sachbearbeiter des Versicherers der Klägerin gegenüber klar zu dem Ausdruck gebracht, daß dieser nur im Rahmen des Höchstbetrages des Straßenverkehrsgesetzes von 50.000 DM und nicht etwa mit der damaligen Mindesthaftpflichtsumme von 100.000 DM (s. Zwar ist nicht zu verkennen, daß die Klägerin bei den von 1970 bis 1973 geführten Verhandlungen über die Höhe der Endabrechnung auch die Interessen des Beklagten vertrat. Dennoch konnte die Klägerin ab dem Zeitpunkt der Besprechung vom November 1970 nicht mehr davon ausgehen, daß der Versicherer damit auch ihre über den damaligen Höchstbetrag des Straßenverkehrsgesetzes hinausgehenden Ansprüche gegen den Beklagten aus Dieser Standpunkt steht auch nicht dem von der Revision vorgetragenen Gesichtspunkt entgegen, daß nach der Rechtsprechung des Senats der Geschädigte, insbesondere der Sozialversicherer, im Interesse einer möglichst einfachen und kostensparenden Schadensabwicklung in der Regel nicht genötigt sein soll, die Ansprüche gegen den Schädiger schon zu einem Zeitpunkt durch Feststellungsklage sichern zu müssen, in dem der Versicherer noch Zahlungen erbringt.

Zitierte Normen: § 12 StVG § 852 BGB § 109 KnG § 852 BGB § 12 StVG § 208 BGB
VersichererBGBVerjährungZahlungErklärungAnspruchKlägerin

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGB § 208
Zur Frage, inwieweit das in Abschlagszahlungen des Haftpflichtversicherers liegende Anerkenntnis auch zu Lasten des mitversicherten Fahrers die Unterbrechung der Verjährung der gegen ihn persönlich gerichteten Ansprüche aus unerlaubter Handlung bewirkt, wenn ihm der Versicherer Deckungsschütz versagt, es aber vergleichsweise übernommen hat, für ihn bis zur Höchstgrenze des für den Halter geltenden § 12 StVG zu zahlen (im Anschluß an Senatsurteil vom 17. März 1970 - VI ZR 1118/68 - LM BGB Nr. 6 zu § 208).
BGH, Urt. v. 12. Dezember 1978 - VI ZR 159/77 - OLG Hamm
LG Dortmund
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 159/77	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
12. Dezember 1978 Walz,
 Justizhauptsekretär
als Urkondsbeamter der Geschäftsstelle
 der Bundesknappschaft, Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch die M^g^^der der Geschäftsführung, B^m|, P^H^straßefBHI
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den ArbeiterWemer
 Castrop-ßflRB» R
str.
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Deinhardt
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Mai 1977 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der bei der Klägerin, die Bundesknappschaft, versichert gewesene K. wurde am 24. Dezember 1957 getötet, als ihn der Beklagte mit dem Fahrzeug seines Vaters an-fuhr. Die Klägerin erbringt der Witwe des K. Sozialversicherungsleistungen (Witwenrente und Beiträge zur Rentner-Krankenversicherung). Sie meldete ihre Ansprüche im Februar 1958 beim Beklagten an. Der Haftpflichtversicherer des Vaters des Beklagten (im folgenden: Versicherer) hatte diesem, der Fahrerflucht begangen hatte, Versicherungsschutz versagt. Die Parteien dieses Rechts-
 
Streits kamen überein, den Ausgang des vom Beklagten und seinem Vater gegen den Versicherer angestrengten Deckungsprozesses abzuwarten. Die damaligen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten teilten der Klägerin auf deren Bitte im November 1959 mit, ”daß wir auf die Einrede der Verjährung sowohl nach dem StVG als auch nach dem BGB verzichten”, was der Vater des Beklagten mit Erklärung vom 18. Dezember 1959 noch persönlich bestätigte. Auf ein an den Beklagten gerichtetes Schreiben der Klägerin vom 17. Oktober I960 Unterzeichnete der Beklagte am 27. Oktober I960 die ihm von ihr vorgeschriebene Erklärung, daß er, "soweit sie gegen ihn Schadenersatzansprüche aus Anlaß des Verkehrsunfalls ... geltend macht, die Einrede der Verjährung nicht entgegenhalten werde”.
Nachdem der Versicherer sich im Deckungsprozeß am 23. Dezember I960 vergleichsweise verpflichtet hatte, dem Beklagten im Rahmen der in § 12 Ziff. 1 StVG (der am Unfalltag geltenden Fassung) bestimmten Höchstsätze (bis zu einem Kapitalbetrag von 50.000 DM oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 3.000 DM) freizustellen, regulierte er die Forderungen der Klägerin seit dem 5. April 1961 in etwa halbjährlichen Abständen. Als der Höchstbetrag zu erschöpfen drohte, kam es am 12. November 1970 zu einer Besprechung zwischen den Sachbearbeitern der Klägerin und des Versicherers über die endgültige Abrechnung, bei der letzterer darauf hinwies, daß der Versicherer nur bis zur Höchstgrenze des § 12 StVG hafte. Die Verhandlungen über die Berechnung des noch zu zahlenden Restbetrages zogen sich hin; am 5. Dezember 1973 überwies schließlich der Versicherer den ausgehandelten Betrag von 18.186,76 DM.
 
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Nunmehr wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 10* Dezember 1973 an den Beklagten und wies ihn unter Bezugnahme auf seine Erklärung vom 27. Oktober i960 darauf hin, daß sie ihn für ihre über die Haftungshöchstsumme hinausgehenden Leistungen persönlich in Anspruch nehmen müsse. Da der Beklagte sich auf Verjährung berief, hat sie ihn mit ihrer am 29. Juli 1975 eingereichten Klage auf Ersatz der von ihr erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen in Anspruch genommen.
Beide Instanzen haben die Klage wegen Verjährung abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht hält die Ansprüche für verjährt (§ 852 BGB). Es meint, dem stehe weder der vom Beklagten am 27. Oktober I960 unterschriebene "Verzicht auf Erhebung der Verjährungseinrede” entgegen noch sei die Verjährungsfrist in dem erforderlichen Umfang unterbrochen worden.
Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
I. Das Berufungsgericht führt zur "Verzichtser-klärung" des Beklagten aus, diese sei - auch nach der Vorstellung der Klägerin - nur im Hinblick darauf abge-
 
geben worden, daß damals der Versicherer dem Beklagten den Versicherungsschutz entzogen gehabt habe; der Verzicht habe ersichtlich nur "vorübergehend", nämlich bis zu dem Abschluß des Deckungsprozesses gelten sollen.
Es sei Sache der Klägerin gewesen, sich über den Ausgang Jenes Verfahrens zu unterrichten.
Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus» daß auf die Einrede der Verjährung von vornherein nicht wirksam verzichtet werden kann (§ 225 BGB). Beruft der Schuldner sich gleichwohl auf Verjährung, so kann der Gläubiger dem den Einwand der Arglist entgegenhalten (st.Rspr.; siehe zuletzt Senatsurteil vom 14. Februar 197® - VI ZR 78/77 == VersR 1978, 521). Dies gilt Jedoch nur solange, wie der Verzicht des Schuldners nach dem objektiven Erklärungsgehalt gelten sollte. Der Verzicht war im Streitfall aber zeitlich begrenzt. Obwohl der Wortlaut der Erklärung keine zeitliche Begrenzung ihrer Wirksamkeit enthält, ist es dennoch nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht aufgrund der gesamten Umstände feststellt, daß sie nur bis zu dem Abschluß des Deckungsprozesses gelten sollte. Denn die Klägerin hatte die von ihr vorbereitete Erklärung des Beklagten ihrem Schreiben an ihn vom 17. Oktober I960 beigefügt, in welchem sie ihn deshalb um Unterzeichnung der Erklärung bat, weil sie, um nicht die Verjährung ihrer auf § 823 BGB gestützten Regreßansprüche befürchten zu müssen, nicht auf den Ausgang des Deckungsprozesses warten könne.
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2. Im übrigen hätte die Klägerin - selbst wenn der "Verzicht” des Beklagten über den Abschluß des Deckungsprozesses hinaus wirksam gewesen wäre, den Zeitpunkt verstreichen lassen, in dem sie der Geltendmachung der Verjährung erfolgreich mit dem Einwand unzulässiger Rechtsausübung hätte begegnen können. Denn dies ist nur so lange zulässig, wie der Schuldner beim Berechtigten den Eindruck erweckt hat, sein Anspruch würde befriedigt oder nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft werden, und ihn dadurch abgehalten hat, rechtzeitig Klage zu erheben (st.Rspr. s. BGHZ 9, 1, 5; zuletzt Senatsurt. v. 11. April 1978 - VI ZR 29/76 «
VersR 1978, 533 m.w.Nachw). Gibt der Schuldner zu erkennen, daß er nicht mehr bei seinem "Verzicht" bleiben will, so steht dem Gläubiger für die nunmehr gebotene gerichtliche Geltendmachung seiner Ansprüche nur eine nach Umständen und Billigkeit zu bemessende, im allgemeinen kurze Frist zur Verfügung, innerhalb deren er die Verjährungseinrede nicht gewärtigen muß (so die st.Rspr.; s. das vorgenannte Senatsurteil).
Im Streitfall hat der Beklagte sich spätestens mit Schriftsatz seiner Rechtsanwälte vom 1. August 197^ endgültig auf Verjährung berufen und damit klar zu dem Ausdruck gebracht, daß er sich an seine Erklärung vom 27. Oktober I960 nicht mehr gebunden fühle. Die nahezu ein Jahr danach erhobene Klage hätte somit selbst bei einer zeitlich unbefristeten Verzichtserklärung den Einwand unzulässiger Rechtsausübung nicht mehr recht-fertigen können.
II. Die Klage hat die Verjährung nicht mehr rechtzeitig unterbrochen.
 
1.	Richtig ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die für die Ansprüche der Klägerin aus übergegangenem Recht (§§ 823, 844 Abs. 2 BGB, § 1542 RVO,
§ 109 Reichsknappschaftsgesetz) geltende 3-jährige Verjährungsfrist des § 852 BGB bei Klageerhebung (Juli 1975) längst abgelaufen war, wenn die Verjährung nicht spätestens im Juli 1972 unterbrochen worden war.
Hierzu führt das Berufungsgericht aus: Die Verjährungsfrist sei zwar zunächst durch die vom Versicherer auch im Auftrag und Namen des Beklagten als mitversichertem Fahrer jahrelang geleisteten Abschlagszahlungen gemäß § 208 BGB unterbrochen worden. Dies gelte jedoch nur bis zu dem Jahre 1970, denn nach dem eigenen Vortrag der Klägerin habe sich der Versicherer bei der Besprechung vom 12. November 1970 (für sie überraschend) auf den Standpunkt gestellt, er hafte nur im Rahmen des Höchstbetrages des Straßenverkehrsgesetzes bis zu 50.000 DM. Die Klägerin habe darum bei der danach noch erfolgten letzten Zahlung vom 5. Dezember 1973 nicht mehr davon ausgehen können, daß der Versicherer für den Beklagten auch insoweit habe handeln wollen, als dieser über die damaligen Höchstbeträge des § 12 StVG hinaus nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen hafte. Sie habe deshalb in angemessener Zeit nach der Besprechung vo:m November 1970 gegen den Beklagten gerichtlich Vorgehen müssen, um rechtzeitig die Verjährung zu unterbrechen.
2.	Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.
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a) Allerdings durfte sich die Klägerin auch im Streitfall zunächst auf das verbindliche Handeln des Haftpflichtversicherers beschränken und verlassen. Obwohl sie den Ausgang des Deckungsprozesses nach ihrer (zu ihren Gunsten zu unterstellenden) Darlegung bis 1974 nicht kannte, durfte sie darauf vertrauen, daß der Versicherer auch für den Beklagten mit ihr verhandelte und seine Zahlungen auch für diesen erbrachte, wie er es aufgrund der im Vergleich von ihm vertraglich übernommenen Verpflichtung tat. Daher war sie, so lange der Versicherer durch seine Zahlungen den Anspruch auch gegen den Beklagten anerkannte, nicht genötigt, Ermittlungen über die genaue Höhe seiner Haftung anzustellen und wegen des den Höchstbetrag des § 12 StVG übersteigenden Schadens schon in einem Zeitpunkt mit dem Beklagten zu verhandeln, in dem der Versicherer noch Zahlungen für ihn leistete. Insoweit finden die im Senatsurteil vom 17, März 1970 (VI ZR 148/68 * VersR 1970, 549) für das ”gesunde” Versicherungsverhältnis entwickelten Grundsätze auch hier Anwendung. Jenem und dem vorliegenden Sachverhalt ist nämlich gemeinsam, daß der Versicherer nur bis zu einem Höchstbetrag in Anspruch genommen werden konnte (in jenem Fall bis zurHaftpflichtdeckungssumme, im Streitfall aufgrund der in jenem Vergleich übernommenen Deckung des Fahrers bis zu dem für den Halter geltenden Höchstbetrag nach § 12 StVG der damaligen Fassung), daß aber der Schädiger darüberhinaus aus unerlaubter Handlung, also unbegrenzt, haftet. In beiden Fällen hatte er, als er persönlich auf Zahlung in Anspruch genommen wurde, die Schadensabwicklung dem Versicherer
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überlassen, dessen Zahlungen auch ihn von seiner Schuld befreiten. Er muß darum auch das in den Zahlungen liegende Anerkenntnis des gesamten Stammrechtes (§ 208 BGB) gegen sich gelten lassen. Zu Recht mißt somit das Berufungsgericht den Abschlagszahlungen des Versicherers bis zu dem Jahre 1970 verjährungsunterbrechende Wirkung auch für die hier gegen den Beklagten erhobenen Ansprüche zu, jedenfalls soweit diese nicht der besonderen Verjährungsfrist nach § 197 BGB unterlagen.
b) Anders verhält es sich aber mit der nach der Verhandlung vom November 1970 letzten Zahlung des Versicherers vom 5. Dezember 1973. Denn bei dieser Verhandlung hatte der Sachbearbeiter des Versicherers der Klägerin gegenüber klar zu dem Ausdruck gebracht, daß dieser nur im Rahmen des Höchstbetrages des Straßenverkehrsgesetzes von 50.000 DM und nicht etwa mit der damaligen Mindesthaftpflichtsumme von 100.000 DM (s. § 4 Pflicht-Haftpflichtversicherungsgesetz vom 7. November 1939 -RGBl I 2233 - i.V. mit der DurchfVO v. 6. April 1940 - RGBl I 617) hafte.
Zwar ist nicht zu verkennen, daß die Klägerin bei den von 1970 bis 1973 geführten Verhandlungen über die Höhe der Endabrechnung auch die Interessen des Beklagten vertrat. Ferner steht außer Streit, daß auch diese letzte Zahlung den Beklagten in Höhe des gezahlten Betrages von seiner Schuld befreite. Dennoch konnte die Klägerin ab dem Zeitpunkt der Besprechung vom November 1970 nicht mehr davon ausgehen, daß der Versicherer damit auch ihre über den damaligen Höchstbetrag des Straßenverkehrsgesetzes hinausgehenden Ansprüche gegen den Beklagten aus
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unerlaubter Handlung nochmals habe anerkennen wollen, so daß sie gemäß § 208 BGB mit einer Klage bis Ende 1976 hatte warten können.
Dieser Standpunkt steht auch nicht dem von der Revision vorgetragenen Gesichtspunkt entgegen, daß nach der Rechtsprechung des Senats der Geschädigte, insbesondere der Sozialversicherer, im Interesse einer möglichst einfachen und kostensparenden Schadensabwicklung in der Regel nicht genötigt sein soll, die Ansprüche gegen den Schädiger schon zu einem Zeitpunkt durch Feststellungsklage sichern zu müssen, in dem der Versicherer noch Zahlungen erbringt. Es hätte im Streitfall genügt, den Beklagten nach der Besprechung vom November 1970 auf die ihm drohende persönlicheVerpflichtung bei der weiteren Schadensregulierung hinzuweisen und von ihm eine neue Erklärung auf Verzicht der Ver^ährungseinrede zu erbitten, um Zeit zur genauen Ausrechnung der von ihm noch zu zahlenden Beträge zu gewinnen. Nur im Fall einer Ablehnung wäre es zur Vermeidung der Verjährung erforderlich gewesen, Klage zu erheben.
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Die Zahlung des Endabrechnungsbeträges vom 5. Dezember 1973 hat somit die Verjährung nicht unterbrochen.
Dr. Weber	Scheffen	Dr.	Steffen
 Dr. Kullmann	Dr.	Deinhardt