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BGH · VI ZR 159/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 159/75

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 4. 1. Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht an, daß die Kläger nicht als Inhaber eines Festgeldkontos gegen die Beklagte vergehen können. Zutreffend verneint das Berufungsgericht auch die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten nach den Grundsätzen zur sog. mit der Beklagten rechtfertigten das Vertrauen in die Befugnis des 0., solche ersichtlich aus dem Rahmen fallenden Anlagen mit Wirkung für und gegen die Beklagte zu tätigen. 2. Das Berufungsgericht verneint auch eine Verpflichtung der Beklagten, den Klägern wegen des Vorgehens des 0. Es erwägt dazu: Eine vertragliche Haftung der Beklagten etwa aus dem Gesichtspunkt einer falschen Anlageberatung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil der Abschluß eines besonderen Beratungsvertrages von den Klägern selbst nicht behauptet sei. Zu Recht beanstandet die Revision schon die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht eine vertragliche Einstandspflicht der Beklagten für das von ihm als Betrug qualifizierte Vorgehen des 0* (§§ 276, 278 BGB) verneint. 2. Jedoch ist mit dieser Begründung allein eine Haftung der Beklagten nach Vertragsgrundsätzen noch nicht ausgeschlossen; eine solche liegt hier vielmehr unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß (c.i.c.) nahe. mit der Beklagten wegen einer Geldanlage in Verhandlung getreten, dann waren, auch ohne daß dazu eine besondere Anlageberatung Gegenstand der Besprechung sein mußte, Betreuungs- und Sorgfaltspflichten für die Beklagte begründet, deren Verletzung durch 0. offensichtlich um die erste Anlage der Kläger bei der Beklagten ging, nicht in Betracht kam, der von ihr ver-anlaßten und in Anspruch genommenen Erwartung ihrer Bankkunden in korrekte Behandlung Rechnung zu tragen -hier um so mehr, als 0. das Geschäft gar nicht für die Beklagte unterbringen wollte, sondern in seine eigene Tasche gewirtschaftet hat, schließt nicht axis, daß er (haftungsrechtlich) "in Erfüllung" der ihm als Zweigstellenleiter von der Beklagten anvertrauten Betreuungsaufgaben und -pflichten tätig geworden ist, wie dies für seine Behandlung als Erfüllungsgehilfe der Beklagten nach § 278 BGB vorausgesetzt wird (BGH Urt. vom 5. als Vorsteher anvertrauten Stellung und der damit verbundenen Befugnisse im Geschäftsverkehr mit den Bankkunden gehört zu dem Personalrisiko, für das die beklagte Bank nach § 278 BGB einstehen muß. Aber auch die Ablehnung einer deliktischen Haftung der Beklagten für das Verhalten des 0. 1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings mit ihren Verfahrensrügen gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Beklagten der Entlastungsbeweis nach § 831 BGB für 0. 2. Jedoch ist nach dem vom Berufungsgericht zugrundegelegten Sachverhalt nicht auszuschließen, daß die Beklagte ungeachtet ihrer Entlastung von einem Auswahl- und überwachungsverschulden für 0. Nach diesen Vorschriften schneidet das Gesetz der Beklagten die Entlastung für ein schaden stiftendes Verhalten "ihrer Leute" ab, soweit diese dem Vorstand angehören oder satzungsgemäß neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte als "besondere Vertreter" i.S. von § 30 BGB bestellt gewesen sind und der Schaden in Ausführung der ihnen zustehenden Verrichtungen begangen worden ist. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat 0., der nicht dem Vorstand der Beklagten angehört hat, auch nicht die Stellung eines'"besonderen Vertreters" i.S. von § 30 BGB bekleidet. Jedoch kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Berufungsgericht bei seiner Würdigung der Bedeutung der Vorschrift nicht gerecht geworden ist. zu einem "besonderen Vertreter" nicht schon deshalb verneint, weil die Zweigstelle Tegel nicht als solche "satzungsgemäß institutionalisiert" war; § 30 BGB ist auch dann anwendbar, wenn dem 0. Am Verkehrsschutz im Außenverhältnis, nicht am internen "Rang" des Berufenen bemessen sich sonach die Voraussetzungen für §§ 30, 31 BGB (RGZ 157, 228, 236 m.Nachw.); Die Errichtung der Beklagten für die Stadt Berlin, dies offenbar ohne Beschränkung hinsichtlich des bankmäßigen Geschäftsverkehrs, enthielt von vornherein die Verzweigung jener Organisation in Zwelgste3.1en, weil ohne sie eine Aiif-schließung des Geschäftsbereichs praktisch nicht möglich war. Ob solchen "Zweigstellen" der Charakter einer "Zweigniederlassung" i.S. von § 13 HGB zukommt, ist für §§ 30, 31 BGB ohne Bedeutung (dazu schon RG JW 1930, 2927, 2929 ff); zudem entspricht es gefestigter Recht-sprechung, dieBeklagte, wenn sie im Interesse des Verkehrsschutzes mit Rücksicht auf die genannten Zwangs- läufigkeiten der Organisation verpflichtet war, den Leiter der Zweigstelle "als besonderen Vertreter" satzungsmäßig auszuweisen, auch bei fehlender Satzungsbestimmung so zu behandeln, als habe sie den Bestellten nach § 30 BGB berufen (BGHZ 24, 200, 212, 213; Senatsurteil vom 8. keine führende Stellung innerhalb des gesamten Betriebs der beklagten Bank hatte, sein Wirkungsbereich sich vielmehr auf die Zweigstelle Tegel beschränkt habe, so ist das zu eng. Deshalb kann ihm nicht schon die Stellung als "besonderer Vertreter" i.S. von § 30 BGB abgesprochen werden. Dem Schutz zweck der Haftungszuweisung nach §§ 30, 31 BGB entspricht es, als Grundlage für die Stellung eines "besonderen Vertreters" auf den Umfang der der Zweigstelle zugewiesenen Geschäfte und der Selbständigkeit und Verantwortlichkeit des 0. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die Zweigstelle mit "Depositenkassen anderer Berliner Banken vergleichbar" (BU S. als "besonderen Vertreter" nach den haftungsrechtlichen Grundsätzen nahe, die schon das Reichsgericht für § 31 BGB gerade für die Leiter von Depositenkassen entwickelt hatte (RGZ 94, 318 , 320; cc) Dem Berufungsgericht ist allerdings darin beizupflichten, daß es nicht, nur auf den Umfang der Aufgaben, sondern auch auf die Organisation der Zweigstelle ankommt. Dem Berufungsgericht kann aber nicht in seiner Auffassung gefolgt werden, solche Organisation entspreche den allgemeinen Verhältnissen, weshalb Leiter einer Zweigstelle nur "unter besonderen Umständen" als "besondere Vertreter" in Betracht kämen. Ungeachtet des Umstandes, daß die Kläger die Darlegungslast für die haftungsbegründenden Umstände haben, lag es deshalb bei der Beklagten, die Einzelheiten Uber die Organisation der Zweigstelle Tegel mitzuteilen, wenn sie sich auf eine andere organisatorische Gestaltung berufen wollte. als "besonderer Vertreter" i.S. von §§30, 31 BGB anzusehen ist, als auch für die Frage, ob er bei seinen Verhandlungen mit H. a) Dabei wird das Berufungsgericht im Rahmen seiner Prüfung, ob die Beklagte nach den Grundsätzen Uber Verschulden bei Vertragsverhandlungen (c.i.o.) zu haften hat, zu beachten haben, daß jedenfalls in aller Regel der Zweigstellenleiter einer Bank nicht schon dann außerhalb des allgemeinen Umkreises seiner Aufgaben handelt, wenn er einem langjährigen Kunden Möglichkeiten einer günstigen Kapitalanlage bei seiner Bank vorspiegelt und ihm unter Vorgabe einer besonders zuvorkommenden, individuellen Behandlung zur Aushändigung der anzulegenden Gelder an sich selbst veranlaßt. Ebenso wie der Bankvorsteher bei entsprechender Organisation "in Erfüllung" der aus der Geschäftsanbahnung erwachsenden Sorgfaltspflichten verstoßen kann, wenn er Manipulationen ihm unterstellter Angestellter in deren Zuständigkeitsbereich nicht unterbindet, kann er als Erfüllungsgehilfe im Sinne von § 278 BGB handeln, wenn er sich selbst zu diesen betrügerischen Madien schäften herabläßt. Wenn er gerade diesen ihm übertragenen Verhandlungsauftrag sich zunutze machte, um an die Gelder der Kläger heranzukommen, und sein Vorgehen nicht nach dem von ihm beschrittenen Weg und den von ihm eingesetzten Mitteln nach außen hin als ein für dieses Amt "fremdes" Geschäft ausgewiesen wurde, dann muß sein Fehl verhalten noch dem Risiko bereich zugerechnet werden, für den die Beklagte gemäß § 278 BGB ihren Kunden im Rahmen von Vertragsverhandlungen grundsätzlich einzustehen hat. Diese Haftungsgrundlage könnte für den Fall einer wirksamen Frei Zeichnung der Beklagten von einer Vertragshaftung bedeutsam sein (§ 278 Satz 2 BGB; vgl. 3. Sollte das Berufungsgericht auf dieser Grundlage eine Haftung der Beklagten bejahen, so wird es allerdings zu prüfen haben, ob die Verantwortlichkeit der Beklagten infolge des unaufmerksamen Verhaltens der Kläger bzw. Nach den bisherigen Feststellungen kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, daß die Haftung der Beklagten gar wegen Kollusion des H. Schließlich wird das Berufungsgericht berücksichtigen müssen, daß für eine Haftung der Beklagten sei es MtafeMen Grundsätzen der c.l.c., sei es aus Delikt, nicht das ErfUllungslnteresse, sondern nur das Vertrauensinteresse der Kläger in Betracht kommen kann, was u.a. für die Zinsforderung der Kläger von Bedeutung sein kann.

Zitierte Normen: § 30 BGB § 13 HGB § 30 BGB
BGBOrganisationBerufungsgerichtZweigstelleAnlageKläger

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGB §§ 30, 31, 278
Zur Haftung einer Berliner Großbank für die Veruntreuung von ihr zur Anlage ausgehändigten Geldern durch den Leiter einer Zweigstelle.
BGH, Urt. v. 12. Juli 1977 - VI ZR 159/75 - KG Berlin
LG Berlin

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 159/75	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am 12. Juli 1977 Walz ,
Justi zhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1.	des Professors Guisseppe Mj
2.	seiner Ehefrau Jutta	geb.	H
beide wohnhaft in Neapel/Italien, Via Ml
C	—1
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Berliner Commerzbank Aktiengesellschaft vertreten durch ihren Vorstand Max F.A.
und Dietrich-Kurt F Str. WKL
Beklagte und Revisonsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt
R3
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 1977 durch den Vor sitzend oi Richter Dr. Weber und die Richter Dunz,
 Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Deinhardt
fUr Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts in Barlin vom 6. Mai 1975 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück verwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Beklagte ist eine Berliner Geschäftsbank, die in Berlin (West) mehrere Zweigstellen unterhält. 1967 bot der Leiter der Zweigstelle Tegel, Bankvorsteher 0., ihrem langjährigen Kunden H., dem Vater der Klägerin zu 2), die Anlage von Festgeld zu 10 % an, das auf einem bankintemen Konto (cpd-Konto » conto pro diverse) verbucht werden sollte,. Aufgrund einer Absprache mit 0. händigte H. diesem im Juli 1967	20.000	DM	und	im	Januar 1969 weitere
18.500 DM für solche Festgeldanlage zugunsten der Klägerin zu 2.) und deren Ehemanns, des Klägers zu 1.) aus. über die
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ent ge gen genommenen Beträge sowie Uber den jährlichen Kontenstand erteilte 0. auf Formularen der Beklagten "Hereinnahmebestätigungenw und führte in der Folgezeit auch Überweisungen zu Lasten der beiden Konten nach näheren Anweisungen der Kläger aus. Tatsächlich jedoch führte 0. die empfangenen Gelder nicht an die Beklagte ab.
Die Kläger haben nach Maßgabe der abgesprochenen Konditionen bis 1973 ein Festgeldguthaben nebst den 10 % Zinsen von 31*300 DM errechnet, dessen Auszahlung sie von der Beklagten verlangen. Hilfsweise begehren sie Schadensersatz wegen des betrügerischen Verhaltens des 0.
Das Landgericht hat der Klage statt ge geben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit ihrer Revision begehren die Kläger Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidung s gründe
I.
1. Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht an, daß die Kläger nicht als Inhaber eines Festgeldkontos gegen die Beklagte vergehen können. Unstreitig hatte 0. keine Vollmacht zur Anlage von Festgeldern zu den von ihm zugesagten Konditionen auf dem dafür gar nicht eingerichteten bankinternen cpd-Konto; nicht nur war ihm,
 
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 wie die Revision meint, lediglich der VerbuchungsVorgang verwehrt. Ebensowenig hat die Beklagte solcher Anlage zugestimmt. Zutreffend verneint das Berufungsgericht auch die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten nach den Grundsätzen zur sog. Anscheinsvollmacht. Weder die Stellung von 0. als Leiter der Zweigstelle Tegel noch die langjährige Zusammenarbeit des H. mit der Beklagten rechtfertigten das Vertrauen in die Befugnis des 0., solche ersichtlich aus dem Rahmen fallenden Anlagen mit Wirkung für und gegen die Beklagte zu tätigen.
2. Das Berufungsgericht verneint auch eine Verpflichtung der Beklagten, den Klägern wegen des Vorgehens des 0. Schadensersatz zu leisten. Es erwägt dazu: Eine vertragliche Haftung der Beklagten etwa aus dem Gesichtspunkt einer falschen Anlageberatung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil der Abschluß eines besonderen Beratungsvertrages von den Klägern selbst nicht behauptet sei. Auch eine deliktische Haftung für betrügerisches Verhalten des 0. scheide aus. Ein Verschulden des 0. müsse sich die Beklagte nicht zu rechnen lassen, weil 0. nicht die Stellung eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters i.S. von §§ 30, 31 BGB eingenommen habe. Ein eigenes Verschulden der Beklagten wegen mangelhafter Organisation oder wegen Verstoßes gegen Auswahloder Überwachungspflichten sei für den Schaden nicht ursächlich geworden.
Das Berufungsurteil hat insoweit gegenüber den Revisionsangrif fen keinen Bestand.
 
II.
Zu Recht beanstandet die Revision schon die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht eine vertragliche Einstandspflicht der Beklagten für das von ihm als Betrug qualifizierte Vorgehen des 0* (§§ 276, 278 BGB) verneint.
1.	Zwar ist die Würdigung, die den Parteibeziehungen den Charakter eines besonderen vertraglichen Anlageberatungsverhältnisses abspricht, weil die Kläger sich nicht an 0. wegen einer Anlageberatung gewandt hätten, sondern 0. von sich aus die angeblich günstige Anlage
 bei der Beklagten angeboten habe, rechtlich möglich.
2.	Jedoch ist mit dieser Begründung allein eine Haftung der Beklagten nach Vertragsgrundsätzen noch nicht ausgeschlossen; eine solche liegt hier vielmehr unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß (c.i.c.) nahe.
Sind die Kläger durch H. Uber 0. mit der Beklagten wegen einer Geldanlage in Verhandlung getreten, dann waren, auch ohne daß dazu eine besondere Anlageberatung Gegenstand der Besprechung sein mußte, Betreuungs- und Sorgfaltspflichten für die Beklagte begründet, deren Verletzung durch 0. - wenn nicht gemäß §§ 30, 31 BGB (dazu unter III.), so Jedenfalls gemäß § 278 BGB - zu einer Haftung der Beklagten nach Vertragsgrundsätzen führen konnte (vgl. Ball erste dt AcP 15*1, 508 ff). Denn dann hatte diese, auch ohne, daß es hierzu eines Vertrages zwischen den Parteien bedurft hätte, was hier, 'wo es
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offensichtlich um die erste Anlage der Kläger bei der Beklagten ging, nicht in Betracht kam, der von ihr ver-anlaßten und in Anspruch genommenen Erwartung ihrer Bankkunden in korrekte Behandlung Rechnung zu tragen -hier um so mehr, als 0. den für die Kläger handelnden H. gerade unter Bezugnahme auf dessen langjährige Geschäftsverbindungen mit der Beklagten fUr die Anlage interessiert hatte (vgl. dazu RGZ 126, 50, 52 m. Nachw.; RG JW 1930, 2927 , 292B; 1931, 3097, 3098; WarnR 193^ Nr. 156). Daß 0. das Geschäft gar nicht für die Beklagte unterbringen wollte, sondern in seine eigene Tasche gewirtschaftet hat, schließt nicht axis, daß er (haftungsrechtlich) "in Erfüllung" der ihm als Zweigstellenleiter von der Beklagten anvertrauten Betreuungsaufgaben und -pflichten tätig geworden ist, wie dies für seine Behandlung als Erfüllungsgehilfe der Beklagten nach § 278 BGB vorausgesetzt wird (BGH Urt. vom 5. November 1964 - VII ZR 15/63 - VersR 1965, 133, 136). Ebensowenig steht einer Anwendung des § 278 BGB entgegen, daß 0. zur Anlage von Festgeldern auf dem cpd-Konto - zu demal zu solchen Konditionen - nicht bevollmächtigt war. Denn auch ein Mißbrauch der dem 0. als Vorsteher anvertrauten Stellung und der damit verbundenen Befugnisse im Geschäftsverkehr mit den Bankkunden gehört zu dem Personalrisiko, für das die beklagte Bank nach § 278 BGB einstehen muß. Anderes gilt allerdings, wenn das Wirken des 0. sachlich aus dem allgemeinen Umkreis seines Aufgabenbereichs und damit aus der Risikoerwar-tupgder Bank herausfiel, so daß er nur bei Gelegenheit der Erfüllung der ihm von der Beklagten übertragenen Aufgaben tätig geworden war (vgl. BGHZ 13, 111, 113;
31, 358, 366; 33, 293, 299 ff; BGH Urteile vom 22. Okto-
 
ber 1957 - VIII ZR 266/56 - LM BGB § 177 Nr. 5). Letzteres kann, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen zu IV. Ziff. 1 ergibt, nach den bisherigen Feststellungen des Tatrichters im gegenwärtigen Stand des Verfahrens weder angenommen noch zuverlässig ausgeschlossen werden.
III.
Aber auch die Ablehnung einer deliktischen Haftung der Beklagten für das Verhalten des 0. ist mit der Begründung des Berufungsgerichts nicht zu rechtfertigen.
1.	Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings mit ihren Verfahrensrügen gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Beklagten der Entlastungsbeweis nach § 831 BGB für 0. gelungen sei. Von einer näheren Erörterung dar Rügen sieht der Senat Insoweit gemäß § 565 a ZPO ab.
2.	Jedoch ist nach dem vom Berufungsgericht zugrundegelegten Sachverhalt nicht auszuschließen, daß die Beklagte ungeachtet ihrer Entlastung von einem Auswahl- und überwachungsverschulden für 0. gemäß §§ 30, 31 BGB für den Schaden der Kläger einstehen muß.
Nach diesen Vorschriften schneidet das Gesetz der Beklagten die Entlastung für ein schaden stiftendes Verhalten "ihrer Leute" ab, soweit diese dem Vorstand angehören oder satzungsgemäß neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte als "besondere Vertreter" i.S. von § 30 BGB bestellt gewesen sind und der Schaden in Ausführung der ihnen zustehenden Verrichtungen begangen worden ist.
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Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat 0., der nicht dem Vorstand der Beklagten angehört hat, auch nicht die Stellung eines'"besonderen Vertreters" i.S. von § 30 BGB bekleidet. Diese Auffassung beruht zwar weitgehend auf tatrichterlicher WUrdigung, die als solche der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen ist. Jedoch kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Berufungsgericht bei seiner Würdigung der Bedeutung der Vorschrift nicht gerecht geworden ist.
a) Richtig ist es allerdings, wenn das Berufungsgericht die "satzungsmäßige" Berufung des 0. zu einem "besonderen Vertreter" nicht schon deshalb verneint, weil die Zweigstelle Tegel nicht als solche "satzungsgemäß institutionalisiert" war; § 30 BGB ist auch dann anwendbar, wenn dem 0. "durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung wesensmäßige Funktionen der Beklagten zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen" worden wären. Das entspricht dem Sinn der §§ 30, 31 BGB, die dem Verkehrsschutz dienen sollen. Entscheidend ist deshalb, ob der "Berufene" für einen Geschäft skr eis bestellt ist, der eine dem Vorstand ähnliche Selbständigkeit bzw. Verantwortlichkeit verlangt (vgl. RGRK BGB 12. Aufl. § 31 Rdn. 3). Am Verkehrsschutz im Außenverhältnis, nicht am internen "Rang" des Berufenen bemessen sich sonach die Voraussetzungen für §§ 30, 31 BGB (RGZ 157, 228, 236 m.Nachw.); der "besondere Vertreter" kann durchaus im Innenverhältnis weisungsabhängig sein, sofern nur sein Aufgabenkreis nach außen sich als für das Unternehmen "repräsentativ" qualifiziert (so schon RGZ 94, 318 , 320; RG JW 1917, 285; 1930 , 2927,2929 mit Anm. Hoeniger). Weder Beschränkungen
 seiner Vertretungsmacht durch Gesamtvertretung noch bloße auf das Innenverhältnis bezogene Handlungsvollmacht stehen seiner Einordnung nach §§ 30, 31 BGB im Wege (RGZ 117, 61; 64, 134; 375, 377; RG JW 1917, 593, 594; 1930, 2927, 2930; Senatsurteil vom 3. Februar 1970 - VI ZR 245/67 - WM 1970, 633).
b) Daß das Berufungsgericht diesen Ausgangspunkt beachtet hat, ist seinen Ausführungen nicht verläßlich zu entnehmen.
aa) Bedenken bestehen bereits gegen seine Annahme, die von 0. bekleidete Stellung als Leiter der Zweigstelle könne deshalb nicht auf die Satzung der Beklagten zurückgeführt werden, weil in dieser die Zweigstelle nicht "institutionalisiert" gewesen sei. Die Errichtung der Beklagten für die Stadt Berlin, dies offenbar ohne Beschränkung hinsichtlich des bankmäßigen Geschäftsverkehrs, enthielt von vornherein die Verzweigung jener Organisation in Zwelgste3.1en, weil ohne sie eine Aiif-schließung des Geschäftsbereichs praktisch nicht möglich war. Schon solche aus den örtlichen Verhältnissen in Berlin folgende. Zwangsläufigkeit wird i.S. von §§ 30,
31 BGB die Satzung als selbstverständliche Grundlage für die Errichtung von Zweigstellen und die damit notwendige Einsetzung eines Leiters dieser Zweigstellen erscheinen lassen. Ob solchen "Zweigstellen" der Charakter einer "Zweigniederlassung" i.S. von § 13 HGB zukommt, ist für §§ 30, 31 BGB ohne Bedeutung (dazu schon RG JW 1930, 2927, 2929 ff); zudem entspricht es gefestigter Recht-sprechung, dieBeklagte, wenn sie im Interesse des Verkehrsschutzes mit Rücksicht auf die genannten Zwangs-
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läufigkeiten der Organisation verpflichtet war, den Leiter der Zweigstelle "als besonderen Vertreter" satzungsmäßig auszuweisen, auch bei fehlender Satzungsbestimmung so zu behandeln, als habe sie den Bestellten nach § 30 BGB berufen (BGHZ 24, 200, 212, 213; Senatsurteil vom 8. Dezember 1964 - VI ZR 201/63 - NJW 1965,
685 , 686; RGZ 162, 129, 166; sog. Fiktionshaftung -vgl. RGRK BGB aaO Rdn. 5).
bb) Wenn das Berufungsgericht darauf abhebt, daß 0. keine führende Stellung innerhalb des gesamten Betriebs der beklagten Bank hatte, sein Wirkungsbereich sich vielmehr auf die Zweigstelle Tegel beschränkt habe, so ist das zu eng. Deshalb kann ihm nicht schon die Stellung als "besonderer Vertreter" i.S. von § 30 BGB abgesprochen werden. Dem Schutz zweck der Haftungszuweisung nach §§ 30, 31 BGB entspricht es, als Grundlage für die Stellung eines "besonderen Vertreters" auf den Umfang der der Zweigstelle zugewiesenen Geschäfte und der Selbständigkeit und Verantwortlichkeit des 0. für diesen Geschäftsbereich abzuheben. Wurde die Beklagte, was ihre Bankgeschäfte im Stadtteil Tegel betraf, durch die Zweigstelle "repräsentiert", dann könnte 0. als "ihrem ersten Angestellten" in diesem Bereich die Eigenschaft eines "besonderen Vertreters" kaum aberkannt werden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die Zweigstelle mit "Depositenkassen anderer Berliner Banken vergleichbar" (BU S. 18). Das gerade legte die Anerkennung des 0. als "besonderen Vertreter" nach den haftungsrechtlichen Grundsätzen nahe, die schon das Reichsgericht für § 31 BGB gerade für die Leiter von Depositenkassen entwickelt hatte (RGZ 94, 318 , 320;
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118, 234, 236; RG JW 1917, 285, 286; 1930, 2927, 2929; zu den Zweigstellenleitem von Banken vgl. im übrigen RGZ 117, 6l; 126, 50, 52; 157, 228, 236; RG BankArch. 1932/33, 228; 1934/35, 189, 190; 1937/38, 85, 86;
BGH Urteil vom 2. Februar 1970 - II ZR 266/67 - WM 1970, 632 , 633; Senatsurteil vom 3. Februar 1970 - VI ZR 245/67 ■ aaO).
cc) Dem Berufungsgericht ist allerdings darin beizupflichten, daß es nicht, nur auf den Umfang der Aufgaben, sondern auch auf die Organisation der Zweigstelle ankommt. Ist sie so organisiert, daß sie - mit wenigen Bediensteten besetzt - praktisch nur Geschäftsräume für die an anderer Stelle befindliche Unternehmensleitung vorhält, dann allerdings ''repräsentiert" sie allenfalls räumlich und nicht, wie nötig, funktional die Beklagte. Dem Berufungsgericht kann aber nicht in seiner Auffassung gefolgt werden, solche Organisation entspreche den allgemeinen Verhältnissen, weshalb Leiter einer Zweigstelle nur "unter besonderen Umständen" als "besondere Vertreter" in Betracht kämen. Die Verhältnisse sind, jedenfalls wenn es sich um Zweigstellen handelt, die für Großräume vom Ausmaß des Berliner Stadtteils Tegel errichtet sind, erfahrungsgemäß gerade umgekehrt. Ungeachtet des Umstandes, daß die Kläger die Darlegungslast für die haftungsbegründenden Umstände haben, lag es deshalb bei der Beklagten, die Einzelheiten Uber die Organisation der Zweigstelle Tegel mitzuteilen, wenn sie sich auf eine andere organisatorische Gestaltung berufen wollte.
Der Hinweis darauf, die Zweigstelle sei nicht so eingerichtet, "daß sie im Falle 9iner Veräußerung als
 selbständiges Geschäft weitergeführt werden könnte"
(Bü Bl. 18), liegt für die Anwendbarkeit der §§ 30, 31 BGB neben der Sache. Ebensowenig kommt es darauf an, daß die Zweigstelle Steuer- wie bilanzrechtlich nicht selbständig behandelt worden ist, daß sie weder für die Gehälter ihrer Angestellten noch ftlr die Mieten der Geschäftsräume selbst hafte, und daß 0. deshalb "annähernd keine eigene Entscheidungsgewalt gehabt habe".
All das betrifft das InnenVerhältnis, um das es hier, wo,wie oben ausgeführt, der Verkehrsschütz betroffen ist, nicht geht. Hierfür ist weder die Befugnis des 0. im personell en-organisatorischen Bereich der Beklagten, noch von Bedeutung» daß er keine Gesamtvertretungsmacht besaß. Ein zutreffendes Bild Uber seine "repräsentativen" Befugnisse nach außen läßt sich hier erst nach Aufklärung des geschäftlichen und personellen Umfangs der Zweigstelle und der dem 0. zugewiesenen Befugnisse, im Rahmen dieses Geschäftsbereichs nach außen gewinnen.
IV.
Das Berufungsurteil kann daher mit der ihm gegebenen Begründung keinen Bestand haben.
1, Sowohl für die Feststellung, ob 0. als "besonderer Vertreter" i.S. von §§30, 31 BGB anzusehen ist, als auch für die Frage, ob er bei seinen Verhandlungen mit H. "in Erfüllung" der ihm als Zweigstellenleiter von der Beklagten anvertrauten Betreuungsaufgaben und -pflichten i.S. von § 278 BGB tätig geworden ist, bedarf es weiterer Aufklärungen zur Organisation der Zweigstelle Tegel der Beklagten und der dem 0. übertragenen Aufgaben.
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a) Dabei wird das Berufungsgericht im Rahmen seiner Prüfung, ob die Beklagte nach den Grundsätzen Uber Verschulden bei Vertragsverhandlungen (c.i.o.) zu haften hat, zu beachten haben, daß jedenfalls in aller Regel der Zweigstellenleiter einer Bank nicht schon dann außerhalb des allgemeinen Umkreises seiner Aufgaben handelt, wenn er einem langjährigen Kunden Möglichkeiten einer günstigen Kapitalanlage bei seiner Bank vorspiegelt und ihm unter Vorgabe einer besonders zuvorkommenden, individuellen Behandlung zur Aushändigung der anzulegenden Gelder an sich selbst veranlaßt. Ebenso wie der Bankvorsteher bei entsprechender Organisation "in Erfüllung" der aus der Geschäftsanbahnung erwachsenden Sorgfaltspflichten verstoßen kann, wenn er Manipulationen ihm unterstellter Angestellter in deren Zuständigkeitsbereich nicht unterbindet, kann er als Erfüllungsgehilfe im Sinne von § 278 BGB handeln, wenn er sich selbst zu diesen betrügerischen Madien schäften herabläßt. Wie auch das Berufungsgericht hervorhebt, hatte 0. als Vorsteher der Zweigstelle u.a. die Aufgabe, um das Anlagengeschäft bemüht zu sein und vor allem "gute” Bankkunden für eine Ausweitung der Geschäftsverbindungen zu interessieren. Wenn er gerade diesen ihm übertragenen Verhandlungsauftrag sich zunutze machte, um an die Gelder der Kläger heranzukommen, und sein Vorgehen nicht nach dem von ihm beschrittenen Weg und den von ihm eingesetzten Mitteln nach außen hin als ein für dieses Amt "fremdes" Geschäft ausgewiesen wurde, dann muß sein Fehl verhalten noch dem Risiko bereich zugerechnet werden, für den die Beklagte gemäß § 278 BGB ihren Kunden im Rahmen von Vertragsverhandlungen grundsätzlich einzustehen hat.
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b) Bei Bejahung der Voraussetzungen, unter denen 0. als "besonderer Vertreter" der Beklagten anzusehen wäre, würde in solchem Fall außerdem eine Haftung der Beklagten nach §§ 30, 31 BOB in Betracht kommen, da 0. alsdann auch "in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen" i.S. von § 31 BGB 'gehandelt haben würde. Diese Haftungsgrundlage könnte für den Fall einer wirksamen Frei Zeichnung der Beklagten von einer Vertragshaftung bedeutsam sein (§ 278 Satz 2 BGB; vgl. jedoch BGHZ 13, 198, 203; BGH HB 1956, 770, 771 m.N.).
2.	Anders wäre die Haftung der Beklagten freilich zu beurteilen, wenn H. das Geld dem Q. nicht als
 dem Bankvorsteher, sondern als Privatmann anvertraut hätte., damit er es für die Kläger besonders gewinnbringend anlege; sie also nicht immittelbar, sondern erst durch 0. als ihrem Mittelsmann an die Beklagte herantreten wollten, so daß 0. allenfalls als Erfüllungsgehilfe des H. und damit der Kläger angesehen werden müßte. Davon scheint Indes das Berufungsgericht nicht auszugehen. Inmerhin könnte dafür, daß es den Sachverhalt in diesem Sinne würdigen will, sprechen, daß es den Charakter der Einzahlungen als "private Geldgeschäfte mit Q." besonders herausstellt; andererseits würde dem die Feststellung des Berufungsgerichts entgegen stehen, daß die Kläger an die Vertretungsbefugnis des 0. für die Beklagte geglaubt haben. Das wird eindeutig zu klären sein.
3.	Sollte das Berufungsgericht auf dieser Grundlage eine Haftung der Beklagten bejahen, so wird es allerdings zu prüfen haben, ob die Verantwortlichkeit der
 Beklagten infolge des unaufmerksamen Verhaltens der Kläger bzw. des für sie handelnden H. gemäß § 254 BGB gemindert ist. Nach den bisherigen Feststellungen kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, daß die Haftung der Beklagten gar wegen Kollusion des H. mit 0. ausgeschlossen wäre. Schließlich wird das Berufungsgericht berücksichtigen müssen, daß für eine Haftung der Beklagten sei es MtafeMen Grundsätzen der c.l.c., sei es aus Delikt, nicht das ErfUllungslnteresse, sondern nur das Vertrauensinteresse der Kläger in Betracht kommen kann, was u.a. für die Zinsforderung der Kläger von Bedeutung sein kann.
Dr. Weber	Dunz	Dr.	Steffen
 Dr. Kullmann	Dr.	Deinhardt