Die Klägerin hatte sich von ihren Eltern entfernt und war in den gegen die Zuschauertribüne damals nicht abgeschrankten, etwas tiefer ebenerdig gelegenen Unter Verneinung des Bestehens vertraglicher Beziehungen zwischen der Klägerin und dem beklagten Verein bejaht das Berufungsgericht dessen Haftung aus unerlaubter 1. Das Berufungsgericht sieht eine Verletzung der f dem Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht darin, daß er zwischen Zuschauertribüne und Reitfläche einschließlich dem Zu- und Abgang für Pferde keine Abschrankung angebracht hatte. Das Berufungsgericht ist davon überzeugt, daß das Vorhandensein einer solchen Abschrankung die Klägerin davon ( abgehalten hätte, den Gang zu betreten, da sie sich erst während eines Gespräches ihrer Eltern plötzlich von diesen entfernt habe und ohne den für die Überwindung einer Abschrankung erforderlichen Zeitverlust weder von ihren Eltern noch von dem Reitlehrer rechtzeitig habe zurückgeholt werden können. Das Berufungsgericht meint ferner, der Beklagte habe die mögliche Berührung zwischen Pferden und Zuschauern nach Ende des Trainings auch dadurch verhindern können, daß er das Abreiten durch den vorhandenen anderen Ausgang angeordnet hätte. Damit überspannt das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision nicht die Anforderungen, die an den beklagten Verein als Verkehrssicherungspflichtigen zu stellen sind. a) Der Sportverein als Veranstalter eines offenen Raitertrainings muß, auch wenn ihm - wie hier - keine vertraglichen Pflichten gegenüber den Zuschauern obliegen, dafür Sorge tragen, daß diese durch die Pferde nicht in vermeidbarer Weise gefährdet werden. Dieser Pflicht konnte der Beklagte - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - dadurch genügen, daß er anordnete, die Pferde durch den imstreitig vorhandenen anderen Ausgang, der dann von den Zuschauern zu dem Verlassen der Tribüne nicht benutzt werden mußte, auszureiten. Ein solches Anhalten des Pferdes "Winnetou” - wie es nach dem Vorbringen des Beklagten durch einen Anruf des Reiters seitens einer Mitreiterin geschehen sein soll - liegt nicht außerhalb der voraussehbaren und damit einzukalkulierenden Unfallmöglichkeiten; denn ein plötzliches Anhaltenmüssen der Tiere im Durchgang konnte sich gleichermaßen auch aus anderen Ursachen, z.B. dadurch ergeben, daß sich der Ausritt der voranreitenden Tiere verzögerte, b) Es kann dahingestellt bleiben, ob eine solche Verkehrssicherungspflicht auch gegenüber erwachsenen Zuschauern bestand oder ob der Beklagte - wie die Revision meint - sich darauf habe verlassen dürfen, daß diese mit Pferden und deren Eigenarten umzugehen wüßten. Erfahrungsgemäß bietet die Anwesenheit einer Aufsichtsperson, und seien es auch die Eltern, keine Gewähr dafür, daß ein Kind sich, zu demal in der durch das Ende der Veranstaltung bedingten allgemeinen Aufbruchssituation nicht plötzlich dieser Aufsicht entzieht. während des Ausreitens der Pferde den Zugang gegen unbefugtes Betreten durch auf der Tribüne befindliche Zuschauer abzusichern, wie dies nach dem Unfall auch geschehen ist. 2. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die am Unfalltag 6 Jahre alte, also noch schuldunfähige Klägerin (§ 828 Abs. 1 BGB) im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB für die hinsichtlich der Entstehung des Schadens mitursächliche Aufsichtspflichtverletzung ihrer Eltern nicht einzustehen braucht. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, daß die in § 254 Abs. 2 BGB in Bezug genommene "entsprechende Anwendung des § 278 BGB” zwar anerkanntermaßen auch für § 254 Abs. 1 BGB gilt, nicht aber für außerhalb einer Verbindlichkeit bestehende, wie hier aus § 823 BGB abgeleitete Schadensersatzansprüche (vgl. Die Verfechter der Gegenmeinung haben kein überzeugendes Argument dafür anführen können, das die bei einer entsprechenden Anwendung des § 278 BGB bewirkte Ungleichheit der dadurch herbeigeführten weitergehenden Haftung im Rahmen des § 254 BGB (unbedingter Eintritt für das Verschulden der Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter) gegenüber der begrenzten Haftung nach § 831 BGB rechtfertigen könnte. Auch ist bei Fällen der hier gegebenen Art für den in Anspruch genommenen Schädiger ein gewisser Ausgleich dadurch geschaffen, daß er, je nach Gestaltung der Sachlage, die Möglichkeit hat, wegen Verletzung der Aufsichtspflicht Rückgriff gegen den Aufsichtspflichtigen zu nehmen, wobei sich allerdings eine solche Ersatzpflicht-entgegen der Meinung des Berufungsgerichts - nicht aus § 832 BGB, sondern gegebenenfalls aus § 823 BGB herleitet (vgl. Damit hätten die Eltern mit dem Beklagten stillschweigend einen Vertrag des Inhalts geschlossen, die Verantwortung für das Kind allein zu übernehmen. gegebenen Sachlage allenfalls die Annahme schuldrechtsähnlicher Beziehungen zwischen den Eltern der Klägerin und dem Beklagten mit Einbeziehung des Kindes in den Schutzbereich dieser Sonderrechtsbeziehungen (vgl. Dem mit der Ansicht des Oberlandesgerichts Celle (NJW 1953, 990, 991) gestützten Argument der Revision, es habe sich hier (durch die völlig freie Zugangsmöglichkeit der Klägerin zu den Pferden) um eine Situation * konkret drohender Gefahr gehandelt, die vernünftigerweise eine dem.Kind zuzurechnende Schadensabwendungspflicht ihrer gesetzlichen Vertreter im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB habe erwarten lassen, kannjaicht gefolgt werden. seiner gesetzlichen Vertreter gegen den Schädiger begründen können, nur ein, wenn es sich um die Abwendung des aus der ursächlich bereits gesetzten Handlung drohenden (oder um die Minderung eines schon daraus entstandenen) Schadens handelt (s. Zwar wird in der Rechtslehre die Meinung vertreten, Verschulden im Sinne von § 254 Abs. 1 BGB setze nicht Schuldfähigkeit voraus; es mache im Rahmen des nach § 254 BGB abzuwägenden billigen Ermessens einen Unterschied, ob ein schuldunfähiges Kind gegenüber Schadensersatzforderungen dritter verletzter Personen haftungsfrei sei (§ 828 Abs. 1 BGB) oder ob es trotz eines entscheidenden, vielleicht überwiegenden eigenen Verursachungsbeitrages von einem Schädiger vollen Schadensersatz begehren könne. Nur bei Fremdschäden knüpften die §§ 827, 828 BGB die Verantwortlichkeit des Jugendlichen an seiner Einsichtsfähigkeit an; ein Verursachungsbeitrag bei Eigenschäden sei dagegen nicht anders zu behandeln als ein Unglücksschaden, der den Jugendlichen treffe und den er im allgemeinen selbst tragen müsse (so u.a. Esser, Schuldrecht I § 47 I 2 d seit der 3. Juni 1973 aaO den Ausnahmecharakter dieser Vor-* schrift sowie die ihr eigene grundsätzliche Beschränkung einer Korrektur der Haftungsgrundsätze auf solche Fälle betont, in denen die Billigkeit eine Schadloshaltung nicht nur rechtfertige, sondern nach den gesamten Umständen des Falles erfordere: insbesondere erscheint es hiernach angemessen, gerade bei der im Rahmen des § 254 BGB nur entsprechenden Heranziehung dieser Vorschrift umso größere Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht diese Grundsätze hier verkannt hat, da immerhin ein nicht unerhebliches Verschulden des Beklagten wegen Verletzung der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht vorliegt und er - da er haftpflichtversichert ist - auch nicht wirtschaftlich in unzu demutbarer Weise belastet wird. Sie meint, das Berufungsgericht habe den Gesichtspunkt der Genugtuungsfunktion verkannt, weil das geringe Verschulden des Beklagten nur die Zuerkennung eines erheblich geringeren Schmerzensgeldbetrages zulasse.
Nachschlagewerk: ja RGHZ: nein BGB § 823 De Zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht, die dem Veranstalter eines besuchsoffenen Reitertrainings gegenüber Zuschauern obliegt. BGH, Urt. v. 29. Oktober 1974 - VI ZR 159/73 - OLG Stuttgart LG Stuttgart BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 159/75 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 29. Oktober 197^- G ü n t h , Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des 1926 GflIHi e.V., vertreten Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Silke K gesetzlich j, geb. am ■■■■■ 1963, vertreten durch ihre Eltern Pius und Annerose alle VMIBB, BMMStr. Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Prof. Dr. Nüßgens, Dunz, Scheffen und Dr. Steffen für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Mai 1973 - den Parteien an Verkündungsstatt zugestellt am 30. Mai 1973 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision fallen dem Beklagten zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand Die Reitergemeinschaft des beklagten Turnvereins veranstaltete am Abend des 5. September 1969 in dessen Reithalle ein besuchsoffenes Reitertraining, an dem etwa 8 -10 Pferde beteiligt waren. Unter den Zuschauern befand« sich die damals gerade 6 Jahre alte Klägerin, die mit ihren Eltern gekommen war. Eintrittsgeld wurde nicht erhoben. Als nach Beendigung der Veranstaltung (etwa 21.00 Uhr) die Pferde durch den Zugang, der auch den Besuchern als Einund Ausgang diente, hinausgeritten wurden, kam es zu einem Unfall. Die Klägerin hatte sich von ihren Eltern entfernt und war in den gegen die Zuschauertribüne damals nicht abgeschrankten, etwas tiefer ebenerdig gelegenen Durchgang gelaufen. Das Pferd des früheren Erstbeklagten "Winnetou” wurde als letztes von mehreren Pferden von seinem Reiter hinausgeritten, als sich der aufsichtsführende Reitlehrer und zwei weitere Pferde noch in der Reitbahn befanden. Etwa in der Mitte des Durchgangs scheute "Winnetou” und schlug nach hinten aus. Dabei traf es die in seine unmittelbare Nähe geratene Klägerin am Kopf. Diese erlitt einen Schädelbruch mit Gehirnschädigung. Die Klägerin hat den Tierhalter (als früheren Erstbeklagten) und den Turnverein als Veranstalter auf Ersatz der unfallbedingten Auslagen sowie auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch genommen. Ferner hat sie die Feststellung künftiger Schadensersatzverpflichtungen der Beklagten begehrt. Landgericht und Oberlandesgericht haben beide Beklagte antragsgemäß (unter Zuerkennung eines Schmerzensgeldbetrages von 30.000 DM) verurteilt. Der Tierhalter hat kein Rechtsmittel eingelegt. Der beklagte Turnverein verfolgt mit der Revision seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Entscheidungsgründe I. Unter Verneinung des Bestehens vertraglicher Beziehungen zwischen der Klägerin und dem beklagten Verein bejaht das Berufungsgericht dessen Haftung aus unerlaubter 4 Handlung. Es rechnet der Klägerin ein etwaiges Mitverschulden ihrer Eltern wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht nicht an und hält auch eine Mithaftung der Klägerin aus Billigkeitsgründen (§ 829 BGB) nicht für geboten. II. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. 1. Das Berufungsgericht sieht eine Verletzung der f dem Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht darin, daß er zwischen Zuschauertribüne und Reitfläche einschließlich dem Zu- und Abgang für Pferde keine Abschrankung angebracht hatte. Dies sei insbesondere deshalb erforderlich gewesen, weil Zuschauer und Pferde auf die Benutzung desselben Ausganges angewiesen waren und der Beklagte auch mit der Anwesenheit von Kindern habe rechnen müssen. Das Berufungsgericht meint, schon das Anbringen mehrerer Sperrbalken oder Sperrleinen würde für ein Kind im Alter der Klägerin eine ”Brems- und Warnfunktion” ausgeübt haben. Das Berufungsgericht ist davon überzeugt, daß das Vorhandensein einer solchen Abschrankung die Klägerin davon ( abgehalten hätte, den Gang zu betreten, da sie sich erst während eines Gespräches ihrer Eltern plötzlich von diesen entfernt habe und ohne den für die Überwindung einer Abschrankung erforderlichen Zeitverlust weder von ihren Eltern noch von dem Reitlehrer rechtzeitig habe zurückgeholt werden können. Das Berufungsgericht meint ferner, der Beklagte habe die mögliche Berührung zwischen Pferden und Zuschauern nach Ende des Trainings auch dadurch verhindern können, daß er das Abreiten durch den vorhandenen anderen Ausgang angeordnet hätte. Damit überspannt das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision nicht die Anforderungen, die an den beklagten Verein als Verkehrssicherungspflichtigen zu stellen sind. a) Der Sportverein als Veranstalter eines offenen Raitertrainings muß, auch wenn ihm - wie hier - keine vertraglichen Pflichten gegenüber den Zuschauern obliegen, dafür Sorge tragen, daß diese durch die Pferde nicht in vermeidbarer Weise gefährdet werden. Zwar wird bei einer solchen Reiterveranstaltung nicht schon ) jede Annäherung zwischen Zuschauer und Pferd zu verhindern sein. Doch muß der Veranstalter der durch das Einreiten und Ausreiten der Pferde hervorgerufenen besonderen Gefahr möglicher Verletzungen jedenfalls durch Maßnahmen Rechnung tragen, die ihm zu dem Schutz der von ihm zu dem Zuschauen eingeladenen Besucher zugemutet werden können. Dieser Pflicht konnte der Beklagte - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - dadurch genügen, daß er anordnete, die Pferde durch den imstreitig vorhandenen anderen Ausgang, der dann von den Zuschauern zu dem Verlassen der Tribüne nicht benutzt werden mußte, auszureiten. Bestimmte er aber wie hier denselben Aus-* gang für die Benutzung sowohl der Pferde wie der Zuschauer, ohne der Gefahr gleichzeitiger Inanspruchnahme vorzubeugen, so eröffnete er damit einen besonders gearteten Verkehr, der entsprechende Sicherungsvorkehrungen zu dem Schutze der Zuschauer erforderlich machte. Denn das Zusammentreffen von Mensch und Pferd in einem schmalen Gang bringt leicht die Gefahr mit sich, daß ein Pferd, plötzlich von hinten angegangen, erschrickt und aus- — 6 — schlagt, zu demal wenn es ein Reitertraining hinter sich hatte und nun, entgegen seinem natürlichen Drang, in diesem Durchgang angehalten wird. Ein solches Anhalten des Pferdes "Winnetou” - wie es nach dem Vorbringen des Beklagten durch einen Anruf des Reiters seitens einer Mitreiterin geschehen sein soll - liegt nicht außerhalb der voraussehbaren und damit einzukalkulierenden Unfallmöglichkeiten; denn ein plötzliches Anhaltenmüssen der Tiere im Durchgang konnte sich gleichermaßen auch aus anderen Ursachen, z.B. dadurch ergeben, daß sich der Ausritt der voranreitenden Tiere verzögerte, b) Es kann dahingestellt bleiben, ob eine solche Verkehrssicherungspflicht auch gegenüber erwachsenen Zuschauern bestand oder ob der Beklagte - wie die Revision meint - sich darauf habe verlassen dürfen, daß diese mit Pferden und deren Eigenarten umzugehen wüßten. Vielleicht konnte der Beklagte auch davon ausgehen, daß an einer solchen abendlichen Darbietung Kinder (zu demindest unter 7 Jahren) nicht ohne Begleitung ihrer Eltern oder einer anderen Aufsichtsperson teilnehmen würden. Dies entband ihn aber nicht davon, auch seinerseits Vorsorge ( dafür zu treffen, daß diese Kinder nicht durch das Aus- reiten der Pferde im Ausgang zu Schaden kamen. Erfahrungsgemäß bietet die Anwesenheit einer Aufsichtsperson, und seien es auch die Eltern, keine Gewähr dafür, daß ein Kind sich, zu demal in der durch das Ende der Veranstaltung bedingten allgemeinen Aufbruchssituation nicht plötzlich dieser Aufsicht entzieht. Es ist daher nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht den Beklagten für verpflichtet hielt, I während des Ausreitens der Pferde den Zugang gegen unbefugtes Betreten durch auf der Tribüne befindliche Zuschauer abzusichern, wie dies nach dem Unfall auch geschehen ist. Es unterliegt auch keinem Rechtsfehler, daß das Berufungsgericht die unterlassene Absperrung für den Schadenseintritt für ursächlich hielt. 2. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die am Unfalltag 6 Jahre alte, also noch schuldunfähige Klägerin (§ 828 Abs. 1 BGB) im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB für die hinsichtlich der Entstehung des Schadens mitursächliche Aufsichtspflichtverletzung ihrer Eltern nicht einzustehen braucht. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, daß die in § 254 Abs. 2 BGB in Bezug genommene "entsprechende Anwendung des § 278 BGB” zwar anerkanntermaßen auch für § 254 Abs. 1 BGB gilt, nicht aber für außerhalb einer Verbindlichkeit bestehende, wie hier aus § 823 BGB abgeleitete Schadensersatzansprüche (vgl. BGHZ 1, 248, 251; 3, 46, 50; Senatsurt. v. 16. Juni 1970 - VI ZR 23/69 = FamRZ 1970, 553; anders bei Abschluß eines Beförderungsvertrages zugunsten des Kindes s. BGHZ 9, 316, 318; 24, 325, 327). a) Diese Rechtsprechung stellt die Revision erneut zur Überprüfung. Der Senat sieht jedoch keinen Anlaß, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Um dies zu begründen, bedarf es nicht der weitläufigen Ausführungen des Berufungsgerichts. Wie schon in BGHZ 1, 248, 251 dargelegt ist, kann aus den Grundlagen des gesamten Schadensrechtes nicht abgeleitet werden, ’’daß der Geschädigte in allen Fällen für Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung der ihm durch § 254 BGB auferlegten Verpflichtungen gegen sich selbst bediene, wie eigenes Verschulden gegen sich gelten lassen müsse”. Die Verfechter der Gegenmeinung haben kein überzeugendes Argument dafür anführen können, das die bei einer entsprechenden Anwendung des § 278 BGB bewirkte Ungleichheit der dadurch herbeigeführten weitergehenden Haftung im Rahmen des § 254 BGB (unbedingter Eintritt für das Verschulden der Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter) gegenüber der begrenzten Haftung nach § 831 BGB rechtfertigen könnte. Auch ist bei Fällen der hier gegebenen Art für den in Anspruch genommenen Schädiger ein gewisser Ausgleich dadurch geschaffen, daß er, je nach Gestaltung der Sachlage, die Möglichkeit hat, wegen Verletzung der Aufsichtspflicht Rückgriff gegen den Aufsichtspflichtigen zu nehmen, wobei sich allerdings eine solche Ersatzpflicht-entgegen der Meinung des Berufungsgerichts - nicht aus § 832 BGB, sondern gegebenenfalls aus § 823 BGB herleitet (vgl. RGZ 75, 251, 253; Erman/Drees, BGB 5. Aufl. § 832 Rdz. 4 m.w.Nachw.). b) Dies verkennt an sich auch die Revision nicht. Sie meint,indes, die Besonderheit des hier zur Entscheidung stehenden Falles liege darin, daß die Eltern der Klägerin diese in eine Veranstaltung mitgebracht hätten, welche sie, die Klägerin, allein nicht hätte besuchen dürfen. Damit hätten die Eltern mit dem Beklagten stillschweigend einen Vertrag des Inhalts geschlossen, die Verantwortung für das Kind allein zu übernehmen. Dafür fehlt jedoch jeder Anhaltspunkt. In Betracht kommen könnte bei der hier gegebenen Sachlage allenfalls die Annahme schuldrechtsähnlicher Beziehungen zwischen den Eltern der Klägerin und dem Beklagten mit Einbeziehung des Kindes in den Schutzbereich dieser Sonderrechtsbeziehungen (vgl. Se-natsurt. v. 29. September 1959 - VI ZR 194/58 = VersR 1959, 1009 und v. 14. Juli 1970 - VI ZR 203/68 = VersR 1969, 934, 936; BGHZ 33, 247, 249). Eine solche Rechtslage hat jedoch das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint. Die Einladung des beklagten Vereins zu seinem besuchsoffenen Reitertraining diente dem ideellen Ziel, Interessenten des Reitsports Gelegenheit zu geben, sich über den Stand der im Verein geübten Reitkunst zu informieren und neue Freunde und Mitglieder des Reitervereins zu gewinnen. Einladungen dieser Art halten sich -anders als die Anbahnung kommerzieller Beziehungen -in einem schuldrechtsfreien Raum und sind rechtlich ebenso unverbindlich wie im allgemeinen die Beziehungen zwischen einem Gastgeber und seinen Gästen (vgl. BGHZ 21, 102, 106). Dem mit der Ansicht des Oberlandesgerichts Celle (NJW 1953, 990, 991) gestützten Argument der Revision, es habe sich hier (durch die völlig freie Zugangsmöglichkeit der Klägerin zu den Pferden) um eine Situation * konkret drohender Gefahr gehandelt, die vernünftigerweise eine dem.Kind zuzurechnende Schadensabwendungspflicht ihrer gesetzlichen Vertreter im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB habe erwarten lassen, kannjaicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung greift der Gesichtspunkt, daß schuldrechtsähnliche Beziehungen gewisse Sorgfaltspflichten des durch den Schaden Bedrohten bzw. 10 seiner gesetzlichen Vertreter gegen den Schädiger begründen können, nur ein, wenn es sich um die Abwendung des aus der ursächlich bereits gesetzten Handlung drohenden (oder um die Minderung eines schon daraus entstandenen) Schadens handelt (s. BGHZ 1, 248; 3, 46, 49; 5, 378, 384; 9, 316, 319, Senatsurt. v. 29. September 1959 aaO). Ein solcher Fall liegt hier ersichtlich nicht vor. 3. Dem schuldunfähigen Kind kann auch nicht sein eigener Verursachungsbeitrag entgegengehalten werden. Zwar wird in der Rechtslehre die Meinung vertreten, Verschulden im Sinne von § 254 Abs. 1 BGB setze nicht Schuldfähigkeit voraus; es mache im Rahmen des nach § 254 BGB abzuwägenden billigen Ermessens einen Unterschied, ob ein schuldunfähiges Kind gegenüber Schadensersatzforderungen dritter verletzter Personen haftungsfrei sei (§ 828 Abs. 1 BGB) oder ob es trotz eines entscheidenden, vielleicht überwiegenden eigenen Verursachungsbeitrages von einem Schädiger vollen Schadensersatz begehren könne. Nur bei Fremdschäden knüpften die §§ 827, 828 BGB die Verantwortlichkeit des Jugendlichen an seiner Einsichtsfähigkeit an; ein Verursachungsbeitrag bei Eigenschäden sei dagegen nicht anders zu behandeln als ein Unglücksschaden, der den Jugendlichen treffe und den er im allgemeinen selbst tragen müsse (so u.a. Esser, Schuldrecht I § 47 I 2 d seit der 3. Aufl., Gernhuber AcP 152, 77). Der Bundesgerichtshof hat demgegenüber stets daran festgehalten, daß Kinder deliktsfähig sein müssen, wenn ihnen ein Verhalten im Sinne des § 254 BGB zuge- 11 rechnet werden soll (RGHZ ^7, 10?, 105; zuletzt wieder Senatsurt. v. 26. Juni 1973 - VI ZR 47/72 * VersR 1973, 925 m.w.Nachw.; vgl. Hauß DRiZ 1965, 160). Das Gesetz gewährt Kindern unter 7 Jahren bewußt eine besonders schutzwürdige Stellung. Die Revision hat keine überzeugenden neuen Gesichtspunkte dargetan, die Anlaß geben könnten, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen (vgl. dazu Soergel/Reimer Schmidt, BGB 10. Aufl. § 254 Rdn. 10: "geltendes Recht” des § 254). 4. Das Berufungsgericht verneint die Voraussetzungen des § 829 BGB, wonach die Klägerin immerhin in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift insoweit zu dem Ersatz herangezogen werden könnte, als die Billigkeit nach den Umständen, insbesondere nach den (persönlichen und wirtschaftlichen) Verhältnissen der Beteiligten, eine Schadloshaltung erfordert und ihr nicht die Mittel entzogen werden, deren sie zu dem angemessenen Unterhalt bedarf. Dieser Standpunkt wird von der Revision zu Unrecht angegriffen. Der Senat hat bereits in den Entscheidungen vom 24. Juni 1969 - VI ZR 15/68 = VersR 1969, 860 und v. 26. Juni 1973 aaO den Ausnahmecharakter dieser Vor-* schrift sowie die ihr eigene grundsätzliche Beschränkung einer Korrektur der Haftungsgrundsätze auf solche Fälle betont, in denen die Billigkeit eine Schadloshaltung nicht nur rechtfertige, sondern nach den gesamten Umständen des Falles erfordere: insbesondere erscheint es hiernach angemessen, gerade bei der im Rahmen des § 254 BGB nur entsprechenden Heranziehung dieser Vorschrift umso größere 12 Zurückhaltung zu üben, was in der zuletzt genannten Entscheidung dazu führte, sogar im Verhältnis eines erheblichen Mitverursachungsbeitrages des schuldunfähigen Kindes gegenüber reiner Gefährdungshaftung (§ 7 StVG) die Voraussetzungen des § 829 BGB zu verneinen. Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht diese Grundsätze hier verkannt hat, da immerhin ein nicht unerhebliches Verschulden des Beklagten wegen Verletzung der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht vorliegt und er - da er haftpflichtversichert ist - auch nicht wirtschaftlich in unzu demutbarer Weise belastet wird. 5. Schließlich wendet sich die Revision noch gegen die Höhe des mit 30.000 DM zuerkannten Schmerzensgeldes. Sie meint, das Berufungsgericht habe den Gesichtspunkt der Genugtuungsfunktion verkannt, weil das geringe Verschulden des Beklagten nur die Zuerkennung eines erheblich geringeren Schmerzensgeldbetrages zulasse. Die Revision hat nicht darzulegen vermocht, daß das Berufungsgericht bei dieser Schätzung die Grenzen des ihm zustehenden Ermessensspielraumes überschritten hat. Allerdings ist die Erwägung, zu ihren Gunsten sei 13 - auch der dreijährige Zeitverlust in der Auszahlung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen, schon im Hinblick auf das jugendliche Alter der Klägerin möglicherweise nicht unbedenklich. Indes ist nicht ersichtlich, daß diese Erwägung einen tragenden Zumessungsgrund gebildet hat. Dr. Weber Nüßgens Dunz Seheffen Dr. Steffen