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BGH · VI ZH 159/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZH 159/67

a) 2ur Frage, wann ein Rechtsanwalt, der außergerichtliche Vergleiehsverhandlungen geführt hat, Gebühren nach § 118 BRAGebO verlangen kann, wenn er sich schon gleich für den Fall des Icheiterns der Vergleichsverhandlungen eine (bedingte) Prozeßvollmacht hatte geben lassen» Ber Kläger hat Klage erhoben mit dem Anträge, die Beklagte zur Zahlung der ihm außer den überwiesenen 4 590,46 DM angeblich noch zustehenden Restbeträge {846,59 Bll nebst den Zinsen) und der Kosten seines Anwalts, die er auf restliche 525>58 BI»! Gi’undsätzlich hat sie ihm auch die Kosten zu ersetzen, die er dem Rechtsanwalt bezahlen muß, den er mit der Durchsetzung seiner Ersatzansprüche beauftragt hat« Denn auch diese Kosten sind ein adäquater und der Beklagten zuzurcchncnder Unfallfolgeschadcno Das hat der Bundesgerichtshof für den Fall, daß der Geschädigte sich hei Anmeldung und Durchsetzung von Gtationierungs-schäden heim Amt für Verteidigungslasten eines Rechtsanwalts bedient, wiederholt ausgesprochen (BG1IZ 30, 154; 39? Kratc Voraussetzung eines solchen materiell-rechtlichen Kostcnersatzanoprucheo ist, daß der Geschädigte auf Grund des Verhältnisses, das zwischen ihm und seinem Rechtsanwalt besteht (Innonverhältnis), zur Zahlung der ihm von diesem in Rechnung gestellten Kosten auch wirklich verpflichtet ist« Das ist vorwiegend eine gebührcnrcehtliche Frage, die nach den Vorschriftcn der Bundesrechtsanwa11sgebührenordnung zu beantworten ist» Brat wenn diese Frage dem Grunde und vor allen auch der Höhe nach zugunsten des Geschädigten bejaht ist, ist zu fragen, ob er nach' ■ »> den für sein Verhältnis zu dem Schädiger (Außenverhält-nis) maßgebenden Grundsätzen des sachlichen Gehadens-eraatzrcchte (§§ 249 ff BGB) verlangen kann, daß dieser ihm die Kosten ganz oder teilweise ersetzt« Die Vorinstan2en haben daher zunächst geprüft, ob der Anwalt des Klägers von diesem mit Recht die in § 118 BBAGebO vorgesehenen Gebühren verlangt hot, nämlich sowohl eine Geschäfts- wie eine Beoprechungsgebühr„ Diese Frage haben sie übereinstimmend bejaht und auch die Denn dann sind die §§ 31 ff BRAGebO anzuwenden, damit also auch § 37 Hr, 2, wonach außergerichtliche Verglcichsverhand-lungen durch die Gebühren des § 31 BRAGebO abgegolten werden (vgl, BGIIZ 48, 334, 336), Jede Anwendung des § 118 BRAGebO setzt daher voraus, daß der Rechtsanwalt, der außergerichtliche VergleichsVerhandlungen mit dem Gegner geführt hat, dies tat, weil sich der Inhalt der ihm von seinen Mandanten aufgetragenen ’’Angelegenheit" darauf beschränkt hatte. "Angelegenheit" (§ 118 BRAGebO) von der "Angelegenheit", die Ansprüche des Mandanten durch Klage - wenn auch auf Grund vorbereitender Tätigkeiten (§ 37 Nr. 1 BRAGebO) -durchzusetzen« Baß das Ziel dieser beiden Angelegenheiten oft dasselbe ist, ändert nichts daran, daß das Gesetz sie, weil verschiedene V/ege eingeschlagon werden, als verschieden ansiehto Bas zeigt auch der Absatz 2 des § 118 BRAGebO, in welchen die Fälle eigens geregelt sind, in denen sich an den einen Weg schließlich doch der andere V/eg anschließt (vglo auch Riedel, JVB1 1958, 167) o Hatte er bereits Auftrag, die Klage ein2ureichen, so vermindert sich die Prozeßgebühr (die er neben der Yerglcichsgcbühr erhält) auf die Hälfte (§ 32 BRAGebO)« Hatte er dagegen noch nicht Auftrag zur Klage, sondern war er nur tätig gewesen, um den Streit auftragsgemäß außergerichtlich beizulegen, so erhält er (neben der Vor-glcichsgobühr) in aller Regel sowohl eino Geschäfts-wie eine Beoprechungogcbühr (so das bereits angeführte Urteil des Genats von 16« Mai 1901), zu demindest also eine halbe, oft sogar anderthalb Gebühren mehr« nicht zu einem Vergleich gekommen ist, der Versicherer der Beklagten vielmehr die Summe von 4 590,46 DU gezahlt hatte, um den Kläger insoweit klaglos zu stellen« In diesem Pall kann der Rechtsanwalt, weil sein Auftrag zur 2» Entscheidend für die Präge, ob der Hechtssnv/alt von seinem Mandanten in Höhe der vor Klageerhebung gezahlten Beträge nur eine halbe Frozeßgcbühr (§ 32 BHAGebO) oder eine Geschäftsund eine Besprechungsgebühx* (§ 118 3iIlAGcbO), mindestens also zwei halbe Gebühren, fordern kann, ist somit der Inhalt des Auftrages, wie ihn der Mandant im jeweiligen Pall seinem Keehtsanwalt erteilt hat (3GHZ 48, 336; Gerold/üchmidt, BKAGebO 3» Aufl» Hdnr» 5 vor § 118)» Daher ist es nicht entscheidend, ob etwa der Rechtsanwalt bei dom Gegner, mit dem er verhandelte, den Eindruck erweckt hat, er sei bereits beauftragt, Klage zu erheben, und ob er gar mit Klage-orhebung gedroht hat» Dieser Umstand ist lediglich ein Indiz für die Beantwortung der Frage, ob die dem Anwalt erteilte Vollmacht schon eine Prozeß-Vollmacht war. 3» Im vorliegenden Fall hat der Kläger 3einem Anwalt sowohl eine Prozeß-Vollmacht wie eine Vollmacht zur außergerichtlichen Beilegung der Sache unterschrieben» läge nur die Prozeß-Vollmacht vor, so käme es auf die umstrittene Frage an, ob der Kläger dennoch geltend machen könnte, er habe lediglich Auftrag zu gütlicher Beilegung erteilt, das Formular gebe den Anwaltsauftrag nicht richtig wieder oder habe nur für den Fall, daß die Vergleichs-Verhandlungen schcitc3.*ten, also "bedingt’* gelten sollen» Hier hatte indes der .»nvmlt in seinen Handakten auch eine Vollmacht zu außergerichtlicher Beilegung» Daraus hat das Berufungsgericht geschlossen, daß die außerdem unterschriebene Prozeß-Vollmacht erst habe wirksam werden sollen, wenn sieh herausgestcJ1t hätte, daß der vom Kläger zunächst erteilte Aiftrag, die Bache außergerichtlich zu regeln, scheitern v/ürde» Die Prozeß-Vollmacht sei daher aufschiebend bedingt gewesen» Dine solche bedingte Prozeß-Vollmacht reiche aber nicht hin, um die Anwendung dos § 118 BRAGcbO auszuschließon» n) Das Berufungsgericht stellt fest, der Kläger habe sich, als er am 19» Januar 1965 auch schon die Prozeß-Vollmacht untersehriob, erst später darüber schlüssig worden wollen, ob er sieh mit dem, was ihm der Versicherer schließlich anbieten werde, zufriedengeben oder wegen der noch offengebliebenen Ansprüche Klage erheben solle - sei es auf den gesamten Best oder nur auf einzelne Posten -o Auch der zeitliche Ablauf der Verhandlungen, die der Anwalt von Januar 1965 bis Frühsommer 1966 mit dem Versicherer geführt habe, beweist nach der Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Prozeß-Vollmacht auf-schiebend bedingt gewesen ist» Es ist durchaus möglich, den Auftrag zur Klageerhebung dahin einzuschränken, daß er nur bei Erfolglosigkeit dor zunächst einzuleitenden Vergloichsverhandlungen gelten soll (Gerold/Schmidt aaO § 118 Rdnr* 13 aE) * In solchen Fällen ist der Prozeß-Auftrag aufochiebend bedingt (§ 158 BGB)* Die Ansicht der Beklagten, die auch von Graf (VersR 1961, 396) vertreten wird, es handele sich um eine auflösende Bedingung, ist unrichtig* Keine . Diese Vorschrift trifft nicht nur den Fall, in welchen der Auftrag zunächst allein dahin ging, daß der Rechtsanwalt die fache gütlich erledigen solle, und von einen Auftrag, notfalls Klage zu erheben, noch keine Rede gewesen war* Die Vorschrift trifft vielmehr dann ebenfalls zu, wenn auch der Klageauftrag schon erteilt war, indes nur bedingt» c) Keinen Erfolg hat auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Grundsatz des § 13 Abs» 6 BRAGebO verletzt» Diese Vorschrift greift nicht ein, wenn ein Anwalt nur den Auftrag hat, einen Rcchtsfall zu einem hat daher zugunsten des Klägers einen üchmerzensgeld-ansprueh von 1 500 DU eingesetzt, obschon es ihm nur 1 300 DM zugesprochen hat - übrigens den Betrag, den der Kläger eingeklagt hatte« ähnlich hat es, obschon es ihn bezüglich seines V/agen-Cchadcno mit 35 DH abgewiesen hat, diesen Betrag doch in seine Wertberechnung cinbe-zogen« Andererseits hat es die 170,11 DM, in deren Höhe es den Verdienstausfall gekürzt hat, auch in der Wert-Berechnung gestrichen« Oo ist es schließlich zu einem Gesamt-Gegenstandswert von 6 326,94 DM gelangt und hat hiervon die zwei Gebühren des Klägers aus § 118 BHAGebO berechnet: 7,5/10 Geschäftsgobühr - 201 IM + 10/10 Be-nprechungsgebühr = 268 DU, zusammen 469 DH« Dem Umstand, daß über die Berechtigung von rd« 1 400 DH von diesem Gesamt-Wert noch in vorliegenden Rechtsstreit zu entscheiden ist, also über rd« ein Viertel, hat es dadurch Rechnung getragen, daß es dem Kluger von diesen beiden Gebühren nur drei Viertel zugesprochen hat, also nur 351,75 DU« a) Richtig war es allerdings, daß das Landgericht nicht von dem Gegenstandsv/ert ausgegangen ist, den der Anwalt dos Klägers diesem in seiner Liquidation eingesetzt hatte« Denn der Gesamtwert der Ansprüche, deren Durchsetzung ihm der Kläger aufgetragen hatte, ist nur für die Abrechnung zwischen ihm und seinem Anwalt maßgebend (Innenverhältnis)« Hier gellt es abor um die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die nach diesem Gegenstandswert berechneten Gebühren zu ersetzen« Diese Frage aber wird, soweit der Kläger seine restlichen Ansprüche im vorliegenden Rechtsstreit eingeklagt hat, durch die hierbei ergehende Kostenentscheidung endgültig b) Die von Landgericht ongosteilte, dem Kläger günstige Erwägung kern allenfalls für Ansprüche in Betracht gezogen werden, die, nachdem über sie ein Vergleich zu-standegekonnen ist, nicht eingeklagt worden sind, so daß es zu keiner Kostenverteilung nach den §§ 91 ff EDO kommt» Insofern wird - meist unter Berufung auf die Entscheidung BGH III ZR 290/60 von 8« Januar 1962 (Ll.I § 249 /Ha/ 15 - NJ\7 1962, 637 = Vcr sR 1962, 286) - die Ansicht vertreten, der Schädiger müsse dem Geschädigten die Anwalts-kosten auch für solche Änspinicho ersetzen, die sich zwar als "objektiv" unbegründet erweisen, die aber aus der lieht zur Zeit der Geltendmachung verständigerweisc vertretbar gewesen seien (so Wusoow, Unfallhaftpflichtrocht Tz, 1157, 1153 und vor allem das Merkblatt des Deutschen Anv/altvereina AmvBl 1966, 87 zu 5; ebenso Ruhkopf VorsR 1968, 22 und LG Hannover YorsH 1966, 1145 sowie zahlreiche Urteile der Amtsgerichte, vgl, AG Burgstoinfurt Anv/Bl 1968, 130 und Bchütz VersR 1968, 913, 916)« Diese Auffas.ung vertritt auch die Revisionserwiderung« Fs kann jedoch zweifelhaft sein, ob sie sich dafür auf das angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs berufen kann, da diese Entscheidung zu den besonders liegenden Fällen der Abfindung von Stationierungssehäden ergangen war (vgl» auch BGKZ 39, 60 ff und 73 ff)« Doch braucht dem hier nicht weiter nachgegangen zu werden« Die Frage, ob der Schädiger die Anwaltskosten auch für “subjektiv begründete” Ansprüche zu ersetzen hat, stellt sich nur dann, wenn er sich mit dom Geschädigten verglichen, und allenfalls dann, wenn dieser sich mit dem Abfindungsbetrag zufrieden gegeben hat. Dann kann - jedenfalls wenn für den Schädiger dessen Laftpfliehtversiehcrer verhandelt hatte - der Gedanke naheliegen, daß er es bei der Frage, inwieweit er auch die Anwaltskosten des Geschädigten übernehmen sollte, nicht darauf ankomraen lassen wollte, ob dessen Ansprüche, soweit sie von der Vcrglciehssunno nicht gedeckt, aber mitverglichen sind, auch “objektiv begründet“ waren. Das Landgericht hat vielmehr ausdrücklich festgestellt, daß es hinsichtlich der 4 5=90,46 DM, die die Beklagte vor Prozeßbeginn bezahlt hatte, nicht zu einem (Teil-) Vergleich gekommen war, Das ist auch die Ansicht des Berufungsgerichtso Infolgedessen kommt es auf die von der Revision angeschnittene Frage, ob nur der auf "objektiv begründete Ansprüche" entfallende Teil der Rochta-anwaltskostcn (so die Haftpflichtversicherer in dem HUK-Rundschreiben AnwBl 1966, 511) oder ob auch der auf zunächst geforderte Mehi’beträge entfallende Teil - von offensichtlich überhöhten Ansprüchen abgesehen (§ 254 Abs, 2 BGB) ~ zu ersetzen ist (so d^w Schreiben des Deutschen Anwaltvercino an den HUK-Verband; vgl, Anv/Bl 1964, 275 ff), hier nicht an, c) Das Landgericht hat daher den Gegenstandswert, der hier im Hinblick auf die Ersatzpflieht der Beklagten zu ermitteln war, nicht richtig berechnet, Es durfte nur den Wert jener Ansprüche einsetzen, in deren Höhe die Beklagte den Kläger klaglos gestellt, damit also deren "objektive Berechtigung" anerkannt hatte. a) Gewiß brauchte die Beklagte dem Klüger nur die Anwaltskoston zu ersetzen, die ihr als adäquate Unfallfolge sugerechnet werden können« Bo kann iodoch keine Rede davon sein, daß dies hier hinsichtlich der Mehrkosten nicht der Fall wäre, die die Beklagte infolge der Anwendung des § 118 BRAGebO ersetzen muß« Bas Berufungsgericht hat auch den Einwand der Beklagten für unberechtigt erklärt, dem Klüger falle, wenn er seinen Anwalt nicht sogleich mit Erhebung der Klage beauftragt habe, eine Verletzung der lichadenominderungs-pflicht (§§ 254, 278 BGB) zur Last. seines Anwalts nicht in Erfüllung gegangen ist, der Unfallschaden lasse sieh in vollem Umfang außergerichtlich regulieren,, Wenn damit zwar auch immer gerechnet werden muß, so kann deshalb gegen den Kläger oder seinen Anwalt nicht schon ein Vorwurf erhoben werden» £er Kläger durfte den Weg cinschlagcn, der seinem Interesse am besten zu entsprechen schien (vgl, das schon erwähnte öenatsurteil vom 16» Mai 1961 - VorsR 1961, 704)«

Zitierte Normen: § 118 BRAGebO § 158 BGB § 8 BRAGebO § 98 ZPO § 254 BGB § 12 BRAGebO § 254 BGB
RechtsanwaltFrageAnwaltAnspruchFallKlägerBRAGebO

Volltext der Entscheidung

Kachsehlagev/erk: ja
BGH2j____________nein
BRAGebO § 118
a)	2ur Frage, wann ein Rechtsanwalt, der außergerichtliche Vergleiehsverhandlungen geführt hat, Gebühren nach § 118 BRAGebO verlangen kann, wenn er sich schon gleich für den Fall des Icheiterns der Vergleichsverhandlungen eine (bedingte) Prozeßvollmacht hatte geben lassen»
b)	&ur Berechnung des Gegenutandawertes, wenn sich ein feil der Ansprüche vor Klage exdiebung erledigt und ein andex*cr Teil eingeklagt wird»
BOH.Urt.v. 1. Oktober 1968 - VI ZH 159/67 - OLG Oldenburg
J»G Osnabrück
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
1. Oktober 1968 Kriegl, Justtz-hauptsokrctär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 vi 7,r 159/67	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der Kauffrau {über 0(
'deg m,
Beklagten, Berufungs- und Revisionsklagerin,
- Prozeßbevollmüehtigter:
Rechtsanwalt.
gegen
 den Pernnoldemonteur Heinz L
(über	Nr
 Klüger, Berufungs- und Revisionsboklagten, Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
J
 
Der VI. Zivilsenat dee Bundesgerichtshöfe hat auf die mündliche Verhandlung vom 1» Oktober 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie der Bundcs-richtor Hanebeck, Heinr. Meyer, Dr. Weber und Dr. Rüßgens
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 20o April 1967 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen der Beklagten zur Last»
Von Rechts wogen Tatbestand:
Im Dezember 1964 war der Kläger durch den von der Beklagten gelenkten Kraftwagen angefahren und verletzt worden. Zein eigener Wagen erlitt Totalschaden; er selbst mußte einige Zeit im Krankenhaus verbringen. Hachdem er am 15« Januar 1965 entlassen worden war, erteilte er am 19*» Januar 1965 den Rechtsanwälten Dr.	und
 BflHHBHIB in	Auftrag, seine Dchadcnsex'satz-
ansprüchc zu regulieren. Sr unterschrieb zwei Vollmachtsformulare: eines "zur außergerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche1' und eine Prozeßvollmacht.
In der Folgezeit trat Rechtsanwalt mit der NoflIBHfc Allgemeine Versicherungs-AG, bei der die Beklagte haftpflichtversichert war, in Verhandlungen. Diese bestritt nicht, daß sic die Schäden des Klägers
 
in voller Höhe decken müsse, machte aber an den von ihm geltend gemachten Posten Abstriche» Hach einer ersten Besprechung, die Rechtsanwalt	mit den Rc-
gulicrungsbeauftragten des Versicherers im Juli 1965 führte, erkannte diese die ersten sechs Posten an, darunter den Totalschaden des Wagens, und überwies 2 879 -DM» Bei einer weiteren Besprechung im Dezember 1965 ging es im wesentlichen um Entschädigung für Verdienst-ausfall, entgangene Gebrauchsvorteile und um das Schmerzen geld» Hierüber kam es zu keiner Einigung» Ein Abfindungsvergleich scheiterte daran, daß man sieh nicht über die Höhe der Anwaltskosten einigen konnte, die der Vorsicherer übernehmen sollte» Nachdem Rechtsanwalt	im
 April und Mai 1966 nochmals über die offengebliebenen Punkto mit dem Beauftragten des Versicherers verhandelt hatte und eine Einigung auch jetzt nicht zu erreichen war, überwies der Versicherer im Juni 1966 zur Abgeltung der restlichen üchüden weitere 1 711?46 DM» Außerdem zahlte er auf die Anwaltskosten 136,05 EM» Nach seiner Ansicht brauchte er nämlich für die Anwaltsgebühren, um die es im Revisionsverfahren jetzt nur noch geht, lediglich die in § 32 BRAGebO vorgesehene halbe Prozeßgebühr, berechnet nach einem ütreitwert von 4 600 DM (2 879 IM + 1 711,46 EM), zu zahlen»
Der Kläger gab sich mit diesen Zahlungen nicht zufrieden» Vor allem hinsichtlich der Anwaltskosten ist er dabei geblieben, daß der Standpunkt der Beklagten unrichtig sei, weil hier nicht die §§ 31 ff? sondern die Bestimmungen des § 118 BRAGebO anzuwenden seien»
;;ein Anwalt habe nicht auf Grund eines Auftrages, Klage zu erheben, mit dem Versicherer verhandelt, sondern auf
 
Grund der Vollmacht, die er am 19» Januar 1965 zur außergerichtlichen Regulierung ues Schadens erteilt habe«,
Ber Kläger hat Klage erhoben mit dem Anträge, die Beklagte zur Zahlung der ihm außer den überwiesenen 4 590,46 DM angeblich noch zustehenden Restbeträge {846,59 Bll nebst den Zinsen) und der Kosten seines Anwalts, die er auf restliche 525>58 BI»! errechnet, zu verurteilen. Kerner hat er die Feststellung begehrt, daß die Beklagte ihm etwaige künftige Schäden ersetzen müsse»
Bas Landgericht hat diesen Anträgen - unter Abweisung zuviel geforderter 205,11 £M - entsprochen» Hinsichtlich der Anwaltskosten hat es sich dem Standpunkt des Klägers angoschlossen und ihm noch 263,07 BK zuge spro chen.
Bio Beklagte hat insoweit Berufung eingelegt, als sie zur Zahlung dieser Anwaltskosten verurteilt worden ist» Bas Obcrlandesgericht hat das Rechtsmittel zurück-gev/iesen»
Ivlit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren, den Kläger mit diesem Anspruch abzuweisen, weiter«
Bntscheidungsgründc :
Bio Beklagte bestreitet nicht, verpflichtet zu sein, dem Kläger allen aus dem Unfall erwachsenen Schaden zu ersetzen«. Gi’undsätzlich hat sie ihm auch die Kosten zu ersetzen, die er dem Rechtsanwalt bezahlen muß, den er mit der Durchsetzung seiner Ersatzansprüche beauftragt
 hat« Denn auch diese Kosten sind ein adäquater und der Beklagten zuzurcchncnder Unfallfolgeschadcno Das hat der Bundesgerichtshof für den Fall, daß der Geschädigte sich hei Anmeldung und Durchsetzung von Gtationierungs-schäden heim Amt für Verteidigungslasten eines Rechtsanwalts bedient, wiederholt ausgesprochen (BG1IZ 30, 154; 39? 60, 62 und 73, 74 mit weiteren Nachw,). Dieser Grundsatz gilt auch im vorliegenden Fall« Davon ist der Senat echon in seinem Urteil vom 16« Mai 1961 - VI ZK 249/60 (IM § 118 BKAGebO Nr. 1 = NJV/ 1961, 1469 = VersR 1961, 704)? das ebenfalls einen Kostenersatzanspruch betraf, ausgegangen. Kratc Voraussetzung eines solchen materiell-rechtlichen Kostcnersatzanoprucheo ist, daß der Geschädigte auf Grund des Verhältnisses, das zwischen ihm und seinem Rechtsanwalt besteht (Innonverhältnis), zur Zahlung der ihm von diesem in Rechnung gestellten Kosten auch wirklich verpflichtet ist« Das ist vorwiegend eine gebührcnrcehtliche Frage, die nach den Vorschriftcn der Bundesrechtsanwa11sgebührenordnung zu beantworten ist» Brat wenn diese Frage dem Grunde und vor allen auch der Höhe nach zugunsten des Geschädigten bejaht ist, ist zu fragen, ob er nach' ■ »> den für sein Verhältnis zu dem Schädiger (Außenverhält-nis) maßgebenden Grundsätzen des sachlichen Gehadens-eraatzrcchte (§§ 249 ff BGB) verlangen kann, daß dieser ihm die Kosten ganz oder teilweise ersetzt«
Die Vorinstan2en haben daher zunächst geprüft, ob der Anwalt des Klägers von diesem mit Recht die in § 118 BBAGebO vorgesehenen Gebühren verlangt hot, nämlich sowohl eine Geschäfts- wie eine Beoprechungsgebühr„ Diese Frage haben sie übereinstimmend bejaht und auch die
f
 
zur Hoho der Gebühren von Rechtsanwalt aufgestellte Berechnung gebilligte Dabei haben sie allerdings nicht den von ihm eingesetzten Gegenstandswert von 6 637,05 DM (4 287,05 DM materiellen Schaden + 1 500 DM Schmerzensgeld + 850 DM Fcststellungöanspruch), sondern nur 6 326,94 DM zugrunde gelegt, weil die materiellen Kroatzansprüche um insgesamt 310,11 DI.I übersetzt gewesen seien« Jedoch haben sie es gebilligt, daß der Rechtsanwalt die Geschäftsgebühr in Höhe einer "Mittelgobühr" von 7»5/10 und die Besprechungsgebühr in voller Höhe von 10/10 eingesetzt hat o
Die Revision greift dao Berufung^urteil in allen diesen Punkten an. Sic hat jedoch keinen Krfolg,
I«
Der Rechtsanwalt kann die in § 118 BRAGebO vorgesehenen Gebühren nur verlangen, wenn es sich um eine ’’andere als die im 3» bis 10, Abschnitt des Gesetzes geregelte Angelegenheit" gehandelt hat. Kr darf also nicht schon als ein mit Krhebung der Klage beauftragter ’’Prozeß-Bevollmächtigter’' tätig geworden sein. Denn dann sind die §§ 31 ff BRAGebO anzuwenden, damit also auch § 37 Hr, 2, wonach außergerichtliche Verglcichsverhand-lungen durch die Gebühren des § 31 BRAGebO abgegolten werden (vgl, BGIIZ 48, 334, 336), Jede Anwendung des § 118 BRAGebO setzt daher voraus, daß der Rechtsanwalt, der außergerichtliche VergleichsVerhandlungen mit dem Gegner geführt hat, dies tat, weil sich der Inhalt der ihm von seinen Mandanten aufgetragenen ’’Angelegenheit" darauf beschränkt hatte. Nur dann unterscheidet sich diese
 
"Angelegenheit" (§ 118 BRAGebO) von der "Angelegenheit", die Ansprüche des Mandanten durch Klage - wenn auch auf Grund vorbereitender Tätigkeiten (§ 37 Nr. 1 BRAGebO) -durchzusetzen« Baß das Ziel dieser beiden Angelegenheiten oft dasselbe ist, ändert nichts daran, daß das Gesetz sie, weil verschiedene V/ege eingeschlagon werden, als verschieden ansiehto Bas zeigt auch der Absatz 2 des § 118 BRAGebO, in welchen die Fälle eigens geregelt sind, in denen sich an den einen Weg schließlich doch der andere V/eg anschließt (vglo auch Riedel, JVB1 1958, 167) o
lo	Bie Entscheidung, welchen Weg Mandant und Anwalt einschlagen, hat allerdings oft gebührenrechtlich erhebliche Auswirkungeno Bas zeigt sich zunächst dann, wenn die Vergleichsbemühungen des Anwalts von Erfolg gekrönt sind. Hatte er bereits Auftrag, die Klage ein2ureichen, so vermindert sich die Prozeßgebühr (die er neben der Yerglcichsgcbühr erhält) auf die Hälfte (§ 32 BRAGebO)« Hatte er dagegen noch nicht Auftrag zur Klage, sondern war er nur tätig gewesen, um den Streit auftragsgemäß außergerichtlich beizulegen, so erhält er (neben der Vor-glcichsgobühr) in aller Regel sowohl eino Geschäfts-wie eine Beoprechungogcbühr (so das bereits angeführte Urteil des Genats von 16« Mai 1901), zu demindest also eine halbe, oft sogar anderthalb Gebühren mehr«
Biese Verschiedenheit in der Hoho der Gebühren zeigt sich auch in einem Fall wie den vorliegenden, in dem es. nicht zu einem Vergleich gekommen ist, der Versicherer der Beklagten vielmehr die Summe von 4 590,46 DU gezahlt hatte, um den Kläger insoweit klaglos zu stellen« In diesem Pall kann der Rechtsanwalt, weil sein Auftrag zur
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Klage ln Höhe dieses Betrages vorzeitig beendet worden ist9 gemäß § 32 BEAGebO von diesem Streitwert nur die halbe Prozeßgebühr verlangen» Biese Gebührenkürzung trifft aber nur einen Hechtsanwalt, der Auftrag zur Klage hatteo Sie trifft nicht den, der ohnehin keine Klage einreichen, sondern mit den Gegner gütlich verhandeln sollte«, Bleiben seine Verhandlungen erfolglos, so erhält er zwar nicht die Vergleichsgebühr, wohl aber schuldet ihm sein Mandant eine Geschäftsund eine Besprechungsgebühr o Insofern gelten die Grundsätze, die der Senat in dom angeführten Urteil vom 16» Hai 1961 aufgestellt hat, ebenso»
2» Entscheidend für die Präge, ob der Hechtssnv/alt von seinem Mandanten in Höhe der vor Klageerhebung gezahlten Beträge nur eine halbe Frozeßgcbühr (§ 32 BHAGebO) oder eine Geschäftsund eine Besprechungsgebühx* (§ 118 3iIlAGcbO), mindestens also zwei halbe Gebühren, fordern kann, ist somit der Inhalt des Auftrages, wie ihn der Mandant im jeweiligen Pall seinem Keehtsanwalt erteilt hat (3GHZ 48, 336; Gerold/üchmidt, BKAGebO 3» Aufl»
Hdnr» 5 vor § 118)» Daher ist es nicht entscheidend, ob etwa der Rechtsanwalt bei dom Gegner, mit dem er verhandelte, den Eindruck erweckt hat, er sei bereits beauftragt, Klage zu erheben, und ob er gar mit Klage-orhebung gedroht hat» Dieser Umstand ist lediglich ein Indiz für die Beantwortung der Frage, ob die dem Anwalt erteilte Vollmacht schon eine Prozeß-Vollmacht war. Infolgedessen kommt es im vorliegenden Pall auch nicht darauf an, wie die beiden Schreiben, die der Anwalt des Klägern? am 13» Api'il und am 18» Mai 1966 an den Versicherer gerichtet und in denen er Klage angekündigt hat.
 
auizufas.son sind» Wollte s j ch dor Versicherer, um die bei einem Abfindungsvergleich von ihm zu übernehmenden Kosten einkalkulieren zu können, Gewißheit verschaffen, ob nur nach §§ 31j 23 oder nach §§ 110, 23 BHAGebO liquidiert werde, so konnte er durch Rückfrage bei dem Anwalt klaren, ob er schon als Pro2eßbevollmüchtigter verhandele»
3» Im vorliegenden Fall hat der Kläger 3einem Anwalt sowohl eine Prozeß-Vollmacht wie eine Vollmacht zur außergerichtlichen Beilegung der Sache unterschrieben» läge nur die Prozeß-Vollmacht vor, so käme es auf die umstrittene Frage an, ob der Kläger dennoch geltend machen könnte, er habe lediglich Auftrag zu gütlicher Beilegung erteilt, das Formular gebe den Anwaltsauftrag nicht richtig wieder oder habe nur für den Fall, daß die Vergleichs-Verhandlungen schcitc3.*ten, also "bedingt’* gelten sollen» Hier hatte indes der .»nvmlt in seinen Handakten auch eine Vollmacht zu außergerichtlicher Beilegung» Daraus hat das Berufungsgericht geschlossen, daß die außerdem unterschriebene Prozeß-Vollmacht erst habe wirksam werden sollen, wenn sieh herausgestcJ1t hätte, daß der vom Kläger zunächst erteilte Aiftrag, die Bache außergerichtlich zu regeln, scheitern v/ürde» Die Prozeß-Vollmacht sei daher aufschiebend bedingt gewesen» Dine solche bedingte Prozeß-Vollmacht reiche aber nicht hin, um die Anwendung dos § 118 BRAGcbO auszuschließon»
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen»
n) Das Berufungsgericht stellt fest, der Kläger habe sich, als er am 19» Januar 1965 auch schon die Prozeß-Vollmacht untersehriob, erst später darüber schlüssig worden wollen, ob er sieh mit dem, was ihm der Versicherer
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schließlich anbieten werde, zufriedengeben oder wegen der noch offengebliebenen Ansprüche Klage erheben solle - sei es auf den gesamten Best oder nur auf einzelne Posten -o Auch der zeitliche Ablauf der Verhandlungen, die der Anwalt von Januar 1965 bis Frühsommer 1966 mit dem Versicherer geführt habe, beweist nach der Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Prozeß-Vollmacht auf-schiebend bedingt gewesen ist»
Gegen diese Würdigung wendet sieh die Revision vergebens «
Bas Berufungsgericht konnte durchaus daraus, daß der Klager mehr als ein Jahr verstreichen ließ, bis im Juli 1966 die vorliegende Klage erhoben wurde, den ichluß ziehen, sein Anwalt habe zunächst nur auf Grund der ihm erteilten Vollmacht zu außergerichtlichen Vergleichs-Verhandlungen tätig sein sollen« Erfahrungsgemäß haben die Bemühungen eines Anwalts, Unfallschäden vergleichsweise mit den Versicherern zu regulieren, zun überwiegenden Teil Erfolgo Bas steht auch im Einklang mit deren p/ostrebungen (vgl» Ruhkopf VersR 3 968, 21 und Banden VersR 1966, 205» wonach nur 4 von 1 OOü Fällen gerichtlich ausgetragen würden)« Baher spricht, wenn sich bei der Regulierung von Unfallschäden mit Versicherern die Frage stellt, ob außergerichtliche Vcrgleichsverhand-lungcn unter § 118 oder schon unter §§ 31 ff BRAGebO fallen, eine Vermutung dafür, daß der Anwalt zunächst versuchen sollte, die Bache gütlich zu bereinigen« Eine schon ’’für alle Fälle” in den Handakton des Rechtsanwalts befindliche Proseß-Vollnaeht muß daher noch nicht die Grundlage der Verhandlungen gewesen sein, die er mit dem Versicherer geführt hat«
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Dabei handelt es sich allerdings im wesentlichen um eine Drage des jeweiligen Falles* Vor allem ist hier nicht zu erörtern, ob dor erwähnte Erfahrungssatz auch bei Vergleichsbemühungen über andere Streitigkeiten als Unfallregulierungen und mit anderen Gegnern als Versicherern gelten könnte (so Schumann in seiner Besprechung zu BGHZ 48, 334s 337 in KJW 1968, 1271)* In hier zu entscheidenden Fall ist jedenfalls die Würdigung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden-. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob den Grundsätzen gefolgt werden könnte, die das Oberlandesgericht Stuttgart in seinem in VersR 1961, 766 veröffentlichten Urteil zu dem ihm damals zur Entscheidung vorliegenden Fall auf-gestellt hato
b) Zu prüfen ist daher nur, welche rechtliche Be-de*itung es hat, wenn eine Prozeß-Vollmacht zwar unterschrieben, aber nur ’’bedingt" erteilt ist*
Es ist durchaus möglich, den Auftrag zur Klageerhebung dahin einzuschränken, daß er nur bei Erfolglosigkeit dor zunächst einzuleitenden Vergloichsverhandlungen gelten soll (Gerold/Schmidt aaO § 118 Rdnr* 13 aE) * In solchen Fällen ist der Prozeß-Auftrag aufochiebend bedingt (§ 158 BGB)* Die Ansicht der Beklagten, die auch von Graf (VersR 1961, 396) vertreten wird, es handele sich um eine auflösende Bedingung, ist unrichtig* Keine . chwierigkeiten bereitet der Fall, bei dem die Bedingung ausfällt, weil der Vcrgleichsabechluß glückt* Dann scheidet die Anwendung der §§ 31 ff BBAGebO zweifelsfrei aus: der Anwalt kann und muß nach § 118 BKAGebO liquidieren* Das gilt aber auch dann, wenn die Bedingung später eintritt, indem die Vcrglcichsverhondlungen
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scheitern und nunmehr doch Klage erhoben werden muß. Daß auch dieser Fall unter die Regelung des § 118 BRAGebQ fallen kann, zeigt Absatz 2 dieser Vorschrift, Danach schuldet der Auftraggeber seinen Hechtsanwalt sowohl die Gebühren des § 118 wie die der §§ 31 ff BRAGebO, indes findet eine Anrechnung statt. Diese Vorschrift trifft nicht nur den Fall, in welchen der Auftrag zunächst allein dahin ging, daß der Rechtsanwalt die fache gütlich erledigen solle, und von einen Auftrag, notfalls Klage zu erheben, noch keine Rede gewesen war* Die Vorschrift trifft vielmehr dann ebenfalls zu, wenn auch der Klageauftrag schon erteilt war, indes nur bedingt»
Hach § 158 BGB wirkt eine aufschiebende Bedingung bei ihrem Eintritt nicht zurück» Dieser Grundsatz gilt auch bei der hier zu entscheidenden kostenrechtlichen Frage (vgl» l'schischgale I.IDR 1958, 643)* Kicht richtig ist die Ansicht, ex post stehe nunmehr fest, daß der Anwalt die Vcrgleichsverhondlungen von vornherein als Prozeßbevoll-müchtigter, der schon Klageauftrag hatte, geführt habe»
Die spätere Klageerhebung steht der Feststellung nicht entgegen, daß der Rechtsanwalt auftragsgemäß zunächst nur tätig geworden war, um die Cache gütlich beizulegen.
Das ist auch die überwiegend im Cchrifttum vertretene Ansicht (so schon Friedlünder, RAGebO >• Aufl» 1932 § 1 Rdnr» 84; ebenso Riedel JVB1 1958, 187 und in Riedcl/Corve«/ /ußbauer, BRAGebO 3° Aufl» § 118 Rdnr» 4; Gerold/Cchmidt, BRAGebQ 3» Aufl» § 23 Rdnr» 63 und Rdnr. 5 vor § 118)»
c) Keinen Erfolg hat auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Grundsatz des § 13 Abs» 6 BRAGebO verletzt» Diese Vorschrift greift nicht ein, wenn ein Anwalt nur den Auftrag hat, einen Rcchtsfall zu einem
 
Vergleich zu führen, ohne auch Prozeß-Auftrag zu haben (so schon das angeführte Senatsurteil von 16« Mai 1961 - VersR 1961, 704).
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 Die Revision bittet hilfsweise um Nachprüfung, ob der Gegenstandswert (§8 Abs* 1 BRAGebO) richtig ist, den Landgericht und Oberlandesgericht für die Errechnung der den Klüger sugesprochenen Gebühren aus § 118 BRAGebO zu Grunde gelegt haben«
lo Hierzu hat das Berufungsgericht erklärt, der vom Landgericht ermittelte Gegenstendsv/ert lasse keinen Fehler erkennen« Dieses hat wie folgt gerechnet;
Es hat nicht nur den Betrag zugrundegelcgt, den der Versicherer der Beklagten bereits gezahlt hat, also die 4 590,46 DH, hinsichtlich deren im vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr darüber zu entscheiden ist, ob die Beklagte den Kläger die Anwaltskosten zu erstatten hat oder nicht (§§ 91 ff 2P0)« Andererseits hat das Landgericht auch nicht die Beträge eingesetzt, die der Kläger bzw« sein Anwalt verlangt hatten - weder die von ihm bei Abbruch der Vcrgleichsvcrhandlungen geforderten weiteren 846,59 DM (zusammen also einschließlich des mit 850 DU bewerteten Peststcllungsantrages; 846,59 + 850 + 4 590,46 = 6 287,05 DM) noch die von ihn mit seiner Klage verlangten Beträge, in der er 540 DM weniger gefordert hatte« Das Landgericht hat aber auch nicht nur die Beträge zu-grundegclegt, die es in seinen Urteil den Kläger zugesprochen hat, die es also als “objektiv begründet“ angesehen hat« Vielmehr ist cs von den Beträgen ausgegangen, die der Kläger “billigerweisc geltend machen durfte"« Es
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hat daher zugunsten des Klägers einen üchmerzensgeld-ansprueh von 1 500 DU eingesetzt, obschon es ihm nur 1 300 DM zugesprochen hat - übrigens den Betrag, den der Kläger eingeklagt hatte« ähnlich hat es, obschon es ihn bezüglich seines V/agen-Cchadcno mit 35 DH abgewiesen hat, diesen Betrag doch in seine Wertberechnung cinbe-zogen« Andererseits hat es die 170,11 DM, in deren Höhe es den Verdienstausfall gekürzt hat, auch in der Wert-Berechnung gestrichen« Oo ist es schließlich zu einem Gesamt-Gegenstandswert von 6 326,94 DM gelangt und hat hiervon die zwei Gebühren des Klägers aus § 118 BHAGebO berechnet: 7,5/10 Geschäftsgobühr - 201 IM + 10/10 Be-nprechungsgebühr = 268 DU, zusammen 469 DH« Dem Umstand, daß über die Berechtigung von rd« 1 400 DH von diesem Gesamt-Wert noch in vorliegenden Rechtsstreit zu entscheiden ist, also über rd« ein Viertel, hat es dadurch Rechnung getragen, daß es dem Kluger von diesen beiden Gebühren nur drei Viertel zugesprochen hat, also nur 351,75 DU«
2« Diese Berechnungsweise ist nicht zutreffend«
a)	Richtig war es allerdings, daß das Landgericht nicht von dem Gegenstandsv/ert ausgegangen ist, den der Anwalt dos Klägers diesem in seiner Liquidation eingesetzt hatte« Denn der Gesamtwert der Ansprüche, deren Durchsetzung ihm der Kläger aufgetragen hatte, ist nur für die Abrechnung zwischen ihm und seinem Anwalt maßgebend (Innenverhältnis)« Hier gellt es abor um die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die nach diesem Gegenstandswert berechneten Gebühren zu ersetzen« Diese Frage aber wird, soweit der Kläger seine restlichen Ansprüche im vorliegenden Rechtsstreit eingeklagt hat, durch die hierbei ergehende Kostenentscheidung endgültig
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geregelt» Für Beträge, die ihm hierbei abgeöprochen werden, kann er von der Beklagten nicht Ersatz der auf ihn entfallenden anteiligen Anwaltskosten verlangen - gleich ob sein Anwalt cie ihn nach § 118 oder nach §§ 31 ff BRAGe'bO in Rechnung gestellt hat. Für die Erwägung, daß der Kläger gewisse Llehrforderungen "billigerweise habe geltend machen dürfen1*, ist für diesen feil seiner Ansprüche keinerlei Raum Insoweit wird über die Erstattungspflicht der Beklagten ohne Rücksicht auf Verschulden oder Billigkeit allein nach Erfolg oder Mißerfolg der Klage entschieden; materiellrechtliche Kostenerstattungsansprüche sind ausgeschlossen (RGZ 130, 217, 219)o
Dasselbe muß für die Beträge gelten, die der Kläger zwar ursprünglich von der Beklagten verlangt hatte, von deren Einklagung er dann aber Abstand genommen hat*. Insoweit hat er sich sozusageii freiwillig in die Rolle dessen begeben, der von Gericht mit seinen Ansprüchen abgewicoen worden ist und deshalb die hierauf entfallenden Anwaltskosten allein zu tragen hat»
b)	Die von Landgericht ongosteilte, dem Kläger günstige Erwägung kern allenfalls für Ansprüche in Betracht gezogen werden, die, nachdem über sie ein Vergleich zu-standegekonnen ist, nicht eingeklagt worden sind, so daß es zu keiner Kostenverteilung nach den §§ 91 ff EDO kommt» Insofern wird - meist unter Berufung auf die Entscheidung BGH III ZR 290/60 von 8« Januar 1962 (Ll.I § 249 /Ha/ 15 - NJ\7 1962, 637 = Vcr sR 1962, 286) - die Ansicht vertreten, der Schädiger müsse dem Geschädigten die Anwalts-kosten auch für solche Änspinicho ersetzen, die sich zwar als "objektiv" unbegründet erweisen, die aber aus der lieht zur Zeit der Geltendmachung verständigerweisc vertretbar gewesen seien (so Wusoow, Unfallhaftpflichtrocht
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9<> Aufl. Tz, 1157, 1153 und vor allem das Merkblatt des Deutschen Anv/altvereina AmvBl 1966, 87 zu 5; ebenso Ruhkopf VorsR 1968, 22 und LG Hannover YorsH 1966, 1145 sowie zahlreiche Urteile der Amtsgerichte, vgl, AG Burgstoinfurt Anv/Bl 1968, 130 und Bchütz VersR 1968, 913, 916)« Diese Auffas.ung vertritt auch die Revisionserwiderung« Fs kann jedoch zweifelhaft sein, ob sie sich dafür auf das angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs berufen kann, da diese Entscheidung zu den besonders liegenden Fällen der Abfindung von Stationierungssehäden ergangen war (vgl» auch BGKZ 39, 60 ff und 73 ff)« Doch braucht dem hier nicht weiter nachgegangen zu werden« Die Frage, ob der Schädiger die Anwaltskosten auch für “subjektiv begründete” Ansprüche zu ersetzen hat, stellt sich nur dann, wenn er sich mit dom Geschädigten verglichen, und allenfalls dann, wenn dieser sich mit dem Abfindungsbetrag zufrieden gegeben hat. Dann kann - jedenfalls wenn für den Schädiger dessen Laftpfliehtversiehcrer verhandelt hatte - der Gedanke naheliegen, daß er es bei der Frage, inwieweit er auch die Anwaltskosten des Geschädigten übernehmen sollte, nicht darauf ankomraen lassen wollte, ob dessen Ansprüche, soweit sie von der Vcrglciehssunno nicht gedeckt, aber mitverglichen sind, auch “objektiv begründet“ waren. Dann kann der Vergleich seinem Binn nach dahin auszulegen sein, daß dem Geschädigten die Vergleichssumme “netto“ verbleiben soll, er also nicht aus ihr einen Teil für Anwaltskosten entnehmen muß (so ZoB. AG Hamburg VorsR 1968, 184; vgl« auch den Btreitwert-Beschluß vom 27» April 1964 - III ZR 45/63 = IM § 98 ZPO Nr« 2 = VersR 1964, 748)» Im vorliegenden Fall ist jedoch kein Vergleich geschlossen worden«
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Das Landgericht hat vielmehr ausdrücklich festgestellt, daß es hinsichtlich der 4 5=90,46 DM, die die Beklagte vor Prozeßbeginn bezahlt hatte, nicht zu einem (Teil-) Vergleich gekommen war, Das ist auch die Ansicht des Berufungsgerichtso Infolgedessen kommt es auf die von der Revision angeschnittene Frage, ob nur der auf "objektiv begründete Ansprüche" entfallende Teil der Rochta-anwaltskostcn (so die Haftpflichtversicherer in dem HUK-Rundschreiben AnwBl 1966, 511) oder ob auch der auf zunächst geforderte Mehi’beträge entfallende Teil - von offensichtlich überhöhten Ansprüchen abgesehen (§ 254 Abs, 2 BGB) ~ zu ersetzen ist (so d^w Schreiben des Deutschen Anwaltvercino an den HUK-Verband; vgl, Anv/Bl 1964, 275 ff), hier nicht an,
c)	Das Landgericht hat daher den Gegenstandswert, der hier im Hinblick auf die Ersatzpflieht der Beklagten zu ermitteln war, nicht richtig berechnet, Es durfte nur den Wert jener Ansprüche einsetzen, in deren Höhe die Beklagte den Kläger klaglos gestellt, damit also deren "objektive Berechtigung" anerkannt hatte. Da es über deren Berechtigung nicht mehr zu einer gerichtlichen Entscheidung, damit auch nicht zu einer Entscheidung über die Kostenerstattungopflicht kommt, steht insoweit nicht in Frage, ob und inwieweit die Beklagte bei einer Kostenentscheidung von einer Erotattungspflicht freigestellt werden könnte. Es unterliegt daher keinem Zweifel, daß sie dio Geschäftsund Besprechungsgebühren nach einem Y/ert von 4 590,46 DM zu erstatten hat, hier also 162 DU (7,5/10) + 216 DM (10/10) - 578 DM, Die Anrechnungsvorschrift des § 118 Abs, 2 BEAGebÜ kommt insoweit nicht zu dem Zuge, Dieser Gebührenbetrag von 578 DM steht dein Kläger
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ungekürzt zu. Sein vom Landgericht und vom Berufungsgericht ohne nähere Prüfung übernommenes Verfahren, die nach dem Gesamt-Gegenstandswert angesetzte Gebühr nach dem Verhältnis der außergerichtlich erledigten Teile zu den noch rechtshängigen Teilen aufzuteilen, ist dem Kosten-recht fremd (vglo auch BGIIZ 13, 373, 376/377). Vielmehr sind die einzelnen Teile des Gesamt-Gegenstandswertes getrennt einzusetzen; dann ist für jeden dieser Teil-Werte eine volle Gebühr zu berechnen (vgl. auch OLG Düsseldorf «TBK 1961, 1025 und OLG Hamm Büro 1961, 605 für eine ähnlich liegende kostenrechtliche Frage).
Lurch die Bercchnungsweise der Vorinstanzon ist jedoch die Beklagte nicht beschwert. Danach braucht sic nur 351,73 DU zu zahlen, also 26,75 DU weniger. In dieser Differenz wirkt es sich infolge der Degression der Gebühren tnbclle aus, ob das Viertel des Gesamt-Ltrcits bereits beim Gegenstandswert abgezogen wird (davon dann allerdings 1/1 Gebühren) oder erst bei den Gebühren (nur 3/4, entsprechend § 118 Abs. 2 BRAGcbO).
III.
1o Die Revision beanstandet, daß die Vorinstanzen die dem Kläger zu ersetzende Gesehäftsgebühr in Höhe einer "mittleren" Gebühr von 7,5/10 und die Besprechungsgebühr in voller Hohe von 10/10 zugebilligt haben. Die Rüge ist unbegründet. Daß das Berufungsgericht gegen die Grundsätze des § 12 BRAGebO verstoßen hätte, hat die Revision nicht dargetan. Wenn es für die hier von dem Anwalt ausgeübten Tätigkeit mehr als die Regelgcbühren als angemessen angesehen-hat, so enthielt dies keinen Rechtsfehler,
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2o Auch die übrigen Rügen können keinen Erfolg haben.
a)	Gewiß brauchte die Beklagte dem Klüger nur die Anwaltskoston zu ersetzen, die ihr als adäquate Unfallfolge sugerechnet werden können« Bo kann iodoch keine Rede davon sein, daß dies hier hinsichtlich der Mehrkosten nicht der Fall wäre, die die Beklagte infolge der Anwendung des § 118 BRAGebO ersetzen muß« Bas Berufungsgericht hat auch den Einwand der Beklagten für unberechtigt erklärt, dem Klüger falle, wenn er seinen Anwalt nicht sogleich mit Erhebung der Klage beauftragt habe, eine Verletzung der lichadenominderungs-pflicht (§§ 254, 278 BGB) zur Last. Die hiergegen von der Revision erhobenen Angriffe gehen fehl»
Es hat sich allerdings ergeben, daß die Erwartung des Klägers bzw. seines Anwalts nicht in Erfüllung gegangen ist, der Unfallschaden lasse sieh in vollem Umfang außergerichtlich regulieren,, Wenn damit zwar auch immer gerechnet werden muß, so kann deshalb gegen den Kläger oder seinen Anwalt nicht schon ein Vorwurf erhoben werden» £er Kläger durfte den Weg cinschlagcn, der seinem Interesse am besten zu entsprechen schien (vgl, das schon erwähnte öenatsurteil vom 16» Mai 1961 - VorsR 1961, 704)«
b)	Ebensowenig ist ersichtlich, daß sieh, wie die Revision meint, der Anwalt des Klagers ersatzpflichtig gemacht haben könnte, als er zunächst die gütliche Regulierung des Schadens versuchte»
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3° Dio Dachprüfung der übrigen von dor Revision erhobenen Verfahrenerügen hat keinen Rechts-verstoß des Berufungsgerichte ergeben.
Kngcls	llanebcck	Meyer
 Dr0 Weber	JDr.	Nüßgens