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BGH · VI ZR 139/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 139/63

Als sich der Beklagte mit einer Geschwindigkeit von etwa 4-0 km/ot den querstehenden Lastkraftwagen näherte, sah er hinter diesem von rechts ein Motorrad (DKB 125 ccm) hervorkommen, das Josef lenkte und auf dem dessen Ehefrau als Beifahrerin saß. Die Klägerin hat vorgetragen: Der Beklagte sei noch etwa 30 bis 35 m entfernt gev/esen, als sich mit seinem Motorrad schon auf der Mitte der Fahrbahn befunden habe. Als er auf der für ihn rechten Fahrbahnhälfte geradeaus gefahren sei, seien die Fahrzeuge zusammengestoßen, weil der Beklagte den Wagen nach links gelenkt habe, anstatt auf seiner Fahrbahnhälfte zuilbleiben und dicht vor den Lastkraftwagen vorbeizufahren. Die Klägerin ist daher der Ansicht, der Unfall sei allein vom Beklagten verschuldet worden und für V/glBi^^^pein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG gewesen. Die Klägerin hat ihre Leistungen aus Anlaß des Unfalls auf 18.300,97 DM beziffert und mit der Klage Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen verlangt. Nach ihrer Ansicht hat nur Wiegelmann den Unfall verschuldet, während der Beklagte Lück trotz aller Sorgfalt den Zusammenstoß nicht habe abwenden können (§7 Abs» 2 StVG) o Die Beklagten haben behauptet: L^^sei schon in gefahrdrohender Nahe gewesen, als er das Motorrad des erstmals habe sehen können. Durch das scharfe Bremsen und sein ihm nicht bewußt gewordenes Bestreben, der von rechts kommenden Gefahr auszuweichen, sei er nach links geraten. Das Landgericht hat die Haftung der Beklagten für ein Drittel des Schadens nach dem Straßenverkehrsgesetz bejaht. Beide Gerichte nehmen an, daß die Beklagten nur nach dem Straßenverkehrsgesotz für den Schaden einzustehen haben und daß den Josef ein erhebliches eigenes Verschulden an seinem Unfall trifft, weil er bei dem Ausfahren aus dem Grundstück seine Pflichten aus § 17 StVG grob vorletzt hat. Sein Verschulden und die dadurch erhöhte Betriebsgefahr seines Motorrades haben nach der Ansicht des Berufungsgerichts so sehr zu dem Unfall beigetragen, daß demgegenüber der Unfallbeitrag der Beklagten und die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs bei der Abwägung nach § 1? Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Geschwindigkeit von etwa 40 km/st, mit der sich dem vor dem Hause Hr. 116 stehenden Lastkraftwagen genähert hat, nicht zu hoch war. Der Gegenverkehr war entgegen der Revision nicht gefährdete Auch wenn der Beklagte bei der Vorbeifahrt an dem Lastkraftwagen mit seinem Fahrzeug etwas Uber die Fahrbahnmitto geriet, verblieb genügend Platz für die Begegnung mit entgegenkommenden Fahrzeugen« Damit, daß ein Kraftfahrer von rechts aus einem Grundstück herauskomnen und seine Pflichten aus § 17 StVO verletzen werde, brauchte Liick nicht zu rechnen. Er hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts einen Seitonabstand von etwa 1,57 m zu dem haltenden Lastkraftwagen eingehalten und ist dabei in dem Zeitpunkt, in dem er die Gefahr erkannte, etwa 0,64 m nach links über die Fahrbahnmitte gekommen. Entfällt aber hiernach ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 StVO, so kommt es nicht darauf an, ob das Rechtsfahrgebot dieser Bestimmung überhaupt dem Schutz eines Kraftfahrers dient, der von rechts aus einem Grundstück schräg über die Straße fährt. Das Berufungsgericht hat mit Recht kein Verschulden daraus hergeleitet, daß unter starkem Bremsen mit seinem Fahrzeug nach links geraten ist* Br konnte nicht wissen, ob WflHHÜB? 4» Bei seinen Erwägungen ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß nach dem Verlassen der Tankstellenausfahrt mit seinem Motorrad schräg nach linke über die Straße gefahren ist. Die Angriffe, die von der Revision hiergegen erhoben werden, richten sich gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts und können keinen Erfolg haben. Daher ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht im Rahmen des § 823 BGB von der für die Beklagten günstigsten Lage ausgegangen ist.

Zitierte Normen: § 7 StVG § 17 StVO § 823 BGB § 17 StVO § 97 ZPO
UnfallMotorradStraßemBerufungsgerichtLastkraftwagenFahrzeugKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

2056 018
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 139/63
URTEIL
Verkündet am
28. Februar 1967 Kriegl,
 Jus ti zhaupt ockretür
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 de^Landesversicherungsanstalt Westfalen,
 vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch die Geschäftsführung,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin, Berufungsbeklagtc, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Br.
gegen

den kaufmännischen Angestellten V/ilhelm
2.die Firma Anton U| Mi
 Inhaber H.
Beklagten, Berufungskläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
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- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr.
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Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28» Februar 1967 unter Mitwirkung des Senatsprüsidenten Dr. Engels und der Bundecrichter Hancbeck, Dr. Bode, Dr. Pfrctzschner und Dr. Nüßgens
 für Recht erkannt;
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3» Zivilsenats des Oberlandesgcrichts Hamm (Westf.) vom 1. Juli 1965 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Die Klägerin macht gegen die Beklagten nach § 154-2 RVÖ Schadensersatzansprüche des bei ihr versicherten Arbeiters Josef Wiegelnann aus dessen Verkehrsunfall vom 17. Oktober 1959 geltend.
' • *J*V* * sr*;
An diesem Tage befuhr der Beklagte Y/ilhelra gegen 15.10 Uhr mit einem VY/-Pritschenwagen der beklagten Firma Anton U^^^dic Landstraße I. Ordnung in Wiemeringhausen au3 Richtung Winterberg kommend in Richtung Olsberg. Kurz hinter dem Ortseingang von Wiemeringhausen verläuft die 7,50 ra breite Fahrbahn in einer ganz leichten Rechtskurve. In der Kurve war auf der rechten Straßenseite vor dem Haus Nr. 116 ein Lastkraftwagen derart aufgestellt, daß er mit seiner Rückseite an einen zun
 
Be- und Entladen dienenden Eingang des Hauses, mit den größten Teil auf dem freien Platz vor den Haus sowie auf dem Bürgersteig stand und mit dem Vorderteil 1,07 n in die Fahrbahn hineinragte. Als sich der Beklagte mit einer Geschwindigkeit von etwa 4-0 km/ot den querstehenden Lastkraftwagen näherte, sah er hinter diesem von rechts ein Motorrad (DKB 125 ccm) hervorkommen, das Josef	lenkte	und	auf	dem	dessen	Ehefrau als
 Beifahrerin saß.	hatte	an der Tankstelle,
 die auf der rechten Straßenseite neben dem Haus Nr. 11G liegt, getankt und war auf die Straße gefahren, um seine Fahrt in Richtung V/interberg fortzusetzen.	bremste
 den VY/-Pritschenwagen scharf ab und stieß auf der für ihn linken Fahrbahnhälftc mit dem Motorrad zusammen. Dabei wurde	schwer	verletzt.	Der	Pritschen-
wagen hinterließ eine Bremsspur, die etwa in Höhe des Lastkraftwagens begann und 9?20 m lang war.
Die Klägerin hat vorgetragen: Der Beklagte sei noch etwa 30 bis 35 m entfernt gev/esen, als sich mit seinem Motorrad schon auf der Mitte der Fahrbahn befunden habe.	sei	deshalb	v/eitergefahren. Als
 er auf der für ihn rechten Fahrbahnhälfte geradeaus gefahren sei, seien die Fahrzeuge zusammengestoßen, weil der Beklagte den Wagen nach links gelenkt habe, anstatt auf seiner Fahrbahnhälfte zuilbleiben und dicht vor den Lastkraftwagen vorbeizufahren. Die Klägerin ist daher der Ansicht, der Unfall sei allein vom Beklagten verschuldet worden und für V/glBi^^^pein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG gewesen.
Die Klägerin hat ihre Leistungen aus Anlaß des Unfalls auf 18.300,97 DM beziffert und mit der Klage Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen verlangt.
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Die Beklagten haben beantragt, die Klage absuv:eicen0
Nach ihrer Ansicht hat nur Wiegelmann den Unfall verschuldet, während der Beklagte Lück trotz aller Sorgfalt den Zusammenstoß nicht habe abwenden können (§7 Abs» 2 StVG) o Die Beklagten haben behauptet: L^^sei schon in gefahrdrohender Nahe gewesen, als er das Motorrad des
 erstmals habe sehen können. Er habe nicht wis -sen können, ob	noch vor oder auf der Straßen-
mitte anhalten oder ob er welterfahren werde. Deshalb habe l^^^nur noch bremsen können. Durch das scharfe Bremsen und sein ihm nicht bewußt gewordenes Bestreben, der von rechts kommenden Gefahr auszuweichen, sei er nach links geraten. Im Augenblick des Zusammenstoßes sei nicht geradeaus, sondern noch schräg zur Straßenachse gefahren.
Das Landgericht hat die Haftung der Beklagten für ein Drittel des Schadens nach dem Straßenverkehrsgesetz bejaht. Es hat die Beklagten zur Zahlung von 2 073?15 DII nebst Zinsen verurteilt, die Klage hinsichtlich eines Teilbetrages von 5 451,28 DM abgewiesen und in Höhe von 10.332,74 DM den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit die Aufwendungen der Klägerin sjLph im Rahmen eines Drittels des Verdienstausfalls häiten, der dem Arbeiter Josef	-	ohne
 den Forderungsübergang auf die Klägerin - von den Beklagten für die gleiche Zeit wegen der Folgen des Unfalls nach dem Straßenverkehrsgesetz zu ersetzen gewesen wäre.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten und die Klägerin Berufung eingelegt. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.
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Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge aus dem Berufungsrechtszug weiter. Die Beklagten Beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.	Das Berufungsgericht kommt ebenso v/ie das Land-
gericht zu dem Ergebnis, daß dem Beklagten Lück ein Verschulden an dem Unfall nicht nachzuv/eisen ist, so daß eine Haftung aus unerlaubter Handlung entfällt. Beide Gerichte nehmen an, daß die Beklagten nur nach dem Straßenverkehrsgesotz für den Schaden einzustehen haben und daß den Josef	ein erhebliches eigenes
 Verschulden an seinem Unfall trifft, weil er bei dem Ausfahren aus dem Grundstück seine Pflichten aus § 17 StVG grob vorletzt hat. Sein Verschulden und die dadurch erhöhte Betriebsgefahr seines Motorrades haben nach der Ansicht des Berufungsgerichts so sehr zu dem Unfall beigetragen, daß demgegenüber der Unfallbeitrag der Beklagten und die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs bei der Abwägung nach § 1? StVG völlig zurücktritt.
II.	Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
1. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Geschwindigkeit von etwa 40 km/st, mit der sich
 dem vor dem Hause Hr. 116 stehenden Lastkraftwagen genähert hat, nicht zu hoch war. Daß der Y/agen an der Innenseite des leichten Rechtsbogens quer zur Fahrbahn stand und 1,07 m in die Fahrbahn hineinragte, war bei der Straßenbreite von 7,50 m kein Grund, die Fahrgeschwindigkeit noch mehr herabzusetzen.
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Der Gegenverkehr war entgegen der Revision nicht gefährdete Auch wenn der Beklagte bei der Vorbeifahrt an dem Lastkraftwagen mit seinem Fahrzeug etwas Uber die Fahrbahnmitto geriet, verblieb genügend Platz für die Begegnung mit entgegenkommenden Fahrzeugen« Damit, daß ein Kraftfahrer von rechts aus einem Grundstück herauskomnen und seine Pflichten aus § 17 StVO verletzen werde, brauchte Liick nicht zu rechnen.
Allerdings war damit zu rechnen, daß Fußgänger gezwungen waren, die Fahrbahn zu betreten, um den quer-gestellten und damit ihren Weg versperrenden Lastwagen zu umgehen. Dem hat Lück aber durch den Abstand Rechnung getragen, den er zu dem haltenden Wagen einhielt. Im übrigen durfte er aber auch darauf vertrauen, daß Fußgänger in dieser Lage auf den Fährverkehr achteten und Rücksicht auf ihn nahmen.
2. Zu billigen ist die Ansicht des Berufungsgerichts, daß	nicht	schuldhaft	gegen	das	Rechtsfahrgebot	ver-
stoßen hat. Er hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts einen Seitonabstand von etwa 1,57 m zu dem haltenden Lastkraftwagen eingehalten und ist dabei in dem Zeitpunkt, in dem er die Gefahr erkannte, etwa 0,64 m nach links über die Fahrbahnmitte gekommen. Dagegen ist nich^'^einzuv/enden, wenn man die Breite der Straße - 7,50 m - berücksichtigt und ferner beachtet, daß der Beklagte durch diese Fahrweise in der leichten Rechtskurve einen besseren Überblick über die rechte Straßenseite gewann. Entfällt aber hiernach ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 StVO, so kommt es nicht darauf an, ob das Rechtsfahrgebot dieser Bestimmung überhaupt dem Schutz eines Kraftfahrers dient, der von rechts aus einem Grundstück schräg über die Straße fährt.
 
3° Dem Deklagten kann auch nicht vorgeworfen werden, daß er in dom Zeitpunkt, in dem er das Motorrad auf etwa 26 m hemorken konnte, fahrlässig falsch reagiert habe. Das Berufungsgericht hat mit Recht kein Verschulden daraus hergeleitet, daß	unter	starkem	Bremsen	mit	seinem
 Fahrzeug nach links geraten ist* Br konnte nicht wissen, ob WflHHÜB? wenn dieser ihn sah, anhalten werde und mußte daher in erster Linie durch starkes Bremsen einen Zusammenstoß zu vermeiden suchen. Überdies hat das Berufungsgericht zutreffend die Erfahrungstatsache berück-sichtigt, daß Kraftfahrer einem plötzlich von der Seite her auftauchenden Hindernis durch Ausweichen nach der anderen Seite zu begegnen versuchen, ohne das willcns-mäßig beeinflußen zu können. Wenn sich ein Kraftfahrer in einer solchen plötzlich auftretenden Gefahrenlage nicht so verhalten hat, wie es sich bei nachträglicher Betrachtung als zweckmäßig oxweiGt?Ä8$ so kann ihn das nicht als Verschulden angelastet werden.
4» Bei seinen Erwägungen ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß	nach	dem	Verlassen	der
 Tankstellenausfahrt mit seinem Motorrad schräg nach linke über die Straße gefahren ist. Die Angriffe, die von der Revision hiergegen erhoben werden, richten sich gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts und können keinen Erfolg haben. Zudem übersieht die Revision, daß für die Deliktshaftung, die sich bejaht wissen möchte, die Klägerin beweispflichtig ist und daß Zweifel, die insoweit verbleiben, zu ihren Lasten gehen. Daher ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht im Rahmen des § 823 BGB von der für die Beklagten günstigsten Lage ausgegangen ist.
5o Zu Unrecht bezweifelt die Revision, daß W|
Isieh in grober V/eise verkehrswidrig verhalten hat.
Da er aus einem Grundstück herausfuhr, mußte er sich nach § 17 StVO so verhalten, daß eine Gefährdung des Straßenverkehrs ausgeschlossen war. Diesen Pflichten war nicht damit genügt, daß	anhiclt,	bevor	er	beim
 Verlassen der Tankstelle mit seinem Motorrad auf die Straße fuhr. Unstreitig v/ar seine Sicht nach links durch den querstehenden Lastkraftwagen behindert. Sr mußte daher beim Überqueren der Straße mit besonderer Sorgfalt darauf achten, ob sich von dort eiia Fahrzeug näherte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte	den Yfagon der Beklagten sehen können,
 als er etwa 2 m auf der Fahrbahn zurückgelegt hatte.
Er war verpflichtet, sofort anzuhaltcn, als das Fahrzeug der Beklagten zu erkennen war. Da er unstreitig übcri'dd.c Straßenmitte hinaus weitergefahren ist, kann nicht zweifelhaft sein, daß er das Vorrecht des Beklagten Lück in grober Weise verletzt hat.
6. Die Abwägungsgründe des Berufungsurteils enthalten ebenfalls keinen Rechtsfehler. Daher ist das Revisionsgericht an das Ergebnis gebunden, zu dem das Berufungsgericht bei seiner Abwägung gekommen ist.
 
Das hat zur Poige, daß die Revision zurückzuv/eisen ist und die Klägerin die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen hat (§97 ZPO)0
Engels	Haneheck
 Dr. Bode
 Dra Pfretzehner
 Dr* Nüßgens