Die Klägerin hat ihr eigenes Verschulden an dem Unfall mit einem Viertel bewertet und den Beklagten in übrigen auf Schadensersatz in Anspruch genommen«, Sie hat behauptet, er sei mit überhöhter Geschwindigkeit aus der - kürz vor der Unfallstelle einmündenden - Äußeren Gartenotraße in die Hilpoltsteiner Straße cingebogen, ohne die hier bestehende Verkehrslagc übersehen zu können. stände gewesen, vor der auf der Fahrbahn befindlichen Klägerin rechtzeitig anzuhalten oder auszuv/eicheno Für sic, die Klägerin, sei der Wagen des Beklagten überraschend aufgetaucht und so schnell herangokommen, daß sie sich nicht mehr zu retten vermacht habe. Der.Beklagte habe sic mit seinem Fahrzeug erfaßt, weil er fälschlich vor statt hinter ihr vorbeizufahren versucht habe» Daß er dabei auf den rechten Bütgersteig geraten sei, zeige seine durch die Fahrweisc bedingte Unfähigst, die Situation zu meistern * Br hat behauptet* er sei nicht erst kurz vor der Unfallstelle in die Hilpoltsteiner Straße eingebogen, sondern habe sie schon vom Ortseingang ab befahren« Seine Geschwindigkeit habe weniger als $0 km/st betragen und sei auf der breiten, übersichtlichen Straße angemessen gewesen« Die Klägerin habe die Fahrbahn überquert, ohne auf den Verkehr z.u achten. Da-bei sei sie zunächst durch den haltenden Lastzug verdeckt gewesen« Als sie hinter dessen Anhänger überraschend auf ge-taucht sei, habe die Entfernung zwischen ihr und dem Wagen des Beklagten nur noch drei Meter betragen. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision mit zu dem Teil begründeten Rügen, Die Entscheidung fußt darauf, daß es zulässig gewesen wäre,, wenn der Beklagte die fragliche Strecke mit der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/st'befahren hätte. Das Berufungsgericht begründet diese Ansicht damit, daß es sich um eine fast gerade verlaufende Vorfahrtstraße mit zur Zeit nur mäßigem Verkehr gehandelt' habe, die durch den entgegenkommenden und dänn haltenden Lastzug noch nicht unübersichtlich geworden sei; daß hinter diesen ein Fußgänger unvorsichtig hervortreten könnte, habe der Beklagte nicht in Rechnung zu stellen brauchen, - Ob diesen Erwägungen bis zu dem Ergebnis gefolgt werden könnte, daß urvter solchen Umständen die Ausnutzung der Höchstgeschwindigkeit als unbedenklich anzusehen sei, kann dahinstehen. Jü Das Berufungsgericht hat eine Unübersichtlichkeit der Strecke nur im Hinblick auf den Lastzug verneint, der die - vom Beklagten au3 gesehen - linke Fahrbahnhälfte einnahmo Daß imstreitig zugleich am rechten Straßenrand zwei hintereinander geparkte Kraftwagen standen, wie auch die polizeiliche Skizze ausweist, ist nicht erörtert worden,. Daß dies in der Tat so gewesen sein könnte, wird durch die geäußerte Überzeugung des Sachverständigen erhärtet, daß der Beklagte ,vsehr dicht'1 an dem haltenden Lastzug entlanggefahren sein müsse« Denn diese Fahrweise würde verständlich, wenn der Beklagte zu ihr durch die Verengung seiner Fahrbahn genötigt worden wäre oder wenn er zu demindest von den rechts parkenden Wagen den größeren Abstand hätte halten wollen« Aber auch ein grundlos dichtes Heranfahren an den Lastzug hätte sich auf die Beurteilung des Unfallhergangs aüswirken müssen« Üas Berufungsgericht hat indessen hierzu nicht Stellung genommen, insbesondere keine tatsächliche Feststellung im Sinne oder entgegen der Überzeugung des Sachverständigen getroffen« Die erörterten Umstände waren erheblich wegen der Verpflichtung des Beklagten, seine Geschwindigkeit entsprechend § 9 Abs« 1 StVO einzurichten« Denn wenn der Beklagte zwischen dem rund vierzehn Meter langen Lastzug und den auch nur teilweise auf gleicher Höhe parkenden Kraftwagen hindurchsteuern mußte, stand ihm eben nicht eine freie, genügend breite und übersichtliche Strecke zur Vielmehr hätte eine solche Lago ■ eine erheh te Reaktionsbereitschaft unter Beobachtung nach beiden Seiten erfordert« , Wie hoch die Anforderungen im einzelnen zu bemessen gewesen wären,„hängt von den nicht festgestellten konkreten Verhältnissen ab* insbesondere der Stellung der haltenden Fahrzeuggruppen zueinander und dem Seitenabstand, der dem hindurphfahrenden Beklagten verbliebe Vor allem kam es auf diesen Abstand gsum Lastzug an. Sollte der Beklagte den angemessenen Seitenab3tand vom Lastzug ohne zwingenden Grund nicht eingehalten haben, so könnte hierin allein Gchon ein unfallursächliches Verschulden gefunden werden, sofern auf diese Weise die erste Sichtverbindung zur Klägerin entscheidend? In keinem Falle wäre der Beklagte unter den angenommenen Verhältnissen und den damit verbundenen, besonderen Gefahren befugt gewesen, die sonst zulässige Geschwindigkeit im Vertrauen darauf bcizubehaltcn, daß kein von den beiden Fahrzeuggruppen verdeckter Fußgänger unvorsichtig in seine Fahrbahn treten werde. Aus diesen Gründen mußte das Berufungsurtcil auf die Revision der Klägerin aufgehoben werden9 ohne daß es auf ihre sonstigen Rügen noch ankam« Die Sache war zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverwciseno Diesem ist auch, die vom sach-
2U69 090
jU
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
n_ZR_iS2/M URTEIL
Verkündet am
8. Februar 1966 Kriegl, Justiz-hauntsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der Hausfrau in Räm bo N{
G
9
Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr„
gegen
den Kaufmann Alois E in H^m/Hfr., Landkreis H
Haus Nr,
9
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanv/alt Br
Der VI o Zivilsenat des* Bundesgerichtshofshat duf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Engels sowie der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Df* Hauß und Dr» Pfretzschner für Recht erkannt:'
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandcsgerichto Nürnberg vom 5« Mai 1964 aufgehoben*~
Die Sache wird zur anderweiten . Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts "wegen Tatbestand:
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Am 21o-Mai 1959 gögdn 9*00 UhS:: befuhr der Beklagte mit seinem Lieferwagen die Hilpoltsteiner Straße in Roth bei Nürnberg stadteinwärts* Ihm kam ein Lastzug entgegen, der in die rechts vom Beklagten einmündende Innere Gartenotraße abbiegen wollte und deshalb zunächst anhielt * Hinter dem Lastzug versuchte die Klägerin, die Zeitungen äustrug, in Höhe des Hauses Nr* 35 die neun Meter breite Fahrbahn von links nach rechts - in der Fahrtrichtung des Beklagten gesehen - zu überqueren* Als sie die erste Hälfte der Fahrbahn überschritten hatte, erfaßte sie der Wagen des Beklagten mit seiner linken Vorderseite und schleuderte sie zu Boden.‘Die Klägerin erlitt schwere Verletzungen, von denen DauerfÖlgen zurückgeblieben sind. Das Fahrzeug des Beklagten stand näch dem Unfall auf dem rächten Bürgersteig es hätte eine -T3fems- und- Blockierspur von insgesamt 25 m hintcrlasson* ■ -
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Die Klägerin hat ihr eigenes Verschulden an dem Unfall mit einem Viertel bewertet und den Beklagten in übrigen auf Schadensersatz in Anspruch genommen«, Sie hat behauptet, er sei mit überhöhter Geschwindigkeit aus der - kürz vor der Unfallstelle einmündenden - Äußeren Gartenotraße in die Hilpoltsteiner Straße cingebogen, ohne die hier bestehende Verkehrslagc übersehen zu können. Dadurch sei er außer-** *
stände gewesen, vor der auf der Fahrbahn befindlichen Klägerin rechtzeitig anzuhalten oder auszuv/eicheno Für sic, die Klägerin, sei der Wagen des Beklagten überraschend aufgetaucht und so schnell herangokommen, daß sie sich nicht mehr zu retten vermacht habe. Der.Beklagte habe sic mit seinem Fahrzeug erfaßt, weil er fälschlich vor statt hinter ihr vorbeizufahren versucht habe» Daß er dabei auf den rechten Bütgersteig geraten sei, zeige seine durch die Fahrweisc bedingte Unfähigst, die Situation zu meistern *
Die Klägerin hat um Zubilligung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie um die Feststellung geboten, daß ihr der Beklagte .drei Viertel des künftigen.UnfallSchadens ersetzen müsse.« . ■*■
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Br hat behauptet* er sei nicht erst kurz vor der Unfallstelle in die Hilpoltsteiner Straße eingebogen, sondern habe sie schon vom Ortseingang ab befahren« Seine Geschwindigkeit habe weniger als $0 km/st betragen und sei auf der breiten, übersichtlichen Straße angemessen gewesen« Die Klägerin habe die Fahrbahn überquert, ohne auf den Verkehr z.u achten. Da-bei sei sie zunächst durch den haltenden Lastzug verdeckt gewesen« Als sie hinter dessen Anhänger überraschend auf ge-taucht sei, habe die Entfernung zwischen ihr und dem Wagen des Beklagten nur noch drei Meter betragen. Diese Strecke sei zu kurz gewesen, um dem Zusammenstoß durch Bremsen oder Ausweichen zu entgehen.
Das Landgericht hat der Klägerin ein Schmerzensgeld von 6 000 DM zuerkannt und die hegehrte Feststellung mit der Einschränkung getroffen, daß der Rechtsübcrgang auf Sozialversichcrungsträger zu berücksichtigen sei» Auf die Berufung des Beklagten hät das Oberlandesgericht nur den feststcllendon Ausspruch ip Höhe von einem Drittel des künftigen Schadens bestehen, lassen und die Klage im übrigen abgewiesen o Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils .
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat durch eine Ortsbesichtigung festgestollt, daß die Klägerin von ihrem Standort aus die Hilpoltstoiner wie die (flach einmündende) Äußere Garten-straßc gleich gut einsehen konnte. Es hat gefolgert, daß cs nicht darauf ankomme, auf welchem Weg der Beklagte zur Unfallstelle gelangt, sei. Die Geschwindigkeit des Beklagten war schon vom Landgericht mit sachverständiger Hilfe auf mindestens. 55 km/st und seine Entfernung von der Klägerin bei der ersten Sichtverbindung auf wenigstens zwölf Meter errechnet worden. Unter diesen Umständen, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, habe die Klägerin ein Verschul-
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den dos Beklagten nicht zu.beweisen vermocht. Um auf eine Entfernung von zwölf Meter anhalten zu können, hätte seine Geschwindigkeit höchstens 55 km/st betragen dürfen. Bei 50 km/st, wie sie,nach den Umstünden zulässig gewesen wären, hätte sich der Zusammenstoß praktisch in der gleichen Weise abgespielt; jedenfalls lasse sich eine Auswirkung der Geschwindigkeitsüberschreitung um 5 km/st auf den Unfall nicht feststellen. Andererseits habe sich der Beklagte nicht im
Sinne von § 7 Abs, 2 StVG zu entlasten vermocht«, Er habe nicht ausschließen können, daß seine Geschwindigkeit höher als £>5 km/st gewesen sei und daß die Entfernung, cuf die er die Klägerin erstmals sehen konnte, mehr als zwölf Meter betragen habe«, Die Haftung des Beklagten nach den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes bleibe daher bestehen. Das Eigenverschulden der Klägerin überwiege jedoch so erheblich, daß sie zwei Drittel ihres Schadens selbst tragen müsse«, “ r .
Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision mit zu dem Teil begründeten Rügen,
Die Entscheidung fußt darauf, daß es zulässig gewesen wäre,, wenn der Beklagte die fragliche Strecke mit der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/st'befahren hätte. Das Berufungsgericht begründet diese Ansicht damit, daß es sich um eine fast gerade verlaufende Vorfahrtstraße mit zur Zeit nur mäßigem Verkehr gehandelt' habe, die durch den entgegenkommenden und dänn haltenden Lastzug noch nicht unübersichtlich geworden sei; daß hinter diesen ein Fußgänger unvorsichtig hervortreten könnte, habe der Beklagte nicht in Rechnung zu stellen brauchen, - Ob diesen Erwägungen bis zu dem Ergebnis gefolgt werden könnte, daß urvter solchen Umständen die Ausnutzung der Höchstgeschwindigkeit als unbedenklich anzusehen sei, kann dahinstehen. Vorliegend tragen sie die Entscheidung schon deshalb nicht, woil Besonderheiten der Verkehrslage ungeklärt oder unbeachtet geblieben sind, die gegebenenfalls* zu einer wesentlich anderen Beurteilung führen müßten. i
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Jü
Das Berufungsgericht hat eine Unübersichtlichkeit der Strecke nur im Hinblick auf den Lastzug verneint, der die - vom Beklagten au3 gesehen - linke Fahrbahnhälfte einnahmo Daß imstreitig zugleich am rechten Straßenrand zwei hintereinander geparkte Kraftwagen standen, wie auch die polizeiliche Skizze ausweist, ist nicht erörtert worden,. Die beiden Fahrzeuggrüppen könnten aber, auch wenn sic etwas hintereinander versetzt standen, die Straße sehr wohl zu einem verhältnismäßig schmalen Durchlaß verengt haben, :dcr die Übersicht wie die Bewegungsfreiheit dos Beklagtem merklich einschränkte•
Daß dies in der Tat so gewesen sein könnte, wird durch die geäußerte Überzeugung des Sachverständigen erhärtet, daß der Beklagte ,vsehr dicht'1 an dem haltenden Lastzug entlanggefahren sein müsse« Denn diese Fahrweise würde verständlich, wenn der Beklagte zu ihr durch die Verengung seiner Fahrbahn genötigt worden wäre oder wenn er zu demindest von den rechts parkenden Wagen den größeren Abstand hätte halten wollen« Aber auch ein grundlos dichtes Heranfahren an den Lastzug hätte sich auf die Beurteilung des Unfallhergangs aüswirken müssen« Üas Berufungsgericht hat indessen hierzu nicht Stellung genommen, insbesondere keine tatsächliche Feststellung im Sinne oder entgegen der Überzeugung des Sachverständigen getroffen«
Die erörterten Umstände waren erheblich wegen der Verpflichtung des Beklagten, seine Geschwindigkeit entsprechend § 9 Abs« 1 StVO einzurichten« Denn wenn der Beklagte zwischen dem rund vierzehn Meter langen Lastzug und den auch nur teilweise auf gleicher Höhe parkenden Kraftwagen hindurchsteuern mußte, stand ihm eben nicht eine freie, genügend breite und übersichtliche Strecke zur
Verfügungp die bedenkenlos die Ausnutzung der Höchstgeschwindigkeit gestattete,. Vielmehr hätte eine solche Lago ■ eine erheh te Reaktionsbereitschaft unter Beobachtung nach beiden Seiten erfordert« , Wie hoch die Anforderungen im einzelnen zu bemessen gewesen wären,„hängt von den nicht festgestellten konkreten Verhältnissen ab* insbesondere der Stellung der haltenden Fahrzeuggruppen zueinander und dem Seitenabstand, der dem hindurphfahrenden Beklagten verbliebe Vor allem kam es auf diesen Abstand gsum Lastzug an. Denn je geringer er wurde, umso rascher vergrößerte sich
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der "tote Raum" hinter dem Anhänger, den der Beklagte nicht oinzusehen vermochte und aus dem heraus er nicht v/ahrge-
nommen werden konnte, und umso unvermittelter mußte ein
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hieraus hervortretender Fußgänger vor den Wagen dos Beklagten gerateno Sollte der Beklagte in der Tat gezwungen gewesen sein? "sehr dicht" an dem Lastzug entlangzufahren, so hätte er der damit verbundenen Gefahr durch eino bedeutende Herabsetzung seiner Geschwindigkeit Rechnung tragen müssen, und zwar umso mehr, je stärker se.inc Aufmerksamkeit durch die notwendige Beobachtung auch der rechten Fahrzeuggruppe geteilt, wurde. Sollte der Beklagte den angemessenen Seitenab3tand vom Lastzug ohne zwingenden Grund nicht eingehalten haben, so könnte hierin allein Gchon ein unfallursächliches Verschulden gefunden werden, sofern auf diese Weise die erste Sichtverbindung zur Klägerin entscheidend? verkürzt worden wäre. In keinem Falle wäre der Beklagte unter den angenommenen Verhältnissen und den damit verbundenen, besonderen Gefahren befugt gewesen, die sonst zulässige Geschwindigkeit im Vertrauen darauf bcizubehaltcn, daß kein von den beiden Fahrzeuggruppen verdeckter Fußgänger unvorsichtig in seine Fahrbahn treten werde. Der Beklagte hat indessen nach seiner eigenen Angabe auf die vor ihm bestehende Verkehrslage dadurch reagiert, daß er
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seinen Wagen vom Erreichen der Spitze des Lastzuges ab be-, schleunigt hat, und zwar nach den Feststellungen über die Höchstgeschv/indiglcött hinaus auf mindestens 55 km/st, möglicherweise auch mehr«, Unstreitig ist ferner, daß er nach dem überraschenden Auftauchen der Klägerin bis zu dem Zusammenstoß nur leicht gebremst, hat, wobei offen ist, wann er sich überhaupt zu dem Bremsen entschlossen hat» Diese gesamte Fahrwoiso könnte sich, je nach der Klärung der erörterten Fragen, sehr wohl als unfallursächlich und zugleich sogar als rücksichtslos erweisen» Das würde notwendig zur Verschuldenshaftung des Beklagten führen und < zugleich eine Neuabwägung der Schadensvqrteilung erfordern, wobei freilich ein erhebliches Eigenverschuldon der Klägerin immer ins Gewicht fallen müßte»
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Aus diesen Gründen mußte das Berufungsurtcil auf die Revision der Klägerin aufgehoben werden9 ohne daß es auf ihre sonstigen Rügen noch ankam« Die Sache war zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverwciseno Diesem ist auch, die vom sach-
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liehen Ausgang abhängige Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen worden«
Engels 1 Hanebeck Br« Bode
Bundesrichter ..
Br« Hauß Br« Efretzschner
. ist beurlaubt«.
Engels