Tatbestands Die Klägerin hat als Haftpflichtversicherer der Baufirma deren Vorarbeiter Andreas I^^von Verpflichtungen freigestellt, die sich aus einem Unfall des Sparkasseninspek-tors Andreas vom 17» März 1950 ergaben* Sie ist der An- sicht, daß neben F^^auch der Beklagte für diesen Unfall verantwortlich sei, und macht mit der Klage den nach § 67 VVG auf sie übergegangenen Ausgleichsanspruch des Ijf^gegen den Beklagten geltend (§ 426 BGB)* Diesem Anspruch liegt folgender Sachverhalt zugrunde* per an das Rohrsystem anzuschließen» Ohne sich zu überzeugen, ob der Halter eingögipst war, wies er seinen Arbeiter an, den Heizkörper anzuschließen» Nachdem JaflHHHHP in Keller ein Rohr abgepasst hatte und wieder im Nebenraum erschienen war, fiel der Heizkörper um und verletzte den im Kassenraum beschäftigten Sparkasseninspektor Andreas N^^am linken Bein» trug wegen einer Verletzung aus dem ersten Weltkrieg rechts eine Beinprothese» Er wurde jetzt an seinem gesunden Bein so schwer verletzt, daß er dienstunfähig und ab 1» April 1951 vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurde» Das. Landgericht gab der Klage in vollem Umfang statt; das Oberlandesgericht änderte das Urteil auf die Berufung des Beklagten dahin ab, daß der Beklagte nur ein Drittel der Vergleichs summe, nicht aber die Kosten des voraufgegangenen Rechtsstreits an Andreas erstatten habe. Sie ist der Ansicht, der Beklagte habe den Unfall des Baur mitverursacht und mitverschuldet, weil er es am Nachmittag des 17 o März 1950 nach seiner Rückkehr in den Kassenraum der Sparkasse pflichtwidrig unterlassen habe, die Standfestigkeit * des Heizkörpers zu prüfen (§§ 823» 840, 426 BGB, 67 VVG). Io Ser mit der Klage geltend gemachte Ausgleichsanspruch aus § 426 BGB setzt voraus, daß neben ?mpr.-auch der Beklagte verpflichtet ist, den Schaden aus dem Unfall des Andreas Bggf zu ersetzen» Biese Ersatzpflicht hat das Berufungsgericht aus Gründen bejaht, die. 1o Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die Annahme dos Berufungsgerichts, daß der Beklagte nach seiner Rückkehr in den Kassenraum die Rechtspflicht gehabt habe, den Heizkörper auf seine Standfestigkeit zu prüfen, und meint, der Beklagte habe diese Pflicht, wenn sie zu bejahen sei, jedenfalls nicht schuldhaft verletzt. diesem Vorbringen habe sich das Berufungsgericht nur unzureichend auseinandergesetzto Bei diesen Bügen übersieht die Revision, daß die Frage, ob und wann der Beklagte verpflichtet war, die Standfestigkeit des Heizkörpers zu prüfen, nicht in erster Linie nach den tech nischen Gesichtspunkten der Heizungsmontage zu beurteilen ist, und daß es auch nicht entscheidend darauf ankommt, welche Über wachungspflichten der Beklagte auf Grund des Werkvertrages der Kreis- und Stadt Sparkasse gegenüber zu erfül- len hatte o Maßgebend ist vielmehr, daß er mit dem Auf stellen des unbefestigten Heizkörpers eine Gefahrenquelle geschaffen hatte und daß ihn daher die Pflicht traf, den Verkehr vor dieser Gefahr zu sichern« Der Beklagte hatte sich damit einverstanden erklärt, daß der Dienstbetrieb in den Räumen der Sparkasse v/citerlief und daß sich daher auch die Beamten und Angestellten der Sparkasse in den Räumen aufhielten, während er und seine Leute dort die Montagearbeiten verrichteten« Das verpflichtete ihn zu besonderer Sorgfalt und hätte ihm, als er am Nachmittag des 17. Daß er die Arbeiten fortgesetzt hat, ohne vorher den Heizkörper auf seine Standfestigkeit zu prüfen, ist ihm daher mit Rocht als eine schuldhafte Verletzung der Verkehrs-sichorungspflicht zur Last gelegt worden. Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß hier von dem Grundsatz des § 426 BGB abzuweichen sei, weil nach § 840 Abs. 2 BGB in dem Innenverhältnis der Gesamtschuldner den Schaden allein tragen müsse. Sie geht zwar mit dem Berufungsgericht davon aus, daß FJ^nicht Verrichtungsgehilfe des Beklagten war, sondern in Diensten der Firma Striebel stand, will den Rechtsgedanken des § 840 Abs. 2 BGB aber gleichwohl angewandt wiesen, weil die Haftung des Beklagten nach der Auffassung des Berufungsgerichts darauf beruhe, daß er Mdie Ausführung des Eingipsens nicht überprüft” habe und weil diese Verletzung der Prüfungspflicht mit der Haftung des F^pp^us dem Unterlassen der zu prüfenden Tätigkeit Zusammenfalle, Biese Erwägung könnte der Revision nur zustatten kommen, wenn §831 BGB die Grundlage für die Ersatzpflicht des Beklagten wäre. Die Haftpflicht des Beklagten wird aber daraus abgeleitet, daß er seine Pflicht zur Sicherung des Verkehrs verletzt hat und daher nach § 823 BGB ersatzpflichtig ist. unfalls pensioniert war; sie haben die auf den Bienstherrn übergegangenen Ansprüche des B|^Pmit dem Vergleich nicht aus-schließcn wollen, sondern waren sich im klaren darüber, daß über diese /nsprüche in dem damaligen Prozeß, auch in dem Vergleich gar nicht gesprochen werden sollte. Biese Feststellungen rechtfertigen die Annahme des Berufungsgerichts, daß sich der im Vergleich ausgesprochene Verzicht des Andreas B^p nur auf die ihn verbliebenen Ansprüche, nicht aber auf die An-opruchoteile erstrecken sollte, die auf den Bienstherrn übergegangen und Gegenstand dos jetzigen Rechtsstreits sind. Y/orden die Klageansprüche aber von dem Vergleich gar nicht berührt, so kommt es.auf dip Hilfeerwägungen, mit denen das Berufungsgericht vorsorglich über § 407 BGB zu.dem gleichen Ergebnis gelangt, nicht mehr an» Es kann daher unentschieden bleiben, ob die Bedenken berechtigt sind, die die Revision gegen die Anwendung dieser Bestimmung erhebt. IVo Mit Rocht hat das Berufungsgericht für die Ausgleichung zwischen den beiden zu dem Schadensersatz verpflichteten Gesamtschuldnern - F^^und dem Beklagten - den Bemessungsgrundsatz des § 254 BGB herangezogen• Es hat angenommen, daß der Schaden überwiegend von FJ^ verursacht und verschuldet worden ist und daß der Beklagte daher von der Klägerin als der Rechts- * nachfolgorin des E^J^nur zu einem Drittel zu dem Ausgleich heran- | gezogen werden könne. Da die Firma SlJHIIB und nicht ersatzpflichtig sind, verbleiben nur F(^und der Beklagte als die zu dem Schadensersatz verpflichteten Gesamtschuldner, zwischen denen der Schaden nach §§ 426, 254 BGB auszugleichen ist. Diese unrichtige Ausdrucksweise des Berufungsgerichts vermag aber das Ergebnis nicht zu beeinträchtigen, denn eine Aufteilung dahin, daß der Unfall schaden im Innenverhältnis der Parteien zu 2/3 von der Klägerin (= F^pj) und zu 1/3 von dem Beklagton zu tragen ist, trägt den für die Abwägung maßgebenden Umständen in angemessener, jedenfalls rechtlich nicht angreifbarer Y/eise Rechnung.
VI ZR 159/62 Verkündet am 2o April 1963 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2?04 02 7 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Ingenieurs Ludwig in Ml tetr, Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof» Br» g eg e n die VflMIHpHL a0G., Hannover, Hl den Vorstand in "-Versicherung, Versicherungsverein straße gesetzlich vertreten durch Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2o April 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten 33r. Engels und der Bundesrichter Br» K*E. Meyer, Hancbeck, Br* Bode und Heinrich Meyer für Recht erkannt: Bio Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. März 1962 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen 2 Tatbestands Die Klägerin hat als Haftpflichtversicherer der Baufirma deren Vorarbeiter Andreas I^^von Verpflichtungen freigestellt, die sich aus einem Unfall des Sparkasseninspek-tors Andreas vom 17» März 1950 ergaben* Sie ist der An- sicht, daß neben F^^auch der Beklagte für diesen Unfall verantwortlich sei, und macht mit der Klage den nach § 67 VVG auf sie übergegangenen Ausgleichsanspruch des Ijf^gegen den Beklagten geltend (§ 426 BGB)* Diesem Anspruch liegt folgender Sachverhalt zugrunde* Als im Frühjahr 1950 die Innenräume der Kreis- und Stadt Sparkasse umgebaut wurden, war die Firma StflHp mit den Bauarbeiten und der Beklagte mit der Verlegung der Heizungsanlagen beauftragt. Soweit zur Montage der Heizungsanlagen Maurerarbeiten erforderlich waren, hatte sie der Vorarbeiter F^^der Firma St^HB zu erledigen* Am 16* März 1950 hatte Fd|auf Veranlassung des Beklagten im Kassenraum der Sparkasse die Fußkonsolen eihgemauert, auf denen der Heiz körper ruht, und ein. Doch in die Mauer eingeschlagen, in das ein an Heizkörper zu befestigende** Halter eingegipst werden sollte* Zun Eingipsen des Halters bestellte der Beklagte den Vorarbeiter für den nächsten Tag auf 7 Uhr morgens. Am Morgen dieses Tages stellte er zusammen mit F|^^den Heizkörper auf die Konsolen, schraubte den Halter am Heizkörper fest und gab F(|^den Auftrag, den Halter sofort einzugipsen. Um den Heizkörper gegen die Gefahr zu sichern, daß er umfiel, neigte er ihn leicht zu dem Innenraum und stützte ihn mit einer Datte ab* Dann entfernte er sich* Ffl| wurde zu anderen Ar- beiten abberufen und ging, ohne den Halter des Heizkörpers eingegipst zu haben, ebenfalls weg» Im Laufe des Tages wurde die Stützlatte von unbekannter Hand entfernt und der Heizkörper senkrecht aufgestellt, so daß er sich in einem Schwebezustand befand» Am Nachmittag des 17« März kam der Beklagte mit seinem Hilfsarbeiter in den Kassenraum, um den Heizkör- per an das Rohrsystem anzuschließen» Ohne sich zu überzeugen, ob der Halter eingögipst war, wies er seinen Arbeiter an, den Heizkörper anzuschließen» Nachdem JaflHHHHP in Keller ein Rohr abgepasst hatte und wieder im Nebenraum erschienen war, fiel der Heizkörper um und verletzte den im Kassenraum beschäftigten Sparkasseninspektor Andreas N^^am linken Bein» trug wegen einer Verletzung aus dem ersten Weltkrieg rechts eine Beinprothese» Er wurde jetzt an seinem gesunden Bein so schwer verletzt, daß er dienstunfähig und ab 1» April 1951 vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurde» B^p verklagte die Firma St|m^ und den Vorarbeiter Ijg^auf Ersatz des Vor diene tent gangs, den er durch die vorzeitige Pensionierung erlitt, und auf Zahlung eines Schmerzensgeldes (Akten 0 22/52 des Landgerichts Memmingen)» Diesem Rechtsstreit trat der jetzige Beklagte als Streithelfer des Andreas B(D bei. Die Klage gegen die Firma St0|Hl wurde rechtskräftig abgewiesen, weil diese für I^^den Entlastungs-bcwois nach § 851 BGB führen konnte. ^^0wurde vom Landgericht antragsgemäß verurteilt. Im Berufungsverfahren schloß er mit dem damaligen Kläger am 23« Oktober 1956 folgen- den gerichtlichen Vergleich: i: _ 4 _ 1 o Der Beklagte P| (verpflichtet sich, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und Präjudiz hinsichtlich evtl» weiterer sich aus den besonderen Verhältnissen des Palles ergebenden Rechtsfolgen, an den Kläger den Betrag von IOoOOO DM zu bezahlen, 2. Damit sind sämtliche Ansprüche aus dem Unfall vom 17 • 3-1950 zwischen den Parteien ausgeglichen« 3» Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention trägt der Beklagte« Auf Grund dieses Vergleichs zahlte die jetzige Klägerin als Versicherer des Andreas Ff^an den geschädigten Andreas B^Bdie Vergleichs summe und außerdem Prozeßkosten in Höhe von weiteren 10.435*75 DM. FJB verlangte, nachdem die Klägerin ihm die nach § 67 VVG auf sie übergegangenen Ansprüche zurückübertragen hatto, von Beklagten als Ausgleich nach §§ 426, 840 BGB Erstattung der Hälfte der von der Klägerin bezahlten Beträge und machte klagev/eise einen Teilbetrag von 6.100 DM mit der Begründung geltend, der Beklagte hafte neben ihm aus Vertrag und unerlaubter Handlung für den Schaden de3 Andreas HBB (Akten 2 0 51/54 des IG Memmingen). Das. Landgericht gab der Klage in vollem Umfang statt; das Oberlandesgericht änderte das Urteil auf die Berufung des Beklagten dahin ab, daß der Beklagte nur ein Drittel der Vergleichs summe, nicht aber die Kosten des voraufgegangenen Rechtsstreits an Andreas erstatten habe. Die Bayerische Versicherungskammer zahlte als Versorgungsverband der Kreis- und StadtSparkasse l an Andreas J Ruhegold und verlangte von Erstattung der gezahl- ten und der bis zu dessen 65« Lebensjahr noch zu zahlenden Beträge» Sie hat sich mit der Klägerin als Versicherer des an 12» Dezember 1958 dahin verglichen, daß die Klägerin zur Abfindung dieser Ansprüche für im^60.000 DM zahlt» Mit der jetzigen Klage verlangt die Klägerin ein Drittel dieses Betrages, also 20,000 DM nebst Zinsen von dem Beklagten. Sie ist der Ansicht, der Beklagte habe den Unfall des Baur mitverursacht und mitverschuldet, weil er es am Nachmittag des 17 o März 1950 nach seiner Rückkehr in den Kassenraum der Sparkasse pflichtwidrig unterlassen habe, die Standfestigkeit * des Heizkörpers zu prüfen (§§ 823» 840, 426 BGB, 67 VVG). Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten u'nd gel- * tend gemacht; Sein Untorlassen sei nicht schuldhaft, jedenfalls1 nicht raitursächlich für den Unfall des Bf^^gewesen. Er hafte allenfalls nach § 831 BGB; in' diesem Palle habe aber Fj^pnach f § 840 Abs. 2 BGB allein für den Schaden aufzukommen. Im Übrigen^ stehe der Vergleich vom 23* Oktober 1956 weiteren Ersatzansprüchen der Klägerin entgegen. | Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageab- j Weisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision f zurückzuweisen. Entschoidungsgründe: Io Ser mit der Klage geltend gemachte Ausgleichsanspruch aus § 426 BGB setzt voraus, daß neben ?mpr.-auch der Beklagte verpflichtet ist, den Schaden aus dem Unfall des Andreas Bggf zu ersetzen» Biese Ersatzpflicht hat das Berufungsgericht aus Gründen bejaht, die. rechtlich nicht zu beanstanden sind» 1o Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die Annahme dos Berufungsgerichts, daß der Beklagte nach seiner Rückkehr in den Kassenraum die Rechtspflicht gehabt habe, den Heizkörper auf seine Standfestigkeit zu prüfen, und meint, der Beklagte habe diese Pflicht, wenn sie zu bejahen sei, jedenfalls nicht schuldhaft verletzt. Sie sieht in der Auffassung des Berufungsgerichts eine Überspannung der an den Heizungsunternehmer zu stellenden Anforderungen und führt u,a. aus: Bas Eingipsen der Halter sei bei der Heizungsmontage nur eine nebensächliche Hilfstätigkeit, die der Unternehmer nicht ständig überwachen könne. Es müsse genügen,, daß er vor der Arbeit einem zuverlässigen Arbeiter die erforderlichen Anweisungen gebe und dann später das fertige Werk prüfe oder überprüfen lasso. Ber Beklagte habe unter Berufung auf‘ein Sachverständigengutachten vorgetragen.,, daß nach den technischen Regeln der Heisungsmontage zu einer Überprüfung der Standfestigkeit des Heizkörpers erst in dem Augenblick Veranlassung bestanden habe, in dem der Gehilfe sich .unge- schickt habe, das Verlaufleitungsrohr mit dem Heizkörper zu verbinden. Erst bei diesem letzten Arbeitsvorgang sei es sinnvoll gewesen, fcstzustellen, ob der Heizkörper durch Eingipsen seiner Halter einen festen Stand erhalten hat. Mit diesem Vorbringen habe sich das Berufungsgericht nur unzureichend auseinandergesetzto Bei diesen Bügen übersieht die Revision, daß die Frage, ob und wann der Beklagte verpflichtet war, die Standfestigkeit des Heizkörpers zu prüfen, nicht in erster Linie nach den tech nischen Gesichtspunkten der Heizungsmontage zu beurteilen ist, und daß es auch nicht entscheidend darauf ankommt, welche Über wachungspflichten der Beklagte auf Grund des Werkvertrages der Kreis- und Stadt Sparkasse gegenüber zu erfül- len hatte o Maßgebend ist vielmehr, daß er mit dem Auf stellen des unbefestigten Heizkörpers eine Gefahrenquelle geschaffen hatte und daß ihn daher die Pflicht traf, den Verkehr vor dieser Gefahr zu sichern« Der Beklagte hatte sich damit einverstanden erklärt, daß der Dienstbetrieb in den Räumen der Sparkasse v/citerlief und daß sich daher auch die Beamten und Angestellten der Sparkasse in den Räumen aufhielten, während er und seine Leute dort die Montagearbeiten verrichteten« Das verpflichtete ihn zu besonderer Sorgfalt und hätte ihm, als er am Nachmittag des 17. März zur Fortsetzung der Arbeiten wieder im Kassenraum erschien, Anlaß zu der Prüfung sein müssen, ob der Heizkörper inzwischen durch das Eiiigipsen des Halters festen Halt gewonnen hatte. Er durfte sich nicht darauf verlassen, daß der Vorarbeiter der Baufirma StflHV den Halter inzwischen eingegipst hatte. Angesichts der großen Gefahr, die von einem freistehenden Heizkörper ausgeht, mußte der Beklagte alles in seinen Kräften Stehende tun, um die in dem Kassenraum beschäftigten Personen vor dieser Gefahr zu schützen. Daß er die Arbeiten fortgesetzt hat, ohne vorher den Heizkörper auf seine Standfestigkeit zu prüfen, ist ihm daher mit Rocht als eine schuldhafte Verletzung der Verkehrs-sichorungspflicht zur Last gelegt worden. £ 2. Zu Unrecht bezweifelt die Revision,'daß das Unterlassen des Beklagten mitursachlich für den Unfall war» Bas kann nicht mit der Erwägung angezweifelt werden, der Unfall habe sich auch ohne das Dazwischentreten des Beklagten ereignen können, Bin Unterlassen ist nach feststehender Rechtsprechung für einen schädlichen Erfolg kausal, wenn pflichtgemäßes Handeln den Schade^ verhindert hätte. Wäre der Beklagte seiner Pflicht zur Prüfung des Heizkörpers nachgekommen, so hätte er dessen Schwebezustand entdeckt. In diesem Pall wäre der Unfall vermieden worden, denn der Beklagte hätte nun diesen gefährlichen Zustand sofort beseitigen müssen und, wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, sicherlich auch beseitigt. Das allein rechtfertigt es aber, die Kausalität zwischen dem Unterlassen des Beklagten und dem Unfall zu bejahen, 3, Die Revision irrt auch, wenn sie meint, es fehle an der sogenannten adäquaten Ursächlichkeit. Daß ein Arbeiter die ihm übertragenen Arbeiten nicht oder erst mit großer Verspätung ausführt,1 ist nicht so ungewöhnlich, daß es nach der Erfahrung des Lebens vernünftigerweise nicht in Betracht gezogen werden und dazu führen könnte, dem Beklagten die Folgen seines pflichtwidrigen Unterlassene nicht mehr zuzurechnen. II. Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß hier von dem Grundsatz des § 426 BGB abzuweichen sei, weil nach § 840 Abs. 2 BGB in dem Innenverhältnis der Gesamtschuldner den Schaden allein tragen müsse. Sie geht zwar mit dem Berufungsgericht davon aus, daß FJ^nicht Verrichtungsgehilfe des Beklagten war, sondern in Diensten der Firma Striebel stand, will den Rechtsgedanken des § 840 Abs. 2 BGB aber gleichwohl angewandt wiesen, weil die Haftung des Beklagten nach der Auffassung des Berufungsgerichts darauf beruhe, daß er Mdie Ausführung des Eingipsens nicht überprüft” habe und weil diese Verletzung der Prüfungspflicht mit der Haftung des F^pp^us dem Unterlassen der zu prüfenden Tätigkeit Zusammenfalle, Biese Erwägung könnte der Revision nur zustatten kommen, wenn §831 BGB die Grundlage für die Ersatzpflicht des Beklagten wäre. Die Haftpflicht des Beklagten wird aber daraus abgeleitet, daß er seine Pflicht zur Sicherung des Verkehrs verletzt hat und daher nach § 823 BGB ersatzpflichtig ist. In einem solchen Palle ist für eine Anwendung des § 840 Abs, 2 BGB kein Raum (BGB RGRKomm 11. Aufl, § 840 BGB Anm, 12), Es kann daher auf sich beruhen, ob die Anwendung dieser Bestimmung auch daran scheitert, daß der Beklagte aus Vertrag haftet, wie das Berufungsgericht meint, III, Bas Berufungsgericht hat angenommen, daß der Vergleich vom 23, Oktober 1956 den Ansprüchen der Klägerin nicht entgegonsteht. Nach seinen Feststellungen war den Beteiligten damals bekannt, daß der Verletzte infolge seines Bienst- unfalls pensioniert war; sie haben die auf den Bienstherrn übergegangenen Ansprüche des B|^Pmit dem Vergleich nicht aus-schließcn wollen, sondern waren sich im klaren darüber, daß über diese /nsprüche in dem damaligen Prozeß, auch in dem Vergleich gar nicht gesprochen werden sollte. Biese Feststellungen rechtfertigen die Annahme des Berufungsgerichts, daß sich der im Vergleich ausgesprochene Verzicht des Andreas B^p nur auf die ihn verbliebenen Ansprüche, nicht aber auf die An-opruchoteile erstrecken sollte, die auf den Bienstherrn übergegangen und Gegenstand dos jetzigen Rechtsstreits sind. Zu Unrecht bemängelt die Revision, daß das Berufungsgericht seine Feststellungen über die Vorstellung der Vergleichs- * > 10- parteien ohne eine ausreichende Grundlage getroffen habe» Ersichtlich hat es seine Feststellungen auf den Inhalt der Vorprozeßakten gestutzt, die im jetzigen Rechtsstreit Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren» In dem damaligen Rechtsstreit hatte Baur von dem Vorarbeiter FflBBu.a» den Differenzbetrag zwischen dem Gehalt, das er ohne den Unfall bezogen hätte und dem nach seiner Pensionierung gezahlten Ruhegehalt verlangt» Dieses Verlangen beruhte auf der Behauptung, daß Bm infolge der Unfallverletzung dienstunfähig und deshalb mit Wirkung vom 1. April 1951 in den Ruhestand versetzt worden sei« Hiernach war ec für die rechtskundigen Prozeßbevollmächtigten, “durch die B^Bund F^p vertreten waren, offenkundig, daß auch Ansprüche des Diensthorrn in Frage kamen und daß Bpp über sie nicht verfügen konnte» Es lag daher nahe, daß sie diese Ansprüche nicht zu dem Gegenstand des Vergleichs machen wollten» Der Auslegung, die das Berufungsgericht dem Vergleich gegeben Hät> steht der Wortlaut des Vergleichs nicht entgegen» Einmal wird im Absatz, zwei nur von den Ansprüchen gesprochen, die ’’zwischen den Parteien” bestehen» Zum anderen enthält aber auch der erste Absatz ausdrücklich die Einschränkung ’’ohne Präjudiz hinsichtlich evtl» weiterer sich aus den besonderen Verhältnissen des Falles ergebenden Rechtsfolgen,” Y/orden die Klageansprüche aber von dem Vergleich gar nicht berührt, so kommt es.auf dip Hilfeerwägungen, mit denen das Berufungsgericht vorsorglich über § 407 BGB zu.dem gleichen Ergebnis gelangt, nicht mehr an» Es kann daher unentschieden bleiben, ob die Bedenken berechtigt sind, die die Revision gegen die Anwendung dieser Bestimmung erhebt. 11 I IVo Mit Rocht hat das Berufungsgericht für die Ausgleichung zwischen den beiden zu dem Schadensersatz verpflichteten Gesamtschuldnern - F^^und dem Beklagten - den Bemessungsgrundsatz des § 254 BGB herangezogen• Es hat angenommen, daß der Schaden überwiegend von FJ^ verursacht und verschuldet worden ist und daß der Beklagte daher von der Klägerin als der Rechts- * nachfolgorin des E^J^nur zu einem Drittel zu dem Ausgleich heran- | gezogen werden könne. r Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht die Firma St|HH und den Vorarbeiter IfH^auf der einen sowie den Beklagten und den Hilfsarbeiter auf der an- deren Seite als Ausgleichspflichtigc einander gegenübergestellt hat. Sie meint, die Aufteilung müsse nach Kopftoilen und in der Weise vorgenommen worden, daß von dem Schaden je 1/3 auf die Firma StUHfeund und je 1/6 auf den Beklagten und Ja- nu3chkowetz entfallen. Ihr ist zuzugeben, daß es in einem Falle wie dem vorliegenden verfehlt ist, solche Haftungseinheiten zu bilden. Da die Firma SlJHIIB und nicht ersatzpflichtig sind, verbleiben nur F(^und der Beklagte als die zu dem Schadensersatz verpflichteten Gesamtschuldner, zwischen denen der Schaden nach §§ 426, 254 BGB auszugleichen ist. Diese unrichtige Ausdrucksweise des Berufungsgerichts vermag aber das Ergebnis nicht zu beeinträchtigen, denn eine Aufteilung dahin, daß der Unfall schaden im Innenverhältnis der Parteien zu 2/3 von der Klägerin (= F^pj) und zu 1/3 von dem Beklagton zu tragen ist, trägt den für die Abwägung maßgebenden Umständen in angemessener, jedenfalls rechtlich nicht angreifbarer Y/eise Rechnung. Landgericht und Oberlandesgoricht sind daher zutreffend zu den Ergebnis gekommen, daß die Ausgleichsforderung der Klägerin in Höhe von 20.000 DM (1/3 von 60.000 DM) zu Recht besteht. 12 - Vo Hiernach war die Revision des Beklagten zurückzuweiseno Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO« Engels Dr. KoEoMeyer Hanebeck Dr. Bode Heinrich Meyer