Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27« April 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Hanebeck, Br. Bode, Br» Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten Edith und Harmut gegen das Urteil des 1. Die Beklagten haben Klageabv/eisung beantragt« Der Beklagte G^^hat behauptet, der Roller fahr er RflHi sei plötzlich scharf nach links abgebogen, ohne die beabsichtigte liiehtungsänderung anzuzeigen« Im Augenblick der Gefahr habe er, Gflfe üen Zusammenstoß durch den Versuch abwenden wollen, an dem Roller rechts vorbeizufahren« Das sei ihm aber nicht mehr gelungen« Die Beklagten Edith und Harmut RH|0 haben bestritten, daß ihr Rechtsvorgänger in die DUrrstraße habe einbiegen wollen« Hilfsweise haben sie bestritten, daß er es unterlassen habe, ein Handzeichen zu geben und sich rechtzeitig zur Straßenmitte einzuordnen« Sie haben behauptet, der Beklagte GJIp sei mit überhöhter Geschwindigkeit auf den geradeaus fahrenden Motorroller von hinten aufgefahren« Zu der Feststellung, der Rollerfahrer sei nach links abgebogeno um in die DürrStraße einzubiegen, ist das Berufungsgericht mit folgenden Erwägungen gelangt: Nach der 'Tagesstunde liege bereits die Annahme nahe, daß sich der Fahrer RflHB und der Soziusfahrer auf dem Weg zu ihrer gemeinsamen Arbeitsstelle befunden hätten, die damals unstreitig an der DürrStraße gelegen habe. Motorroller habe seine Geschwindigkeit vor der Einmündung der Dürrstraße erheblich verlangsamt» Alle diese Gesichtspunkte seien insgesamt so beweiskräftig, daß von einem Abbiegen des Hollerfahrers nach links ausgegangen werden könne» Die Rügen der Revision bewegen sich durchweg auf dem ihr verschlossenen Gebiet der tat rieht erlichen Beweiswürdigung» Die Ausführungen des Berufungsgerichts bieten entgegen der Meinung der Revision keinen Anhalt für die Annahme, es habe wesentliche Gesichtspunkte außer Betracht gelassen» Sie lassen auch keinen Verstoß gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze erkennen» a) Zu Unrecht beanstandet die Revision, auf die Absicht des Rollerfahrers, nach links in die PÜrrstraße abzubiegen, könne nicht daraus geschlossen werden, daß er und sein Soziusfahrer auf einer Baustelle an dieser Straße beschäftigt gewesen seien» Ein Erfahrungssatz, der die An- b) Bie Revision führt eine Anzahl von Umständen an, die nach ihrer Auffassung gegen die Beweiskraft der Aus-» sagen der Zeugen SflHHPund sowie des Beklagten sprechen» Sie meint, das Berufungsgericht habe sich hiermit auseinandersetzen müssen; bei kritischer Beurteilung der Aussagen hätte es zu dem Ergebnis kommen müssen, daß diese nicht ausreichten, um ein Einbiegen nach links als bewiesen zu erachten« Aussagen für sich allein ersichtlich keine volle Beweiskraft bcigemessen« Es konnte den Aussagen aber deshalb Glauben schenken, weil sie* wie bereits dargelegt, durch verschiedene gewichtige Beweisgründe erhärtet wurden« Unter diesen Umständen war es auch nicht gehalten, gegen ihre Glaubhaftigkeit sprechende Umstände im einzelnen ausdrücklich zu erörtern (vgl«, BGHZ 3, 162, '175)«» c) Die Revision beanstandet weiter die Auffassung des Berufungsgerichts, das Aufeinandertreffen der beiden Unfallfahrzeuge in gleicher Fahrtrichtung stehe einem vorhergegangenen Linksabbiegen des Rollers nicht entgegen; das Berufungsgericht, so meint sie, habe ein Wiedereinschwenken des Rollers in die frühere Fahrtrichtung nicht nur als möglich hinstellen dürfen, sondern Uber den Geschehensablauf bestimmte Feststellungen treffen müssen« Bern kann nicht gefolgt werden« Aus den bereits dargelegten Beweisgründen konnte das Berufungsgericht ohne RechtsverstoB die Überzeugung schöpfen, daß der Rollerfahrer nach links abgebogen war« Dabei genügte es, daß es - in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Spange - die Möglichkeit eines Geschehens ab lauf s aufzeigte, der den von ihm getroffenen Feststellungen nicht entgegensteht« d) Ohne Erfolg rügt die Revision, die vom Berufungsgericht übernommene Feststellung des Sachverständigen Spange, der Rollerfahrer Radtke habe vor der Einmündung der Dürrstraße seine Geschwindigkeit stark herabgesetzt, verstoße gegen die Gesetze der Logik, da eine Feststellung über die frühere Geschwindigkeit beider Fahrzeuge fehleo die auf einen anderen Geschehensablauf deuteten« Die von der Revision in diesem Zusammenhang erwähnte mangelnde Fahrpraxis des Motorradfahrers Gfl^hat das Berufungsgericht ausdrücklich erwähnt« Die Auffassung des Berufungsgerichts, R0||^habe den Unfall schuldhaft verursacht, ist nach allem frei von Rechtsirrtum. geiarten Feststellung bejaht» Diese haben mit ihrem Antrag auf Rentenzahlung entgegen der Meinung der Revision nicht ihren vollen derzeitigen Unterhaltsschaden geltend gemacht» Aus ihrem Vorbringen ergibt sich im Gegenteil eindeutig, daß sie nur einen Teil des Unterhaltsschadens ersetzt verlangten, nämlich denjenigen, der zur Zeit der Antragstellung überschaubar und bezifferbar war» Sie haben vorgetragen, angesichts des Einkommens ihres verstorbenen Vaters könne davon ausgegangen werden, daß dieser ihnen den Besuch einer höheren Schule ermöglicht haben würde, falls bei ihnen die nötigen geistigen Voraussetzungen gegeben seien» Ihre geistige Entwicklung lasse sich aber gegenwärtig noch nicht übersehen» Unter diesen Umständen stehen die von der Revision angezogenen Entscheidungen des erkennenden Senats VersR I960, 947; 1961, 543 der Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen» In der letzteren Entscheidung ist ausdrücklich dargelegt, daß bei Erhebung einer Teilklage gegen das Feststellungsinteresse hinsichtlich der weiteren Ansprüche keine Bedenken bestehen»
2186 090 YI_ 2ft. 152/61 V erkundet am 27* April 1962 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit »Oft« der Y*itwe Edith RIHBh HL-, des minderjährigen Harmut RHHEgebo am®HM^ 1956, ebenda, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, die Beklagte zu 2), beide als Erben de^am 5» November 1957 verst oi’benen Maurers Helmut RHHfe? Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionskläger, Prozeßbevollmäehtigter: Rechtsanwalt Br. gegen , die V/itwe Ruth . den minderjährigen Gerd ebenda, . den minderjährigen Harald 1956, ebenda, zu 2) und 5) gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, die Klägerin zu 1}, 1950, Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmäehtigter: Rechtsanwalt Br hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27« April 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Hanebeck, Br. Bode, Br» Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten Edith und Harmut gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 4* Mai 1961 wird zurückgewie-sen. Bie Kosten der Revision werden diesen Beklagten auferlegto Von Rechts wegen - 2 Tatbestand: Der Bauunternehmer Gottfried dB, Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Kläger zu 2) und 3) , sowie der Liaurer Helmut llBHfc? Erblasser der Beklagten Edith und Harnut IBHB der bei ]BHbeschäftigt war, verunglückten bei einem Verkehrsunfall in Ratingen am 5« November 1957 töd-licho Die beiden Verunglückten befuhren am Unfalltage gegen 7«40 Uhr auf dem Motorroller von rB^^ die Hornberger Straße in Richtung Ratingen» Die im Bereich der Unfallstelle 7 m breite, geradlinig verlaufende Fahrbahn war regennaß» BBB steuerte den Motorroller, DBB saß auf dem Soziussitz0 Hinter dem Motorroller fuhr in gleicher Fahrtrichtung der Konditor Siegfried gBB - in den Vorinstanzen Erstbeklagter -auf einem Kraftrad (KSU, 247 ccm)» G^B holte den mit mäßiger Geschwindigkeit fahrenden Motorroller etwa da ein, wo von links die Dürrstraße in die Hornberger Straße einmündet» Die beiden Fahrzeuge stießen hier zusammen» Fahrer und Soziusfahrer stürzten, die Erblasser der Kläger und der Beklagten fiU starben noch am selben Tag an den erlittenen Verletzungen» Die Kläger haben die Beklagten RBHl und den Kraftrad-fahrer G^B auf Ersatz von Sachschäden und Beerdigungskosten sowie Zahlung von Renten wegen entgangenen Unterhalts in Anspruch genommen» Die Kläger zu 2) und 3) haben außerdem die Feststellung begehrt, daß die Beklagten ihnen zu dem Ersatz aller weiteren, heute noch nicht bezifferbaren Unterhaltsschäden verpflichtet sind9 vorbehaltlich des Rechtsübergangs auf öffentliche Versicherungsträger» Sie haben vorgetragen9 sowohl den Kollerfahrer als auch den Motorradfahrer Gier treffe ein Verschulden an dem Unfall• Hadtke habe beabsichtigt, nach links in die Dürrstraße einzubiegen, ohne seine Absicht durch Handzeichen anzuzei-gen« Seine Absicht, in die Dürrstraße einzubiegen, ergebe sich aus dem unbestrittenen Umstand, daß er und sein Sozius-fahrer auf einer Baustelle des letzteren in der Dürrstraße beschäftigt gewesen seien« Der Kraft radfahre r Gfl^^sei zu schnell gefahren und habe auf die Rahrweise des Rollers nicht hinreichend acht gegeben« Die Beklagten haben Klageabv/eisung beantragt« Der Beklagte G^^hat behauptet, der Roller fahr er RflHi sei plötzlich scharf nach links abgebogen, ohne die beabsichtigte liiehtungsänderung anzuzeigen« Im Augenblick der Gefahr habe er, Gflfe üen Zusammenstoß durch den Versuch abwenden wollen, an dem Roller rechts vorbeizufahren« Das sei ihm aber nicht mehr gelungen« Die Beklagten Edith und Harmut RH|0 haben bestritten, daß ihr Rechtsvorgänger in die DUrrstraße habe einbiegen wollen« Hilfsweise haben sie bestritten, daß er es unterlassen habe, ein Handzeichen zu geben und sich rechtzeitig zur Straßenmitte einzuordnen« Sie haben behauptet, der Beklagte GJIp sei mit überhöhter Geschwindigkeit auf den geradeaus fahrenden Motorroller von hinten aufgefahren« Das Bandgericht hat durch Teilund Grundurteil die Klage gegen die Beklagten abgewiesen, weil ein Ver- schulden ihres Erblassers nicht erwiesen, eine Haftung aus dem Straßenverkehrsgesetz im Hinblick auf § 8 a StVG aber ausgeschlossen sei» Die Zahlungsansprüche gegen den Beklagten G^^hat es dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; die Entscheidung über den Be state llungsant rag hat es voik-behaltene Das Ob er land es ge rieht hat auf die Berufung der Kläger die bezifferten Klageansprüche gegen die Beklagten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festge-ötellt, daß diese Beklagten verpflichtet sind«, den Klägern allen weiteren Unterhaltsschaden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind« Es hat die Berufung des Beklagten G^^^zurückgewiesen und dabei klargestellt, daß dieser nur innerhalb der Grenzen des § 12 StVG hafteto Mit der Revision erstreben die Beklagten RflHB die Y/iederherStellung des landgerichtlichen Urteils» Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision» Entscheidungsgründe: I» 1» Das Berufungsgericht bejaht ein unfallureächli-ches Verschulden des Helmut Es stellt fest, dieser sei mit seinem Holler zunächst etwa einen Meter vom rechten Eahrbahnrand entfernt gefahren; kurz vor der Einmün- dung der Dürrstraße aei er in der Absicht, in diese einzubiegen, plötzlich nach links eingeschwenkt, ohne die beabsichtigte Richtungsänderung angezeigt und ohne sich rechtzeitig zur Mitte eingeordnet zu haben. Burch diese schuldhaft verkehrswidrige Fahrweise des Rollerfahrers RflHB sei der zu dem Überholen ansetzende Motorradfahrer überrascht und verwirrt worden. Gfl^habe zufolge der Schwenkung des Motorrollers nach links versucht, an diesem rechts vorbei zufahren. Bas sei ihm jedoch nicht mehr gelungen. Zu der Feststellung, der Rollerfahrer sei nach links abgebogeno um in die DürrStraße einzubiegen, ist das Berufungsgericht mit folgenden Erwägungen gelangt: Nach der 'Tagesstunde liege bereits die Annahme nahe, daß sich der Fahrer RflHB und der Soziusfahrer auf dem Weg zu ihrer gemeinsamen Arbeitsstelle befunden hätten, die damals unstreitig an der DürrStraße gelegen habe. Per Zeuge OflHHMP? Soziusfahrer des Motorradfahrers GflMs der unbeteiligte Unfall zeuge sowie GflP selbst bei sei- ner Vernehmung als Partei hätten übereinstimmend ausge-sagt, der Motorroller habe vor der Einmündung der Dürrstrasse eine plötzliche Linkswendung ausgeführt. Ber Versuch des Motorradfahrers QflP? im Zeitpunkt der Gefahr nach rechts auszuweichen, finde seine Erklärung darin, daß der Motorroller von seiner vorherigen Fahrspur in der Nähe des rechten Straßenrandes nach links abgewichen sei. Bas sei auch die Auffassung des Verkehrs sachverständigen Spange, der zudem in vorsichtiger Auswertung der Aussagen des Zeugen TflB zu der begründeten Annahme gelangt sei, der Motorroller habe seine Geschwindigkeit vor der Einmündung der Dürrstraße erheblich verlangsamt» Alle diese Gesichtspunkte seien insgesamt so beweiskräftig, daß von einem Abbiegen des Hollerfahrers nach links ausgegangen werden könne» Gegen diese Feststellung spreche nicht, daß nach dem Gutachten Spange das Motorrad beim Auftreffen auf den Motorroller etwa die gleiche Fahrtrichtung wie dieser gehabt, ein seitlich gerichteter Anstoß also nicht stattgefunden habe; denn nach dem Gutachten bestehe die Möglichkeit, daß der Rollerfahrer RSHB unmittelbar nach dem Einbiegen nach links wieder geradeaus gesteuert habe, um das im Rückspiegel gesichtete Motorrad vorbeizulassen« 2« Diese Würdigung wird von der Revision mit zahlreichen Verfahrensrügen angegriffen, jedoch ohne Erfolg» Die Rügen der Revision bewegen sich durchweg auf dem ihr verschlossenen Gebiet der tat rieht erlichen Beweiswürdigung» Die Ausführungen des Berufungsgerichts bieten entgegen der Meinung der Revision keinen Anhalt für die Annahme, es habe wesentliche Gesichtspunkte außer Betracht gelassen» Sie lassen auch keinen Verstoß gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze erkennen» a) Zu Unrecht beanstandet die Revision, auf die Absicht des Rollerfahrers, nach links in die PÜrrstraße abzubiegen, könne nicht daraus geschlossen werden, daß er und sein Soziusfahrer auf einer Baustelle an dieser Straße beschäftigt gewesen seien» Ein Erfahrungssatz, der die An- - 7 Wendung der Hegeln des Anseheinsbeweises auf die Frage rechtfertigen könnte, welchen Entschluß die beiden Rollerfahrer gefaßt hätten, bestehe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (IM § 286 ZPO (C) Hr« 11 und 42 a) nicht• Bas Berufungsgericht hat den in diesen Entscheidungen aufgestellten Grundsatz nicht verkannt» Es hat, wie sich aus seinen Ausführungen klar ergibt, die Absicht der beiden Rollerfahrer, zu ihrem Arbeitsplatz an der Bürr-Straße zu gelangen, nicht auf Grund eines Erfahrungsaatzes nach den Hegeln des Anscheinsbeweises als bewiesen erachtet, sondern die Rage des Arbeitsplatzes in Verbindung mit dem Unfallzeitpunkt (Zeit des Arbeitsbeginns) lediglich als ein Indiz neben den anderen bereits dargelegten Be-* woiegründen gewertet« Bas liegt im Rahmen der freien Würdigung nach § 286 ZPO (vgl» BGH, Uyt« vom 7» Mai 1951 « IV ZH 69/50 - m § 286 (B) Hr« 5)« b) Bie Revision führt eine Anzahl von Umständen an, die nach ihrer Auffassung gegen die Beweiskraft der Aus-» sagen der Zeugen SflHHPund sowie des Beklagten sprechen» Sie meint, das Berufungsgericht habe sich hiermit auseinandersetzen müssen; bei kritischer Beurteilung der Aussagen hätte es zu dem Ergebnis kommen müssen, daß diese nicht ausreichten, um ein Einbiegen nach links als bewiesen zu erachten« Bie Rüge greift nicht durch« Bas Berufungsgericht hat, wie seine gesamte Würdigung zeigt,den angeführten 8 ~ Aussagen für sich allein ersichtlich keine volle Beweiskraft bcigemessen« Es konnte den Aussagen aber deshalb Glauben schenken, weil sie* wie bereits dargelegt, durch verschiedene gewichtige Beweisgründe erhärtet wurden« Unter diesen Umständen war es auch nicht gehalten, gegen ihre Glaubhaftigkeit sprechende Umstände im einzelnen ausdrücklich zu erörtern (vgl«, BGHZ 3, 162, '175)«» c) Die Revision beanstandet weiter die Auffassung des Berufungsgerichts, das Aufeinandertreffen der beiden Unfallfahrzeuge in gleicher Fahrtrichtung stehe einem vorhergegangenen Linksabbiegen des Rollers nicht entgegen; das Berufungsgericht, so meint sie, habe ein Wiedereinschwenken des Rollers in die frühere Fahrtrichtung nicht nur als möglich hinstellen dürfen, sondern Uber den Geschehensablauf bestimmte Feststellungen treffen müssen« Bern kann nicht gefolgt werden« Aus den bereits dargelegten Beweisgründen konnte das Berufungsgericht ohne RechtsverstoB die Überzeugung schöpfen, daß der Rollerfahrer nach links abgebogen war« Dabei genügte es, daß es - in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Spange - die Möglichkeit eines Geschehens ab lauf s aufzeigte, der den von ihm getroffenen Feststellungen nicht entgegensteht« d) Ohne Erfolg rügt die Revision, die vom Berufungsgericht übernommene Feststellung des Sachverständigen Spange, der Rollerfahrer Radtke habe vor der Einmündung der Dürrstraße seine Geschwindigkeit stark herabgesetzt, verstoße gegen die Gesetze der Logik, da eine Feststellung über die frühere Geschwindigkeit beider Fahrzeuge fehleo Die Bilge muß schon daran scheitern? daß die beiden Beklag-ten Bm^die Herabsetzung der Geschwindigkeit nicht bestritten haben? im Gegenteil selbst von einer solchen aus-gegangen sind (vglo Schriftsätze vom 5« April 1961 So 3; vom 20o April 1961 So 3)» Der Sachverständige konnte zudem aus den von ihm dargelegten Umständen auf eine starke Herabsetzung der Geschwindigkeit schließen? ohne die frühere Geschwindigkeit genau festzusteilen« Entgegen der Meinung der Bevision hat er die Herabsetzung der Geschwindigkeit nicht ausschließlich aus der schnellen Verringerung des Abstandes beider Bahrzeuge hergeleitet» e) Zwar ist? wie die Revision zu Recht vorträgt? die Auswertung von Zeugenaussagen grundsätzlich Sache des Gerichts o Jedoch kann ein Sachverständiger durchaus dazu Stellung nehmen? ob den tatsächlichen Angaben unter verkehrst echnischen Gesichtspunkten zu folgen ist« Sache des Gerichts ist es sodann, die vom Sachverständigen gezogenen Schlüsse zu Uberprüfen und aus ihnen die rechtlichen Bol- gerungen zu ziehen« Dieser Aufgabe ist das Berufungsgericht gerecht gewordeno f) Zu Unrecht beanstandet die Revision? das Berufungsgericht habe Umstände außer acht gelassen? die auf einen anderen Geschehensablauf deuteten« Die von der Revision in diesem Zusammenhang erwähnte mangelnde Fahrpraxis des Motorradfahrers Gfl^hat das Berufungsgericht ausdrücklich erwähnt« Auf die Aussagen des Zeugen T^m^^vor dem Beru- fungsgerieht und im Ermittlungsverfahren, im Augenblick des Unfalls oder unmittelbar danach habe ein den Unglücksfahrzeugen entgegenkommendes Kraftfahrzeug in Höhe des Hauses Nr. 26 am rechten i ahrbahnrand angehalten, brauchte das Berufungsgericht nicht ausdrücklich einzugehen. Bas Landgericht ist von dem unbestrittenen Sachverhalt ausgegangen, daß die Straße zur Unfallzeit im Bereich der Unfallstelle von koinem anderen Fahrzeug befahren wurde. Noch in der Berufungsinstanz, nach [Durchführung der Beweisaufnahme, haben die Beklagten HMK ausdrücklich vorgetragen (Schriftsatz vom 5« April 1961 S. 3), es habe kein Gegenverkehr geherrscht. Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, daß das von dem Zeugen erwähnte Fahrzeug erst so spät an der Unfallstelle erschienen war, daß es auf das Unfallgeschehen ohne Einfluß blieb. g) Die weiteren Rügen der Revision zu diesem Punkte sowie zu der Feststellung des Berufungsgerichts, der Rollerfahrer Rfl^^Phabe die beabsichtigte Richtungsänderung nicht angezeigt, stellen unzulässige Angriffe gegen die freie tatrichterliche Beweiswürdigung dar. Die Auffassung des Berufungsgerichts, R0||^habe den Unfall schuldhaft verursacht, ist nach allem frei von Rechtsirrtum. XX o / Bas Berufungsgericht hat zutreffend ein rechtliches Interesse der Kläger zu 2) und 3) an der von ihnen be- 11 geiarten Feststellung bejaht» Diese haben mit ihrem Antrag auf Rentenzahlung entgegen der Meinung der Revision nicht ihren vollen derzeitigen Unterhaltsschaden geltend gemacht» Aus ihrem Vorbringen ergibt sich im Gegenteil eindeutig, daß sie nur einen Teil des Unterhaltsschadens ersetzt verlangten, nämlich denjenigen, der zur Zeit der Antragstellung überschaubar und bezifferbar war» Sie haben vorgetragen, angesichts des Einkommens ihres verstorbenen Vaters könne davon ausgegangen werden, daß dieser ihnen den Besuch einer höheren Schule ermöglicht haben würde, falls bei ihnen die nötigen geistigen Voraussetzungen gegeben seien» Ihre geistige Entwicklung lasse sich aber gegenwärtig noch nicht übersehen» Unter diesen Umständen stehen die von der Revision angezogenen Entscheidungen des erkennenden Senats VersR I960, 947; 1961, 543 der Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen» In der letzteren Entscheidung ist ausdrücklich dargelegt, daß bei Erhebung einer Teilklage gegen das Feststellungsinteresse hinsichtlich der weiteren Ansprüche keine Bedenken bestehen» XII» Entgegen der Meinung der Revision bestand für das Berufungsgerieht kein Anlaß, die rechtskundig vertretenen Beklagten RflIBfc auf die Möglichkeit der Einrede der beschränkten Erbenhaftung hinzuweisen» - 12 ~ IV 0 Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurück-zuvveiseno Pr« Kleinewefers Hanebeck Er«. Bode Dr» Hauß Heinrich Meyer