Die Ansprüche der Hinterbliebenen eines tödlich verunglückten Erwerbstätigen gegen den verantwortlichen Urheber des Unfalls auf Ersatz ihres UnterhaltsSchadens umfassen die Beträge, auf die sie im Hinblick auf ein von dem Getöteten bezogenes Kindergeld diesem gegenüber Anspruch gehabt hätten* Berechnung des Unterhaltsschadens der Hinterbliebenen mitberücksichtigt werden« Wenn AflHi nicht tödlich verunglückt wäre, hätte er für die Zeit vom 1. Das Oberlandesgericht hat’ auf die Berufung der Beklagten den zuerkannten Betrag auf 3.463,34 BM nebst Zinsen herabgesetzt, nachdem die Klägerinnen im Berufungsverfahren erklärt hatten, es möge unterstellt werden, daß bei den beiden ältesten Töchtern des Verunglückten die Voraussetzungen für ein Recht auf Unterhaltsgewährung nicht mehr bestanden hätten. Bas Berufungsgericht hat die Auffassung der Klägerinnen gebilligt, daß das Kindergeld, das der Verunglückte auf Grund Es hat erwogen, daß das Kindergeld eine wirtschaftliche Beihilfe für die Familie darstellt und den Unterhaltsansprüchen der Hinterbliebenen daher zu demindest der Anteil hinzuzurechnen ist, der sich bei einer GesamtUmlage des Kindergeldes auf die unterhaltsberechtigten Familienangehörigen für sie ergibt. Auch dem Verunglückten selbst hat das Berufungsgericht hierbei einen Anteil am Kindergeld beigemessen; es ist aber der Ansicht, daß dieser Anteil bei der großen Zahl der Unterhaltsberechtigten und dem geringen zur Verfügung stehenden Einkommen keinesfalls höher anzunehmen sei, als die Klägerinnen mit 20 # des Kindergeldes in Ansatz gebracht hätten, Das Berufungsgericht hat anerkannt, daß, soy/eit die Klägerinnen Yersicherungsleistungen zu erbringen hatten, der Anspruch der unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen gegen die Beklagten auf Ersatz des betreffenden Unterhaltsschadens auf die Klägerinnen als Gesamtgläubigerinnen übergegangen ist, auf die Erst- und Zweitklägerin nach § 1542 EVO, auf die Drittklägerin - so meint das Berufungsgericht - nach § 332 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes der Bepublik Oesterreich vom 9» September 1955« Die Höhe der übergegangenen Ansprüche hat es in näherer Untersuchung auf den zuerkannten Betrag errechnet. Die Revision schließt hieraus, daß der Unfalltod des Vaters für die Kinder keinen Unterhaltsschaden bedeute und von dem Übergang einer Schadensersatzforderung wegen Unterhalts Verlustes auf die Träger der Sozialversicherung, die nunmehr Waisenrenten zahlen, keine Hede sein könne. dern« Während laufende Kinoerbeihilfen in der Bundesrepublik vorher durchweg nur im Rahnen öffentlicher Versicherungs-, Versorgungs- und Unterstüt2ungsleistungen und im Bereich des öffentlichen Dienstes gewährt wurden, hat das Kindergeldgesetz eine Beihilfe auch für die außerhalb des öffentlichen Dienstes stehenden Erwerbstätigen eingeführt• Da im deutschen Y/irt-schaftsleben das Lohnsystem des Leistungsentgelts herrscht, bei dem ohne Rücksicht auf die soziale Lage des Lohn- oder Gehaltsempfängers für gleiche Leistungen auch gleicher Lohn gezahlt wird, sollte mit dem Kindergeld zugunsten derer, die mehrere Kinder haben, ein Ausgleich der Ramilieniesten herbeigeführt werden« Zu diesem Zweck wurde unter Ablehnung des Gedankens einer Hilfe des Staates eine Regelung getroffen, bei der es der beruflichen Gemeinschaft der Erwerbstätigen aufgetragen wurde, durch die bei den Berufsgenossenschaften gebildeten Familienausgleichskassen den notwendigen Lastenausgleich zwischen den kinderreichen und den übrigen Erwerbstätigen zu bewirken, nicht so zwar, daß die Arbeitnehmer ihre Beiträge hierfür selbst aufzubringen haben, wohl aber in der Weise, daß für sie die Unternehmer die Beiträge als zusätzliche Gegenleistung für die Arbeit, als eine Ergänzungsleistung zu dem Lohn zu erbringen haben (vgl. 2, 3)* Dementsprechend ist auch das Kindergeld, das dem kinderreichen Erwerbstätigen auf seinen Antrag von der für ihn zuständigen Familienausgleichskasse ausgezahlt wird (§ 1 KindGG), eine Art zusätzlichen Lohnes« Daran ändert es nichts, daß das Kindergeld nach § 36 KindGG bejmiEmpfänger steuerfrei ist und nicht als Einkommen, Verdienst oder Entgelt im Sinne der Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung gilt, also bei der Berechnung der Beiträge zur Sozialver-Sicherung ausscheidet. Als Beihilfe für die Familie soll das Kindergeld grundsätzlich auch allen Kindern der Familie zugute kommen, mag es auch erst für das dritte und jedes weitere Kind gewährt werden (BGH, Beechl. Bern Berufungsgericht ist hiernach darin beizustimmen, daß bei der Berechnung des Unterhaltsschadens, den die Hinterbliebenen durch den Ünfalltod ihres Ernährers erlitten haben, das Kindergeld dem Arbeitseinkommen hinzugerechnet werden muß, das der Getötete, wenn er nicht ums Leben gekommen wäre, weiter gehabt hätte. Wenn das Berufungsgericht bei der Berechnung des hier in Rede stehenden Unterhalts Schadens mit den Klägerinnen davon ausgegangen ist, daß 80 # des Kindergeldes für die unterhaltsberechtigten Angehörigen des Getöteten zu verwenden gewesen wären, so läßt sich diese vor- Mit Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß der Anspruch der unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen gegen die Beklagten auf Ersatz dieses ihres Unterhaltsschadens auf die Klägerinnen Ubergegangen ist. Der *orderungsübergang hat sich nicht nur für die Erst- und Zweitklägerin, sondern auf Grund des Gesetzes vom ?. Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, steht die für den Forderungs-Übergang vorausgesetzte Kongruenz zwischen den .Leistungen der Klägerinnen an die unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen einerseits und deren Schadensersatzansprüchen gegen die Beklagten andererseits außer Zweifel; Bei beiden ging es um die Sicherstellung des Lebensunterhalts der durch den Unfalltod ihres Ernährers geschädigten Hinterbliebenen für die gleiche zurückliegende Zeit. gesetzes angehoben« Auch hat das Kindergeldergänzungsgesetz zur Schließung von Lücken diejenigen in die Kindergeldgewährung einbezogen, die als Erwerbstätige oder Nichterwerbstätige : nicht schon nach bisheriger Regelung Kindergeld oder andere Sozialzulagen in Höhe des Kindergeldes erhielten. Obwohl hier- ■ nach im Ergebnis dafür gesorgt ist, daß allen Personen mit drei oder mehr Kindern wirtschaftlich geholfen wird, handelt es sich hierbei dem Viesen nach aber doch keineswegs um eine und dieselbe Leistung» Ein etwa auf gekommener generalisieren** der Sprachgebrauch darf nicht darüber hinwegtäuschen, daß "das j Kindergeld" nach dem Recht der Beamtenbesoldung, nach dem Sozialversicherungsrecht, nach dem Kindergeldgesetz, nach dem Recht der öffentlichen Fürsorge und Versorgung etwas völlig Verschiedenes ist» Insbesondere steht der Anspruch auf die Beihilfe weder immer derselben Person zu noch ist er immer gegen denselben Verpflichteten gerichtet. Paß das dem-Ge- \ samteinkommen des Verunglückten zuzurechnende Kindergeld den j Unterhalts zwecken der Familie ebenso zu dienen bestimmt war ] wie zu ihrem $eil jetzt die Witwen- und Waisenrenten der Klä~ ! gerinnen, schließt nicht den Forderungsübergang nach § 1542 RVO \ aus, sondern rechtfertigt ihn vielmehr, weil es dem Schädiger nicht zugute kommen darf, wenn der Unterhalts schaden der Hinterbliebenen durch die Leistungen der Sozialversicherung aus- I geglichen wird. Entgegen der Ansicht der Revision steht es der Anwendung des § 1542 RVO auch nicht entgegen, daß den Rentenleistungen der Klägerinnen das Arbeitseinkommen des Verunglückten ohne das Kindergeld zugrunde gelegt worden ist. Die Kongruenz der auf die Sicherung des Lebensunterhalts gerichteten Rentenansprüche der Hinterbliebenen gegen die Klägerinnen und ihrer Schadenersatzansprüche gegen die Beklagten wird hierdurch nicht in Frage gestellt (vgl, Wussow, Dnfallhaftpflicht recht 6.
Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung: ja nein BGB § 844 Abs, 2; KinaergeldG (KGG) v* 13* November 1954, BGBl I 333, § 1; HVO § 1542 Die Ansprüche der Hinterbliebenen eines tödlich verunglückten Erwerbstätigen gegen den verantwortlichen Urheber des Unfalls auf Ersatz ihres UnterhaltsSchadens umfassen die Beträge, auf die sie im Hinblick auf ein von dem Getöteten bezogenes Kindergeld diesem gegenüber Anspruch gehabt hätten* Erhalten sie Hinterbliebenenrenten der Sozialversicherung, so unterliegen ihre Schadensersatzansprüche auch hinsichtlich des Kindergeldes dem Forderungsübergang nach § 1542 RVO, BGH, Urt, v, 2* Juni 1961 - VI ZK 159/60 - OLG Hamm (Westf.) VI-ZHJ52/60 Verkündet am 2, Juni 1961 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 1. 2. der Bür oange st eilten Helene U] des Schmiedemeister Josef U| beide in 3\ Straße '3 Beklagten, Berufungskläger und Revisidnskläger, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt gegen 1. die , Gesetzliche Unfallver- sicherung GebietsVerwaltung Westdeutschland, Wu^HHB~ SchflB^straße d, vertreten durch ihren Hauptgeschäftsführer Dipl.Ingenieur August GflB, SchflB^straße W, HflBIBstraße ■ , vertreten durch ihren Geschäftsführer Direktor Peter Carl in Iflp, 3. die der Arbeiter, Landes*- stelle^^BTwSPBTRSHVIäfl^ vertreten durch den Direktor Robert UhflP in WiB, Klägerinnen, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. - hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr.K.E.Meyer, Hanebeck, Dr. Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 3. Juni I960 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Am S» MHHHB 1955 kam in der Arbeiter Philipp AflB bei einem Verkehrsunfall ums Leben, den die Erstbeklagte als Pahrerin eines Personenkraftwagens des Zweite beklagten verursachte» Er hinterließ neben seiner Ehefrau sieben minderjährige Töchter, Auf Grund des sozialversicherungsrechtlichen Schutzes, den der Verunglückte bei den Klä~ gerinnen genossen hatte, zahlten diese der Witwe und den Kin-dern Hinterbliebenenrenten, In einem Vorprozeß 3 0 168/37 des Landgerichts Münster = 17 U 6/58 des Oberlandesgerichts Hamm machte die Erstklägerin als Gesamtgläubigerin neben der jetzigen Zweitklägerin auf Grund des Bechtsübergangs nach § 1542 RVO Ansprüche der Hinterbliebenen auf Ersatz des Schadens geltend, der ihnen durch den Tod ihres Ernährers entstanden war. Durch das Urteil des Oberlandesgerichts in Hamm (Westfalen) vom 22» Dezember 1958 wurde die Schadensersatzpflicht der Beklagten bejaht, - die des Zweitbeklagten im Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes, - und der Erstklägerin der eingeklagte Betrag zugesprochen. Bei seiner Errechnung war die Erstklägerin von dem Arbeitsverdienst des Verunglückten ausgegan~ gen, ohne das Kindergeld zu berücksichtigen, das er bekommen hatte. Im gegenwärtigen Rechtsstreit stellen die Klägerinnen nun weitere Ansprüche im Hinblick auf das Kindergeld. Sie haben vorgetragen, das Kindergeld sei als Bestandteil des Gesamteinkommens des Verunglückten anzusehen und müsse bei der . Berechnung des Unterhaltsschadens der Hinterbliebenen mitberücksichtigt werden« Wenn AflHi nicht tödlich verunglückt wäre, hätte er für die Zeit vom 1. Oktober 1955 bis 30, Juni 1959 4.980 DM Kindergeld erhalten» Hiervon seien 20 # für seinen Eigenbedarf abzusetzen, der Best von 3.984 DM hätte den Hinterbliebenen gebührto Wegen dieses Unterhaltsausfalls sei den Hinterbliebenen gegen die Beklagten gleichfalls ein Schadensersatzanspruch erwachsen, der angesichts der den Hinterbliebenen gewährten höheren Rentenleistungen auf die Klägerinnen als Gesamtgläubigerinnen Übergegangen sei«. Die Beklagten haben einen Forderungsübergang hinsichtlich des Kindergeldes bestritten« Bas Landgericht hat der Klage, abgesehen von einem wei-, tergehenden ZinsanBpruch, entsprochen und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerinnen als Gesamtgläubigerinnen 3*984 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 23* September 1959.. zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat’ auf die Berufung der Beklagten den zuerkannten Betrag auf 3.463,34 BM nebst Zinsen herabgesetzt, nachdem die Klägerinnen im Berufungsverfahren erklärt hatten, es möge unterstellt werden, daß bei den beiden ältesten Töchtern des Verunglückten die Voraussetzungen für ein Recht auf Unterhaltsgewährung nicht mehr bestanden hätten. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die Beklagten weiterhin die volle Abweisung der Klage Die Klägerinnen beantragen, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Bas Berufungsgericht hat die Auffassung der Klägerinnen gebilligt, daß das Kindergeld, das der Verunglückte auf Grund 4 - des Kindergeldgesetzes vom 13» Januar 1954 (BGBl I S. 333) bezog und bei Weiterleben weiterhin bezogen hätte, als Teil seines Einkommens bei der Berechnung des Unterhaltsschadens . seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen mitberücksichtigt werden muß. Es hat erwogen, daß das Kindergeld eine wirtschaftliche Beihilfe für die Familie darstellt und den Unterhaltsansprüchen der Hinterbliebenen daher zu demindest der Anteil hinzuzurechnen ist, der sich bei einer GesamtUmlage des Kindergeldes auf die unterhaltsberechtigten Familienangehörigen für sie ergibt. Auch dem Verunglückten selbst hat das Berufungsgericht hierbei einen Anteil am Kindergeld beigemessen; es ist aber der Ansicht, daß dieser Anteil bei der großen Zahl der Unterhaltsberechtigten und dem geringen zur Verfügung stehenden Einkommen keinesfalls höher anzunehmen sei, als die Klägerinnen mit 20 # des Kindergeldes in Ansatz gebracht hätten, Das Berufungsgericht hat anerkannt, daß, soy/eit die Klägerinnen Yersicherungsleistungen zu erbringen hatten, der Anspruch der unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen gegen die Beklagten auf Ersatz des betreffenden Unterhaltsschadens auf die Klägerinnen als Gesamtgläubigerinnen übergegangen ist, auf die Erst- und Zweitklägerin nach § 1542 EVO, auf die Drittklägerin - so meint das Berufungsgericht - nach § 332 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes der Bepublik Oesterreich vom 9» September 1955« Die Höhe der übergegangenen Ansprüche hat es in näherer Untersuchung auf den zuerkannten Betrag errechnet. Die Revision vertritt demgegenüber die Meinung, bei dem Anspruch auf Kindergeld handele es sich um eine Sonderleistung der Allgemeinheit, die bestimmten Kindern zugedacht sei und bei der ein Elternteil nur als Empfangsperson auftrete, Falle die Empfangsperson weg, so bleibe der Anspruch als solcher, wenn auch mit einer neuen Empfangsperson, regelmässig bestehen«. Den sachlich allein berechtigten Kindern entstehe durch den Wechsel der Empfangsperson kein Schaden» Auch wenn im Einzelfall die Zahlung von Kindergeld durch die Zahlung von Kinderzuschlägen oder Waisenrenten nach sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen ersetzt werde, bleibe es in abgewandelter Gestalt doch immer das gleiche Kindergeld. Durch das Kindergeldgesetz, das Kindergeldanpassungsgesetz (vom 7» Januar 1955 BGBl X S. 17) und das Kindergelderganzungsgesetz (vom 23* Dezember 1955 BGBl I S. 84*1) habe der Gesetzgeber deutlich den Anspruch auf Kindergeld im eigentlichen Sinne diesen anderen Ansprüchen auf Kindergeld, Waisenrente, Kinderzulagen und ähnlichem gleichgestellt» In allen diesen Fällen handele es sich um Öffentliche Zahlungen gleichen Inhalts, nur daß im Falle des eigentlichen Kindergeldes die Familienausgleichskassen, im Falle der Übrigen Kenten dagegen die verschiedenen sonstigen öffentlichen Kassen zuständig seien. Die Revision schließt hieraus, daß der Unfalltod des Vaters für die Kinder keinen Unterhaltsschaden bedeute und von dem Übergang einer Schadensersatzforderung wegen Unterhalts Verlustes auf die Träger der Sozialversicherung, die nunmehr Waisenrenten zahlen, keine Hede sein könne. Die Waisenrenten der Sozialversicherung seien, so meint die Revision, nichts anderes als die Fortsetzung der alten Kindergeldzahlung in veränderter Form. Der.Revision kann hierin nicht gefolgt werden. Das durch das Gesetz vom 13. Januar 1954 eingeführte Kindergeld ist eine aus sozialen Gesichtspunkten geschaffene wirtschaftliche Beihilfe für Familien mit drei oder mehr Kin- 6 dern« Während laufende Kinoerbeihilfen in der Bundesrepublik vorher durchweg nur im Rahnen öffentlicher Versicherungs-, Versorgungs- und Unterstüt2ungsleistungen und im Bereich des öffentlichen Dienstes gewährt wurden, hat das Kindergeldgesetz eine Beihilfe auch für die außerhalb des öffentlichen Dienstes stehenden Erwerbstätigen eingeführt• Da im deutschen Y/irt-schaftsleben das Lohnsystem des Leistungsentgelts herrscht, bei dem ohne Rücksicht auf die soziale Lage des Lohn- oder Gehaltsempfängers für gleiche Leistungen auch gleicher Lohn gezahlt wird, sollte mit dem Kindergeld zugunsten derer, die mehrere Kinder haben, ein Ausgleich der Ramilieniesten herbeigeführt werden« Zu diesem Zweck wurde unter Ablehnung des Gedankens einer Hilfe des Staates eine Regelung getroffen, bei der es der beruflichen Gemeinschaft der Erwerbstätigen aufgetragen wurde, durch die bei den Berufsgenossenschaften gebildeten Familienausgleichskassen den notwendigen Lastenausgleich zwischen den kinderreichen und den übrigen Erwerbstätigen zu bewirken, nicht so zwar, daß die Arbeitnehmer ihre Beiträge hierfür selbst aufzubringen haben, wohl aber in der Weise, daß für sie die Unternehmer die Beiträge als zusätzliche Gegenleistung für die Arbeit, als eine Ergänzungsleistung zu dem Lohn zu erbringen haben (vgl. Witting/fcleier, Kindergeldr-Handbuch, Einleitung S. 2, 3)* Dementsprechend ist auch das Kindergeld, das dem kinderreichen Erwerbstätigen auf seinen Antrag von der für ihn zuständigen Familienausgleichskasse ausgezahlt wird (§ 1 KindGG), eine Art zusätzlichen Lohnes« Daran ändert es nichts, daß das Kindergeld nach § 36 KindGG bejmiEmpfänger steuerfrei ist und nicht als Einkommen, Verdienst oder Entgelt im Sinne der Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung gilt, also bei der Berechnung der Beiträge zur Sozialver-Sicherung ausscheidet. Das Kindergeld hat seine Grundlage nicht in staatlicher Fürsorge, auch nicht in öffentlich-rechts lieber Versicherung, sondern in dem Arbeitsverhälthis* in dem der Erwerbstätige steht (Witting/toeier, aaO S. 4)» Folgerichtig ist ihm daher auch der Anspruch auf das Kindergeld gegeben; er ist der Berechtigte (vgl. § 2 KindGG), dessen wirtschaftliehe läge durch die Gewährung des Kindergeldes im Sinne einer gerechteren Einkommensverteilung erleichtert werden soll. Es ist daher nicht richtig, daß er lediglich als Empfangsperson figuriere und die wahren Berechtigten die Kin-der seien. Erst recht wäre es verfehlt, wollte man allein das dritte und die weiteren Kinder einer Familie als die Träger des Rechts auf das Kindergeld ansehen. Vielmehr steht den Erwerbstätigen mit drei oder mehr Kindern selbst der Anspruch auf das Kindergeld zu, niemals aber den Kindern (Lauterbach/ Wickenhagen, Kindergeldgesetzgebung 2. Aufl. Anm. 3 zu § 1 KindGG). Als Beihilfe für die Familie soll das Kindergeld grundsätzlich auch allen Kindern der Familie zugute kommen, mag es auch erst für das dritte und jedes weitere Kind gewährt werden (BGH, Beechl. vom 9. Oktober 1957 - IV ZB 165/57-XM Nr. 2 zu § 8 KindGG). Bern Berufungsgericht ist hiernach darin beizustimmen, daß bei der Berechnung des Unterhaltsschadens, den die Hinterbliebenen durch den Ünfalltod ihres Ernährers erlitten haben, das Kindergeld dem Arbeitseinkommen hinzugerechnet werden muß, das der Getötete, wenn er nicht ums Leben gekommen wäre, weiter gehabt hätte. Es steht in.dieser Hinsicht in einer Linie mit dem Kindergeld, das der Beamte neben seinem Grundgehalt bezieht. Wenn das Berufungsgericht bei der Berechnung des hier in Rede stehenden Unterhalts Schadens mit den Klägerinnen davon ausgegangen ist, daß 80 # des Kindergeldes für die unterhaltsberechtigten Angehörigen des Getöteten zu verwenden gewesen wären, so läßt sich diese vor- wiegend auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung aus Rechtsgründen nicht beanstanden. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß der Anspruch der unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen gegen die Beklagten auf Ersatz dieses ihres Unterhaltsschadens auf die Klägerinnen Ubergegangen ist. Der *orderungsübergang hat sich nicht nur für die Erst- und Zweitklägerin, sondern auf Grund des Gesetzes vom ?. Januar 1952 über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Oesterreich über Sozialversicherung vom 21. April 1951 (BGBl 1952 IX, 517; 1955 II, H) auch für die Drittklägerin nach § 1542 RYO vollzogen (Art. 4, 6 des Abkommens). Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, steht die für den Forderungs-Übergang vorausgesetzte Kongruenz zwischen den .Leistungen der Klägerinnen an die unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen einerseits und deren Schadensersatzansprüchen gegen die Beklagten andererseits außer Zweifel; Bei beiden ging es um die Sicherstellung des Lebensunterhalts der durch den Unfalltod ihres Ernährers geschädigten Hinterbliebenen für die gleiche zurückliegende Zeit. Die Erwägungen, mit denen die Revision den Forderungs-.Übergang in Abrede stellt, sind irrig. Nach Erlaß des Kindergeldgesetzes hat allerdings das Kindergeldanpassüngsgesetz die Leistungen für Kinder in der gesetzlichen Unfallversicherung, in den gesetzlichen Rentenversicherungen, in der Arbeitslosenversicherung und Arbeitslosenfürsorge sowie in der Kriegsopferversorgung an das Kindergeldgesetz angepaßt und im wesentlichen die dortigen Leistungen für die dritten und weiteren Kinder auf die Höhe der Sätze des Kindergeld- 9 gesetzes angehoben« Auch hat das Kindergeldergänzungsgesetz zur Schließung von Lücken diejenigen in die Kindergeldgewährung einbezogen, die als Erwerbstätige oder Nichterwerbstätige : nicht schon nach bisheriger Regelung Kindergeld oder andere Sozialzulagen in Höhe des Kindergeldes erhielten. Obwohl hier- ■ nach im Ergebnis dafür gesorgt ist, daß allen Personen mit drei oder mehr Kindern wirtschaftlich geholfen wird, handelt es sich hierbei dem Viesen nach aber doch keineswegs um eine und dieselbe Leistung» Ein etwa auf gekommener generalisieren** der Sprachgebrauch darf nicht darüber hinwegtäuschen, daß "das j Kindergeld" nach dem Recht der Beamtenbesoldung, nach dem Sozialversicherungsrecht, nach dem Kindergeldgesetz, nach dem Recht der öffentlichen Fürsorge und Versorgung etwas völlig Verschiedenes ist» Insbesondere steht der Anspruch auf die Beihilfe weder immer derselben Person zu noch ist er immer gegen denselben Verpflichteten gerichtet. Während im vorliegenden Palle der Verunglückte auf Grund seines Albeits Verhältnisses den Anspruch auf Kindergeld gegen die zuständige Familienausgleichskasse hatte, steht seinen Hinterbliebenen gegen- f über den Klägerinnen Witwen- bzw. Waisenrente auf Grund der Unfall- und Rentenversicherung zu, in deren Schutz der Verunglückte gestanden hatte. Ihrer. Natur und ihren Voraussetzungen nach sind diese Rentenansprüche etwas anderes als der Kindergeldanspruch des Verunglückten« Sie als bloße Fortsetzung jenes Anspruchs zu bezeichnen, ist verfehlt. Paß das dem-Ge- \ samteinkommen des Verunglückten zuzurechnende Kindergeld den j Unterhalts zwecken der Familie ebenso zu dienen bestimmt war ] wie zu ihrem $eil jetzt die Witwen- und Waisenrenten der Klä~ ! gerinnen, schließt nicht den Forderungsübergang nach § 1542 RVO \ aus, sondern rechtfertigt ihn vielmehr, weil es dem Schädiger nicht zugute kommen darf, wenn der Unterhalts schaden der Hinterbliebenen durch die Leistungen der Sozialversicherung aus- I geglichen wird. 10 Die Revision hält der Auffassung des Berufungsgerichts noch entgegen, daß der Schädiger, der den Tod eines Kindergeldempfängers verursache, schlechter dastehe, wenn die Hin-, terbliebenen eine-:Sozialrente bezögen, als wenn dies nicht der Fall sei; im ersteren Falle zähle das Kindergeld zu dem Einkommen des Verunglückten und verpflichte den Schädiger zur Zahlung einer entsprechend hohen Rente, während im letzteren Falle das weiterhin gezahlte Kindergeld einen Schaden gar nicht entstehen lasse. Auch hiermit kann die Revision den dargeleg« ten Ergebnissen nicht ausweichen. Wenn dem in § 154-2 RVO zu dem Ausdruck gelangten Rechtsgrundsatz nicht auch schon in anders gearteten Fällen (wie in § 87 a BBG oder abgewandelt in § 21 a FürsorgepflVO) Geltung verschafft ist, so ist dies kein Grund, der die Anwendbarkeit des § 1542 RVO im vorliegenden Falle hinderte. Entgegen der Ansicht der Revision steht es der Anwendung des § 1542 RVO auch nicht entgegen, daß den Rentenleistungen der Klägerinnen das Arbeitseinkommen des Verunglückten ohne das Kindergeld zugrunde gelegt worden ist. Die Kongruenz der auf die Sicherung des Lebensunterhalts gerichteten Rentenansprüche der Hinterbliebenen gegen die Klägerinnen und ihrer Schadenersatzansprüche gegen die Beklagten wird hierdurch nicht in Frage gestellt (vgl, Wussow, Dnfallhaftpflicht recht 6. Aufl, TZ 1131). Gegen die Höhe der den Klägerinnen zuerkannten Beträge hat die Revision keine Einwendungen erhoben. Ein Rechtsfehler ist insoweit auch nicht ersichtlich« • t Die Revision erweist sich hiernach als unbegründet, 11 Nach § 97 ZPO haben die Beklagten die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen, Br, Kleinewefers Br. K.,E,Meyer Hanebeck Br, Hauß Heinrich Meyer