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BGH · yi ZR 159/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: yi ZR 159/59

Silov/ände zu dem Trichter durch Laschen vorhanden» An den beiden Sichtflächen jeder Silozelle war in Wandmitte je ein Profilstahl lotrecht angebracht und mit der Blechwandung verbunden» Dieser Konstruktionsteil stützte sich seinerseits auf zwei Streben, die in diagonaler Richtung zu den Stahlstützen verliefen und dortt befestigt waren» Die neun Stahl-stützen ruhten auf einer Betonplatte, in 'der sie noch nachträglich mittels Verschraubung verankert werden sollten. Die Kläger haben von' dem Beklagten und der Witwe und Alleinerbin des Johann Schn^HHH^? b) an den Kläger Helmut W®® 1.118,83 DM und ein angemessenes, der Höhe nach durch das Gericht festzusetzendes Schmerzensgeld nebst 4# Zinsen aus beiden Beträgen seit 4.12.1956 zu zahlen, 2.) festzustellen, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Klägern allen zukünftig aus dem Unfall vom 10.8.1955 noch entstehenden Der Beklagte und die Klage abzuweiaen. 1») festgestellt, daß Anna Schn^MH^fe und der Beklagte gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Klägern allen aus dem Unfall vom 10o8o1955 künftig noch entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit nicht Schadensersatzansprüche des Klägers Helmut auf öffent- Darstellung des Beklagten sei die Anlage noch nicht fertiggestellt gewesen» Sie habe sich im Zeitpunkt Der vom Sachverständigen als zu schwach angesehene Obergurtriegel sei überhaupt nicht als tragendes Element der Silozcl-lcn vorgesehen gewesen, sondern habe bis zur Fertig-montage nur die Membranwirkung der Silozellen aufneh~ men sollen, um deren Verbiegung zu verhindern» Eine dergestalt unfertige Anlage stelle eine erhebliche Gefahrenquelle dar. Der Beklagte habe allerdings die Anlage nicht selbst in den Verkehr gebracht, sondern dem Besteller Johann SchnflHHBf ausdrücklich und wiederholt verboten, sie vor ihrer Verankerung in Betrieb zu nehmen . SchnflHBP habe die Verankerung selbst und nicht mehr durch den Beklagten vornehmen lassen wollen. Er habe wochenlang und trotz wiederholter Vorbehalte des Beklagten die Anlage regulär in Betrieb genommen- Die fortgesetzte Benutzung der Anlage sei dem Beklagten bekannt gewesen. Die von ihm an-zuwendenden und zu fordernden Maßnahmen hätten der Größe der mit der Anlage verbundenen Gefahr entsprechen müssen, einer Gefahr, die sich durch den späteren Unfall in ihrer ganzen Größe geoffenbart habe und der sich der Beklagte auch voll bewußt gewesen sei. Ein weiteres Zuwarten des Beklagten mit der Ergreifung-^geeignete Maßnahmen sei angesichts der Größe der Gejfahr in de Augenblick nicht mehr vertretbar gewesen, als der B klagte die erstmalige Zuwiderhandlung gegen sein Verbot bemerkt habe* Auch beruft sich die Revision ohne Erfolg darauf, daß eine Gefahrenlage für Dritte ei’st mit der Inbetriebnahme der Anlage entstanden war und daß nicht der Beklagte, sondern - entgegen dem Verbot des Beklagten - Johann Schn^BHHfc die Anlage in Betrieb genommen hatte» Eine Gefahrenlage schafft nicht nur derjenige, der einen gefährlichen Zustand herbeiführt, sondern auch derjenige, der einen solchen Zustand andauern läßt (BGH in BB 1959, 394)« Auch in letzterem Palle besteht daher die Pflicht, die entsprechenden Sicherungsmaßnahmen zu treffen» Hier hat der Beklagte die Anlage aufgestellt und es ermöglicht, daß Johann SchnflHIBP die noch nicht fertiggestellte und daher betriebsun-oichere Anlage in Betrieb nahm» Mit dieser Inbetriebnahme, die-nach den Peststellungen des Berufungsgerichts dem Beklagten bekannt war, wurde die Siloanlage zu einer Gefahrenquelle für Dritte» Auch dessen war sich der Beklagte bewußt» Durch die Belassung der von ihm noch nicht übergebenen Anlage in den Händen eines zur Benutzung entschlossenen Unternehmers hat der Beklagte eine Gefahrensituation mit geschaffen; damit gehörte die alsbaldige Beseitigung der Gefahr zu seinem Pflichtenkreis» Aufgrund seines vorange- * gangenon Tuns, nämlich der Aufstellung der noch nicht fertiggestellten und in diesem Zustand betriebsun-sicheren Anlage, war er, nachdom er von der Inbetriebnahme der Anlage erfahren hatte, verpflichtet, der ihm bekannten und von ihm mitherbeigeführten Gefahr nach Kräften zu steuern und alles zu tun, was ihm den Umständen hach zugemutet werden konnte, die Gefahren abzuwenden (vgl» RGZ 163, 21)» Seiner eigenen Darstellung zufolge hatte er die Anlage noch nicht Mit Recht nimmt das Berufungsgericht an, daß der Beklagte bei der ihm bekannten Größe der Gefahr sich nicht mit bloßen, wirkungslos gebliebenen Yternungen und Verboten begnügen durfte, sondern sofort eine der auf~ geführten Maßnahmen hätte ergreifen müssen. Da durch derartige Maßnahmen der Unfall vermieden worden wäre, hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß der Beklagte durch Fahrlässigkeit, begangen durch Unterlassung, den Unfall herbeigeführt hat und für dessen Folgen nach § 825 Abs. 1 BGB haftet. Das Berufungsgericht stützt seine Überzeugung, daß dem Beklagten die fortgesetzte Benutzung der Anlage durch SchnflHBHi bekannt war, auf die eigenen Angaben des Beklagten bei seiner richterlichen Vernehmung im Strafverfahren (Bl. 22 der Strafakten) wie auch auf die Bekundungen des Zeugen Ziereis in der Hauptverhandlung (Bl. 117 der Strafakten), ferner noch auf die Bekundungen zweier weiterer Zeugen (Meflfc und SoflB), nach deren Annahme der Beklagte von der Inbetriebnahme wußte. Zu Unrecht rügt die Revision, dab Berufungsgericht habe es unterlassen, den Beklagten zur Frage seiner Kenntnis von der fortgesetzten Benutzung der Anlage gemäß § 448 ZPO als Partei zu vernehmen. Die Voraussetzungen einer solchen Vernehmung lagen nicht vor, da das Berufungsgericht aufgrund des Beweisergebnisses von der diesbezüglichen Kenntnis des Beklagten überzeugt war. Eines ausdrücklichen Eingehens auf die Aussage der Zeugin die nur einschränkend ("soviel ich weiß") eine Kenntnis des Beklagten von der Inbe«*-triebnahme der Anlage verneinte und folgende Erklärung des Beklagten am Unfalltage bekundete: "Stellen Sie sich vor, Herr Schn^HI^ hat die Anlage laufen lassen, obwohl sie noch nicht verschraubt ist", bedurfte es nicht (vgl. Schließlich bedurfte es auch angesichts der Erklärung des Beklagten im Strafverfahrens "Als ich einige Zeit später eine Pumpe hinbrachte, die ich auswechseln wollte, stellte ich fest, daß die Anlage schon in Betrieb genommen war”, keiner Beweiserhebung darüber, da£ der Beklagte, wie er behauptete, nicht zu dem Zwecke de3 Austausches der Pumpe an die Anlage herangelassen wurde und daß er die seinerzeit gelieferte Pumpe erst nach dem Unfall bei einem Zeugen fand. 3.) Ba auch im übrigen die Gründe des Berufungsurteils keine Rechtsfehler zu dem Hachteil des Beklagten erkennen lassen, war dessen Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 448 ZPO
BrUnfallBerufungsgerichtInbetriebnahmeAnlageGefahrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

yi ZR 159/59
Vorkündot
 am 8* Juli I960
Kriegl,
 Justizobersekretär alo Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des JCngenieurs Otto Sol I-Straße 9»
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Br,
 gegen
1.	) den Baumeister Karl
2.	) die Hausfrau Anna W
3 -) Helmut WflB,
zu 1-3 wohnhaft in M«
4«.) den Schreinermeister Friedrich 3|
5») die Hausfrau Marianne
 zu 4 und 5 wohnhaft in Ma(
Hs.Nr
 Hs.Nr,
 Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br<> Kleinewefere, Br oK.E.Meyer, Hanebeck«, Br. Hauß. uftd Dr. Graf
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 10 * Juni 1959 wird zurückgewiesen»
Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Johann SchnflHHIB? Inhaber eines Sand- und Kiesgeschäfts in	bestellte im März 1955 bei
 dem Beklagten eine Kieswasch-, Sortier- und Siloanlage samt Montage zu dem Preise von 45«>000,— DM. Die Teile der Anlage wurden unter der Oberleitung des Beklagten in dessen Betrieb in KflHHIV angefertigt und im Juni 1955 durch Arbeiter des Beklagten in Zeil aufgestellt.
Der Beklagte Überzeugte sich durch regelmäßige Besuche vom Fortgang der Montagearbeiten und führte am 28. Juni 1955 einen Probelauf der Anlage durch. Die Anlage bestand aus vier jeweils zu zweit neben- und hintereinander ungeordneten EJinzolsilos mit Auslauf trichtern. Bei einem Eigengewicht von 6 t hatte die Anlage mit gefüllten Silos ein Gewicht von rund 170 t . Die Silozellen waren aus 4 mm starkem Stahlblech hergestellt. Jede Zelle war an ihrem oberen Band längs der vier Seiten an U-förmigen Stahlträgern von unterschiedlicher Größe befestigt, in der Hegel mit zwei Schrauben, teilweise auch nur mit einer Schraube M 12 an den Ecken. Die Anlage wurde durch neun, in drei Reihen hintereinander auf gestellte Stahlstützen getragen, die aus je zv/ei Stahlßtützen mit dem Profil U 16 zusammengesetzt waren. Der in Richtung der Mittelachse verlaufende, über die Mittolstütze ungestoßen durchgehende Obergurtriegel bestand ebenfalls aus einem Stahlträger mit Profil U 36. Er war in der Weise flach gelegt, daß die Öffnung des U-Bogens naoh unten schaute. Mit den Seitenwänden dieses Trägers waren die vier Silozellen mit ihrer Innenseite durch 16 Steckschrauben M 12 verbunden.
Eine weitere Befestigung der Silos war noch an den unteren Ecken der Zellen am Übergang der lotrechten
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Silov/ände zu dem Trichter durch Laschen vorhanden» An den beiden Sichtflächen jeder Silozelle war in Wandmitte je ein Profilstahl lotrecht angebracht und mit der Blechwandung verbunden» Dieser Konstruktionsteil stützte sich seinerseits auf zwei Streben, die in diagonaler Richtung zu den Stahlstützen verliefen und dortt befestigt waren» Die neun Stahl-stützen ruhten auf einer Betonplatte, in 'der sie noch nachträglich mittels Verschraubung verankert werden sollten.
Schneidawind nahmd die Siloanlage in Betrieb? obwohl die Verankerung noch nicht durchgoführt war«.
Am	1933	kam	der Fuhrunternehmer Hans
 mit einem im Eigentum des Klägers Karl WPP stehenden und vom Kläger Helmut	gesteuerten	LKW, um eine
 Wagenladung Kies zu holen. Im Führerhaus befanden sich außerdem der am ■» (MP 1947 geborene Sohn Manfred der Kläger Karl und <*hna	und der am
9»	1949	geborene	Sohn	Roland	der Kläger
 Friedrich und Marianne SflHP» Helmut WPP fuhr auf Weisung des SchnPHHI^ mit dem LKW unter ein Silo» SchnPHHP stieg sodann auf die Ladefläche des LKW und öffnete den Schieber des Silos« Dabei begann die Anlage zu zittern, stürzte mit den vier gefüllten Silozellen in sich zusammen und begrub den LKW unter sich» Das Führerhaue des LKW wurde zusammengedrückt p Johann SchnflHi und die Kinder Manfred wpp und Roland SMP wurden getötet» Der am Steuer sitzende Helmut WP und schwer verletzt»
wurde eingek|jemmt
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Der Beklagte Schd^ wurde wegen des Einsturzes der Siloanlage durch rechtskräftiges Urteil des erweiterten Schöffengerichts bei dem Amtsgericht in Bamberg vom 24- Oktober 1956 (7 Ms 81/56) wegen eines Vergehens der Baugefährdung, dreier Vergehen der fahrlässigen Tötung und eines Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung zu acht Monaten Gefängnis verurteilt*
Die Kläger haben von' dem Beklagten und der Witwe und Alleinerbin des Johann Schn^HHH^? Anna Schn®-®H®, als Gesamtschuldnern Schadenersatz verlangt und beantragt:
1.) Anna Schn®®®® und den Beklagten samtverbindlich zu verurteilen
a)	an den Kläger Karl W0 12.129,04 DM nebst 9# Zinsen aus 10.446,— DM vom 1.9*1955 bis 3.12.1956 und aus 12.129,04 DM ab 4.12.1956 zu zahlen,
b)	an den Kläger Helmut W®® 1.118,83 DM und ein angemessenes, der Höhe nach durch das Gericht festzusetzendes Schmerzensgeld nebst 4# Zinsen aus beiden Beträgen seit 4.12.1956 zu zahlen,
c)	an die Kläger Friedrich und Marianne Si®|® 1.493 a 30 DM nebst 45& Zinsen seit 3.12.1956 zu zahlen,
2.) festzustellen, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Klägern allen zukünftig aus dem Unfall vom 10.8.1955 noch entstehenden
 Der Beklagte und die Klage abzuweiaen.
Schaden zu ersetzen.
Anna Schn®®®® haben beantragt,
 Das Landgericht hat in einem Teilund Zwischenurteil
1») festgestellt, daß Anna Schn^MH^fe und der Beklagte gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Klägern allen aus dem Unfall vom 10o8o1955 künftig noch entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit nicht Schadensersatzansprüche des Klägers Helmut	auf	öffent-
liche Versicherungsträger übergegangen sind;
2.) im übrigen die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt»
Dieses Urteil ist in Sichtung gegen Anna Schn rechtskräftig geworden»
Das Obarlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen»
Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage» Die Kl ägeribe an tragen, die Revision zurückzuweisen»
Entscheidungsgründe:
*U) Das Berufungsgericht hat eine Schadensersatzpflicht dos Beklagten - neben Anna Schn^HHPfe - gemäß § 823 Abs» 1 BGB mit folgenden Erwägungen bejaht:
Nach der eigenen, durch die Beweisaufnahme getätigtei
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Darstellung des Beklagten sei die Anlage noch nicht fertiggestellt gewesen» Sie habe sich im Zeitpunkt
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des Unfalls noch in Montage befunden, habe noch gestützt und verschraubt sowie durch Anbringung von Ankerbolzen verankert v/orden müssen. Die als Verbindung zwischen den Silowänden und den Siloottitzen provisorisch angebrachten Laschen und die Stiftschrauben - diese nach Verankerung der Anlage - hätten noch angeschweißt werden müssen. Damit wäre die Tragfähigkeit der Anlage gewährleistet gewesen. Der vom Sachverständigen als zu schwach angesehene Obergurtriegel sei überhaupt nicht als tragendes Element der Silozcl-lcn vorgesehen gewesen, sondern habe bis zur Fertig-montage nur die Membranwirkung der Silozellen aufneh~ men sollen, um deren Verbiegung zu verhindern» Eine dergestalt unfertige Anlage stelle eine erhebliche Gefahrenquelle dar. Der Hersteller verletze daher seine allgemeine Verkehrspflicht im Sinne des § 823 BGB, v/enn er eine solche nicht verkehrssichere Anlage in den Verkehr gebe. Der Beklagte habe allerdings die Anlage nicht selbst in den Verkehr gebracht, sondern dem Besteller Johann SchnflHHBf ausdrücklich und wiederholt verboten, sie vor ihrer Verankerung in Betrieb zu nehmen . SchnflHBP habe die Verankerung selbst und nicht mehr durch den Beklagten vornehmen lassen wollen. Er habe wochenlang und trotz wiederholter Vorbehalte des Beklagten die Anlage regulär in Betrieb genommen- Die fortgesetzte Benutzung der Anlage sei dem Beklagten bekannt gewesen. Als Her<*> steiler der noch nicht fertiggestellten und noch nicht abgelieferten, aber bereits in Betrieb genommenen und dadurch gefahrdrohenden Anläge habe er die Verpflichtung gehabt, duroh geeignete Schritte die vorzeitige, überaus gefährliche Inbetriebnahme zu unterbinden. Schon durch die Ausübung seines Gewerbebetriebes sei er Dritten gegenüber verpflichtet gewesen, alle er-
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forderlichen Maßnahmen zu treffen» um andere gegen die von der Anlage ausgehenden, ihm bekannten besonderen Gefahren zu schützen. Er habe zwar ScimflHHB gewarnt und ihm die vorzeitige Inbetriebnahme der An« läge verboten. Damit habe er sich aber nicht begnügen dürfen, sobald er bemerkt habe, daß Schn(MHB seinem Verbot fortgesetzt zuwider handelte» Indem er daraufhin nicht sofort weiteres unternommen habe, habe er seinerseits nicht alles Erforderliche und ihm Zumutbare zur Gefahrenabwendung getan und dadurch den Unfall schuldhaft mitverursacht. Die von ihm an-zuwendenden und zu fordernden Maßnahmen hätten der Größe der mit der Anlage verbundenen Gefahr entsprechen müssen, einer Gefahr, die sich durch den späteren Unfall in ihrer ganzen Größe geoffenbart habe und der sich der Beklagte auch voll bewußt gewesen sei. Es wäre seine Pflicht gewesen, durch geeignete Maßnahmen, nämlich entweder durch Entfernen oder Blockieren wichtiger Bauteile oder mit Hilfe der Gewerbepolizei die weitere Benutzung der Anlage zu unterbinden» Kur so wäro der Unfall mit Sicherheit v hütet worden. Seinen eigenen Angaben im Strafverfahi zufolge habe er sich, nachdem er am Tage des Unfalls - noch vor demselben - wiederum die Benützung der* Anlage durch Bchn^HBB festgestellt habe, gesagt; er mUsse nun "andere Mittel und Wege" beschreiten, und sich vorgenommen, bei dem Technischen Überwachui verein in Würzburg vorzusprechen. Diese Erwägungen habe er schuldhaft zu spät angestellt. Ein weiteres Zuwarten des Beklagten mit der Ergreifung-^geeignete Maßnahmen sei angesichts der Größe der Gejfahr in de Augenblick nicht mehr vertretbar gewesen, als der B klagte die erstmalige Zuwiderhandlung gegen sein
 Verbot bemerkt habe*
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2o) Diese Ausführungen halten, entgegen der Meinung der Revision, einer rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Zutreffend hat das Berufungsgericht eine dem Beklagten hinsichtlich der Si'loanlage Dritten gegenüber obliegende Verkehrssicherungspflicht bejaht*
Wer eine Gefahrenquelle schafft, hat die nach Lage der Verhältnisse erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu dem Schutze Dritter zu treffen (BGHZ 5, 378, 389;
 24, 124, 127; BGH in VersR 1955, 21 und 1956, 489). Unterläßt er dies, so macht er sich Dritten gegenüber, die dadurch einen Schaden erleiden, ersatzpflichtig, sofern er den gefahrdrohenden Zustand und die Möglichkeit eines schädigenden Erfolges erkannt hat oder hat« te erkennen müssen. Hier bedeutete die vom Berufungsgericht festgestellte mangelnde ‘Tragfähigkeit der Siloanlage eine Gefahrenquelle* Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts beruhte dieser Mangel darauf, daß die Anlage noch nicht fertiggestellt war* Für die Frage der Verkehrssicherungspflicht ist es ohne Belang, ob die mit einer Maschine oder Anlago verbundene Gefahr auf eine Nichtfertigstellung oder auf eine fehlerhafte Herstellung (so in den vom Reichsgericht - DR 1940, 1293 - und vom Bundesgerichtshof - VersR 1956, 629 - entschiedenen Fällen) zurückzuführen ist* Die Revision rügt daher zu Unrecht, das Berufungsgericht habe äußer acht gelassen, daß die Anlage konstruktiv nicht zu beanstanden gewesen sei* Entscheidend ist, daß die Anlage, was auch die Revision einräumt, betriebsun-
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sicher war«. Auch beruft sich die Revision ohne Erfolg darauf, daß eine Gefahrenlage für Dritte ei’st mit der Inbetriebnahme der Anlage entstanden war und daß nicht der Beklagte, sondern - entgegen dem Verbot des Beklagten - Johann Schn^BHHfc die Anlage in Betrieb genommen hatte» Eine Gefahrenlage schafft nicht nur derjenige, der einen gefährlichen Zustand herbeiführt, sondern auch derjenige, der einen solchen Zustand andauern läßt (BGH in BB 1959, 394)« Auch in letzterem Palle besteht daher die Pflicht, die entsprechenden Sicherungsmaßnahmen zu treffen» Hier hat der Beklagte die Anlage aufgestellt und es ermöglicht, daß Johann SchnflHIBP die noch nicht fertiggestellte und daher betriebsun-oichere Anlage in Betrieb nahm» Mit dieser Inbetriebnahme, die-nach den Peststellungen des Berufungsgerichts dem Beklagten bekannt war, wurde die Siloanlage zu einer Gefahrenquelle für Dritte» Auch dessen war sich der Beklagte bewußt» Durch die Belassung der von ihm noch nicht übergebenen Anlage in den Händen eines zur Benutzung entschlossenen Unternehmers hat der Beklagte eine Gefahrensituation mit geschaffen; damit gehörte die alsbaldige Beseitigung der Gefahr zu seinem Pflichtenkreis» Aufgrund seines vorange- * gangenon Tuns, nämlich der Aufstellung der noch nicht fertiggestellten und in diesem Zustand betriebsun-sicheren Anlage, war er, nachdom er von der Inbetriebnahme der Anlage erfahren hatte, verpflichtet, der ihm bekannten und von ihm mitherbeigeführten Gefahr nach Kräften zu steuern und alles zu tun, was ihm den Umständen hach zugemutet werden konnte, die Gefahren abzuwenden (vgl» RGZ 163, 21)» Seiner eigenen Darstellung zufolge hatte er die Anlage noch nicht
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übergebeno Er war also rechtlich in der Lage, über sie zu bestimmen und ihre weitere Inbetriebnahme hintanzuhalten. Dieser seiner Verfügungsberechtigung entsprach die allgemeine Hechtspflicht, den gefahrdrohend gewordenen Zustand der Anlage mit Rücksicht auf die Verkehrssicherheit und die Interessen Dritter zu beseitigen (vgl. RGZ 54, 56;
 RG in LZ T916, 1571 und in HRR 1956 Nr. 1496).
Dieser Pflicht ist der Beklagte nicht ausreichend und nicht rechtzeitig nachgekommen. Mit Recht nimmt das Berufungsgericht an, daß der Beklagte bei der ihm bekannten Größe der Gefahr sich nicht mit bloßen, wirkungslos gebliebenen Yternungen und Verboten begnügen durfte, sondern sofort eine der auf~ geführten Maßnahmen hätte ergreifen müssen. Dies bedeutet angesichts dessen, was auf dem Spiele stand, keine Überspannung der Sorgfaltspflicht. Da durch derartige Maßnahmen der Unfall vermieden worden wäre, hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß der Beklagte durch Fahrlässigkeit, begangen durch Unterlassung, den Unfall herbeigeführt hat und für dessen Folgen nach § 825 Abs. 1 BGB haftet.
Eines Eingehens auf die Frage, ob eine Scha-densorsatzpflicht des Beklagten auch unter dem Gesichtspunkt eines Vergehens der Baugefährdung nach § 550 StGB i.V.m. § 825 Abs« 2 BGB gegeben ist, bedurfte es bei dieser Rechtslage nicht. Für eine Anwendbarkeit des § 254 BGB sind keine tatsächlichen Anhaltspunkte ersichtlich.
b) Die verfahrensrechtlichen Rügen der Revision greifen nicht durch.
Das Berufungsgericht stützt seine Überzeugung, daß dem Beklagten die fortgesetzte Benutzung der Anlage durch SchnflHBHi bekannt war, auf die eigenen Angaben des Beklagten bei seiner richterlichen Vernehmung im Strafverfahren (Bl. 22 der Strafakten) wie auch auf die Bekundungen des Zeugen Ziereis in der Hauptverhandlung (Bl. 117 der Strafakten), ferner noch auf die Bekundungen zweier weiterer Zeugen (Meflfc und SoflB), nach deren Annahme der Beklagte von der Inbetriebnahme wußte. Diese Beweiswürdigung läßt koine Rechtsfshier erkennen. Zu Unrecht rügt die Revision, dab Berufungsgericht habe es unterlassen, den Beklagten zur Frage seiner Kenntnis von der fortgesetzten Benutzung der Anlage gemäß § 448 ZPO als Partei zu vernehmen. Die Voraussetzungen einer solchen Vernehmung lagen nicht vor, da das Berufungsgericht aufgrund des Beweisergebnisses von der diesbezüglichen Kenntnis des Beklagten überzeugt war. Eines ausdrücklichen Eingehens auf die Aussage der Zeugin	die	nur	einschränkend ("soviel
 ich weiß") eine Kenntnis des Beklagten von der Inbe«*-triebnahme der Anlage verneinte und folgende Erklärung des Beklagten am Unfalltage bekundete: "Stellen Sie sich vor, Herr Schn^HI^ hat die Anlage laufen lassen, obwohl sie noch nicht verschraubt ist", bedurfte es nicht (vgl. BGHZ 3, 162, 175). Das Berufungs* gericht hat ersichtlich aus diesen Erklärungen wie auch aus der von ihm festgeetellten Tatsachej| daß der Beklagte den Unternehmer SchnflHBI wiederholt vor der Inbetriebnahme warnte, nicht den Schluß gezogen.
daß er von der Inbetriebnahme keine Kenntnis hatte. Schließlich bedurfte es auch angesichts der Erklärung des Beklagten im Strafverfahrens "Als ich einige Zeit später eine Pumpe hinbrachte, die ich auswechseln wollte, stellte ich fest, daß die Anlage schon in Betrieb genommen war”, keiner Beweiserhebung darüber, da£ der Beklagte, wie er behauptete, nicht zu dem Zwecke de3 Austausches der Pumpe an die Anlage herangelassen wurde und daß er die seinerzeit gelieferte Pumpe erst nach dem Unfall bei einem Zeugen fand. Biese Tatsachen besagen nichts gegen die Richtigkeit der vorerwähnten Darstellung des Beklagten. Bas Berufungsgericht brauchte sich daher mit diesen Beweismitteln nicht ausdrücklich ausein« ander zu setzen. Auch sonst ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht eine entscheidungserhebliche Tatsache nicht od.yr nicht ausreichend gewürdigt hat.
3.) Ba auch im übrigen die Gründe des Berufungsurteils keine Rechtsfehler zu dem Hachteil des Beklagten erkennen lassen, war dessen Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Br. Kleinewefers	Br.K.E.Meyer	Hanebeck
 Br. Hauß
 Br. Graf