Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt vom 27» Juni 1958, soweit es die Klage abweist und die Berufung zurückweist, sowie in der Kostenentscheidung aufgehoben« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der verstorbene Sohn der Kläger im Hinblick auf deren Vermögen nicht unterhaltspflichtig gewesen seie Das Landgericht verneint auch einen Anspruch der Kläger aus § 845 BGB, weil ihr Sohn zwar ihrem Haushalt angehört habe, aber nicht von ihnen unterhalten worden sei. Mit der Berufung haben die Kläger anstelle ihres Lei- j stungsbegehrens aus §§ 844 BGB, 10 StVG einen auf dieselben Vorschriften gestützten Peststellungsantrag für die Zukunft gestellt und außerdem die Zahlung einer Rente nach § 845 BGB in Höhe von je 75 DM monatlich wegen entgangener Dienste ihres•Sohnes verlangt» Das Berufungsgericht hält den Anspruch der Kläger aus § S45 BGB für unbegründet, weil ihr tödlich verunglückter Sohn nicht kraft Gesetzes zur Dienstleistung in ihrem Hauswesen und Geschäft verpflichtet gewesen sei» Eine solche Verpflichtung, so meint das Berufungsgericht, wäre nach § l6l? Der Sohn der Kläger hat unstreitig in ihrem Haushalt gelebt und von ihnen seinen vollen Debensunterhalt empfangen„ Dieser Sachverhalt genügt bereits für sich allein zur Begründung der Dienstleistungspflicht des Sohnes nach § 1617 BGB, falls das familienrechtliche Verhältnis, das die Grundlage für die Dienstlefttungs-pilicht bildete, nicht durch vertragliche Beziehungen ersetzt worden ist* Dabei kommt es nach feststehender Rechtsprechung nicht darauf an, ob etwa durch die Dienstleistungen des Sohnes den Eltern eine voll entlohnte Arbeitskraft ersetzt wurde und ihr Wert danach den Wert der Unterhaltsleistungen überstieg. Ist danach für die Dienstleistungspflicht des Kindes objektiv die Tatsache ausschlaggebend, daß es im elterlichen Haushalt lebt und dort seinen Unterhalt empfängt, so kann es auch nicht, wie das Berufungsgericht meint, darauf ankommen, ob der Sohn durch seine Arbeitsleistung praktisch zu einem wesentlichen Teil der Ernährer der Eltern ist, und noch weniger darauf, ob die Eltern ihn als solchen ansehen* Denn die materielle Grundlage der Familie ist der elterliche Betrieb, und nur er ermöglichte es dem Sohne, seine Arbeitskraft in Die auf familienrechtlichen Beziehungen beruhende Dienstverpflichtung des Hauskindes steht zudem zu der Unterhaltungsgewährung nicht im Verhältnis von Leistung und Gegenleistung im Sinne der §§ 320 ff BGB, Die Unterhaltsgewährung ist nicht die geschuldete Vergütung für die geleisteten Dienste, ebenso wenig wie diese Dienste die geschuldete Gegenleistung für den gewährten Unterhalt sind (RGZ 99* 112 AH5„/; BAG J\7 1934? 1062 Nr. 2), Besteht aber eine solche WechselbeziefTung nicht, so geht es auch nicht an, beide Ici~ suungen wertmäßig miteinander zu vergleichen und eine Unter haltsgewährung deswegen zu verneinen, weil ihr V/ert geringer ist als der Wert der geleisteten Dienste, Gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts spricht schließlich folgende Erwägung: Die Vorschrift des § 1617 BGB verpflichtet das im Haushalt der Eltern lebende und von ihnen unterhaltene Kind zur Dienstleistung in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise, Das Gesetz macht dabei keine Einschränkung etwa dahin, daß Umfang und Ausmaß der geschuldeten Dienste durch den Wert des dem Kinde gewährten Unterhalts begrenzt würden«. Das Berufungsgericht hat'es offengelassen» ob die familienrechtlichen Beziehungen zwischen den Klägern und ihren Sohn durch vertragliche Beziehungen ersetzt worden sind, mit deren Entstehung die gesetzliche Dienstleistungspflicht des Sohnes in Wegfall gekommen wäre. LM § "617 BGB Nr« 1, die der Rechtsprechung des Reichsgerich und des Reichsarbeitsgerichts folgt 'RGZ 162, 116 RAG Jff 1934, 1062 Nr. 2), spricht die Lebenserfahrung, wenigstens in bäuerlichen Betrieben, eher für ein rein familienrechtliches, als für ein schuldrechtliches Verhältnis der Mitarbeit, wenn ein Sohn nach Eintritt der Volljährigkeit weiter im Haushalt der Eltern verbleibt, seinen Unterhalt erhält und im elterlichen Betrieb mitarbeitet. Daß vorliegend mit der Landwirtschaft der Kläger, wie sehr häufig auf dem Lande» noch eine Gastwirtschaft verbunden ist, ändert hieran nichts« Der Senat bezeichnet es in dieser Entscheidung zwar als ungewöhnlich, wenn ein verheirateter Landwirtssohn noch weiter im elterlichen Haushalt verbleibt und von den Eltern unterhalten wird. Dadurch wird aber entgegen der Meinung der Ke'-'isionserwiderung nicht in Frage gestellt, daß es auch den heutigen Lebensverhältnissen und Anschauungen in bäuerlichen Kreisen noch entspricht, daß ein Sohn nach Eintritt der Volljährigkeit weiter im elterlichen Haushalt verbleibt und im Betriebe weiter mitarbeitet ohne Rechtsanspruch auf Arbeite- Aus dem Vorbringen der Parteien ergibt sich nichts, was zur Widerlegung der Vermutung für die Portdauer der fa-milienreehtlichen Beziehungen zwischen den Klägern und ihrem Sohn geeignet wäre«, Die Beklagten haben das Vorliegen vertraglicher Beziehungen nicht einmal behauptet«» So lange aber die Verpflichtung der Eltern zur HofÜbergabe sowie die Verpflichtung des Sohnes zur Dienstleistung nicht vertraglich festgelegt sind, verbleibt es bei der gesetzlichen Dienstleistungspflicht des Sohnes nach § 1617 BGBr Zwar steht dem Kinde, das die Bewirtschaftung des elterlichen Anwesens erkennbar in der Erwartung geführt hat, hierfür durch spätere HofÜbergabe entschädigt zu werden? Auch in den Fällen, die den mehrerwahnten Entscheidungen des erkennenden Senats vom 21, Januar 1958 sowie RAG JW 1934-052 und JtV ’933, 2081 zugrunde liegen, war der Haussohn als Hoferbe in Aussicht genommen und verblieb gerade deswegen im elterlichen Haushalt. Es steht daher dem Kinde jederzeit frei, den Hausstand der Eltern zu verlassen oder sich durch Vertrag eine Vergütung für die Dienste zu sichern (JViugdan Materialien IV 379, RGRKomm.
2416 037 Nachschlagewerks nein Amtliche Sammlung: nein BGB § '617 Zur familienrechtlichen Grundlage der Mitarbeit des erwachsenen Haussehnes* BGHr UrtoV, 27o0ktober 1959 - VI ZK 159/53 OLG Frankfurt (Main) ^r VI ZH 159/58 Verkündet am 27c Oktober 1959 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Oe schäfbestelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 2, des Landwirts Willi seiner Ehefrau Elisabeth, über ebo beide wohnhaft in Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, -• Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof» gegen 2 o die Witwe Hedwig deren Kinder Ingrid geboren am Horst PpHH& geboren am 1951 beide wohnhaft in H^| gescvertrodurch ihre Mutter, die Erstbeklagte, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« "* hat der VI„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27- Oktober 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br„ Engels sowie der Bundesrichter Br, Kleinewefers, Hanebeck, Br. Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt vom 27» Juni 1958, soweit es die Klage abweist und die Berufung zurückweist, sowie in der Kostenentscheidung aufgehoben« Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen«, JT Von Rechts wegen ... 2 *. Tatbestand s In der Nacht von 11, zu dem 12, April 1955 geriet der Landwirt Richard der inzwischen verstorbene 'Ehemann der Erstbeklagten und Vater der Zweitbeklagten, auf der Straße 'on Rückershausen nach Katzenelnbogen mit seinem Personenwagen infolge Trunkenheit und Übermüdung auf die linke Fahrbahn und stieß mit dem 21 Jahre alten Sohn der Kläger, Erich Kern zusammen, der ihm auf seinem Motorrad entgegen-kam- Erich wurde so schwer verletzt, daß er nach weni- gen Stunden starb» Der Erblasser der Beklagten hat als Beklagter in den Vorinstanzen seine Schadensersatzpflicht aus unerlaubter Handlung nicht in Zweifel gezogen* Die Kläger betreiben in Mudershausen eine Land- und Gastwirtschaft * Bis zu dem Zeitpunkt des Unfalls hatten sie einschließlich des HausgrundStücks 4,95 ha eigenen Grundbesitz.. Außerdem bewirtschafteten sie 1,6 ha Pachtland* Nach dem Tode ihres Sohnes gaben sie 1,i5 ha des gepachteten Landes an die Verpächter zurück, verpachteten einen Teil ihres eigenen Grundbesitzes und veräußerten davon bis Januar 1958 1,57 ha. Der klagende Ehemann ist 58 Jahre, die Ehefrau 52 Jahre alt* Beide sind infolge körperlicher Leiden erwerbsbeschränkt * Der verunglückte Sohn hatte seit seiner Jugend im 3etrieb der Kläger gearbeitet* Diese haben noch einen 26-jährigen Sonn,, der geistesschwach ist und von t ihnen unterhalten wird* Die Haftpflichtversicherung der Beklagten hat an die Kläger bisher insgesamt 4*900 DM gezahlt, davon 2*708,08 DM für Beerdigungs- und andere Kosten* Über die Verrechnung der Restsumme streiten die Parteien* 3 ~ Die Kläger haben in der ersten Instanz die Zahlung einer Unterhaltsrente nach §§ 844 BGB, 10 StVG in Höhe von je 75 DM monatlich, abzüglich gezahlter 1.400 DM, geltend gemacht. Sie haben vorgetragen, ihr tödlich verunglückter Sohn sei ihr Ernährer und ihnen zur Unterhaltsleistung auch gesetzlich verpflichtet gewesen. Der Erblasser der Beklagten, damals noch Beklagter, hat um Klageabweisung gebeten. Er hat die Auffassung vertreten, die Kläger seien mit Rücksicht auf ihr nicht unerhebli- 41 ches Vermögen nicht unterhaltsbedürftig, . i Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der verstorbene Sohn der Kläger im Hinblick auf deren Vermögen nicht unterhaltspflichtig gewesen seie Das Landgericht verneint auch einen Anspruch der Kläger aus § 845 BGB, weil ihr Sohn zwar ihrem Haushalt angehört habe, aber nicht von ihnen unterhalten worden sei. Er habe sich vielmehr durch seine Arbeitsleistung selbst unterhalten und sei nach dem Vortrag der Kläger sogar ihr Ernährer gewesen. Mit der Berufung haben die Kläger anstelle ihres Lei- j stungsbegehrens aus §§ 844 BGB, 10 StVG einen auf dieselben Vorschriften gestützten Peststellungsantrag für die Zukunft gestellt und außerdem die Zahlung einer Rente nach § 845 BGB in Höhe von je 75 DM monatlich wegen entgangener Dienste ihres•Sohnes verlangt» Das Berufungsgericht hat entsprechend dem Anerkenntnis des Beklagten dem Pestatellungsantrag stattgegeben und im übrigen die Klage, .abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen» Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre Berufungs-anträge weiter« soweit ihnen nicht stattgegeben worden ist* Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision«, Entscheidungsgründe $ Die Revision mußte Erfolg haben» Das Berufungsgericht hält den Anspruch der Kläger aus § S45 BGB für unbegründet, weil ihr tödlich verunglückter Sohn nicht kraft Gesetzes zur Dienstleistung in ihrem Hauswesen und Geschäft verpflichtet gewesen sei» Eine solche Verpflichtung, so meint das Berufungsgericht, wäre nach § l6l? BGB nur dann gegeben, wenn die Kläger ihren Sohn unterhalten hätten«, Zwar habe dieser bei ihnen gewohnt, geschlafen und gegessen und von ihnen Kleidung und Taschengeld erhalten, aber damit hätten ihn die Kläger nicht "unterhalten" im Sinne des § 1617 'BGB» "Unterhalten” im Sinne dieser Vorschrift werde ein volljähriges (nicht unter haltsbedürftiges) Kind von seinen Eltern nur dann, wenn die se ihm den Lebensbedarf gewährten, um ihm damit eine Last absunehmen: die, selbst für sich sorgen zu müssen» Denn der Sinn und Ursprung der in § 1617 BGB festgelegten Dionstver-pfiiehtung sei: V/er auch über seine Volljährigkeit hinaus noch seine Eltern für seinen Lebensunterhalt in Anspruch nehme, ihnen zu demute, ihn zu unterhalten, solle bei ihnen auch weiter arbeiten» Daraus folge: Erhalte das Kind nicht aus diesem Grund, sondern weil es arbeite, seinen Lebensbedarf, so werde es von den Eltern nicht unterhalten im Sinne des § 16'!7 3GBc Zumindest müsse das für solche Eltern gelten, die selber, wie im vorliegenden Palle, der Meinung seien, nicht sie unterhielten das - für sie arbeitende -Kind, sondern dieses trage umgekehrt zu ihrem Unterhalt bei, indem es durch seiner Hände Arbeit verhindere« deß sie die Substanz ihres Vermögens angreifen müssten* Diese Ausführungen sind; wie die Revision mit Recht rügt, nicht frei von Rechtsirrtum. Der Sohn der Kläger hat unstreitig in ihrem Haushalt gelebt und von ihnen seinen vollen Debensunterhalt empfangen„ Dieser Sachverhalt genügt bereits für sich allein zur Begründung der Dienstleistungspflicht des Sohnes nach § 1617 BGB, falls das familienrechtliche Verhältnis, das die Grundlage für die Dienstlefttungs-pilicht bildete, nicht durch vertragliche Beziehungen ersetzt worden ist* Dabei kommt es nach feststehender Rechtsprechung nicht darauf an, ob etwa durch die Dienstleistungen des Sohnes den Eltern eine voll entlohnte Arbeitskraft ersetzt wurde und ihr Wert danach den Wert der Unterhaltsleistungen überstieg. Denn der hohe Wert der Arbeitskraft eines Hauskindes für die elterliche Wirtschaft steht der Fortdauer famiiienrechtlichen Verhältnisses nicht entgegen (RGZ 162, 116; RArbG JW 1933, 2408 Nr. 1; JW 1934, 1062 Hr. 2). Ist danach für die Dienstleistungspflicht des Kindes objektiv die Tatsache ausschlaggebend, daß es im elterlichen Haushalt lebt und dort seinen Unterhalt empfängt, so kann es auch nicht, wie das Berufungsgericht meint, darauf ankommen, ob der Sohn durch seine Arbeitsleistung praktisch zu einem wesentlichen Teil der Ernährer der Eltern ist, und noch weniger darauf, ob die Eltern ihn als solchen ansehen* Denn die materielle Grundlage der Familie ist der elterliche Betrieb, und nur er ermöglichte es dem Sohne, seine Arbeitskraft in 1 .3&W* .. 6 ■ der Familie für sie zu nutzen. Was durch seine Dienstleistung erworben wurde, floß nicht ihm, sondern den Eltern als Betriebsinhabern zu (HGrRKomm« l60 Aufl» Anmf 2 zu § ',61? BGB; Palandt, ISo Aufl„ Bern.. 3 zu § 1617 BGB; Mugdan Materialien IV 579)o Die auf familienrechtlichen Beziehungen beruhende Dienstverpflichtung des Hauskindes steht zudem zu der Unterhaltungsgewährung nicht im Verhältnis von Leistung und Gegenleistung im Sinne der §§ 320 ff BGB, Die Unterhaltsgewährung ist nicht die geschuldete Vergütung für die geleisteten Dienste, ebenso wenig wie diese Dienste die geschuldete Gegenleistung für den gewährten Unterhalt sind (RGZ 99* 112 AH5„/; BAG J\7 1934? 1062 Nr. 2), Besteht aber eine solche WechselbeziefTung nicht, so geht es auch nicht an, beide Ici~ suungen wertmäßig miteinander zu vergleichen und eine Unter haltsgewährung deswegen zu verneinen, weil ihr V/ert geringer ist als der Wert der geleisteten Dienste, Gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts spricht schließlich folgende Erwägung: Die Vorschrift des § 1617 BGB verpflichtet das im Haushalt der Eltern lebende und von ihnen unterhaltene Kind zur Dienstleistung in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise, Das Gesetz macht dabei keine Einschränkung etwa dahin, daß Umfang und Ausmaß der geschuldeten Dienste durch den Wert des dem Kinde gewährten Unterhalts begrenzt würden«. Es ist vielmehr gerade der Sinn und Zweck der Vorschrift, daß das Hauskind gegebenenfalls seine volle Arbeitskraft einsetzen muß ohne Rücksicht darauf, ob und in weichem Maße der Wert seiner Arbeitsleistungen den des empfangenen Unterhalts übersteigt» - ( Hiernach kann der Auffassung des Berufungsgerichts, der Sohn der Kläger sei zur Dienstleistung gesetzlich nicht verpflichtet gewesen» weil er von ihnen nicht unterhalten worden sei, nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat'es offengelassen» ob die familienrechtlichen Beziehungen zwischen den Klägern und ihren Sohn durch vertragliche Beziehungen ersetzt worden sind, mit deren Entstehung die gesetzliche Dienstleistungspflicht des Sohnes in Wegfall gekommen wäre. Nach der Entscheidung des erkennenden Senats vom 21 c Januar 1958, VI ZE 6/57 = LM § "617 BGB Nr« 1, die der Rechtsprechung des Reichsgerich und des Reichsarbeitsgerichts folgt 'RGZ 162, 116 RAG Jff 1934, 1062 Nr. 2), spricht die Lebenserfahrung, wenigstens in bäuerlichen Betrieben, eher für ein rein familienrechtliches, als für ein schuldrechtliches Verhältnis der Mitarbeit, wenn ein Sohn nach Eintritt der Volljährigkeit weiter im Haushalt der Eltern verbleibt, seinen Unterhalt erhält und im elterlichen Betrieb mitarbeitet. Daß vorliegend mit der Landwirtschaft der Kläger, wie sehr häufig auf dem Lande» noch eine Gastwirtschaft verbunden ist, ändert hieran nichts« Der Senat bezeichnet es in dieser Entscheidung zwar als ungewöhnlich, wenn ein verheirateter Landwirtssohn noch weiter im elterlichen Haushalt verbleibt und von den Eltern unterhalten wird. Dadurch wird aber entgegen der Meinung der Ke'-'isionserwiderung nicht in Frage gestellt, daß es auch den heutigen Lebensverhältnissen und Anschauungen in bäuerlichen Kreisen noch entspricht, daß ein Sohn nach Eintritt der Volljährigkeit weiter im elterlichen Haushalt verbleibt und im Betriebe weiter mitarbeitet ohne Rechtsanspruch auf Arbeite- 1 4,* ■ \ 1 Vergütung. Aus dem Vorbringen der Parteien ergibt sich nichts, was zur Widerlegung der Vermutung für die Portdauer der fa-milienreehtlichen Beziehungen zwischen den Klägern und ihrem Sohn geeignet wäre«, Die Beklagten haben das Vorliegen vertraglicher Beziehungen nicht einmal behauptet«» Entgegen dem Vortrag der Kevisionserwiderung hat das Berufungsgericht die Präge offen gelassen, ob die Kläger ihrem Sohn die spätere Öbergabe des Betriebes versprochen haben» Auch wenn das der Pall war, so ändert das nichts an der fami'lienrechtlichen Grundlage der Dienslleistungspflicht des Sohnes» Die Erwartung der späteren Hofübernähme ist vielmehr gerade ein Ausfluß des familienrechtlichen Verhältnisses, ein Motiv, aas den volljährigen Sohn veranlassen mag. ohne rechtlichen Anspruch auf Entlohnung im elterlichen Betrieb weiter mitzuarbeiten. So lange aber die Verpflichtung der Eltern zur HofÜbergabe sowie die Verpflichtung des Sohnes zur Dienstleistung nicht vertraglich festgelegt sind, verbleibt es bei der gesetzlichen Dienstleistungspflicht des Sohnes nach § 1617 BGBr Zwar steht dem Kinde, das die Bewirtschaftung des elterlichen Anwesens erkennbar in der Erwartung geführt hat, hierfür durch spätere HofÜbergabe entschädigt zu werden? falls seine Erwartung fehl geht, ein Anspruch auf Vergütung für die geleisteten Dienste nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung zu (RG WarnHspr, 1942, 228} Palandt, 18. Aufl. Anm, 3 zu § 1617 3GB} KGBKomm, 9- Aufl» Anm» 3 zu § 1617 5GB), Aber selbst* hierdurch wird das familienrechtliche Verhältnis als Grundlage der Dienstleistungspflicht des Haussohnes nicht in Präge gestellt (RGZ 74, 140? RAG JW 1932, 3483 Nr«, 17; OLG Breslau J¥ 1929, :297 Nr. 2; IArbG Magdeburg JW 195 «? 2655 Nr. '!). Auch in den Fällen, die den mehrerwahnten Entscheidungen des erkennenden Senats vom 21, Januar 1958 sowie RAG JW 1934-052 und JtV ’933, 2081 zugrunde liegen, war der Haussohn als Hoferbe in Aussicht genommen und verblieb gerade deswegen im elterlichen Haushalt. Alle diese Entscheidungen bejahen aber eine gesetzliche Dienstverpflichtung. In dem Urteil des erkennenden Senats vom 21. Januar ;958 ist bereits eingehend dargelegt; daß sich aus der .ron der HeVisionserwiderung angezogenen Entscheidung des Bundesfinanzhofs NJY1 1955, 1615 keine Einsichten gewinnen lassen. die den obigen Darlegungen entgegenständen. Auf diese Ausführungen kann daher Bezug genommen werden» • Der Gleichheitsgrundsatz (§3 GG), auf den sich die Revisionserwiderung beruft, wird durch die Entscheidung nicht berührt. Die Eltern haben auf das Verbleiben eines volljährigen Kindes in ihrem Haushalt, damit es ihnen weiter Dienste leiste, keinen Anspruch. Es steht daher dem Kinde jederzeit frei, den Hausstand der Eltern zu verlassen oder sich durch Vertrag eine Vergütung für die Dienste zu sichern (JViugdan Materialien IV 379, RGRKomm. 9. Aufl. § 1617 BG3 Anal. 1) s Die berechtigten Interessen der Kinder werden daher durch die Regelung des § i6'!7 BGB nicht gefährdet« <*-?r l •— Io — Pas angefochtene Urteil kann danach nicht bestehen bleiben- Per Senat kann in der Sache nicht entscheiden; da noch weitere Erörterungen, insbesondere zur Höhe der gel~ teudgetnachten Ansprüche erforderlich sind» Pie Sache war daher- auch zur Entscheidung über die Kosten, an die Vorinstanz zurückzuverweisen* Engels Pr» Eleinewefers Hanebeck Pr* Hauß Heinrich Meyer