hab ni hät un zu Die Klägerin hat behauptet, das Kulturamt e nach dem Willen und des Beklagten hts von dem Kaufvertrag wissen sollen« Beide ten die Verhandlung vom 30« Dezember 1949 nur erschrieben, um die Flüchtlingssiedlungskredite erhalten« Infolge ihrer Vorspiegelung, einen Pachtvertrag abschließen zu wollen* seien äie klagten bewilligten Darlehensbeträge an den -Beaus be zahlt wordene Für das Kulturamt habe von Anfang an festgestanden* daß wirtschaftlich gesehen die Bewilligung öffentlicher Mittel nur für eine Pacht, nicht dagegen für den Ankauf des Hofes hätte vertreten werden können* Das sei dem Beklagten und mehrfach gesagt worden« ie Klägerin -verlangt auf Grund der Bestim-er §§ 823 Abs 2 BGB, 263 StGB von dem Beklagdensersatz im Betrage von 7 700 DM nebst ler Beklagte hat bestritten, das Kulturamt getäuscht zu haben* Bei den Verhandlungen mit dem Kulturan it sei niemals davon die Rede gewesen, daß sich die Investierung öffentlicher Mittel beim Kauf des Hofes nicht lohne* iflHMVhabe ihm vorge-spiegell;, das Kulturamt sei auch mit dem Kauf des Hofes einverstanden* Dem Kulturamt habe FHHHB der Wahl heit zuwider mitgeteilt, er habe vom Beklagten den Hof auf Grund eines Pachtvertrages übernommen* Darauf habe das Kulturamt die Auszahlung der bewilligten Darlehen in Höhe von 7 500 DM an ihn, den Beklagten, und in Höhe weiterer 200 DM an selbst verfügt* Das Oherlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Klägerin der Klage auch insoweit entsprochen, als ein Teil des Kredits in Höhe von 200 DM unmittelbar ausbezahlt worden ist» Mit der Revision, an un deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt de Di gen Behörden in den Glauben versetzt, ein Pachtvertrag sei nunmehr ernstlich gewollt© Sie haben die Scheinvereinbarung vom 30© Dezember 1949 unterschrieben, weil sie wußten, daß der Abschluß eines Pachtvertrags eine für die Bewilligung der erstrebten Kredite erforderliche Voraussetzung war© Der Beklagte hat selbst, wie das Berufungsgericht hervorhebt, in dem Verfahren gegen wegen Betrugs zu dem Nachteil, des Beklagten vor dem Schöffengericht in Hankensbüttel am 17© Oktober 195?- bekundet, er habe den Weg des Vertrags vom 30© Dezember 1949 gewählt, um auf ciese Weise die erste Rate des mit vereinbarten Kaufpreises zu erhalten- $) Gegenüber der Darstellung des Beklagten, zwar immer den Hof verkaufen wollen, bis ichen späteren Abschluß eines Kaufvertrags aber dii in der Verhandlung vom 30© Dezember 1949 niedergolegte Vereinbarung ernsthaft gewollt, hat afungsgericht ausdrücklich festgestellt, daß diese Vereinbarung nach dem Willen und des Beklagten kein Pachtverhältnis als Vorstufe zu einem späteren H&uf des Hofes darstellen sollte, vielmehr von Anfang an und zu jedem Zeitpunkt nur der Verkauf des Hofes beabsichtigt war© Es hat sich hierfür auf die Bekundung des Beklagten vor dem Schöffengericht b) Der Vermerk des Notars Go|HHH vom 3d>o Dezember 1949 (Bd I der Straf takten 16 Ms /52 Bl 146), der Kaufvertrag sollte zu Protokoll s Kulturamts abgeschlossen werden, schließt die lgerung des Berufuhgsgerichts, der Beklagte habe s Kulturamt Uber seine Verkaufsabsicht täuschen llen, nicht aus» Tatsächlich haben der Beklagte mi» nachdem auf Grund der Vereinbarung m 30» Dezember 1949 die beantragten Kredite Io März 1950 bewilligt worden waren, den Kaufrtrag am 80 März 1950 vor dem Notar und nicht vor m Kulturamt abgeschlossen» c) Der Feststellung des Berufungsgerichts, da[ß der Beklagte das Kulturamt getäuscht hat, steht auch nicht die im angefochtenen Urteil (S 10/11) wiedergegebene Bekundung des Kulturamtsvorstehers Dr» entgegen, der Beklagte habe den Ab- sciluß der Vereinbarung vom 30» Dezember 1949 als eine Phase betrachten können, die einen späteren Verkauf nicht ausschloß» Der Beklagte und PflHHB waren selbstverständlich nicht gehindert, später eilen Kaufvertrag abzuschließen» Entscheidend ist jedoch, daß <3er Beklagte, entgegen seiner Erklärung, de:i Hof von Anfang an nicht verpachten, sondern d) Selbst wenn der Beklagte, worauf die Revi-weist, ebenfalls von :Lst und er damit rechnete, 3flHHBwer(3e von seinem Schwiegervater oder vermittels Beziehungen zu dem damaligen Minister Ge| lende Geldmittel für den Ankauf des Hofes , durfte er gegenüber der zuständigen Be-cht den Eindruck erwecken, er wolle Hof verpachten« Eine solche Vorstellung zwar, sogar unter Ausschlagung anderer isenten für seinen Hof, zu dem Abschluß des Kauf-mit haben« Sie erlaubte nicht, die für die Kreditbewilligung zu-n Behörden über seine wahre Absicht zu täu-] Herüber war er sich nach den vom Berufungsgetroffenen Feststellungen im klaren« Paß das Kultur amt, nachdem es von dem Kauf-Kenntnis erhalten hatte, nicht sofort ver-t« die mam gewährten Darlehen b ei zuzwingt nicht zu dem Schluß, es sei von An-mit dem Verkauf des Hofes einverstanden ge-Jm eine Sicherheit für die Kredite von erlangen, hat das Kulturamt dessen Eintragung Ibuch als Eigentümer des Hofes abgewartet, Beklagte jedoch nach dem wirtschaftlichen frbruch nicht mehr bewilligte« trugs zu dem Nachteil der Klage rin schuldig gemacht und er sei deshalb auf Grund der §§ 823 Abs 2, 830 BGD> 263 StGB verpflichtet, den der Klägerin daraus erwachsenen Schaden zu ersetzen, läßt keinen Rechts-irj'tum erkennen® Insbesondere fehlt es nicht deshalb an dem von der Revision angezweifeiten Zusammen-haiLg zwischen Täuschungshandlung, Vermögensverfügung unc Vermögensschädigung, weil die Vereinbarung vom 30« Dezember 1949 nicht habe zu einer Kreditgewährung an führen dürfen® In dieser vom Beklagten unterschriebenen Vereinbarung waren bereits die zur pachtweisen Übernahme des Hofes erforderlichen Kredite genau errechnet und in dieser Höhe beantragt® Mil Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß in der Vereinbarung vom 30® Dezember 1949 - wäre sie von dem Beklagten und nicht zu dem Schein abgeschlossen worden - zu demindest ein'pachtähnlicher reibindlieber Vorvertrag gelegen hätte und daß die für die Kreditbewilligung zuständige Behörde den Vertrag nach dem Villen des Beklagten auch so auffassen sollte und aufgefaßt hat« Zudem hat auch der Beklagte die an ihn ausgezahlten Beträge von zusammen 7 500 DM angenommen, obgleich kein weiterer Pacitvertrag zwischen ihm und JfdHBIabgeschlossen und der zuständigen Behörde als Grundlage für die kenß ihr ric von entgegen« ohne gewährt worden sind, die pachtweise Bewirtschaftung des Hofes keiten ermöglichen« Bas wußte der Beklagte, wie das Berui die eine rung vom von vornherein die Absicht hatte, mit einen diesem erheblich größere Zahlungsverpflichtungen aufeliegenden Kaufvertrag zu schließen und die erstiebten Kreditbeträge unter Anrechung hierauf sich auszahlen zu lassen«
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Verkündet am 1% Jail 19 Justi
als Urkundsbe a der Geschäftss
2353 067
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m Namen des V *o 1 k e s In dem Rechtsstreit
in
des landwirts Gerhard S Nr so gMI
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Pr<|>zeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
gegen
die Bundesrepublik Deutschland« vertreten durch den
und ___
Landisrentenbank in BflHUHlHHBAllee
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Pr{>zeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
Dr*
hat Öer VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf 3ie mündliche Verhandlung vom 13o Juli 1956 untejr Mitwirkung der Bundesrichter Dr* Kleinewefers Dr*
für
Engels? Dr* Gelhaar, Hanebeck und Erbel
:iecht erkannt*.
•Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 10* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 19p April 1955 wird zurückgewiesen*
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt*
Von Rechts wegen
« 2
Tatbestand %
In. Jahre 1949 hatte der Beklagte die Absicht, seinen Haidehof in Vorhop Krs»Gifhorn zu ^erkaufen«
Als Käufer bewarb sich der als Flüchtling anerkannte Landwirt Als im November die Kaafverhand- •
luhgen zwischen beiden begannen, beantragte beim Kulmramt in Lüneburg mit der Behauptung, er könne den Hof vom Beklagten pachten, ihm aus dem Soforthi Lfefond. Darlehen zur Finanzierung der Pacht zu gewähren« Nachdem im Rahmen des darauf eingeleiteten Flichtlingssiediangsverfahrens der Hof am 6« Dezember 1949 von dem Leiter der Hannover sehen Siedlungsgesellschaft Dr» G^HPi und dem Vorsteher des Kultaramts in Lüneburg Oberregierungsrat Dr« iflHMH) in Gegenwart des Beklagten und besichtigt worden war, Unterzeichneten am 30, Dezember 1949 diese vier Personen anläßlich einer erneuten Besprechung eine "übersichts- und Finanzierungsver-hand lung zur Einleitung des Pach tsied lungs v erfahrenst, in der sich der Beklagte grundsätzlich bereit erklärte, seinen Hof für zwölf Jahre zu dem jährlichen Pachtzins voz|l 1 200 DM ah zu verpachten, und
die Beschaffung der zur Übernahme des In-
ventars
und zur baulichen Instandsetzung des Hofes
erforderlichen Kredite beantragte«
:SFoch am gleichen Tage verhandelten der Beklagte md ^mm|vor dem Notar Go^HHpin Gif» horn übsr den Verkauf. des Hofes« Am 1« März 1950 wurden auf ®jhattd der Verhandlung vom 30«
Dezember 1949 vom Land Niedersachsen ein Einrichtungskredit von 4 400 DM und am 7» März 1950 vom
i
' • 3 ~
Kulturamt in Lüneburg aus Mitteln der Klägerin weitere Kredite von insgesamt 7 700 DM bewilligt«
Am gleichen Tage übernahm vom Beklagten
den Hof« Am 8« März 1950 schlossen der Beklagte un3 den von Anfang an geplanten Kaufvertrag
übsr den Hof« Danach sollte zu dem 31»
März 1950 13 000 DM, bis zu dem 3» Dezember 1951 weite-
re 10 000 DM und bis zu dem 31» Dezember 1952 eine dritte Rate von 13 000 DM zahlen« Am folgenden Tage teilte F^HIBdem Kulturamt in Lüneburg mit, er hä>e die Bewirtschaftung des von ihm gepachteten Hofes des Beklagten bereits angetreten und das gesamte tote und lebende Inventar übernommen« Darauf veranlaß te das Kulturamt die Auszahlung von 7 500 DM an den Beklagten und zwar von 4 000 DM am 2?» März •950 als "Abschlagszahlung für das von übernommene Inventarn und von 3 500 DM am 4» Mai 0 als "Restbetrag für die von iSHHi Übernomme-
195
nei Vieh- und Erntevorräte"«
Nachdem die bewilligten Kredite aufge
braucht waren, stellte sich heraus, daß dieser 16 mal vorbestraft war und daß er früher keine Landwirtschaft besessen hatte« Die ihm bewilligten Kredite sind verloren, da er zahlungsunfähig ist«
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un
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Die Klägerin hat behauptet, das Kulturamt e nach dem Willen und des Beklagten
hts von dem Kaufvertrag wissen sollen« Beide ten die Verhandlung vom 30« Dezember 1949 nur erschrieben, um die Flüchtlingssiedlungskredite erhalten« Infolge ihrer Vorspiegelung, einen
Pachtvertrag abschließen zu wollen* seien äie
klagten
bewilligten Darlehensbeträge an den -Beaus be zahlt wordene Für das Kulturamt habe
von Anfang an festgestanden* daß wirtschaftlich gesehen die Bewilligung öffentlicher Mittel nur für eine Pacht, nicht dagegen für den Ankauf des Hofes hätte vertreten werden können* Das sei dem Beklagten und mehrfach gesagt worden«
So sei denn auch die Bewirtschaftung des Hofes daran gescheitert, daß die Zahlungsverpflich-
tungen a|us dem Kaufvertrag nicht habe erfüllen können*
mungen c ten gchs Zinsen*
ie Klägerin -verlangt auf Grund der Bestim-er §§ 823 Abs 2 BGB, 263 StGB von dem Beklagdensersatz im Betrage von 7 700 DM nebst
ler Beklagte hat bestritten, das Kulturamt getäuscht zu haben* Bei den Verhandlungen mit dem Kulturan it sei niemals davon die Rede gewesen, daß sich die Investierung öffentlicher Mittel beim Kauf des Hofes nicht lohne* iflHMVhabe ihm vorge-spiegell;, das Kulturamt sei auch mit dem Kauf des Hofes einverstanden* Dem Kulturamt habe FHHHB der Wahl heit zuwider mitgeteilt, er habe vom Beklagten den Hof auf Grund eines Pachtvertrages übernommen* Darauf habe das Kulturamt die Auszahlung der bewilligten Darlehen in Höhe von 7 500 DM an ihn, den Beklagten, und in Höhe weiterer 200 DM an selbst verfügt*
Das Landgericht hat der Klage in Höhe der an den Beklagten ausgezahlten 7 500 DM stattgegeben©
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Das Oherlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Klägerin der Klage auch insoweit entsprochen, als ein Teil des Kredits in Höhe von 200 DM unmittelbar ausbezahlt worden ist» Mit der Revision,
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un deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt de
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r Beklagte die Abweisung der Klage»
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io Das Berufungsgericht hat festgestellt;
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"13 bersichts- und Finanzierungsverhandlung” zu dem Ausdruck gebrachte Bereitschaft erklärten, einen Pachtvertrag abzuschließen, wurden beide wiederum von Dr, G(HH|und Dr» D^HHl nicht darüber in Zweifel ge!Lassen, daß nur die Pacht finanziert werde, Kredite für einen Kauf des Hofes dagegen nicht zur Verfügung gestellt würden« Obwohl der Beklagte und
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y®BHBPzu keinem Zeitpunkt die Absicht hatten, einen Pachtvertrag abzuschließen, haben sie durch die Unterzeichnung der Vereinbarung vom 30© Dezember
1949 berußt die für die Kreditbewilligung zuständi-
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gen Behörden in den Glauben versetzt, ein Pachtvertrag sei nunmehr ernstlich gewollt© Sie haben die Scheinvereinbarung vom 30© Dezember 1949 unterschrieben, weil sie wußten, daß der Abschluß eines Pachtvertrags eine für die Bewilligung der erstrebten Kredite erforderliche Voraussetzung war© Der Beklagte hat selbst, wie das Berufungsgericht hervorhebt, in dem Verfahren gegen wegen Betrugs zu dem
Nachteil, des Beklagten vor dem Schöffengericht in Hankensbüttel am 17© Oktober 195?- bekundet, er habe den Weg des Vertrags vom 30© Dezember 1949 gewählt, um auf ciese Weise die erste Rate des mit vereinbarten Kaufpreises zu erhalten-
Die Angriffe der Revision gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts stn$ unbegründet«
er habe zu dem mög
$) Gegenüber der Darstellung des Beklagten, zwar immer den Hof verkaufen wollen, bis ichen späteren Abschluß eines Kaufvertrags aber dii in der Verhandlung vom 30© Dezember 1949 niedergolegte Vereinbarung ernsthaft gewollt, hat
afungsgericht ausdrücklich festgestellt, daß diese Vereinbarung nach dem Willen und des
Beklagten kein Pachtverhältnis als Vorstufe zu einem späteren H&uf des Hofes darstellen sollte, vielmehr von Anfang an und zu jedem Zeitpunkt nur der Verkauf des Hofes beabsichtigt war© Es hat sich hierfür auf die Bekundung des Beklagten vor dem Schöffengericht
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uid darauf gestutzt, daß der Beklagte und Fj unmittelbar im Anschluß an die Unterzeichnung der pereinbarung vom 30» Dezember 1949 zu dem Notar gegangen sind und vor diesem den am 8e März 1950 abgeschlossenen Kaufvertrag besprochen haben»
b) Der Vermerk des Notars Go|HHH vom 3d>o Dezember 1949 (Bd I der Straf takten 16 Ms /52 Bl 146), der Kaufvertrag sollte zu Protokoll s Kulturamts abgeschlossen werden, schließt die lgerung des Berufuhgsgerichts, der Beklagte habe s Kulturamt Uber seine Verkaufsabsicht täuschen llen, nicht aus» Tatsächlich haben der Beklagte mi» nachdem auf Grund der Vereinbarung m 30» Dezember 1949 die beantragten Kredite Io März 1950 bewilligt worden waren, den Kaufrtrag am 80 März 1950 vor dem Notar und nicht vor m Kulturamt abgeschlossen»
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c) Der Feststellung des Berufungsgerichts, da[ß der Beklagte das Kulturamt getäuscht hat, steht auch nicht die im angefochtenen Urteil (S 10/11) wiedergegebene Bekundung des Kulturamtsvorstehers Dr» entgegen, der Beklagte habe den Ab-
sciluß der Vereinbarung vom 30» Dezember 1949 als eine Phase betrachten können, die einen späteren Verkauf nicht ausschloß» Der Beklagte und PflHHB waren selbstverständlich nicht gehindert, später eilen Kaufvertrag abzuschließen» Entscheidend ist jedoch, daß <3er Beklagte, entgegen seiner Erklärung, de:i Hof von Anfang an nicht verpachten, sondern
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verkaufsn wollte, daß aber* wie er wußte, die zuständigen Behörden den Kauf des Hofes zu finanzieren deshalb ablehnten, weil vorauszusehen war, daß wie es auch später eingetreten ist, die ihm dadürch erwachsenen Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllen konnte und infolgedessen die Rück-
zahlung
sion hin worden später seiner ausreic erhaltet horde n: idet
mag ihn Interes vertrag^ ihm abe ständig^ sehen» gericht
der Kredite von vornherein gefährdet war,
d) Selbst wenn der Beklagte, worauf die Revi-weist, ebenfalls von :Lst und er damit rechnete, 3flHHBwer(3e von seinem Schwiegervater oder vermittels Beziehungen zu dem damaligen Minister Ge| lende Geldmittel für den Ankauf des Hofes , durfte er gegenüber der zuständigen Be-cht den Eindruck erwecken, er wolle Hof verpachten« Eine solche Vorstellung zwar, sogar unter Ausschlagung anderer isenten für seinen Hof, zu dem Abschluß des Kauf-mit haben« Sie erlaubte
nicht, die für die Kreditbewilligung zu-n Behörden über seine wahre Absicht zu täu-] Herüber war er sich nach den vom Berufungsgetroffenen Feststellungen im klaren«
Paß das Kultur amt, nachdem es von dem Kauf-Kenntnis erhalten hatte, nicht sofort ver-t« die mam gewährten Darlehen b ei zuzwingt nicht zu dem Schluß, es sei von An-mit dem Verkauf des Hofes einverstanden ge-Jm eine Sicherheit für die Kredite von erlangen, hat das Kulturamt dessen Eintragung Ibuch als Eigentümer des Hofes abgewartet, Beklagte jedoch nach dem wirtschaftlichen frbruch nicht mehr bewilligte«
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! 3o Die Folgerung des Berufungsgerichts, der Bejel agte habe sich zusammen mit FfHIHB eines Be-
trugs zu dem Nachteil der Klage rin schuldig gemacht und er sei deshalb auf Grund der §§ 823 Abs 2, 830 BGD> 263 StGB verpflichtet, den der Klägerin daraus erwachsenen Schaden zu ersetzen, läßt keinen Rechts-irj'tum erkennen® Insbesondere fehlt es nicht deshalb an dem von der Revision angezweifeiten Zusammen-haiLg zwischen Täuschungshandlung, Vermögensverfügung unc Vermögensschädigung, weil die Vereinbarung vom 30« Dezember 1949 nicht habe zu einer Kreditgewährung an führen dürfen® In dieser vom Beklagten
unterschriebenen Vereinbarung waren bereits die zur pachtweisen Übernahme des Hofes erforderlichen Kredite genau errechnet und in dieser Höhe beantragt® Mil Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß in der Vereinbarung vom 30® Dezember 1949 - wäre sie von dem Beklagten und nicht zu dem Schein
abgeschlossen worden - zu demindest ein'pachtähnlicher reibindlieber Vorvertrag gelegen hätte und daß die für die Kreditbewilligung zuständige Behörde den Vertrag nach dem Villen des Beklagten auch so auffassen sollte und aufgefaßt hat« Zudem hat auch der Beklagte die an ihn ausgezahlten Beträge von zusammen 7 500 DM angenommen, obgleich kein weiterer Pacitvertrag zwischen ihm und JfdHBIabgeschlossen und der zuständigen Behörde als Grundlage für die
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4® Die Klägerin wegen eines eigenen mitwir-en Verschuldens gemäß § 254 BGB mit einem Teil s Schadens zu belasten, hatte das Berufungsgelt keinen Anlaß® Daß der Beklagte selbst ebenfalls
... 10 -
von entgegen« ohne
gewährt worden sind, die pachtweise Bewirtschaftung
des Hofes
keiten ermöglichen« Bas wußte der Beklagte, wie
das Berui die eine rung vom
von vornherein die Absicht hatte, mit einen diesem erheblich größere Zahlungsverpflichtungen aufeliegenden Kaufvertrag zu schließen und die erstiebten Kreditbeträge unter Anrechung hierauf sich auszahlen zu lassen«
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emäß § 97 ZPO hat der Beklagte die Kosten ifoglosen Rechtsmittels zu tragen«
betrogen worden ist, steht dem nicht Entscheidend ist, daß die Kredite jede Sicherheit lediglich in der Erwartung
werde ihm die Erfüllung seiner Verbindlich-
ungsgericht festgestellt hat« Er hat aber Verpachtung des-Hofes vorsehende Vereinba-30« Bezember 1949 unterzeichnet, obwohl er
Kleinewefers
Hanebeok
Bro Engels Br«Gelhaar
Erbel