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BGH

Gericht: BGH

In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 9. Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 6 000 DM verurteilt und durch Schlußurteil die Verpflichtung der Beklagten festgestelit, dem Kläger allen Schaden zur Hälfte zu ersetzen, der ihm aus dem Unfall entstanden ist und noch entstehen wird. Auf die Berufung der Beklagten hat es die Urteile des Landgerichts abgeändert, die Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes abgewiesen und dem Feststellungsbegehren nur zu einem Drit-tel im Rahmen des Haftpflichtgesetzes stattgegeben. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen die Urteile des Landgerichts und hinsichtlich seiner eigenen Berufung gegen das Schlußurteil des Landgerichts Zurückverweisung der Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht. Daß die den Kläger schädigende Handlung der Verrichtungsgehilfen eine Unterlassung war, schliesst die Anwendung des § 831 BC-B nicht aus (linden-maier bei Soergel BGB 8. b) Die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten aus § 831 Abs 1 Satz 1 BGB sind somit gegeben, und es kommt deshalb auf den von der Beklagten angetretenen Entlastungsbeweis an, der. Von der Erhebung des Entlästungs-beweises hinsichtlich der Auswahl der Verrichtungsgehilfen und ihrer Überwachung hätte allerdings das Berufungsgericht dann absehen können, wenn von der Beklagten der Beweis dafür erbracht worden wäre, daß der Kläger auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verunglückt wäre. Jedoch reichen die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht aus, um die Annahme zu rechtfertigen, daß den Verrichiungsgehilfen der Beklagten ein Verschulden 2» Sollte die Beklagte den ihr obliegenden Entlastung^-1 beweis aus § 831 Abs 1 Satz 2 BGB erbringen, so wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die Beklagte wegen eines Verschuldens ihrer verfassungsmäßigen Vertreter aus § 823 Abs 1 und 2 BGB auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann. haben, so würde eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung begründet sein, wenn diese Unterlassung ursächlich für den Unfall des Klägers gewesen ist. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung wird das Berufungsgericht gegebenenfalls zu prüfen haben, ob das von dem Kläger verlangte Schmerzensgeld von 6 000 DM der Höhe nach auch dann gerechtfertigt ist, wenn eine schuldhafte Mitverursachung des Unfalls durch den Kläger wiederum angenommen werden sollte, ter Handlung möglicherweise eine andere Abwägung zugunsten des Klägers gerechtfertigt sein könnte, als wenn lediglich von einer Gefährdungshaftung der Beklagten ausgegangen wird. Sollte also nunmehr eine Haftung der Beklagten aus Verschulden bejaht werden, so könnte bereits dieser Umstand dem Berufungsgericht zu einer für den Kläger günstigeren Abwägung Veranlassung geben» Das ange-fochtene Urteil kann deshalb auch insoweit nicht bestehen bleiben, als es die Haftung der Beklagten nach dem Haftpflichtgesetz auf ein Drittel des Schadens beschränkt hat» In der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht wiederum zu prüfen haben, ob der Kläger die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht gehabt hat und ob ihn der Vorwurf eines Mitverschuldens trifft.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 564 ZPO § 831 BGB
BGBHandlungUnfallBerufungsgerichtAusführungKlägerVerschulden

Volltext der Entscheidung

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VI ZB 15»'52
Verkündet am 30.September 1953 Malessa ap. Justizassistent, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,,
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des minderjährigen Wolfgang N
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vertreten durch seinen
 Klägers, Berufungsbeklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozesebevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr*
gegen
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 en Vorstand,
 Beklagte, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Justizrat
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pr.Kleinewefers, Pr.Gelhaar, Pr*Meyer Hanebeck und Pr.Bode
 für Recht erkannt?
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 11. Juli 1952 insoweit, als zu dem Nachteil des Klägers erkannt worden ist, und im Kostenpunkt aufgehoben*
In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 9. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen*
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Am 29- Juli 1949 kletterte der damals 9 1/2 Jahre alte Kläger in Albersloh, wo er auf dem Hofe seiner Großeltern die Ferien verbrachte, auf einen in der Nähe des Hofes an einer Landstrasse stehenden Gittermast einer Starkstromleitung der Beklagten. Er kam mit einem strom-führenden Draht in Berührung, erlitt sehr schwere Verbrennungen und stürzte vom Mast. Um das Leben des Klägers zu retten, mußten ein Arm mit einem Teil der Schulter, der zweite Arm bis etwa 4 cm unter dem Schultergelenk und das rechte Bein bis kurz unter dem Kniegelenk abgenommen werden. Wegen dieses Unfalls nimmt der Kläger die
 Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. j
Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 6 000 DM verurteilt und durch Schlußurteil die Verpflichtung der Beklagten festgestelit, dem Kläger allen Schaden zur Hälfte zu ersetzen, der ihm aus dem Unfall entstanden ist und noch entstehen wird.
Die Berufung des Klägers gegen das Schlußurteil ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Auf die Berufung der Beklagten hat es die Urteile des Landgerichts abgeändert, die Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes abgewiesen und dem Feststellungsbegehren nur zu einem Drit-tel im Rahmen des Haftpflichtgesetzes stattgegeben.
Mit der Revision erstrebt der Kläger die Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen die Urteile des Landgerichts und hinsichtlich seiner eigenen Berufung gegen das Schlußurteil des Landgerichts Zurückverweisung der Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht.
 
Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision«
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet*
!• Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung verneint und angenommen, daß die Beklagte den Unfall nicht schuldhaft verursacht habe* Da die Beklagte ein grosses Unternehmen der Energieversorgung ist, das in Form einer Aktiengesellschaft betrieben wird, hat das Berufungsgericht mit diesen Ausführungen offenbar ein Verschulden der verfassungsmäßig berufenen Vertreter der Beklagten an dem Unfall und damit eine Haftung aus § 823 BGB verneinen wollen«
Das Berufungsgericht hat dabei außer acht gelassen,. daß dann, wenn eine Haftung der Beklagten aus § 823 BGB entfallen würde, eine Haftung der Beklagten aus § 831 BGB wegen des vermuteten Versehuldens ihrer Organe bei der Auswahl oder Leitung ihrer Hilfspersonen und bei Beschaffung der. erforderlichen Gerätschaften gegeben sein kann* Das Berufungsgericht ist auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt in den Entscheidungsgründen seines Urteils nicht ein gegangen, obgleich derwon. ihm festgestellte Sachverhalt eine Brüfung in dieser Richtung nahe legte«
a) Die dem Bezirksstellenleiter	unterstell-
ten Angestellten und Arbeiter der Beklagten, zu deren Obliegenheiten die Erhaltung der Warnungsschilder an den Gittermasten in gutem Zustande gehörte, möglicherweise auch der Bezirksstellenleiter selbst, sofern dieser nicht verfassungsmäßig berufener Vertreter gewesen sein sollte, waren Verrichtungsgehilfen der Beklagten im Sinne des
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§ 831 BIB- Sie haben dadurch widerrechtlich gehandelt, daß sie die Erneuerung des Anstrichs des Warnzeichens an dem Gittermast unterliessen, da diese Arbeit zu den ihnen übertragenen Aufgaben gehörte. Die dazu benötigten Farben waren vorhanden (Rundschreiben Wortmann vom 14. Januar 1949), und der Ausführung dieser Arbeit stand daher nichts im Wege. Daß die den Kläger schädigende Handlung der Verrichtungsgehilfen eine Unterlassung war, schliesst die Anwendung des § 831 BC-B nicht aus (linden-maier bei Soergel BGB 8. Aufl § 831 Anm A 6). Ebensowenig kommt es darauf an, ob die Verrichtungsgehilfen die gebotene Handlung des Anstreichens des Warnschildes, schuldhaft unterlassen haben. Der Geschäftsherr haftet nicht für ein Verschulden seiner Hilfspersonen, sondern wegen seines eigenen vermuteten Verschuldens bei der Auswahl, Überwachung und Leitung der Kilfspersonen.
b) Die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten aus § 831 Abs 1 Satz 1 BGB sind somit gegeben, und es kommt deshalb auf den von der Beklagten angetretenen Entlastungsbeweis an, der. von dem Berufungsgericht bisher nicht erhoben worden ist. Von der Erhebung des Entlästungs-beweises hinsichtlich der Auswahl der Verrichtungsgehilfen und ihrer Überwachung hätte allerdings das Berufungsgericht dann absehen können, wenn von der Beklagten der Beweis dafür erbracht worden wäre, daß der Kläger auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verunglückt wäre.
In diesem Zusammenhang kann es von Bedeutung sein, ob die Verrichtungsgehilfen der Beklagten kein Verschulden trifft, wovon das Berufungsgericht anscheinend ausgegangen ist. Jedoch reichen die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht aus, um die Annahme zu rechtfertigen, daß den Verrichiungsgehilfen der Beklagten ein Verschulden
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nicht zur Last falle* Es fehlt insoweit an der erforderlichen Feststellung der näheren Einzelheiten, ohne die eine Beurteilung nicht möglich ist. Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts kann somit eine Entscheidung darüber nicht getroffen werden, ob die Beklagte aus unerlaubter Handlung in Anspruch genommen werden kann. Daher war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache 'an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurUckzuverweisen (§§ 564, 565 Abs 1 ZPO).
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2» Sollte die Beklagte den ihr obliegenden Entlastung^-1 beweis aus § 831 Abs 1 Satz 2 BGB erbringen, so wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die Beklagte wegen eines Verschuldens ihrer verfassungsmäßigen Vertreter aus § 823 Abs 1 und 2 BGB auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann. Dem Kläger steht es frei, seine in diesem Rechtszuge schriftsätzlich niedergelegten und mündlich vorgetragenen Ausführungen zu dieser Frage vor dem Berufungsgericht zu wiederholen. Dieses wird auch zu prüfen habenj ob für die Beklagte, falls sie ohne ihr Verschulden die Warntafeln an den Gittermasten nicht erneuern konnte,» die Möglichkeit bestand, in anderer Weise dafür zu sorgen, daß Kinder vor dem Erklettern der Gittermaste gewarnt wurden. Sollte die verfassungsmäßig berufenen Vertreter der Beklagten ein Vorwurf in der Richtung treffen, daß sie derartige Möglichkeiten nicht erkannt und nicht ausgenutz.t haben, so würde eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung begründet sein, wenn diese Unterlassung ursächlich für den Unfall des Klägers gewesen ist.
3* Falls das Berufungsgericht nunmehr eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung’baflahen sollte, könnte
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der Xläger gemäß § 847 BGB Schmerzensgeld von der Beklagten verlangen Was die Bemessung der Hbhe des-Schmerzensgeldes anbelangt: so hat hierzu der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 29- September 1952 (BGHZ 7, 223 /2277) und in einem weiteren Urteil vom 8. August 1953 (VersR 1953, 196) eingehende Ausführungen gemacht, auf die auch Gelhaar in seinem Aufsatz nZur Bemessung des Schmerzensgeldes11 in NJW 1953, 1281 ff verweist. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung wird das Berufungsgericht gegebenenfalls zu prüfen haben, ob das von dem Kläger verlangte Schmerzensgeld von 6 000 DM der Höhe nach auch dann gerechtfertigt ist, wenn eine schuldhafte Mitverursachung des Unfalls durch den Kläger wiederum angenommen werden sollte,
4r Dem-Begehren auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der-Beklagten hat das Berufungsgericht nur im Rahmen des Reichshaftpflichtgesetzes entsprochen. Sollte die neue Verhandlung ergeben, daß die Beklagte auch aus unerlaubter Handlung in Anspruch genommen werden kann, so würde diese Beschränkung in Wegfall zu körnen haben.
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Das Berufungsgericht hat außerdem ein für den Unfall ursächliches erhebliches Mitverschulden des Klägers bejaht. Es hat deshalb die Ersatzpflicht der Beklagten auf ein Drittel des Schadens im Rahmen des Haftpflichtgesetzes begrenzt. Die Revision greift die Ausführungen des Berufungsgerichts über das Mitverschulden des Klägers mit im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Ausführungen an. Eines Eingehens auf diese Angriffe bedarf es nicht, weil bei einer Verschuldenshaftung der Beklagten aus unerlaub-. ter Handlung möglicherweise eine andere Abwägung zugunsten des Klägers gerechtfertigt sein könnte, als wenn lediglich
 von einer Gefährdungshaftung der Beklagten ausgegangen wird. Sollte also nunmehr eine Haftung der Beklagten aus Verschulden bejaht werden, so könnte bereits dieser Umstand dem Berufungsgericht zu einer für den Kläger günstigeren Abwägung Veranlassung geben» Das ange-fochtene Urteil kann deshalb auch insoweit nicht bestehen bleiben, als es die Haftung der Beklagten nach dem Haftpflichtgesetz auf ein Drittel des Schadens beschränkt hat»
In der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht wiederum zu prüfen haben, ob der Kläger die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht gehabt hat und ob ihn der Vorwurf eines Mitverschuldens trifft.
Es wird hierzu auf die in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29- Oktober 1952 - III ZR 273/51 (VersR 1953, 28) ausgesprochenen Grundsätze verwiesen« Zudem bleibt dem Kläger unbenommen, seine Ausführungen in der Revisionsinstanz zur Präge der Mitschuld und ihrer Ursächlichkeit vor dem Berufungsgericht zu wiederholen und sie dessen Prüfung zu unterstellen.
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5- Die Entscheidung liber die Kosten der Revision ist dem Berufungsgericht Vorbehalten worden*
Dr.Kleinewefers Dr.Gelhaar * Dr„K.E.Meyer Hanebeck	Dr.Bode
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