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BGH · VI ZR 159/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 159/07

Die Gehörsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 27. sungsrechtlich gebotenen Maßes an Rechtsschutz im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nur dann erforderlich, wenn sich die Anhörungsrüge gegen eine "neue und eigenständige" Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof selbst richtet. Andernfalls ist die Anhörungsrüge als Rechtsbehelf nicht geboten und infolgedessen unzulässig (vgl. November 2007 -VIZR 38/07- aaO, 924; BGH, Beschluss vom 13. Sie haben zu Recht darauf hingewiesen, dass sich der Gerichtssachverständige insbesondere mit dessen Gutachten ausführlich auseinandergesetzt hat, jedoch teilweise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt ist. Demgegenüber hat der Gerichtssachverständige konkret bezogen auf die Klägerin begründet, dass die Erkennbarkeit der Gefahr eines Sudeck-Syndroms erst ab dem 20.

Zitierte Normen: Art. 103 GG § 544 ZPO
AnhörungsrügeBerufungsgerichtGerichtssachverständigeZPOAusführungKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 159/07
vom 7. Juli 2007 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll
 beschlossen:
Die Gehörsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 27. Mai 2008 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
1	Der	Rechtsbehelf	des	§321a	ZPO	ist	zur	Verwirklichung des verfas-
sungsrechtlich gebotenen Maßes an Rechtsschutz im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nur dann erforderlich, wenn sich die Anhörungsrüge gegen eine "neue und eigenständige" Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof selbst richtet. Andernfalls ist die Anhörungsrüge als Rechtsbehelf nicht geboten und infolgedessen unzulässig (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2007 -VIZR 38/07- NJW 2008, 923; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 -1 ZR 47/06 - juris Rn. 1, 6 ff.).
2	Mit	der	Anhörungsrüge rügt die Beschwerdeführerin, der Bundesge-
richtshof sei in seinem Beschluss nicht auf das Vorbringen der Klägerin in der Nichtzulassungsbeschwerde eingegangen, das Berufungsgericht habe das Privatgutachten Dr. von A.	übergangen	und	deshalb das rechtliche
 Gehör verletzt. Damit macht sie keine "neue und eigenständige" Verletzung des
-3-
rechtlichen Gehörs durch den Bundesgerichtshof selbst geltend. Eine solche kann nämlich nicht schon deshalb angenommen werden, weil der Senat von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung abzusehen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2007 -VIZR 38/07- aaO, 924; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 -1 ZR 47/06 - aaO.)
3	Im Übrigen hat der Senat bei seiner Entscheidung das Vorbringen der
 Klägerin umfassend berücksichtigt. Dabei hat sich ergeben, dass die Instanzgerichte die Ausführungen des Privatgutachters Dr. A.	beachtet
 haben. Sie haben zu Recht darauf hingewiesen, dass sich der Gerichtssachverständige insbesondere mit dessen Gutachten ausführlich auseinandergesetzt hat, jedoch teilweise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt ist. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass sich das Berufungsgericht auf das Gerichtsgutachten gestützt hat, zu demal sich der Privatgutachter nicht fallbezogen geäußert, sondern allgemeine Ausführungen zu dem Morbus-Sudeck
 und zu dem Sudeck-Typ A gemacht hat. Demgegenüber hat der Gerichtssachverständige konkret bezogen auf die Klägerin begründet, dass die Erkennbarkeit der Gefahr eines Sudeck-Syndroms erst ab dem 20. Oktober 1997 gegeben war.
Müller	Wellner	Diederichsen
 Stöhr
Zoll
 Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 09.08.2006 - 25 O 430/03 -OLG Köln, Entscheidung vom 30.05.2007 - 5 U 184/06 -