Die Klägerin hat den Beklagten für die Unfallfolgen haftbar gemacht und mit der Klage Ersatz von Vermögensschaden, ein angemessenes Schmerzensgeld sowie die Feststellung begehrt, daß ihr der Beklagte zu dem Ersatz allen weiteren Unfallschadens verpflichtet sei. Als er die Klägerin erstmalig erblickt habe, sei sie nur noch fünf bis zehn Meter von ihm entfernt gewesen* In diesem Augenblick sei es für eine Unfall vermeid ende Reaktion zu spat ge-wesen* Eine etwaige Geschwindigkeitsüberschreitung würde bei der gegebenen Sachlage auf das Unfallgeschehen keinen Einfluß gehabt haben* b) Rechtsirrturas frei legt das Berufungsgericht dem Beklagten weiter zur Last, er habe bei Anwendung der durch die Umstände gebotenen Sorgfalt die Klägerin früher als auf eine Entfernung von nur 5 bis 10 m erkennen können und müssen« Wie es zutreffend chrlegt, war der Beklagte im Hinblick darauf, daß er den Überholvorgang bei Dunkelheit und regennasser Fahrbahn, in Höhe einer Straßeneinmündung und mit überhöhter Fahrgeschwindigkeit ausführte, zu gesteigerter Sorgfalt verpflichtet; mit gespannter Aufmerksamkeit mußte er darauf achten, daß nicht nur die eigene, sondern auch die Fahrbahn des zu überholenden Fahrzeugs von Hindernissen, die auch in seine Fahrbahn gelangen konnten, frei war« Wie das Berufungsgericht in einwandfreier tatsächlicher Würdigung feststellt, war die Klägerin, als sie nach links abbog, noch so weit von Sandrock entfernt, daß sie beim Überqueren seiner Fahrbahn seine .ungehinderte Weiterfahrt nicht beeinträchtigte« gab, als er das Linksabbiegen bemerkte, ein Hupsignal, um den Beklagten, der "bereits zu dem Überholen nach links ausgeschert war, zu warneno In diesem Augenblick befand sich der Beklagte noch etwa 10 bis 15 m hinter dem Fahrzeug SflHB« Unter diesen Umständen ist gegen die vom Berufungsgericht gewonnene Überzeugung, der Beklagte habe die Klägerin bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt früher als auf eine Entfernung von 5 bis 10 m sehen können und müssen, rechtlich nichts einzuwenden* Auch wenn man mit dem Beklagten davon ausgeht, daß sein Blick auf die Klägerin durch den dazwisehen liegenden Wagen zu- 2* Zum ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verschulden des Beklagten und dem eingetretenen Unfall führt das Berufungsgericht aus: Wenn es unter den dargelegten Umständen dem Beklagten nicht gelungen sei, sein Fahrzeug vor der Klägerin anzuhalten, so könne dies nur auf Unaufmerksamkeit und auf eine für seine Sichtmöglichkeit zu hohe Geschwindigkeit zurückgeführt werden* Biese Erwägung trägt, wie die Revision mit Recht beanstandet, die Ursächlichkeit des festgestellten Verschuldens für den Unfall nicht* Bas Berufungsgericht hat lediglich festgestellt, daß der Beklagte die Klägerin auf mehr als 5 bis 10 m erkennen konnte* Es bedarf aber keiner näheren Darlegung, daß bei der zulässigen Stadtgeschwindigkeit von 50 km/st der .Anhalteweg des Beklagten ein Mehrfaches dieser Entfernung betrug» Auf diese Entfernung hätte der Beklagte bei einer Geschwindigkeit von 50 km/st keine Bremswirkung erzielen können; denn vährend der ihm zuzubilligenden Reaktions- und Bremsansprechzeit hätte sein Bahrzeug eine wesentlich größere Strecke als 5 bis 10 m zurückgelegt» Der festgestellte Sachverhalt ergibt keinen Anhalt dafür, daß der Beklagte die innerhalb geschlossener Ortschaft zulässige Geschwindigkeit von 50 km/st beim Überholen nicht voll ausnutzen durfte« Auch das Berufungsgericht geht von der Zulässigkeit dieser Geschwindigkeit aus» Die Ursächlichkeit des festgestellten Verschuldens setzt daher voraus, daß der Beklagte die Klägerin auf eine Entfernung wahrnehmen konnte, die es ihm bei einer Geschwindigkeit von 50 km/st ermöglicht hätte, den Unfall zu vermeiden» 5« Ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten wäre allerdings zu bejahen, wenn dieser bei einer Geschwindigkeit von 50 km/st nach § 10 Abs» 1 Satz 2 StVO wegen zu geringer Geschwindigkeitsdifferenz überhaupt nicht hätte überholen dürfen» Hierfür bietet jedoch der festgestellte Sachverhalt keine hinreichende Grundlage» Das Berufungsgericht geht von einer Geschv/indigkeit des überholten Fahrzeugs von 40 bis 50 km/st aus» Zugunsten des Beklagten wäre daher eine Geschv/indigkeit von 40 km zu unterstellen» Die Geschwindigkeitsdifferenz von 10 km/st reicht aber im Stadtverkehr bei einer Fahrbahnbreite von 9 m aus, um ein Überholen zuzulassen» Das Überholverbot des § 10 Abs» 1 Satz 2 StVO hat die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs zu dem Ziel (vgl» Müller, Straßenverkehrsrecht In der erneuten Verhandlung v/lrd das Berufungsgericht versuchen müssen, durch eine Zeit-Wegrechnung zu ermitteln, auf welche Entfernung der Beklagte bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von 50 km/st die Klägerin hätte wahrnehmen können, und ob es ihm auf die so festgestellte Entfernung möglich gewesen wäre, den Unfall zu vermeiden» Die Zuziehung eines Sachverständigen dürfte sich empfehlen»
BUNDESGERICHTSHOF 2080 065 IM NAMEN DES VOLKES ~J?*l^mr2r2§/§l URTEIL Verkündet am 25* Juni 1968 Kriegl, Justi zhaupsekretär ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des kaufmännisehen Angestellten Karl-Heinz S c h Straße 0, Beklagten, Berufungsklagers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br» gegen Hausangestellte Hl Helene Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, 'u Pro z eßbevollmächti gt er: Rechtsanv/alt Br. w ~ 2 - Der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25» Juni 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr» Bode, Heinrich Meyer und Dr« Nüßgens für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30« Januar 1967 aufgehoben« Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-wiesen« Von Rechts wegen Tatbestand: Am 11* Hovember 1963 gegen 6*50 Uhr wurde die Klägerin von dem Personenwagen des Beklagten, der die Bandstraße in in süd- licher Richtung befuhr, angefahren und schwer verletzt Die Klägerin hatte auf dem Weg zur Arbeitsstelle mit ihrem Bahrrad zunächst den an der Westseite der Straße verlaufenden Radweg ebenfalls in südlicher Richtung benutzt und war dann hinter der Kreuzung der Landstraße mit der A(und der 14 Landstraße auf der rechten Bahrbahnseite weitergefahren, weil hier der bisher benutzte westliche Radweg für Radfahrer gesperrt war. Bei dem Versuch, in Höhe der Einmündung der KflHHBIM Straße nach links abzubiegen, um auf den an der östlichen Straßenseite verlaufenden Radweg zu gelangen, wurde die Klägerin von dem Kraftfahrzeug des Beklagten erfaßt, das kurz vorher den Personenwagen des Ingenieurs SCHBB überholt hatte. Die Klägerin hat den Beklagten für die Unfallfolgen haftbar gemacht und mit der Klage Ersatz von Vermögensschaden, ein angemessenes Schmerzensgeld sowie die Feststellung begehrt, daß ihr der Beklagte zu dem Ersatz allen weiteren Unfallschadens verpflichtet sei. Sie hat vorgetragen, der Beklagte habe den Unfall allein verschuldet; er habe verkehrswidrig überholt und die zulässige Stadtgeschwindigkeit von 50 km/st erheblich überschritten. Zufolge mangelnder Aufmerksamkeit und überhöhter Geschwindigkeit habe er sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig anhalten können. Sie selbst treffe an dem Unfall keine Schuld. Bevor sie nach links abgebogen sei, habe sie sich nach hinten umgesehen und die Richtungsänderung durch Ausstrecken des linken Armes angezeigt. Burch ihr Abbiegen nach links sei die Fahrt des Ingenieurs SflU in keiner Weise behindert worden. Damit, daß ein für sie zunächst nicht sichtbarer Personenwagen das Fahrzeug in grob Verkehrs widriger Weise überholen werde, habe sie nicht zu rechnen brauchen. Der Beklagte hat Klageabwei sung beantragt und entgegnet, die alleinige Schuld an dem Unfall treffe die Klägerin. Seine Geschwindigkeit sei nicht höher als 50 km/st gewesen. Als er zu dem Überholen angesetzt habe, habe er die Klägerin nicht sehen können, weil sie durch den vor ihm fahrenden Personenwagen verdeckt gewesen sei. Als er die Klägerin erstmalig erblickt habe, sei sie nur noch fünf bis zehn Meter von ihm entfernt gewesen* In diesem Augenblick sei es für eine Unfall vermeid ende Reaktion zu spat ge-wesen* Eine etwaige Geschwindigkeitsüberschreitung würde bei der gegebenen Sachlage auf das Unfallgeschehen keinen Einfluß gehabt haben* Das Landgericht hat die Klage in Höhe 371,89 DM (Auslagen der Angehörigen der Klägerin) abgewiesen und im übrigen die bezifferte Klageforderung sowie den Schmerzensgeldanspruch zu 2/3 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt* In demselben Umfang hat es die erbetene Feststellung getroffen. Las Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten, mit der er eine Begrenzung seiner Haftung auf 1/3 des UnfallSchadens im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes erstrebte, zurückgewiesen* Mit der Revision verfolgt der Beklagte den in der Berufungsinstanz gestellten Antrag weiter* Lie Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision* Entschei dungsgründe: 1, a) Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Beklagte habe unmittelbar vor dem Unfall die innerhalb der geschlossenen Ortschaft zulässige Fahrgeoehwindigkeit von 50 km/st überschritten* Die hiergegen gerichteten Revisionsrügen greifen nicht durch* Die Feststellung wird von der Aussage des Zeugen getragen* Es besteht kein Anhalt dafür, daß das Berufungsgericht bei seiner Würdigung wesentliche Umstände außer Betracht gelassen oder gegen ErfahrungsSätze verstoßen hätte« Von der Einholung des vom Beklagten beantragten Sachverständigengutachtens darüber, daß der An-halteweg des Beklagten "im Rahmen einer Geschwindigkeit von 50 km/stn liege, konnte das Berufungsgericht ohne Verfahrensverstoß absehen« Es durfte davon ausgehen, daß die Endstellung des Uvagens nach dem Unfall allein dem Sachverständigen keine hinreichende Grundlage für die Ermittlung der Fahrgeschwindigkeit bot; die Länge des Anhalteweges steht nicht fest« b) Rechtsirrturas frei legt das Berufungsgericht dem Beklagten weiter zur Last, er habe bei Anwendung der durch die Umstände gebotenen Sorgfalt die Klägerin früher als auf eine Entfernung von nur 5 bis 10 m erkennen können und müssen« Wie es zutreffend chrlegt, war der Beklagte im Hinblick darauf, daß er den Überholvorgang bei Dunkelheit und regennasser Fahrbahn, in Höhe einer Straßeneinmündung und mit überhöhter Fahrgeschwindigkeit ausführte, zu gesteigerter Sorgfalt verpflichtet; mit gespannter Aufmerksamkeit mußte er darauf achten, daß nicht nur die eigene, sondern auch die Fahrbahn des zu überholenden Fahrzeugs von Hindernissen, die auch in seine Fahrbahn gelangen konnten, frei war« Wie das Berufungsgericht in einwandfreier tatsächlicher Würdigung feststellt, war die Klägerin, als sie nach links abbog, noch so weit von Sandrock entfernt, daß sie beim Überqueren seiner Fahrbahn seine .ungehinderte Weiterfahrt nicht beeinträchtigte« gab, als er das Linksabbiegen bemerkte, ein Hupsignal, um den Beklagten, der "bereits zu dem Überholen nach links ausgeschert war, zu warneno In diesem Augenblick befand sich der Beklagte noch etwa 10 bis 15 m hinter dem Fahrzeug SflHB« Unter diesen Umständen ist gegen die vom Berufungsgericht gewonnene Überzeugung, der Beklagte habe die Klägerin bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt früher als auf eine Entfernung von 5 bis 10 m sehen können und müssen, rechtlich nichts einzuwenden* Auch wenn man mit dem Beklagten davon ausgeht, daß sein Blick auf die Klägerin durch den dazwisehen liegenden Wagen zu- nächst versperrt war, so muß doch die Sichtmöglichkeit früher bestanden haben als auf eine Entfernung von 5 bis 10 m* Bas Berufungsgericht erblickt sonach mit Recht ein Verschulden des Beklagten darin, daß er mit überhöhter Geschwindigkeit fuhr und die Fahrbahn nicht mit der erforderlichen Sorgfalt beobachtete. 2* Zum ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verschulden des Beklagten und dem eingetretenen Unfall führt das Berufungsgericht aus: Wenn es unter den dargelegten Umständen dem Beklagten nicht gelungen sei, sein Fahrzeug vor der Klägerin anzuhalten, so könne dies nur auf Unaufmerksamkeit und auf eine für seine Sichtmöglichkeit zu hohe Geschwindigkeit zurückgeführt werden* Biese Erwägung trägt, wie die Revision mit Recht beanstandet, die Ursächlichkeit des festgestellten Verschuldens für den Unfall nicht* Bas Berufungsgericht hat lediglich festgestellt, daß der Beklagte die Klägerin auf mehr als 5 bis 10 m erkennen konnte* Es bedarf aber keiner näheren Darlegung, daß bei der zulässigen Stadtgeschwindigkeit von 50 km/st der .Anhalteweg des Beklagten ein Mehrfaches dieser Entfernung betrug» Auf diese Entfernung hätte der Beklagte bei einer Geschwindigkeit von 50 km/st keine Bremswirkung erzielen können; denn vährend der ihm zuzubilligenden Reaktions- und Bremsansprechzeit hätte sein Bahrzeug eine wesentlich größere Strecke als 5 bis 10 m zurückgelegt» Der festgestellte Sachverhalt ergibt keinen Anhalt dafür, daß der Beklagte die innerhalb geschlossener Ortschaft zulässige Geschwindigkeit von 50 km/st beim Überholen nicht voll ausnutzen durfte« Auch das Berufungsgericht geht von der Zulässigkeit dieser Geschwindigkeit aus» Die Ursächlichkeit des festgestellten Verschuldens setzt daher voraus, daß der Beklagte die Klägerin auf eine Entfernung wahrnehmen konnte, die es ihm bei einer Geschwindigkeit von 50 km/st ermöglicht hätte, den Unfall zu vermeiden» 5« Ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten wäre allerdings zu bejahen, wenn dieser bei einer Geschwindigkeit von 50 km/st nach § 10 Abs» 1 Satz 2 StVO wegen zu geringer Geschwindigkeitsdifferenz überhaupt nicht hätte überholen dürfen» Hierfür bietet jedoch der festgestellte Sachverhalt keine hinreichende Grundlage» Das Berufungsgericht geht von einer Geschv/indigkeit des überholten Fahrzeugs von 40 bis 50 km/st aus» Zugunsten des Beklagten wäre daher eine Geschv/indigkeit von 40 km zu unterstellen» Die Geschwindigkeitsdifferenz von 10 km/st reicht aber im Stadtverkehr bei einer Fahrbahnbreite von 9 m aus, um ein Überholen zuzulassen» Das Überholverbot des § 10 Abs» 1 Satz 2 StVO hat die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs zu dem Ziel (vgl» Müller, Straßenverkehrsrecht 21 o Auflo § 10 StVO Annio II d)» Es v/ürde nun : aber den Verkehrsfluß empfindlich stören, v/enn ein Fahrzeug, das im Stadtverkehr eine Geschwindigkeit von 40 km/st einhält, alle nachfolgenden hinderte, die zulässige Geschwindigkeit von 50 km/st auszunutzen* Auch die Sicherheit des Verkehrs wird auf hinreichend breiter Fahrbahnr durch einen ÜberholVorgang, der - wie hier -eine Zeitspanne von 11 Sekunden beansprucht, nicht über Gebühr beeinträchtigt (vglo die zutreffenden Ausführungen der Entscheidung BayOblG VHS 30, 161; Hartung, Anra* zu dieser Entscheidung JR 1958, 348) 0 4» Das angefochtene Urteil kann danach nicht bestehen bleibeno Da noch tatsächliche Feststellungen erforderlich sind, die der Senat selbst nicht treffen kann, war der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweiseno In der erneuten Verhandlung v/lrd das Berufungsgericht versuchen müssen, durch eine Zeit-Wegrechnung zu ermitteln, auf welche Entfernung der Beklagte bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von 50 km/st die Klägerin hätte wahrnehmen können, und ob es ihm auf die so festgestellte Entfernung möglich gewesen wäre, den Unfall zu vermeiden» Die Zuziehung eines Sachverständigen dürfte sich empfehlen» Engels Hanebeck Br» Bode Heyer Br» Hüßgens