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BGH · VI ZR 158/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 158/66

Der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20, Februar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie der Bundesrichtor Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß und Dr. Büßgens für Recht erkannt: wagenkosten aus dem Unfall vom 20» Juni 1964 unwiderruflich an die Klägerin ab, diese solle berechtigt sein, die Zahlung zu empfangen und eine Abfindungserklärung zu unterzeichnen« Am 5* Januar 1966 unterschrieb G^p eine Anweisung an den Beklagten und seinen Haftpflichtversicherers "den Entschädigungsbetrag wegen der Mietwagenkosten an die Firma J(0 (Klägerin) bzw. Mit der Klage hat die Klägerin von dem Beklagten auf Grund der Abtretung Schadensersatz wegen der Mietwagenkosten in Höhe von 1 812,20 DM nebst Zinsen verlangt. Er hat die Ansicht vertreten, die Forderungsabtretung verstoße gegen das Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung vom 13« Dezember 1935 - RGBl I 1478 - (RBeratG); die Abtretung sei daher nach § 134 BGB nichtig* Unstreitig läßt sich die Klägerin auch in anderen Fällen von Unfallgeschädigten, denen sie einen Mietwagen überläßt, die Ersatzforderungen unter Verwendung von Abtretungsvordruoken abtreten« Eine behördliche Erlaubnis nach Art* 1 § 1 RBeratG besitzt sie nicht* Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts überläßt die Klägerin regelmäßig denjenigen Kraftwagenmietern, deren eigenes Fahrzeug bei einem Unfall beschädigt wurde, an dem sie sich schuldlos fühlen, einen Kraftwagen, ohne daß die Mieter eine Anzahlung leisten oder nach Beendigung der Mietzeit die Kosten bezahlen müssen» Statt dessen läßt sie 3ich den Anspruch ihrer Kunden auf Ersatz der Miotwagenkosten formularmäßig abtreten» Sie teilt die Abtretung dem Haftpflichtversicherer des Schädigers mit und fordert ihn unter Vorlage der Mietwagenrechnung zur Zahlung auf.Die Klägerin möchte es ihren Kunden ersparen, zur Bezahlung der V/agenmiete ihre Ersparnisse anzubrechen oder einen Kredit aufzunehraen, Das ist auch der Schwerpunkt ihrer Y/erbung. Im Vordergrund steht jedoch, das Bestreben, im Rahmen ihres Kundendienstes den Kraftwagenmieter - wie in der Werbung versprochen - von der Zahlung freizustellen und ihn der Mühe zu entheben, sich um die Erstattung der Mietwagenkosten durch, den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherei' zu kümmern und die Ersatzforderung möglicherweise sogar gerichtlich, durchsetzen zu müssen» Das Berufungsgericht bat mit Recht angenommen, daß diese Geschäftspraxis der Klägerin unter Art» 1 Nr» 1 RBeratGr fällt» Nach dieser Bestimmung darf die Besorgung fremder Rechtsängelegenheiton, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen geschäftsmäßig nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin gegen diese Vorschrift verstoßen habe, steht im Einklang mit dem inzwischen ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. April 1967 (BGHZ 47, 364) • Hiernach bedarf der Inhaber eines Mietwagenunternehmens oder einer Kraftfabrzeuginstandsetzungswerkstatt, der es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden den Schaden zu regeln, der Erlaubnis nach dem Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Hechtsberatung. Entgegen der Meinung der Revision sind die Grundsätze dieser Entscheidung auch im vorliegenden Fall anzuwenden o Die Klägerin macht geschäftsmäßig die ihr abgetretenen Schadensersatzforderungen ihrer Kunden gegen den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer geltend. Das ist eine Tätigkeit, die nach dem Wortlaut und nach dem Zweck des Gesetzes unter Art. 1 § 1 RBeratG fällt und deshalb nur mit behördlicher Erlaubnis betrieben werden darf.Allerdings würde die Klägerin eine eigene Angelegenheit besorgen, wenn es ihr bei der Abtretung der Kundenforderung und deren Einziehung wesentlich darum ginge, ihren Anspruch gegen den Kunden zu sichern. Aus ihrem eigenen Vorbringen ergibt sich, daß der wesentliche Zweck der Abtretung nicht in der Sicherung der Mietforderung, sondern darin besteht, die abgetretene Forderung für die Kunden geltend zu machen und einzu- Vielmehr macht sie den abgetretenen Anspruch sogleich gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers geltend und verlangt von ihm Zahlung.

Zitierte Normen: § 134 BGB
ForderungErlaubnis®AbtretungMietforderungKundeKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
»J
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 158/66	URTEIL	Verkündet	am
20• Februar 1968 Kriegl, Justiz-batrp t s e kr e t är als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma Karl W. straße V/tf,
 Klägerin, Berufungaklägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
 gegen
den Rolf

Beklagten, Berufungabeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollraächtigter t Rechtsanwalt
- 2

Der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20, Februar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie der Bundesrichtor Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß und Dr. Büßgens
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Drteil des 7o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlande sgerichts zu Hamburg vom 19. Juli 1966 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt«
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Am 20, Juni 1964 kam es in H®|®^ auf <3er Kreuzung T®HM®~Allee/Hag®®®®~Allee zu einem Zusammenstoß zwischen ddm von Günter G®® gesteuerten Personenkraftwagen Mercedes 220 S des Werner Ho®®^ aus C®®B und dem Personenkraftwagen I®|® des Beklagten, Dabei wurde der Wagen des Werner Ho®[|^p erheblich beschädigt.
G®® mietete am 26. Juni 1964 in Vollmacht des Ko§-bei der Klägerin, die in H®®®® eine Autovermietung betreibt, einen Mercedes 220 S als Ersatzfahrzeug. Er unterzeichnete-ebenfalls als Bevollmächtigter des Ho®®® - eine Abtretungserklärung, in der es heißt, der Geschädigte trete seine Forderung auf Ersatz der Miet-
 
wagenkosten aus dem Unfall vom 20» Juni 1964 unwiderruflich an die Klägerin ab, diese solle berechtigt sein, die Zahlung zu empfangen und eine Abfindungserklärung zu unterzeichnen« Am 5* Januar 1966 unterschrieb G^p eine Anweisung an den Beklagten und seinen Haftpflichtversicherers "den Entschädigungsbetrag wegen der Mietwagenkosten an die Firma J(0 (Klägerin) bzw. die Rechtsanwälte	und	XiiflBP auszuzahlen*H
Mit der Klage hat die Klägerin von dem Beklagten auf Grund der Abtretung Schadensersatz wegen der Mietwagenkosten in Höhe von 1 812,20 DM nebst Zinsen verlangt.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen«
Er hat die Ansicht vertreten, die Forderungsabtretung verstoße gegen das Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung vom 13« Dezember 1935 - RGBl I 1478 - (RBeratG); die Abtretung sei daher nach § 134 BGB nichtig* Unstreitig läßt sich die Klägerin auch in anderen Fällen von Unfallgeschädigten, denen sie einen Mietwagen überläßt, die Ersatzforderungen unter Verwendung von Abtretungsvordruoken abtreten« Eine behördliche Erlaubnis nach Art* 1 § 1 RBeratG besitzt sie nicht*
Das Bandgericht hat die Klage abgewiesen*
Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben*
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter* Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen«
 
Entscheidungsgründe;
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts überläßt die Klägerin regelmäßig denjenigen Kraftwagenmietern, deren eigenes Fahrzeug bei einem Unfall beschädigt wurde, an dem sie sich schuldlos fühlen, einen Kraftwagen, ohne daß die Mieter eine Anzahlung leisten oder nach Beendigung der Mietzeit die Kosten bezahlen müssen» Statt dessen läßt sie 3ich den Anspruch ihrer Kunden auf Ersatz der Miotwagenkosten formularmäßig abtreten» Sie teilt die Abtretung dem Haftpflichtversicherer des Schädigers mit und fordert ihn unter Vorlage der Mietwagenrechnung zur Zahlung auf. Die Klägerin möchte es ihren Kunden ersparen, zur Bezahlung der V/agenmiete ihre Ersparnisse anzubrechen oder einen Kredit aufzunehraen, Das ist auch der Schwerpunkt ihrer Y/erbung. Die Klägerin will zwar durch die Abtretung auch ihre offenbleibende Mietforderung sichern»
Im Vordergrund steht jedoch, das Bestreben, im Rahmen ihres Kundendienstes den Kraftwagenmieter - wie in der Werbung versprochen - von der Zahlung freizustellen und ihn der Mühe zu entheben, sich um die Erstattung der Mietwagenkosten durch, den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherei' zu kümmern und die Ersatzforderung möglicherweise sogar gerichtlich, durchsetzen zu müssen»
Das Berufungsgericht bat mit Recht angenommen, daß diese Geschäftspraxis der Klägerin unter Art» 1 Nr» 1 RBeratGr fällt» Nach dieser Bestimmung darf die Besorgung fremder Rechtsängelegenheiton, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen geschäftsmäßig nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist.
 
Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin gegen diese Vorschrift verstoßen habe, steht im Einklang mit dem inzwischen ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. April 1967 (BGHZ 47, 364) • Hiernach bedarf der Inhaber eines Mietwagenunternehmens oder einer Kraftfabrzeuginstandsetzungswerkstatt, der es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden den Schaden zu regeln, der Erlaubnis nach dem Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Hechtsberatung. Das gilt auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderungen erfüllungshalber abtreten läßt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an die Kunden verrechnet.
Entgegen der Meinung der Revision sind die Grundsätze dieser Entscheidung auch im vorliegenden Fall anzuwenden o Die Klägerin macht geschäftsmäßig die ihr abgetretenen Schadensersatzforderungen ihrer Kunden gegen den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer geltend. Das ist eine Tätigkeit, die nach dem Wortlaut und nach dem Zweck des Gesetzes unter Art. 1 § 1 RBeratG fällt und deshalb nur mit behördlicher Erlaubnis betrieben werden darf.
Allerdings würde die Klägerin eine eigene Angelegenheit besorgen, wenn es ihr bei der Abtretung der Kundenforderung und deren Einziehung wesentlich darum ginge, ihren Anspruch gegen den Kunden zu sichern. Das ist aher hei der Geschäftspraxis der Klägerin nicht der Fall. Aus ihrem eigenen Vorbringen ergibt sich, daß der wesentliche Zweck der Abtretung nicht in der Sicherung der Mietforderung, sondern darin besteht, die abgetretene Forderung für die Kunden geltend zu machen und einzu-
ziehen. Das übernimmt die Klägerin als Kundendienst. Demgemäß zieht sie die Scbadensersatzforderung der Kunden ein«, bevor sie die Kunden wegen der Mietforderung in Anspruch nimmt. Sie wartet also mit der Verwertung der abgetretenen Forderung nicht«, bis sich der Kunde in Zahlungsverzug oder in Zahlungsschwierigkeiten befindet. Vielmehr macht sie den abgetretenen Anspruch sogleich gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers geltend und verlangt von ihm Zahlung. Die Eigenart der von der Klägerin abgeschlossenen Verträge besteht somit darin«, daß die Kunden ihr ohne ein besonderes Sicherungsbedürfnis die Besorgung einer Rechtsangelegenheit übertragen? um die sie sich, eigentlich selbst zu kümmern hätten.
Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen? daß im vorliegenden Falle der Sicherungszweck im Vordergrund gestanden habe? v/eil der Halter des beschädigten Wagens Werner Ho^HB in Südamerika wohne. Dieser Annahme steht? wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat? das eigene Verhalten der Klägerin entgegen. Unstreitig mußte Groß eine Anzahlung von 200 DM leisten? bevor er den Mietwagen erhielt. Als dann nach Zusage der beim Haftpflichtversicherer des Beklagten tätigen Frau Jö0 gesichert schien? daß die Forderung gegen den Beklagten einzuziehen sei? verrecbnete die Klägerin die Anzahlung nicht auf ihre Mietforderung? sondern gab den angezahlten Betrag an G^P zurück.
Schließlich ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts zu billigen? daß mit Rücksicht auf das Fehlen der erforderlichen behördlichen Erlaubnis der Geschäftsbesorgungsvertrag? den die Klägerin und Ho^|^ miteinander abgeschlossen haben? und auch die Forderungsabtretung nach
 
§ 134 BGB nichtig ißt. Die Gründe hierfür sind in den Urteilen BGHZ 37? 258 und 47? 564 im einzelnen dargelegt. Insoweit kann auf die früheren Entscheidungen verwiesen werden.
Ist der Abtretungsvertrag aber nichtig, so ist die Klage mit Recht abgewiesen worden, weil es der Klägerin an der Befugnis fehlt, den Klageanspruch geltend zu mache:
Die Revision der Klägerin war daher zurückzuweisen.
Engels	Hanebeck	Dr.	Bode
 Br. Hauß
 Dr. Nüßgens