Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18o Mai 1961 in der Kostenentscheidung und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 8o Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 11«, No-' vember I960 hinsichtlich eines 23 292,01 DM nebst 4 Zinsen davon seit dem 2o4ol960 übersteigenden Betrages zurückgewiesen worden ist. Der Beklagte hat seine Haftung bestritten und evtl» eine Forderung wegen des ihm angeblich durch den Unfall entstandenen Schadens zur Aufrechnung gestellt» Er hat erneut vörgetragen, sein Fahrer Pg^phabe vor dem Zusammenstoß nicht die für ihn linke Fahrbahn benutzt« Kulhanek habe Paul geblendet und möglicherweise selbst die für ihn linke Hälfte der Fahrbahn befahren« Weiter hat der Beklagte seine zur Aufrechnung gestellte Ersatzforderung um 2 150 DM auf 9 993 DM erhöht « Die Sachbefugnis der Klägerin ist nicht mehr in Frage gestellt worden« Die Klägerin hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen« Mit der Revision wendet sich der Beklagte gegen das seine Berufung zurückweisende Urteil des Oberlandesgerichts, soweit der Klägerin mehr als 9 363,51 DM zuerkannt worden sind« Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Zusammenstoß der Fahrzeuge auf der Fahrbahn des von KuHH^ gesteuerten Sattelschleppers erfolgte« Es kommt danach zu dem Ergebnis, daß der Beweis des erf-ten Anscheins für ein verkehrswidriges Verhalten des Fahrers spricht« Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden, sie v/ird auch von der Revision nicht als irrig bezeichnet« Ebensowenig wendet die Revision sich gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß diesem Anscheinsbeweis der Boden nicht entzogen sex Die Revision meint aber, die Schadensabwägung könne deshalb keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht zu Lasten der Klägerin rechtsirrtümlich nur die Betriebsgefahr des Sattelschleppers eingeworfen habe, während der Sachverhalt ein Verschulden ergebe«, Die Klägerin hat, auf den Angaben Kulhaneks als des einzigen Zeugen zu dem Unfallgeschehen fußend, folgende Darstellung über den Hergang des Unfalls gegeben: KuflHHP habe sich mit dem Sattelschlepper auf der für ihn rechten Hälfte der Fahrbahn befunden* Er habe den Lastzug des Beklagten schon von weitem ent gegenkommen sehen* Der Lastzug habe sich aber nicht auf der für ihn rechten Hälfte der Fahrbahn gehalten, sondern sei abwechselnd zur linken und zur rechten Fahrbahnseite gefahren« KuflHP habe deshalb ständig gehupt und auf- und abgeblendet« Der Lastzug sei danach vorübergehend auf seiner Fahrbahnseite geblieben, dann sei der Lastzug erneut in Schlangenlinien rechts p überwiegend aber links der Trennungslinie mit unverminderter und höherer Geschwindigkeit als der Sattelschlepper gefahren« Um einen Frontalzusammenstoß zu vermeiden, habe nicht angehalten« Nach links habe er wegen der Bauarbeiten, nach rechts wegen der Böschung nicht auswcichen können« Die Überführung über die Autobahn habe jede nennenswerte weitere Ausweichbewegung verboten« Obgleich KuflHHl mit dem rechten Vorderrad rechts neben der Fahrbahn gefahren sei, habe der Lastzug den Sattelschlepper noch links erfaßt« Das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Beweiswürdigung angenommen, daß der Unfallhergang etwa diesen Darlegungen entspricht, wobei es feststellt, daß die Lichtzeichen KuflIBN die Fahrweise von BSP nicht veranlaßt haben* Das Berufungsgericht erörtert im Rahmen der Beweiswürdigung, daß sich die verschiedenen Aussagen KuflHBs - des einzigen Unfallzeugen - im Ermittlungsverfahren und vor dem Landgericht zwar nicht in allen Funkten decken, aber doch im wesentlichen übereinstimmend die Entwicklung bis zu dem Unfall wiedergeben* Diese tSbtrichterliche Beweiswürdigung ist den Angriffen der Revision entzogen; das Berufungsgericht hat insbesondere auch die gutachtlichen Ausführungen des Sachverständigen Fiedler berücksichtigt* Nachv/eis eines unfallursächlichen, fehlsamen Verhaltens des Zeugen als nicht erbracht angesehen hat, denn dann hätte dieses Verschulden bei der Schadenaabwägung zu Lasten der Klägerin eingeworfen werden müssen» Ohne Hechtsirrtum hat das Berufungsgericht ausgeführt, Kulhanek habe den nicht ordnungsgemäß fahrenden Fpp^durch Hup- und Licht Zeichen warnen dürfen» Zudem ist festgestellt, daß die Lichtzeichen für den Unfall nicht ursächlich waren» Zu Recht hat das Gericht auch angenommen, zunächst habe k trotz der merkwürdigen Fahrweise ppps für Ku^HHI kein Anlaß bestanden, seine Fahrgeschwindigkeit zu ermäßigen» Ersichtlich geht das Berufungsgericht bei dieser Überlegung davon aus, der Lastzug habe sich noch in erheblicher Entfernung befunden und KuflHHl habe deshalb annehmen dürfen, es handele sich nur um ein vorübergehendes Abkommen des Lastzuges von der Fahrbahn, auf seine Hup- und Lichtzeichen werde der Fahrer alsbald wieder nur auf der für ihn rechten Hälfte der Fahrbahn weiterfahren» Nun weist die Revision darauf hin, daß nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats den Fahrer eines Wagens ein Verschulden treffen könne, wenn er eine ungewöhnliche und verkehrswidrige Fahrweise eines begegnenden Fahrzeugs nicht ausreichend beachte» In dem Urteil vom 21» April 1954 (VRS 7» 8 ff ) ist aber ein Verschulden des auf seiner reichten Fahrbahn befindlichen Fahrers nur deshalb angenommen worden, weil er die Gefahr erkannte, jedochrsunächst nichts unternahm und erst bei einer Annäherung auf 100 m Warnzeichen gab und seine Geschwindigkeit verminderte» Weiter hätte dieser Fahrer nach rechts auf den Fußweg ausweichen kön~ Zu Recht führt die Revision aus, daß ein Kraftfahrer, der vorschriftsmäßig auf seiner Fahrbahnseite fährt, sich dann auf den Gegenverkehr einstellen muß, "wenn sich ihm unmißverständliche Anzeichen für einen Fahrbahnwechsel und ein Verbleiben des entgegenkommenden Fahrzeugs auf der falschen Fahrbahnseite aufdrängen1'« Das Berufungsgericht hat sich aber gerade nicht davon überzeugen können, daß eine solche Lage bestand. Auch der Sachverständige Fiedler hat als möglich bezeichnet, daß F^^vor Beginn der Bremsspur weiter rechts gefahren sei, worauf das Berufungsgericht ausdrücklich hinweisto Dann aber durfte Ku^HB annehmen, der Fahrer werde ordnungsgemäß auf der für ihn rechten Hälfte der Fahrbahn bleiben, so daß zu irgendwelchen Maßnahmen zunächst kein Anlaß bestand« 4 Es kommt somit darauf an, ob nunmehr der Lastzug eine Fahrweise zeigte, die KuflH^ zu irgendwelchen noch möglichen Maßnahmen zur Abwendung eines Zusammenstoßes oder Minderung seiner Folgen hätte veranlassen müssen« Hier meint das Gericht, inzwischen habe der Sattelschlepper sich der Überführung soweit genähert, daß dem Zeugen Kul-hanek sein Entschluß, in unverminderter Fahrt zu bleiben, nicht vorgeworfen werden könne. Schaden des Beklagten von 9 993 DM« Es kommt nach der obigen Schadensverteilung zu dem Ergebnis, daß davon nur 1/5 * 1 998,60 DM zur Aufrechnung gestellt werden können,. Aber auch diese evtl, mögliche Aufrechnung hält das Gericht für unerheblich, weil die Klägerin 4/5 eines Gesamtbetrages von 43 720,81 DM zu fordern habe, doho 34 976,65 DM* Selbst unter Berücksichtigung des Betrages von 7 500 DM müsse der Beklagte also 27 476,64 DM ersetzen« Werde hiervon die angebliche Gegenforderung' mit 1 998,60 DM abgesetzt, so bliebe der erhobene Forderungsbetrag mit 25 290,61 DM dennoch unberührt« Die dem zugrunde liegende Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ist nicht zu billigen« Die Klägerin hat einen Teil ihrer Forderung' eingeklagt und der Beklagte hat in diesem Rechtsstreit vorsorglich mit eventuellen Ersatzansprüchen aufgerechnet« Dann aber kann die Klägerin den Beklagten,, der seine Forderung gegen die Klageforderung zur Aufrechnung stellt, nicht auf den nicht eingeklagten Teil ihrer Gesamtforderung verweisen (BGH HJW 1957p 1553$ BGB RGRK 11« Aufl« Anm« 9 vor § 387)« Eine andere Beurteilung mag dann gerechtfertigt sein, wenn die klagende Partei die Aufrechnung - sei es auch nur eventuell in der Klageschrift - dadurch vorwegnimmt, daß sie die Gegenforderung des Beklagten von ihrer Gesamtforderung absetzt und diesen Teil nicht mit einklagt$ denn dann ist die zur Aufrechnung benutzte Gegenforderung bereits verbraucht und kann vom Beklagten nicht mehr seinerseits zur Aufrechnung im Rechtsstreit verwendet werden (BGH tfrt« v« 26,3o54 - Y ZR 151/52 = LM Er« 75 zu § 18 Abs. 1 3
YI ZR 158/61 Verkündet am 13. März 1962 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 04 Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit I m des Baust off händlers Karl-Heinz D K Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen die Firma GMHVKonzern, Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft 0 bevollmächtigte Geschäftsstelle: 4 Go», Organisationsgesellschaft mbH«», vertr. durch den Geschäftsführer Friedrich Wilhelm «■■■■pstr. OP - Prpzeßbevollmächtigter: Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Br. hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels, sowie der Bundesrichter \ Br. Kleineweiers, Br. Bode, Br. Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt: - la - Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18o Mai 1961 in der Kostenentscheidung und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 8o Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 11«, No-' vember I960 hinsichtlich eines 23 292,01 DM nebst 4 Zinsen davon seit dem 2o4ol960 übersteigenden Betrages zurückgewiesen worden ist. Die weitergehende Revision des Beklagten wird zurückgewiesen. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderwei-ten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, soweit nicht nachfolgend bereits über die Kostentragung erkannt ist. Von den Kosten der 1. Instanz werden dem Beklagten 15/16, von den Kosten der Berufungsinstanz werden dem Beklagten 12/13 und von denen der Revisionsinstanz werden ihm 7/8 aufer!egt. Von Rechts wegen 2 - Tatbestand: Am 2o Juni 1959 morgens gegen 3 «.00 Uhr steuerte der Fahrer KuflHÜ einen Sattelschlepper der Firma Transport KG in SflH über die Autobahn bei Langen-feld in Richtung Köln» Bei der Überführung kam ihm der von dem Fahrer gesteuerte Lastzug des Be- klagten entgegen. Die Autobahn war dort wegen Bauarbeit eh nur westlich des Mittelstreifens auf der in Richtung Köln führenden Fahrbahn für den Verkehr freigegeben. Auf dieser in beiden Richtungen zu befahrenden Strecke kam es auf der Fahrbahnhälfte des Sattelschleppers zu einem Zusammenstoß der sich begegnenden Fahrzeuge, bei dem beide erheblich beschädigt wurden. der damals 19 Jahre a3& und etwa zwei Wochen vor dem Unfall bei dem Beklagten als Kraftfah-* rer auf Probe eingestellt worden war, wurde tödlich verletzt. Die Klägerin macht als Gütertransport-HaftpflichtVersicherung der Firma deren auf sie übergegangene Schadensersatzanspruche gegen den Beklagten geltend. Sie hat wegen der bei dem Unfall beschädigten und zerstörten Ladung des Sattelschleppers 43 720,81 DM gezahlt. Davon entfallen nach der Behauptung der Klägerin 41 789,56 DM auf Beträge, die die Firma ihren Auftraggebern schuldete, 538,50 DM hat sie einem Bergungsunternehmen, und 1 392,75 DM an Sachverständige gezahlt. Die Klägerin hat Ersatz von 3/4 dieses Schadens begehrt und bereits gezahlte 7 500 DM angerechnet. Sie hat daher beamtragt, den Beklagten zur Zahlung von 23 290,91 DM und 4 # Zinsen seit 1. Oktober 1959 zu verurteilen. ~ 3 - Der Beklagte hat seine Haftung bestritten und evtl» eine Forderung wegen des ihm angeblich durch den Unfall entstandenen Schadens zur Aufrechnung gestellt» Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 25 290,61 DM und 4 $ Zinsen seit 2. April I960 verurteilt, den weitergehenden Zinsanspruch jedoch abgewiesen» Es hat u.a. ausgeführt, der Beklagte hafte nach § 6 Abs» 1 BGB für den von seinem Fahrer Bflp verursachten Schaden. P|msei auf die Gegenfahrbahn geraten» Aus die- j sem Sachverhalt folge nach dem Beweis des ersten Anscheins, daß sich nicht verkehrsgerecht verhalten habe» Diesem Anscheinsbeweis sei auch nicht der Boden entzogen worden» Ein Entlastungsbeweis für Paul sei nicht geführt» Andererseits müssexsich die Klägerin die Betriebsgefahr des an dem Unfall beteiligten Fahrzeugs der Firma entgegenhalten lassen, da der Nachweis eines unabwendbaren Ereignisses fehle. Ein besonders geschickter, erfahrener und umsichtiger Fahrer des Sattelschleppers hätte:iden Zusammenstoß möglicherweise vermieden. Bei der Schadensabwägung se^e^angemessen, die Mitverursachung durch den *nit 1/5 sü be- rücksichtigen» Das Landgericht hat einen Schaden von insgesamt 43 720,91 DM zugrunde gelegt» Auch unter Berücksichtigung bereits geleisteter 7 500 DM, so meint das Gericht, seien noch 27 476,65 DM zu ersetzen. Selbst wenn, so fährt das Landgericht fort, dem Beklagten ein Schaden von 8 330,— DM entstanden sei, wie er behaupte, habe er nur einen Ersatzanspruch in Höhe von 1/5 » 1 666 DM, so daß der Klagebetrag von 25 290,61 DM nicht berührt werde - 4 ~ Mit der Berufung hat der Besagte erneut Klageabweisung beantragt«. Er hat erneut vörgetragen, sein Fahrer Pg^phabe vor dem Zusammenstoß nicht die für ihn linke Fahrbahn benutzt« Kulhanek habe Paul geblendet und möglicherweise selbst die für ihn linke Hälfte der Fahrbahn befahren« Weiter hat der Beklagte seine zur Aufrechnung gestellte Ersatzforderung um 2 150 DM auf 9 993 DM erhöht « Die Sachbefugnis der Klägerin ist nicht mehr in Frage gestellt worden« Die Klägerin hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen« Mit der Revision wendet sich der Beklagte gegen das seine Berufung zurückweisende Urteil des Oberlandesgerichts, soweit der Klägerin mehr als 9 363,51 DM zuerkannt worden sind« Die Klägerin beantragt, die Revision des Beklagten zurückzuweisen« Ent sehei dungs griind e; Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Zusammenstoß der Fahrzeuge auf der Fahrbahn des von KuHH^ gesteuerten Sattelschleppers erfolgte« Es kommt danach zu dem Ergebnis, daß der Beweis des erf-ten Anscheins für ein verkehrswidriges Verhalten des Fahrers spricht« Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden, sie v/ird auch von der Revision nicht als irrig bezeichnet« Ebensowenig wendet die Revision sich gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß diesem Anscheinsbeweis der Boden nicht entzogen sex Die Revision meint aber, die Schadensabwägung könne deshalb keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht zu Lasten der Klägerin rechtsirrtümlich nur die Betriebsgefahr des Sattelschleppers eingeworfen habe, während der Sachverhalt ein Verschulden ergebe«, Die Klägerin hat, auf den Angaben Kulhaneks als des einzigen Zeugen zu dem Unfallgeschehen fußend, folgende Darstellung über den Hergang des Unfalls gegeben: KuflHHP habe sich mit dem Sattelschlepper auf der für ihn rechten Hälfte der Fahrbahn befunden* Er habe den Lastzug des Beklagten schon von weitem ent gegenkommen sehen* Der Lastzug habe sich aber nicht auf der für ihn rechten Hälfte der Fahrbahn gehalten, sondern sei abwechselnd zur linken und zur rechten Fahrbahnseite gefahren« KuflHP habe deshalb ständig gehupt und auf- und abgeblendet« Der Lastzug sei danach vorübergehend auf seiner Fahrbahnseite geblieben, dann sei der Lastzug erneut in Schlangenlinien rechts p überwiegend aber links der Trennungslinie mit unverminderter und höherer Geschwindigkeit als der Sattelschlepper gefahren« Um einen Frontalzusammenstoß zu vermeiden, habe nicht angehalten« Nach links habe er wegen der Bauarbeiten, nach rechts wegen der Böschung nicht auswcichen können« Die Überführung über die Autobahn habe jede nennenswerte weitere Ausweichbewegung verboten« Obgleich KuflHHl mit dem rechten Vorderrad rechts neben der Fahrbahn gefahren sei, habe der Lastzug den Sattelschlepper noch links erfaßt« rhat als Zeuge vor dem Landgericht diese, aui* seinen Angaben beruhende Darstellung bestätigt und erklärt: Vor Erreichen der Brücke habe er gesehen, daß der Lastzug weiter in seine Fahrbahn hineingekommen sei«, Nun sei sein Bestreben gewesen, unter allen Umständen einen frontalen Zusammenstoß zu vermeiden und er habe versucht, möglichst noch teilweise an dem auf ihn zukommenden Lastzug vorbeizufahren* KuHHBI hat seine ursprüngliche Fahrgeschwindigkeit mit etwa 60 km/h angegeben, die er angesichts des begegnenden Lastzuges etwas verringert habe«, Er vermöge nicht zu sagen, "wann es so brenzlich geworden sei", daß er gebremst habe* An Einzelheiten könne er sich nicht mehr erinnern* Das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Beweiswürdigung angenommen, daß der Unfallhergang etwa diesen Darlegungen entspricht, wobei es feststellt, daß die Lichtzeichen KuflIBN die Fahrweise von BSP nicht veranlaßt haben* Das Berufungsgericht erörtert im Rahmen der Beweiswürdigung, daß sich die verschiedenen Aussagen KuflHBs - des einzigen Unfallzeugen - im Ermittlungsverfahren und vor dem Landgericht zwar nicht in allen Funkten decken, aber doch im wesentlichen übereinstimmend die Entwicklung bis zu dem Unfall wiedergeben* Diese tSbtrichterliche Beweiswürdigung ist den Angriffen der Revision entzogen; das Berufungsgericht hat insbesondere auch die gutachtlichen Ausführungen des Sachverständigen Fiedler berücksichtigt* Es weist sogar darauf hin, daß diese die Darstellung £ul~ haneks weitgehend bestätigen* Die vom erkennenden Senat zu beantwortende Rechtsfrage geht somit dahin, ob das Berufungsgericht irrigerweise den - 7 ~ Nachv/eis eines unfallursächlichen, fehlsamen Verhaltens des Zeugen als nicht erbracht angesehen hat, denn dann hätte dieses Verschulden bei der Schadenaabwägung zu Lasten der Klägerin eingeworfen werden müssen» Ohne Hechtsirrtum hat das Berufungsgericht ausgeführt, Kulhanek habe den nicht ordnungsgemäß fahrenden Fpp^durch Hup- und Licht Zeichen warnen dürfen» Zudem ist festgestellt, daß die Lichtzeichen für den Unfall nicht ursächlich waren» Zu Recht hat das Gericht auch angenommen, zunächst habe k trotz der merkwürdigen Fahrweise ppps für Ku^HHI kein Anlaß bestanden, seine Fahrgeschwindigkeit zu ermäßigen» Ersichtlich geht das Berufungsgericht bei dieser Überlegung davon aus, der Lastzug habe sich noch in erheblicher Entfernung befunden und KuflHHl habe deshalb annehmen dürfen, es handele sich nur um ein vorübergehendes Abkommen des Lastzuges von der Fahrbahn, auf seine Hup- und Lichtzeichen werde der Fahrer alsbald wieder nur auf der für ihn rechten Hälfte der Fahrbahn weiterfahren» Nun weist die Revision darauf hin, daß nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats den Fahrer eines Wagens ein Verschulden treffen könne, wenn er eine ungewöhnliche und verkehrswidrige Fahrweise eines begegnenden Fahrzeugs nicht ausreichend beachte» In dem Urteil vom 21» April 1954 (VRS 7» 8 ff ) ist aber ein Verschulden des auf seiner reichten Fahrbahn befindlichen Fahrers nur deshalb angenommen worden, weil er die Gefahr erkannte, jedochrsunächst nichts unternahm und erst bei einer Annäherung auf 100 m Warnzeichen gab und seine Geschwindigkeit verminderte» Weiter hätte dieser Fahrer nach rechts auf den Fußweg ausweichen kön~ i } nen i Zu Recht führt die Revision aus, daß ein Kraftfahrer, der vorschriftsmäßig auf seiner Fahrbahnseite fährt, sich dann auf den Gegenverkehr einstellen muß, "wenn sich ihm unmißverständliche Anzeichen für einen Fahrbahnwechsel und ein Verbleiben des entgegenkommenden Fahrzeugs auf der falschen Fahrbahnseite aufdrängen1'« Das Berufungsgericht hat sich aber gerade nicht davon überzeugen können, daß eine solche Lage bestand. Es konnte vielmehr*- in unanfechtbarer A'eise - davon ausgehen, daß der Lastzug auf die Hup- und Lichtzeichen zunächst wieder auf seine rechte Fahrbahnseite hinübergefahren ist. Auch der Sachverständige Fiedler hat als möglich bezeichnet, daß F^^vor Beginn der Bremsspur weiter rechts gefahren sei, worauf das Berufungsgericht ausdrücklich hinweisto Dann aber durfte Ku^HB annehmen, der Fahrer werde ordnungsgemäß auf der für ihn rechten Hälfte der Fahrbahn bleiben, so daß zu irgendwelchen Maßnahmen zunächst kein Anlaß bestand« 4 Es kommt somit darauf an, ob nunmehr der Lastzug eine Fahrweise zeigte, die KuflH^ zu irgendwelchen noch möglichen Maßnahmen zur Abwendung eines Zusammenstoßes oder Minderung seiner Folgen hätte veranlassen müssen« Hier meint das Gericht, inzwischen habe der Sattelschlepper sich der Überführung soweit genähert, daß dem Zeugen Kul-hanek sein Entschluß, in unverminderter Fahrt zu bleiben, nicht vorgeworfen werden könne. Zur Begründung führt das Gericht an, habe bei der Dunkelheit, die eine verläßliche Schätzung der Entfernung nicht erlaubte, damit rechnen müssen, daß bei einer Herabsetzung der Geschwindigkeit eine Begegnung gerade unter der Brücke stattfinden könne. Es sei aber nicht schuldhaft, einen solchen Treffpunkt zu vermeiden« Ein starkes Bremsen habe zur - 9 ~ Schrägstellung des Fahrzeugs führen können, was die Gefahr eines Zusammenstoßes erhöht hätte. Auch diese Ausführungen sind rechtlich und fahrtechnisch nicht zu beanstanden. Zwar wird in Gefahrlagen im Allgemeinen eine Verminderung der Geschwindigkeit anzustreben sein. Jedoch birgt gerade ein frontaler Zusammen» stoß ganz besondere Gefahren, die zu vermeiden nur sachgemäß ist. Das Berufungsgericht hat daher ohne Rechtsverstoß ein fahrlässig fehlsames Verhalten von &4HHP als nicht bev/iesen angesehen. Damit verlieren die Ausführungen des * Sachverständigen Fiedler, die auf einem teilweise anderen Sachverhalt beruhen, ihre Bedeutung für die rechtliche Wertung des Fahrverhaltens von KuSHB« Im übrigen war das Gericht nicht verpflichtet, zu dieser rechtlichen Wertung des Sachverhalts einen Sachverständigen zu hören. Somit ist bei der Schadensabwägung zu Recht auf Seiten der Klägerin nur die Betriebsgefahr berücksichtigt worden. Auch im übrigen läßt die Schadensverteilung keinen Rechtsfehler .t zu Lasten des Beklagten erkennen. 0 Die Revision rügt jedoch zu Recht die Ausführungen des angefochtenen Urteils zur Aufrechnung. \ Das Berufungsurteil ist da^on ausgegangen, daß mindestens ein Gesamtschaden von 43 720,81 DM entstanden ist. Hiervon sind bereits gezahlte 7 500 DM abgezogen worden. Die Klägerin hat anstelle von 43 720,81 - 7 500 * 36 220,81 DM nur einen Teilbetrag von 25 290,61 DM geltend gemacht. Das Berufungsgericht unterstellt andererseits einen - xo - Schaden des Beklagten von 9 993 DM« Es kommt nach der obigen Schadensverteilung zu dem Ergebnis, daß davon nur 1/5 * 1 998,60 DM zur Aufrechnung gestellt werden können,. Aber auch diese evtl, mögliche Aufrechnung hält das Gericht für unerheblich, weil die Klägerin 4/5 eines Gesamtbetrages von 43 720,81 DM zu fordern habe, doho 34 976,65 DM* Selbst unter Berücksichtigung des Betrages von 7 500 DM müsse der Beklagte also 27 476,64 DM ersetzen« Werde hiervon die angebliche Gegenforderung' mit 1 998,60 DM abgesetzt, so bliebe der erhobene Forderungsbetrag mit 25 290,61 DM dennoch unberührt« Die dem zugrunde liegende Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ist nicht zu billigen« Die Klägerin hat einen Teil ihrer Forderung' eingeklagt und der Beklagte hat in diesem Rechtsstreit vorsorglich mit eventuellen Ersatzansprüchen aufgerechnet« Dann aber kann die Klägerin den Beklagten,, der seine Forderung gegen die Klageforderung zur Aufrechnung stellt, nicht auf den nicht eingeklagten Teil ihrer Gesamtforderung verweisen (BGH HJW 1957p 1553$ BGB RGRK 11« Aufl« Anm« 9 vor § 387)« Eine andere Beurteilung mag dann gerechtfertigt sein, wenn die klagende Partei die Aufrechnung - sei es auch nur eventuell in der Klageschrift - dadurch vorwegnimmt, daß sie die Gegenforderung des Beklagten von ihrer Gesamtforderung absetzt und diesen Teil nicht mit einklagt$ denn dann ist die zur Aufrechnung benutzte Gegenforderung bereits verbraucht und kann vom Beklagten nicht mehr seinerseits zur Aufrechnung im Rechtsstreit verwendet werden (BGH tfrt« v« 26,3o54 - Y ZR 151/52 = LM Er« 75 zu § 18 Abs. 1 3 hier nicht geschehen« Der Senat sieht keinen Anlass,y von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen und der Klägerin dennoch zu gestatten, den Beklagten Hinsicht- 11 lieh der Aufrechnung auf den nicht eingeklagten Teilbetrag zu verweisen« Pas Berufungsurteil kann daher insoweit nicht bestehen bleiben* als die zur Aufrechnung gestellte Forderung auf den nicht eingeklagten Teil bezogen worden ist« Pa jedoch Uber den Bestand dieser Gegenforderung keine Feststellungen getroffen worden sind* muß die Sache in diesem Umfang an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden* dem auch die Entscheidung über die restlichen Kosten der Revision zu übertragen war« ( Pie Kostenentscheidung im übrigen beruht auf 97 ZPO« Engels Pr« KXeinewefers Pr« Hauß Bundesrichter Pr« Bode ist beurlaubt« Ho Meyer Engels