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BGH · VI ZR 158/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 158/58

Auf den Antrag der Klägerin mußte er daher nach §§ 566, 515 Abs.3 ZPO des Rechtsmittels für verlustig erklärt werden. Bei der Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist zu berücksichtigen, daß die Klägerin unselbständige Anschlußrevision eingelegt hatte, obwohl die Revision von vornherein unzulässig war; der Wert ihres Beschwerdegegenstandes erreichte nicht die Revisionssumme des § 546 ZPO; die Revision war auch nicht vom Berufungsgericht zugelassen worden. Das Landgericht wies sie mit ihrem Anspruch auf Zahlung von 1 272,65 DM ab und gab ihrem Feststellungsbegehren, wonach ihr der Beklagte vom 1. Januar 1957 an ihre weiteren Aufwendungen zu erstatten habe, unter Abweisung im übrigen nur dahin statt, daß der Beklagte der Klägerin als Gesamtgläubigerin neben der Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel die von ihr bewirkten Aufwendungen vom 1. Da der Beklagte gegen d$s landgerichtliche Urteil keine Berufung eingelegt hatte, war er durch das Berufungsurteil nur insoweit beschwert, als ihn dieses Erkenntnis über den Rahmen der landgerichtlichen Entscheidung hinaus belastete. Ba nämlich die tatsächlichen Leistungen der Klägerin für die Witwe van B^|^ noch erheblich unter der Grenze von monatlich 125 DM lagen, die das Landgericht gezogen hatte, konnte die vom Be- rufungsgericht vorgenommene Ausdehnung dieser Grenze auf monatlich 150 DM den Beklagten nur für den Fall beschweren, daß sich die Leistungen der Klägerin in der Zukunft auf monatlich mehr als 125 DM erhöhten. Selbst wenn aber auch die Grenzverschiebung um monatlich 5 DM bei der Bewertung der Beschwer durch die oberlandesgericht-liöhe Feststellung nach den Grundsätzen der Entscheidung BGHZ 1, 45 auf volle 10 Jahre in Ansatz gebracht, also ein weiterer betrag von 600 DM hinzugerechnet wurde, blieb die Beschwer immer noch wait unter der für die Zulässigkeit der Revision erforderlichen Summe eines über 6 000 DM hinausgehenden Betrages (§ 546 ZPO). Da die Revision des Beklagten hiernach von vornherein imzulässig gewesen ist, war auch die Anschlußrevision der Klägerin nicht zulässig.

Zitierte Normen: § 566 ZPO
monatlichvanAnschlußrevisionZPOAufwendungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

VI ZR 158/58
24'5 091
Beschluß In Sachen
 in Ol
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des Müllers Ottmar l» D|
Krso
 Beklagten, Berufungsbeklagten, Revisionsklägers und Anschlußrevisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br,
 gegen
die Landesversicherungsanstalt WMHHBl________________
BMMpi Ml vertreten durch die Geschäftsführung, Ersten BireETo!^^
Klägerin, Berufungsklägerin, Revisionsbeklagte und Ans chlußr evi si onsklägerin,
- Prozeßbevollmäohtigter* Rechtsanwalt
 hat der VI.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Bode und Br. Hauß
 beschlossen:
Ber Beklagte ist der Revision gegen das Urteil des 17« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom H* Juli 1958 verlustig.
Bie Kosten des Revisionsverfahrens werden zu 20/25 dem Beklagten und zu 3/25 der Klägerin auferlegt.
 
Gr r ü n d ö :
Der Beklagte hat die Revision, die er am 9« September 1958 gegen das vorbezeichnete Urteil eingelegt hat, zurückgenommen. Auf den Antrag der Klägerin mußte er daher nach §§ 566, 515 Abs. 3 ZPO des Rechtsmittels für verlustig erklärt werden.
Bei der Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist zu berücksichtigen, daß die Klägerin unselbständige Anschlußrevision eingelegt hatte, obwohl die Revision von vornherein unzulässig war; der Wert ihres Beschwerdegegenstandes erreichte nicht die Revisionssumme des § 546 ZPO; die Revision war auch nicht vom Berufungsgericht zugelassen worden.
Im Rechtsstreit ging es um folgendes:
Die Klägerin, die der Witwe des durch Verschulden des Beklagten tödlich verunglückten Schneidermeisters van Versorgungsleistungen gewährtmachte zu dem Ersatz ihrer Aufwendungen die nach § 1542 RVO auf sie übergegangenen Schadens-ersatzansprüche der Witwe gegen den Beklagten geltend. Das Landgericht wies sie mit ihrem Anspruch auf Zahlung von 1 272,65 DM ab und gab ihrem Feststellungsbegehren, wonach ihr der Beklagte vom 1. Januar 1957 an ihre weiteren Aufwendungen zu erstatten habe, unter Abweisung im übrigen nur dahin statt, daß der Beklagte der Klägerin als Gesamtgläubigerin neben der Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel die von ihr bewirkten Aufwendungen vom 1. Januar 1958 an bis zu monatlich 125 DM zu erstatten verpflichtet sei. Auf die Berufung, mit der die Klägerin ihr volles Klagebegehren
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weiter verfolgte, sprach ihr das Oherlandesgericht insgesamt 1 033,60 DM zu und stellte fest, daß ihr der Beklagte ah 1. Januar 1937 als Gesamtgläubigerin neben der Berufsgenossenschaft ihre Aufwendungen bis zu monatlich 130 DM zu erstatten habe. Die weitergehende Berufung wurde zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebte der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Anschlußrevision der Klägerin wollte weiterhin die Klage zu vollem Erfolg bringen.
Da der Beklagte gegen d$s landgerichtliche Urteil keine Berufung eingelegt hatte, war er durch das Berufungsurteil nur insoweit beschwert, als ihn dieses Erkenntnis über den Rahmen der landgerichtlichen Entscheidung hinaus belastete. Die Beschwer bestand darin, daß er zur Zahlung von *
1 035,60 DM verurteilt wurde und daß die festgestellte Erstattungspflicht für die Zeit ab 1. Januar 1958 über monatlich 125 DM hinaus auf monatlich 130 DM erweitert und in diesem Umfang auch auf das Jahr 1957 ausgedehnt wurde. Dabei ist zu berücksichtigen, daß sich die tatsächlichen Leistungen der Klägerin an die Witwe van	seit dem
1. Januar 1957 auf eine monatliche Witwenrente von 88,20 DM und auf Beiträge zur Rentnerkrankenversicherung erstreckt haben, die im ersten Halbjahr 1957 monatlich 11,50 DM betrugen, im zweiten Halbjahr 1957 monatlich 13 DM, im ersten Halbjahr 1958 monatlich H,50 DM und im zweiten Halbjahr 1958 monatlich 15,50 DM. Die Witwe van Bassen ist am 27- Februar 1959 im Alter von 65 Jahren gestorben. Der Senat hat bei dieser Sachlage durch den Beschluß vom 2. Juni 1959 den Wert des Streitgegenstandes für die Revision auf 2 000 DM und für die Anschlußrevision auf 300 DM, insgesamt auf 2 300 TM festgesetzt. Diese Fest-
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setzung hatte allerdings nur kostenrechtliche Bedeutung* Soweit zur Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsmittels für das Feststellungshegehren die Bewertungsvorschriften der §§ 9? 5 ZPO heranzuziehen sind, konnte das Ergebnis aber kein wesentlich anderes sein. Ba nämlich die tatsächlichen Leistungen der Klägerin für die Witwe van B^|^ noch erheblich unter der Grenze von monatlich 125 DM lagen, die das Landgericht gezogen hatte, konnte die vom Be-
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rufungsgericht vorgenommene Ausdehnung dieser Grenze auf monatlich 150 DM den Beklagten nur für den Fall beschweren, daß sich die Leistungen der Klägerin in der Zukunft auf monatlich mehr als 125 DM erhöhten. Die Witwe van B|BB stand jedoch im Zeitpunkt der Revisionseinlegung bereits in einem so vorgerückten Alter, daß diese Möglichkeit nur sehr gering veranschlagt werden konnte. Selbst wenn aber auch die Grenzverschiebung um monatlich 5 DM bei der Bewertung der Beschwer durch die oberlandesgericht-liöhe Feststellung nach den Grundsätzen der Entscheidung BGHZ 1, 45 auf volle 10 Jahre in Ansatz gebracht, also ein weiterer betrag von 600 DM hinzugerechnet wurde, blieb die Beschwer immer noch wait unter der für die Zulässigkeit der Revision erforderlichen Summe eines über 6 000 DM hinausgehenden Betrages (§ 546 ZPO).
Da die Revision des Beklagten hiernach von vornherein imzulässig gewesen ist, war auch die Anschlußrevision der Klägerin nicht zulässig.
Dem Beklagten können daher nicht, wie die Klägerin beantragt hat, nach §§ 566, 515 Abs. 5 ZPO die vollen
 Kosten der Revisionsinstanz auferlegt werden, vielmehr hat die Klägerin nach den Grundsätzen der Entscheidung BGHZ 4, 229, 241 (vgl. auch RGZ 95, 121.) einen ihrer unzulässigen Anschlußrevision entsprechenden Teil der im Revisionsverfahren entstandenen Kästen zu tragen.
Engels
 Hanebeck
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