menschluß gewisser Ziegeleien, der auch die Beklagte an-gehört* Die Beklagte, deren Inhaber seit vielen Jahrzehnten als Ziegeleifachmann tätig ist, betreibt mehrere Ziegeleien, von denen eine in Heiligenstein liegt« Diese war von der Beklagten erst im Jahre 1952 erworben worden* Die für den Bau der Eheleute gelieferten Ziegelsteine stammen nach der Behauptung der Klägerin aus diesem Betrieb , Die gelieferten Ziegelsteine wiesen in ungewöhnlich großem Umfange Kalkeinschlüsse, sogen- Kalkmännchen, auf-Dieser Kalle zieht Wasser an, und zwar sowohl aus atmosphärischer Nässe wie aus dem beim Bau verwendeten Hörtel und Stuck- Dies führt dann dazu, daß der betreffende Ziegel seine Tragfähigkeit verliert und zerfällt- Das Haus der Eheleute M^H^ist weitgehend von diesem Zerfall der Ziegel betroffene Es haben sich Risse gebildet. Die Beklagte hat Klageabweisung begehrt« Sie hat bestritten, daß die von ihr gelieferten Steine mangelhaft gewesen seien, zu dem mindesten sei ihr von etwaigen Mängeln nichts bekannt gewesen* Eine Vertragsbeziehung zwischen ihr und der Klägerin bestehe nicht, da diese nur von der Vertriebsgesellschaft bezogen habe» Etwaige vertragliche Rüge-fristen seien nicht innegehalten, eine Schadensersatzpflieh außerdem durch ihre Lieferungsbedingungen ausgeschlossen«, Die Beklagte hat weiter das Vorliegen einer unerlaubten Handlung bestritten. Bas Berufungsgericht hat zv/ar die Annahme einer vertraglichen Beziehung zwischen den Parteien abgelebnt und auch die Anwendung des § 823 BGB verneint* Im Gegensatz zu] Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht aber die Voraussetzungen, unter denen grober Leichtsinn sur Haftung gemäß § 826 BGB führen kann (BGHZ 10, 228, 233; Urteil des erkennenden Senats vom 13«- Juli 1956 - VI ZR 1^2/55 IM ET.- Außerdem sei dem Inhaber der Beklagten mehrere Monate vor der den Anlaß dieses Rechtsstreits gebenden Lieferung eindeutig bekannt geworden, daß die Mißstände sofort abzustellen wären5 denn von dem Zeugen seien 4000 Ziegelsteine zurückgewiesen worden und zwar ausdrücklich darum, weil die verweigerten Ziegel Kalkeinschlüsse in gefährlicher Größe auf wiesen« Auch die spätere Verarbeitung dieser Ziegel im eigenen Betrieb der Beklagten für die Errichtung eines Schornsteines ist vom Berufungsgericht gewertet worden« Hach alledem, so folgert das Berufungsgericht abschließend, legten diese Feststellungen den Schluß nahe, da-B der Inhaber der Beklagten wußte, daß die Erzeugnisse seines Heiligensteiner Betriebs gefährliche Kalkeinschlüsse aufwiesen, zu dem mindesten aber, daß er die Möglichkeit des Vorhandenseins dieses Mangele nicht für ausgeschlossen hielt und es in Kauf nahm« a) Die Revision vermißt die Feststellung des bedingten Vorsatzes in dem von ihr angeführten Satz des Bern-fungsurteils: "Die (vorgenannten) Feststellungen legen insgesamt den Schluß nahe, daß der Inhaber der Beklagten im Zeitpunkt des Beginns der Belieferung der Klägerin wußte, daß die Erzeugnisse seines Heiligensteiner Betriebes gefährliche Kalkeinschlüsse aufwiesen, zu demindest aber, daß er die Möglichkeit des Vorhandenseins dieses Mangels nicht ftir ausgeschlossen hielt und es in Kauf nahm"« Die Revision rügt namentlich, daß "ein naheliegender Schluß" nicht eine klare Feststellung ersetze« Sie hat aber augenscheinlich den Sinn des Berufungsurteils mißverstanden, so wie er sich zwar nicht eindeutig aus dem Wortlaut, aber aus dem Zusammenhang ergibt« Das Berufungsgericht betrachtet nur den Schluß als naheliegend, daß der Inhaber der Beklagten die positive Kenntnis hatte, welche gefährlichen Mängel die von ihm gelieferten Ziegel aufwiesen. im Berufungsurteil ausreichend dargelegt, Baß der Zeuge beim Inhaber der Beklagten den Eindruck gehabt hat, daß dieser ’’ernsthaft der Meinung gewesen sei, die Kalkeinschlüsse seien ungefährlich”, besagt nichts * Benn einmal ist das Berufungsgericht mit besonderer Begründung der Ansicht, daß dieser Eindruck nicht zutraf (Bio 11 BU Ende); aber selbst v;enn der Eindruck des Zeugen richtig gewesen wäre, entstand er, als die erste Lieferung mangelhafter Steine von einem anderen Abnehmer, der Stadt Speyer, eben durch den Zeugen verweigert wurde« Nachdem der sachkundige Zeuge, ein Oberbaurat, dem Inhaber der Beklagten seine ernsten sachlichen Bedenken gegen diese Art Steine dargelegt und sie retourniert hatte, mochte zwar der Inhaber der Beklagten auch weiterhin zu einer etwaigen abweichenden Ansicht gestanden haben» Bas Berufungsgericht erkennt aber dem Sinn nach zutreffend, daß er dann nicht ohne grobe Leichtfertigkeit handelte, wenn er, ohne bei weiteren Lieferungen aus der gleichen Produktion sorgfältig nachzuprüfen, an andere Kunden lieferte» Er hat allerdings, 'vie das Berufungsgericht feststellt und wie es die Revision in ihrem Sinne ausdeuten möchte, zunächst versucht, den beugen HflBl zu veranlassen, die Steine "unten drin", also in: Fundament des Schlachthofneubaues zu verwenden» das Fundament besondere fest sein müsse - sich aus ch-r an-geführten Bemerkung die Redlichkeit des Inhabers der Beklagten ergebe r Diese Bemerkung kann genauso gut bedeuten-, und das hat das Berufungsgericht augenscheinlich ihr entnommen,- daß im Fundament, wo also weder die Witterungseinflüsse noch Verputz unmittelbar Wasser an die Steine bringen, wasserempfindliche Steine eher verwendet werden könnten als an anderen Mauern* Aber das kann dahingestellt bleiben, wenn der Inhaber der Beklagten zur Ansicht gekommen v/ar, daß Steine aus einer bestimmten Produktion nicht für alle Zwecke oder wenigstens vorzugsweise doch nur für einen bestimmten Zweck verwendbar waren, dann war es eben leichtfertig, sie ohne eine derartige Erklärung zu dem allgemeinen Gebrauch, also auch zu anderen Zwecken zu verkaufen» Aus diesem Grunde konnte die vom Zeugen bekundete Äußerung des Inhabers der Beklagten sehr wohl im Berufungsurteil im Zusammenhang mit der Darstellung seiner sittenwidrigen Leichtfertigkeit angeführt werden» Erst recht geht die Rüge der Revision fehl, daß doch ein Kamin im Betrieb der Beklagten festgestelltermaßen aus den zurückgegebenen Steinen ohne Einfluß auf die Standfestigkeit erbaut worden sei und daß dies ergebe, daß auf Seiten der Beklagten bei einer Lieferung gleichartiger Steine keine Leichtfertigkeit vorliege. Die Revision übersieht dabei, daß es sich bei den verwendeten Steinen, wie im Berufungsurteil im nachfolgenden Satz festgestellt ist, nur um den Rest der beanstandeten Lieferung handelte, nachdem diese einmal, wahrscheinlich sogar zweimal aussortiert worden war und außerdem die Steine längere Zeit zur Beobachtung gelagert worden waren• mensetsung der verwendeten Erde - Umstünde, die von der Revision nicht angegriffen sind - die vor der Lieferung an die Abnehmer der Beklagten im vorliegenden Balle erfolgte Zurückweisung der Lieferung an die Stadt Speyer und die unbestrittene in Jahrzehnten erworbene Sachkenntnis des Inhabers der Beklagten rechtfertigen also sowohl die Annahme der groben Leichtfertigkeit als auch des bedingten Vorsatzes bei dem Letzteren, demzufolge auch die Bejahung der Voraus- Eine Eigentümlichkeit des Palles liegt nun darin, daß die Klägerin nicht einen ihr unmittelbar entstandenen Schaden geltend gemacht hat, sondern Schäden, die ihren Weridbestellern erwachsen sind, deren Verursachung durch die grob fahrlässige Lieferung der Beklagten nach dem Ausgeführten nicht zweifelhaft ist und deretwegen die Werkbestell die Klägerin auf Ersatz in Anspruch genommen habeno Die Klägerin verlangt Preisteilung von Regreßansprüchen, die gegen sie selbst entstanden sind, die zu dem Zeil rechtskräftig feststehen und über deren Höhe noch Ermittlungen laufenc Solche Ansprüche können im Rahmen des § 826 BGB, der auch die Haftung für Vermögensscliäden gewährt, geltend gemacht ■werden und zwar von jedem, der durch das sittenwidrige Verhalten im Rahmen adäquater Ursächlichkeit geschädigt ist* Das hat das Berufungsgericht auch erkannt» Es hat aber, wozu es an sich im Rahmen dieser Vorschrift berechtigt ist, das Verschulden der Beklagten als so überwiegend angesehen, daB es dieser allein die Schadensfolgen aufgebürdet und die Klage mit Ausnahme der Hebenforderung wegen der Kosten des Vorprozesses voll zugesprochen hat. Es hat hierzu ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die Klägerin verpflichtet gewesen wäre, selbst die Steine vor ihrer Vermauerung darauf zu untersuchen, ob sie Kalkeinschlüsse aufwiesen« Denn selbst wenn »sie eine selche Verpflichtung aus den Augen gelassen hätte, so könnte ihr hierwe&en nur eine einfache Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, da sie im Gegensatz zur Beklagten keine besonderen Anhaltspunkte für die Annahme gehabt habe, dal solche Mängel tatsächlich Vorlagen« Es stehen sich bei der Abwägung, wie aus dem Ausgeführten folgt, bedingter Vorsatz und leichte Fahrlässigkeit gegenüber« Y/ie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, hat das Reichsgericht für solche Fälle ausgesprochen dai3 von einer Beteiligung am Schaden durch den nur fahrlässig Getäuschten abgesehen werden kann (RGZ 76.> 323? Das Berufungsgericht hat auch keine Umstande, die für eine Auswirkung des § 254 3GB zu Gunsten der Beklagten sprechen könnten, unberücksichtigt gelassen.
2159 065 VI ZR 158/157 V e r k ü n d e t am 1 i, Juli 1958 Xrieö.l ■ Justizobersekretär als Urliundsbeamter de r G es chäf t ssteile '/ Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Georg Ziegelwerke in W| Pfalz) , Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br gegen die Pirna Paul J| SiHlstraße Beugeschäft in Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Br« hat der VI. -7ivilsenats des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27- Juni 1958 unter Mitwirkung der Eundesrichter Bru Kleinewefers, Br„KoE.Meyer, Hanebeck, Br> Eode und Heinrich Meyer für Recht erkannt a Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2c Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/ Weinstraße vom 21. Mai 1957 wird zurückgewiesen „ B'ie Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegto Von Rechts wegen 2 r« k'. Tatbestands Im Sommer 1953 bat die Klägerin den Rohbau eines \7ohn- hauses der Eheleute Dres0 Sfl^straße^^^ erstellt- Die hierzu notwendigen Backsteine hatte die Klägerin von der Backstein- verkaufestelle GmbH, bezogen« Diese ist ein Zusam- menschluß gewisser Ziegeleien, der auch die Beklagte an-gehört* Die Beklagte, deren Inhaber seit vielen Jahrzehnten als Ziegeleifachmann tätig ist, betreibt mehrere Ziegeleien, von denen eine in Heiligenstein liegt« Diese war von der Beklagten erst im Jahre 1952 erworben worden* Die für den Bau der Eheleute gelieferten Ziegelsteine stammen nach der Behauptung der Klägerin aus diesem Betrieb , Die Eheleute Dres« haben die Klägerin aus folgendem Grunde in Anspruch genommen? Die gelieferten Ziegelsteine wiesen in ungewöhnlich großem Umfange Kalkeinschlüsse, sogen- Kalkmännchen, auf-Dieser Kalle zieht Wasser an, und zwar sowohl aus atmosphärischer Nässe wie aus dem beim Bau verwendeten Hörtel und Stuck- Dies führt dann dazu, daß der betreffende Ziegel seine Tragfähigkeit verliert und zerfällt- Das Haus der Eheleute M^H^ist weitgehend von diesem Zerfall der Ziegel betroffene Es haben sich Risse gebildet. Der Stuck fällt ab, Türen können nicht mehr geschlossen werden usvv. Die Eheleute haben von der Klägerin teilweise Instand- setzungen am Haus, teilweise Schadensersatz in Geld verlangt.. Der Rechtsstreit., in dem die Klägerin der Beklagten den Streit verkündet hat, ist zu dem Teil rechtskräftig zu Ungunsten der Klägerin entschiedene Es ist ein Teilvergleich ge- •z schlossen worden.; damit der Umfang der ten unter Leitung von Sachverständigen kann und diese durchgeführt werden« n o t v; •? n d i g e n A r b i -e r m i 11 e 11 v; e r d e n Die Klägerin hat mit der Klage Freistellung von ihren Verpf] ichtungen gegenüber den Eheleuten Dreso ein- schließlich- der Kostenlast aus dem gegen diese gef ährten Prozeß "begehrto Sie hat ihre Ansprüche auf Kaufvertrag gestutzto Außerdem hat sie vorgetragen, die Beklagte habe sich einer unerlaubten Handlung schuldig gemacht und ihr insbesondere sittenwidrig Schaden zugefügt» Die Beklagte hohe aus Eugen anderer Kunden gewujBt oder zu dem wenigsten wissen müssen, daß die aus der Ziegelei Heiligenstein stam- menden Ziegel zu dem ganz erheblichen Teil gefährliche Ka3k- einschlüsse hatten, die zur Zerstörung der mit ihnen erriet teten Bauwerke führen mußteno Bie Beklagte habe diese •Schäden bewußt in Kauf genommen, als sie die Lieferung d.er Steine vorgenommen hat. Darin liege eine Eigentumsverletzung gemäß § 825 BUB und außerdem ein schädigendes, sittenwidriges Verhalten gemäß § 826 BUB» Die Beklagte hat Klageabweisung begehrt« Sie hat bestritten, daß die von ihr gelieferten Steine mangelhaft gewesen seien, zu dem mindesten sei ihr von etwaigen Mängeln nichts bekannt gewesen* Eine Vertragsbeziehung zwischen ihr und der Klägerin bestehe nicht, da diese nur von der Vertriebsgesellschaft bezogen habe» Etwaige vertragliche Rüge-fristen seien nicht innegehalten, eine Schadensersatzpflieh außerdem durch ihre Lieferungsbedingungen ausgeschlossen«, Die Beklagte hat weiter das Vorliegen einer unerlaubten Handlung bestritten. Die Beklagte hat ferner vorgetragen, daß der Schaden nur aus dem eigenen Verhalten der Klägerin su erklären sei, DitBse hätte die Mängel der Steine vor 4 dem Verbauen ei^kennen müssen, Wären die Steine außerdem« so ^ie es durch die BIN-Regeln 1053 und 1963 vorgeschrieben .ist;; ordnungsgemäß vor dem Verbauen gewässert worden., so wären eie* soweit sie Kalkeinschlüsse zeigten« bereits vor dem Verbauen zerfallen, als unbrauchbar erkennbar gewesen und hätten nicht im Bau verwendet werden dürfen. Bös Landgericht hat die Klage abgewiesen «. Bas Ober-landesgericht hat die Ansprüche der Klägerin wegen der Kosten aus dein Rechtsstreit Dres. MfHIB verneint, im übrigen aber der Klage stattgegeben„ Hiergegen richtet sich die Revision, mit der die Beklagte die Wiederherstellung des land-gerichtlichen Urteils begehrte Bie Klägerin bittet um Zurückweisung der Revisiono EntscheidungsgrUnde t I. Bas Berufungsgericht hat zv/ar die Annahme einer vertraglichen Beziehung zwischen den Parteien abgelebnt und auch die Anwendung des § 823 BGB verneint* Im Gegensatz zu] Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht aber die Voraussetzungen, unter denen grober Leichtsinn sur Haftung gemäß § 826 BGB führen kann (BGHZ 10, 228, 233; Urteil des erkennenden Senats vom 13«- Juli 1956 - VI ZR 1^2/55 IM ET.- 4 zu § 826 [GB] BGB = VersR 1956, 641 = &BK 1957* 29 mit Ama, Pohle), zutreffend erkannt und festgestellt * Bas Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß zwar nichtjede Lieferung minderwertiger Ware sittenwidrig im Sinne des § 826 3GB sei, es nimmt aber auf Grund der besonderer Umstande des gegenwärtigen Falles an, daß die Beklagte durch die schlechte Lieferung gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Lenkenden verstoßen habe... Der Inhaber der Beklagten S®he zu, daß er schon vor Ankauf des Werkes I^giligenstein gewußt habe, daß das sogen« Oberfeld des Betriebes eine unter einer abbauwürdigen Erdschicht sich hin-ziehende geschlossene Kalkschicht aufwies, auf die dann wieder abbauwürdiges Erdreich folgte« Las Berufungsgericht hat dann weiter auf Grund der Bewei sauf nahine festgestellt; welche besonderen Maßnahmen erforderlich gewesen wären, um von diesem Feld stammende Ziegel einwandfrei herzusteilen, dati aber nicht ausreichende Maßnahmen vorgenommen worden seien. Bei dem angewandten Verfahren sei es, wie auch der Inhaber der Beklagten nicht verkannt habe, unvermeidlich gewesen, döiS die Erde mit Kalk durchsetzt war und daß auch die nachherige Aussortierung nicht einwandfrei erfolgen konnte. Außerdem sei dem Inhaber der Beklagten mehrere Monate vor der den Anlaß dieses Rechtsstreits gebenden Lieferung eindeutig bekannt geworden, daß die Mißstände sofort abzustellen wären5 denn von dem Zeugen seien 4000 Ziegelsteine zurückgewiesen worden und zwar ausdrücklich darum, weil die verweigerten Ziegel Kalkeinschlüsse in gefährlicher Größe auf wiesen« Auch die spätere Verarbeitung dieser Ziegel im eigenen Betrieb der Beklagten für die Errichtung eines Schornsteines ist vom Berufungsgericht gewertet worden« Hach alledem, so folgert das Berufungsgericht abschließend, legten diese Feststellungen den Schluß nahe, da-B der Inhaber der Beklagten wußte, daß die Erzeugnisse seines Heiligensteiner Betriebs gefährliche Kalkeinschlüsse aufwiesen, zu dem mindesten aber, daß er die Möglichkeit des Vorhandenseins dieses Mangele nicht für ausgeschlossen hielt und es in Kauf nahm« F & t't Wie diese Ausführungen des Berufungsurteils erkennen lassen, hat das Berufungsgericht nicht, wie die Kevision. annimmt, grobe Fahrlässigkeit und bedingten Vorsatz miteinander verwechselt oder zu dem wenigsten unzureichend getrennt gehalten, sondern beide Umstände für den Jeweils für sie in Betracht kommenden Bereich festgestellt * Bas Esrufungsurtei.l besagt inhaltlich, daß der Inhaber der Beklagten grob leichtfertig gehandelt u n d die aus dieser erkannten Fahrlässigkeit mögliche Folge für Dritte bewußt in Kauf genommen hato a) Die Revision vermißt die Feststellung des bedingten Vorsatzes in dem von ihr angeführten Satz des Bern-fungsurteils: "Die (vorgenannten) Feststellungen legen insgesamt den Schluß nahe, daß der Inhaber der Beklagten im Zeitpunkt des Beginns der Belieferung der Klägerin wußte, daß die Erzeugnisse seines Heiligensteiner Betriebes gefährliche Kalkeinschlüsse aufwiesen, zu demindest aber, daß er die Möglichkeit des Vorhandenseins dieses Mangels nicht ftir ausgeschlossen hielt und es in Kauf nahm"« Die Revision rügt namentlich, daß "ein naheliegender Schluß" nicht eine klare Feststellung ersetze« Sie hat aber augenscheinlich den Sinn des Berufungsurteils mißverstanden, so wie er sich zwar nicht eindeutig aus dem Wortlaut, aber aus dem Zusammenhang ergibt« Das Berufungsgericht betrachtet nur den Schluß als naheliegend, daß der Inhaber der Beklagten die positive Kenntnis hatte, welche gefährlichen Mängel die von ihm gelieferten Ziegel aufwiesen. Aber selbst wenn dieser Schluß nicht zuträfe, nimmt das Berufungsgericht an, daß er die Möglichkeit nicht für ausgeschlossen ansah und es ( d.h. alles, was aus dieser Möglichkeit für die Endabnehmer folgen konnte) in Kauf nahm« Das konnte das Berufungsgericht an anderer Stelle fe n ( (Bl ' Schluß des 1«. Absatzes des Beruf ungsurteils) zu-xrefi’eud als direkten oder doch wenigstens bedingten Vorsatz bezeichnen. b) Aber auch die Leichtfertigkeit der Handlungsweis-'5 des Beklagten ist, im Gegensatz zur Ansicht der Revision.; im Berufungsurteil ausreichend dargelegt, Baß der Zeuge beim Inhaber der Beklagten den Eindruck gehabt hat, daß dieser ’’ernsthaft der Meinung gewesen sei, die Kalkeinschlüsse seien ungefährlich”, besagt nichts * Benn einmal ist das Berufungsgericht mit besonderer Begründung der Ansicht, daß dieser Eindruck nicht zutraf (Bio 11 BU Ende); aber selbst v;enn der Eindruck des Zeugen richtig gewesen wäre, entstand er, als die erste Lieferung mangelhafter Steine von einem anderen Abnehmer, der Stadt Speyer, eben durch den Zeugen verweigert wurde« Nachdem der sachkundige Zeuge, ein Oberbaurat, dem Inhaber der Beklagten seine ernsten sachlichen Bedenken gegen diese Art Steine dargelegt und sie retourniert hatte, mochte zwar der Inhaber der Beklagten auch weiterhin zu einer etwaigen abweichenden Ansicht gestanden haben» Bas Berufungsgericht erkennt aber dem Sinn nach zutreffend, daß er dann nicht ohne grobe Leichtfertigkeit handelte, wenn er, ohne bei weiteren Lieferungen aus der gleichen Produktion sorgfältig nachzuprüfen, an andere Kunden lieferte» Er hat allerdings, 'vie das Berufungsgericht feststellt und wie es die Revision in ihrem Sinne ausdeuten möchte, zunächst versucht, den beugen HflBl zu veranlassen, die Steine "unten drin", also in: Fundament des Schlachthofneubaues zu verwenden» Aber auch hierauf durfte das Berufungsgericht ohne Rccbts-^sdenken Schlüsse auf seine Leichtfertigkeit und auf seinen bedingten Vorsatz bei späteren Lieferungen ziehen« Zunächst k8nn £er Revision nicht zugestimmt werden, daß - da gerade r* / das Fundament besondere fest sein müsse - sich aus ch-r an-geführten Bemerkung die Redlichkeit des Inhabers der Beklagten ergebe r Diese Bemerkung kann genauso gut bedeuten-, und das hat das Berufungsgericht augenscheinlich ihr entnommen,- daß im Fundament, wo also weder die Witterungseinflüsse noch Verputz unmittelbar Wasser an die Steine bringen, wasserempfindliche Steine eher verwendet werden könnten als an anderen Mauern* Aber das kann dahingestellt bleiben, wenn der Inhaber der Beklagten zur Ansicht gekommen v/ar, daß Steine aus einer bestimmten Produktion nicht für alle Zwecke oder wenigstens vorzugsweise doch nur für einen bestimmten Zweck verwendbar waren, dann war es eben leichtfertig, sie ohne eine derartige Erklärung zu dem allgemeinen Gebrauch, also auch zu anderen Zwecken zu verkaufen» Aus diesem Grunde konnte die vom Zeugen bekundete Äußerung des Inhabers der Beklagten sehr wohl im Berufungsurteil im Zusammenhang mit der Darstellung seiner sittenwidrigen Leichtfertigkeit angeführt werden» Erst recht geht die Rüge der Revision fehl, daß doch ein Kamin im Betrieb der Beklagten festgestelltermaßen aus den zurückgegebenen Steinen ohne Einfluß auf die Standfestigkeit erbaut worden sei und daß dies ergebe, daß auf Seiten der Beklagten bei einer Lieferung gleichartiger Steine keine Leichtfertigkeit vorliege. Die Revision übersieht dabei, daß es sich bei den verwendeten Steinen, wie im Berufungsurteil im nachfolgenden Satz festgestellt ist, nur um den Rest der beanstandeten Lieferung handelte, nachdem diese einmal, wahrscheinlich sogar zweimal aussortiert worden war und außerdem die Steine längere Zeit zur Beobachtung gelagert worden waren• Die Feststellung des Berufungsgerichts über, die Herstellung der Steine, die vorherige Warnung über die Zusam- mensetsung der verwendeten Erde - Umstünde, die von der Revision nicht angegriffen sind - die vor der Lieferung an die Abnehmer der Beklagten im vorliegenden Balle erfolgte Zurückweisung der Lieferung an die Stadt Speyer und die unbestrittene in Jahrzehnten erworbene Sachkenntnis des Inhabers der Beklagten rechtfertigen also sowohl die Annahme der groben Leichtfertigkeit als auch des bedingten Vorsatzes bei dem Letzteren, demzufolge auch die Bejahung der Voraus- setzungen des § 826 BGB, so wie sie in einem sehr ähnlich liegenden Pall (Lieferung salzverdächtiger und deshalb von anderer Seite abgelehnter Ziegelsteine an einen Bauherrn) vom Reichsgericht LS 1935, 659 bejaht worden sind. Besonders wesentlich ist hierbei, daß eine Lieferung schlechter Steine unabsehbare Polgen sowohl für Leib und Leben des Bauherrn! wie für dessen Haus haben konnte * II. Eine Eigentümlichkeit des Palles liegt nun darin, daß die Klägerin nicht einen ihr unmittelbar entstandenen Schaden geltend gemacht hat, sondern Schäden, die ihren Weridbestellern erwachsen sind, deren Verursachung durch die grob fahrlässige Lieferung der Beklagten nach dem Ausgeführten nicht zweifelhaft ist und deretwegen die Werkbestell die Klägerin auf Ersatz in Anspruch genommen habeno Die Klägerin verlangt Preisteilung von Regreßansprüchen, die gegen sie selbst entstanden sind, die zu dem Zeil rechtskräftig feststehen und über deren Höhe noch Ermittlungen laufenc Solche Ansprüche können im Rahmen des § 826 BGB, der auch die Haftung für Vermögensscliäden gewährt, geltend gemacht ■werden und zwar von jedem, der durch das sittenwidrige Verhalten im Rahmen adäquater Ursächlichkeit geschädigt ist* Das trifft für die Klägerin zu, deren Anspruch also an o.1.eIl gereciiifertigt ist* IIIo Allerdings kann auch in einem solchen Pall der Rechtsgedanke des § 254 BGB Anwendung finden. Das hat das Berufungsgericht auch erkannt» Es hat aber, wozu es an sich im Rahmen dieser Vorschrift berechtigt ist, das Verschulden der Beklagten als so überwiegend angesehen, daB es dieser allein die Schadensfolgen aufgebürdet und die Klage mit Ausnahme der Hebenforderung wegen der Kosten des Vorprozesses voll zugesprochen hat. Es hat hierzu ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die Klägerin verpflichtet gewesen wäre, selbst die Steine vor ihrer Vermauerung darauf zu untersuchen, ob sie Kalkeinschlüsse aufwiesen« Denn selbst wenn »sie eine selche Verpflichtung aus den Augen gelassen hätte, so könnte ihr hierwe&en nur eine einfache Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, da sie im Gegensatz zur Beklagten keine besonderen Anhaltspunkte für die Annahme gehabt habe, dal solche Mängel tatsächlich Vorlagen« Es stehen sich bei der Abwägung, wie aus dem Ausgeführten folgt, bedingter Vorsatz und leichte Fahrlässigkeit gegenüber« Y/ie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, hat das Reichsgericht für solche Fälle ausgesprochen dai3 von einer Beteiligung am Schaden durch den nur fahrlässig Getäuschten abgesehen werden kann (RGZ 76.> 323? 162, 20S'^ Gruchc 64, 214) = Das Berufungsgericht hat auch keine Umstande, die für eine Auswirkung des § 254 3GB zu Gunsten der Beklagten sprechen könnten, unberücksichtigt gelassen. Zur Brüfungs-pflic.hr der Klägerin ist ausdrücklich Steilung genommen. 101 c- Beklagte stützt sich im besonderen üarcvuf, daß die Beklagte verpflichtet gewesen wäre«, und zwar auf Grund der DIIT-Vorschr iften, die Steine vor der Benutzung zu wässern und dadurch den Schaden zu vermindern oder ganz-£u vermeiden, da dann die schlechten Steine erkennbar gewe ^en und nicht verbaut worden wären« Die hierfür und für ca,3 Nientwässern angebotenen Beweise seien aber übergangen worden, Die DIN-Vorschriften sehen aber das 'wässern der Steins nicht als ein Mittel vor, diese zu untersuchen und schlechte (kalkhaltige) Ziegel auszuscheiden, sondern allein als eine Vorbeugung dagegen, da.3 die Ziegel öera Mörtel zu viel Feuchtigkeit entziehen und damit die Halt-barlceit des Mauerwerks beeinträchtigt wird 0 Der Lieferer der Ziegel hat also als solcher keinen Anspruch welcher Art - etwa ira Rahmen des Eügeverfahrens irgend- daß o. c r Bauunternehmer die Ziegel zwecks Vermeidung von Rechts nac.Uteilen wässere. Seinem Schutz dienen die betreffenden £li'f-Vorschriften also nichts Infolgedessen konnte das Berufungsgericht von der Erhebung der über diese Vorschrif teil und ihre Nichtbefolgung erbotenen Beweise absehen« Da das Berufungsgericht also im Rahmen der ihm nach § 254 BG-B zustehenderu.Abwägung ohne Rechtsverstoß von w einer Schadensteilung abgesehen hat, v;ar die Revision in vollen Unfang ungerechtfertigt und mit der Kostenfolge des § 97 ZPO suriiekzuweiseno BR Dr.Kleineweferö ist beurlaubt, Dr„K.E.Meyer ortsabwesend und daher an der Unterschrift verhinderta Hanebeck BrcKoEoMeyer Dr, Bode Bundesrichter Heinrich Meyer ist beurlaubt, ortsabwesend und daher an der Unterschrift verhindert«, Dr.IoS.Meyer