•Die 'Kosten d-er Revision .vvardfeh-der Beklagten ' auf erlegt 1 ki ( 7 kk$ / ' ..k^k : v k/77 k,..;:'. Im Sommer 1953 hat die.'Klägerin deÄ .-Rohbau- eines V/ohn-haus es der Eheleute Ir a s ein■Zusammenschluß gewisser Ziegeleien, der auchtdie;';Beklagte:-an- ■ gehört Die Beklagte', deren -Inhaber "säititielenkj^hruehnk, t e n als Z i e g e 1 e if a cbmahn. -::WO r d en, Die ft it für den Bau .der Eheleute 'MiBlilB>:geiä'eferteii'.2iegsistein.e. m-;-stammen nach' der Behauptung -der - Klägerin-aus df eseV Betrieber hie Klägerin hat mitder Klage Freistellung von ihren Yerpfl Achtungen', gegenüber den Eheleuten. schließlich; cor Kostenlast aus dem gegen/die-s'e geführten Prozeß begehrt. Sie. hat ihre Ansprüche stif7.'Kau.fvertrag' gestützt» Außerdem^hat; :sie .^orgetrageV, -die.'Beklagte BGB und " suBerderf'ein 's'ehädigindes,.. daß die von/ihr g:eLieferten .ite£=aC---öi¥h«ei&af-t gewesen seien., nxchts '-bekannt gewes'enr^Bihe VertrageheziehUhg.zwischen ihr und der. Klägerin ■bestehe, /nicht;,Ada/ diese" nur von der 7er-trieb sge s e llschaft he zogen. Die .Beklagte hat weiter1 das :Yorliegen einer Uhäriauhteh.. Die Beklagte/ hat ferner- yorgetragen, /..hätte die' Mängel dar Steine vor Wären, die Steine außerdem, s© v;ie es durch die DIN-Begslh 1053 und 1963. als unbrauchbar■erkennbar gewesen und batten nicht.'-im Bau verwenden werden-: dürfen. Ober-,:-; ■ -lanclesgericbt .'hat die. eiori;; mit der die Beklagte die Wiec-erherstellung des land-- ■" garicht'j iche'n' Urteils: begehrt'-h Die- Klägerinbbiit£t; ahntgu- -:- /licht jede Lieferung mir-d erwertige-r Ware si ttsnv-iidrig iiicns des § 826 3GB sei, es nimmt aber' auf Grund der beson- ' deren Um st tlhde des gegenwärtigen Falles an, GaiB die Beklagte durch die schlechte Lieferung gegen', das An stands gef ühl aller billig- und gerecht Denkenden verstoßen habe. Der Inhaber dar Beklagten gene zü> daß er schon vor Ankauf des Werkes Heiligenstein gewußt habe, daß;das' sogen« Qberfsld fies Betriebes eine unter einer.abbauwürdigen Broschiert sich hin- siebende geschlossene Kalkschicht.aufwies,/auf,die dann wieder abbauwürdiges Erdreich folgte 1 Das Berufungsgericht hat dann, .weiter auf Grund der Beweisaufnahme .-'fest-gestellt, welche besonderen Maß nahmen erforderllcligeve'seri; wären, um von diesem 'Feld stammende’-Ziegel ielnwändf reither tust eilen1 dan aber nicht' ausreichende -'worden seien. Bei dem angewandten..- Ter fahr ent seies huch i-der Inhaber der Beklagten, nicht verkannt ■habe:,;;uhv;ermsidli:cb. vor derb und -zwar' ausd r ü c 1c 1 i c h dar u u:; y; eil die ■ ver we i eerten '-Ziegel Ka jlk e m s c hl-üs s e n in- :■ gef ä-hr.l den Schluß nahe, daß der.Inhaber der Beklagten wußtes daß die Erzeugnisse;'.seihes. Heiligensteiner Betriebs gefährliche Kallcelnechlüsse' aufwissenT» zu dem minoesten aber, daß er die M.ögiiehkeit des Tor handenseins dieses Mangexs nicht für ausgeschlossen hielt und es in. Wie diese Ausführungen des Berufungsurteils erkennen lassen, har das Berufungsgericht nicht, nie die Revision: annimmt, gross Bahrlässigkeit uni bedingten Vorsatz miteinander verwechselt oder sum wenigstem unzureichend getrennt gehalten;, sondern beide - Umstände für den jeweils für sie in Betracht kommenden Bereich, festgestellt * Bas Berufungsurteil besagt inhaltlich, : daß der Inhaber der Befiel ei sien grob leiehtfertig ge.hanö.eit aus dieser erkannten Fahrlässigkeit mögliche Folge für Dritte-.bewußt in häuf genommen, hat, ; ' ' vermißt die Pcsts;cellung den :.hc dingten Y.ors at z äs" in dem yoh , ihr -.ahgeführteh;■ Sat2'.des. er .-Beklagten rro Zeitpunkt des Beginns 'der Belief efuüSÄ GerpKta^ hahellegendp1^ daß.:.dar Inhaber, '.der:;3eklä'gten die 1" . daß er die !r.'öBgi:'l ■ 1 - c h k e i t nicl-it fur 1 a u - s: g e ■■■-:'.: Möglichkeit' für die Bhdabnehiher; folgen: konnte) in Kauf ... b) Aber auch die Leichtfertigkeit der Handlungsweise des Beklagten ist, im Gegensatz zur Ansicht der. Revision-, im Berufungsurteil ausreichend dafgelegt^ Daß dar Zeuge hei in Inhaber der Be k 1 a g t e n de n E i n d r u c k g e nah t hat, daß dieser "ernsthaft der Meinung gewesen sei, die Kalke in Schlüsse seien ungefährlich1', besagt nichts. 11 BU s.m End»)j aber selbst wenn der EihdruCk des Zeugen richtig g0v;3sen wäre,' entstand er, als; dieerste LIeferung mange 1 -harter Steine vonein eia anderen 'Abnehmer-, ‘der -Stadt Spejrerf kann der Revision nfcht zugesti%it; däiß - da gerade kundige Zeuge, ein1 Oberbaufä't:,-:'-dem .---Inhaber, der■Beklagten- ten sachlichen Bedenken ge ge n die s s ;■ Art 31 eine das fund a a) ent be sonders fest sein' müsse -■ sieh aus der angeführter. Bemerkung die Redlichkeit des .Inhabers der 3e--klagten ergebe.. Riese Bemerkung kann genauso gut bedeuten, und das hat das Berufungsgericht augenscheinlich ihr entnommen* daß im fundament, wo also weder die Witterungseinflüsse- noch Verputz unmittelbar Wasser an die Steine bringen; vasserempfindliche Steine eher verwendet werden könnten als ar! Wenn der Inhaber der Beklagten zur Ansicht gekommen war, daß Steine aus einer bestimmten Produktion nicht für alle Zwecke oder wenigstens vorzugsweise doch nur für einer, bestimmten Zweck verwendbar waren, .dann war es eben leicht-' fertig, sie ohne eine derartige Erklärung zu dem allgemeinen Gebrauch, also .auch zu anderen' Zwecken zu verkaufen..Aus diesem Grunde konnte die vom Zeugen. bekundete Äußerung des Inhabers der Beklagten sehr wohl' im Berufungsurteil im Zusammenhang mit der-Darstellung seiner sitten-w ihrige n Be i c h t f e r t igkeit an gef üh r t werdend first r e c h t. g e h t die Rüge der Revision f*hl, daß doch sin Ramin im Betrieb der Beklagten festgestelltermaßen:-aus' den zurüqkg eg ebenen stellung der S t e ine, d ie vorherige Warnung üb s r die Zusam- war -kund, außerdem die Steine . Die PestStellung des BerufUhgsgehichts überdie Her P.evj sion nicht angegriffen sind - die vor der Lieferung ;: an die Abnehmer der Beklagten im vorliegenden Balle erfolgt--Zurückweisung der Lieferung an 'die Stadt Speyer und die unbestrittene in Jahrsehnten erv/orhens' ■Sachkenntnis des Tnbvbers der Beklagten rechtfertigen also sowohl die Annahme der groben Leichtfertigkeit als_ auch des' bedingten Vorsatzes • bei dem Letzteren* demzufolge auch'die.Bejahung'der Voraussetzungen des § 826 BGB', so wie sie;-in einem sehr ähnlich ■tu. unabsehbare Folgen' sowohl, für Leib und Leben'des Bauherrn • Vi wie für dessen Haus, haben konnte« .. daß die Klägerin nicht einen ihr unmittelbar entstandenen . führten nicht zweifelhaft; ist und ' der e tv;egeh ? die sum;2eil rechtskräftig fest stehen und über deren Höhe noch-Ermittlungen'' laufen«.. BffiBV der.':auch die Haftung für Vermögsnsschäden gewährt.,;; werden und zwar von jedem,/der durch das'sittenwidrige Verhalten, im Rahmen adäquater Ursächlichkeit geschädigt ist- Bas hat' das Berü- ■ fnngsgericht auch erkannt. lahmen dieser Vorschrift' berechtigt-hsi-, das Verschulden 'der Beklagten als so überwiegend angesehen}- dail es dieser allein, die Schadensfolgen aufgebürdet' und-:aie Klage mit Ausnahme': ■■ ■ der Kehenforüerung wegen der'.Kosten..des- Vörpro'zes'ses- ;voll. kc n nte i h r h i e r v; ege n' n ur eine cinfa cü e fahr lass lg]-: eit vor g ev/d rf eh werden, da • sie im' Gegensatz zur Beklagten'.’ aus führt, hat das Beichsgericht-für feblche"-■■Fälle --'äüsge aurochs' 'äiä 'für e in s Au sw i r kun g des § 2 54 3 GBl zu Guns te nl der . ]j' Beflog be stützt sich im besonderen daß die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, und zwar auf Grund der .Di;i'-Yo j’schr if ten , die Steine vor der Benutzung zu rassein und dadurch den Schaden zu vermindern oder ganz zu vermeiden, da dann die schlechten Steine erkennbar gewesen und nicht verbaut worden wären» hie hierfür und für das >Tientwässern angebotenen Beweise seien aber übergangen v:order;, hie BIS-Yorschriiten sehen aber das Wässern der Steine nicht als ein Mittel vor* diese zu■untersuchen und schlechte (kalkhaltige) Siegel aussüscheiden, sondern allein als eine Vorbeugung dagegen, daß die. Siegel dem Mörtel zu viel Feuchtigkeit entziehen und damit die Hält-oarkeit des Mauerwerks beeinträchtigt wird.. Der Lieferer der Ziegel hat also als solcher, keinen -Anspruch irgend-, welcher Art. daß der Bauunternehmer die'Siegel zwecks Vermeidung von BecBts-nechteilen Wässeret Seinem'Schutz'dienen die betreffenden . Infolgedessen konnte das Berufungsgericht-- von der Erhebung-, der' überdieseVorschrif- tsilurg abgesehen .hat, war die Bevi-sioiV ng imgereciitfertigt und mit der Kontenfolge arüel:z,uweisen, R Br .Kleine’ refers ist beurlaubtr Br »Meyer rtsahwessiid und daher an der und daher an der'..Unterschrift1: verhindert» ....
VT SR 158/57 v p r k ü r\ d e t gni 1 .• *i ulx J-9^3 Kric-gl*. Jastizobersekretär als Urkundsbsamter der Gesohü.ftsstelle I ff; K a iff s n d s s Y o 1 k e s in uem: Rephts.stf ei¥ der . Birma Georg i^B, Ziegelwerke Irf 1 (Pf als ) f v- " ■/■:,■ 7' :. "k "■ ' '■ : Beklagten, Beruf uiigsbeklagt.en und BeVisichlic|äg<?riji-, - Proseßbevoilmächtigterf RecMsamvali'.'Dr, ... 5. : gdgon '•-> (.•.■ ¥ fok ¥ ;kk . k ¥• ...7 1 •• • ■ ■ T ■ ■■ ' "■>' *•;: ;■ ••• . .-kw •«, 7V . .:*<= . •• '; -7 > '■' •• • • • k . ; ■ vTP:¥' • • ; =>a v¥..¥ .777 . •, *.' Pir^^Pau 1 '3?ü.gesohaft ln k Klägerin, Berufungsklägs±i/7:nrid H&vi:fi0jöj^eltl-ajgts_y - Proseßhevo 1 Imächtigter s ■ ■Reeh t sanviä-It 'Dr V / . ' »*. • •. i : R•.'-M'v 7- - vx< r . , - hat aar TI..^Zivilsenat»s$3 münd 1 iche Verhand lung vöm(P/t; =jun±:' I951 Tüntd/I .; ■ 7/. der Eunüesrichter Dr» Eleihewefiers',,'. xvv*’ Hsnebeck1, • Dr, Rode und Heinrich 'hiev er .... ' . . R. 7..?- .i ¥7' . ff.;- 7?ä1:1;;:77::r7afdt',VSS1V'' ■ ■■'trsht;'-1' . ■' I -.717h:7. ' für Recht erkannt sV'■■-• f;. r--5 '7-,^ t'U ..... . . ■//. k-'k-l- ' .r-■ ,.■■ VJiV Y •Di'e . Revi s'ioh., d er ■ :Bekl-ag-te-ek-.gege$ >das: TJ-rtei-lr. •- • “ des 2 . Zivilsenats des Ocerlardesgerd.ehts-7--ih. lieuk stadt/ Weinstraß'0'.v.om; 2;1k: Mai 1957 wird zurück- R.k geYiresen, ;kk.'/7rlk;-;V-;; R.--R;7-;k7--$ik/: 7 ", 7./: v - . . - .e ;v ,kk/^“w;<:. i'k-sk :.f • - :i . •Die 'Kosten d-er Revision .vvardfeh-der Beklagten ' auf erlegt 1 ki ( 7 kk$ / ' ..k^k : v k/77 k,..;:'. ; ; ; -■ !>v •/, : l.. . ; . dg ;v k 77 / r.^ 7e.k- V R7, - “ ■. ^ . Vv: ■■: -dkr-/. .T7k7V.:Rkk: ■■kl^k./i klrläpkr'.c/lkT k.rk ■N V ...... ... ''s? 1 k’^ph. Rechts wegen ■_ \y "]'• ,'.;v Tatbestand* Im Sommer 1953 hat die.'Klägerin deÄ .-Rohbau- eines V/ohn-haus es der Eheleute Ir a s nahe erstellt." i)i-f *3ai'erzu notwendigen 'Backsteine hatte die Klägerin von 'derh'pJHpHP’hBflPMHiVt Backstein- • verkauf sstelle G-mbH, MBBBBHB'bäsogen. Diese- ist. ein■Zusammenschluß gewisser Ziegeleien, der auchtdie;';Beklagte:-an- ■ gehört Die Beklagte', deren -Inhaber "säititielenkj^hruehnk, t e n als Z i e g e 1 e if a cbmahn. :i ai ig i s t be treib x mehre r e;-. Za e - ■ geleien, von' denen - eise in Heiligers xe in:-liegt-, -:piese'.fwar.yf von der Beklagte nt,er st • i'mt-Jahr s;!;'i95'2;-. e r-w.orben. -::WO r d en, Die ft it für den Bau .der Eheleute 'MiBlilB>:geiä'eferteii'.2iegsistein.e. m-;-stammen nach' der Behauptung -der - Klägerin-aus df eseV Betrieber ■ ■h-hv-:. hh' vhhtvfgihl'lets:. ; ■-/■■ ' ' / fivyvfIV.. ^ fff---- -::v. 'Sie Sßeleute Uietlliägh'rih.. äus-k toigenße® nruhde in Anspruch '; Die, geliefert en- Ziege l s t eihi: v/iesen.., int: ungewöhn 1 lch.i;f m großem Umfange ' Kalkeinschlüssehthogeni ’khihmähhchenttäuti: •• • - 'V'“ :. -.■••• i%" i ' -v-s ' ?;-v ■ " ' - - äv.-v.r -v; ■-■■;-• :v>‘ au a? • •-' Dieser Kalk: -sieht.AVasse£ •••• ahVaund':'zwar,; -sowohl-;-aus ~atabsphä-. ’ -.' .■ ■ - ■.;■ •• '.-• :' •" :V • " ' Vf- .; ., V y,-!;,rh . ' I h-- • • ' ri.fcher“ Fässä. wie. aüs' dem.-, be ist' Bau-' 'ver wendete hl Mort eltund'. --'i Stuck. Dies führt dann däsuy-; paß;der bet-reff ende '"Ziegel;f■ .hi'-.seihe Tr a'gfahi^kei i-t ■ -v-er-iiei* t zer lä-il'-t'Dahiw'Haus. der'h-h i. -■ ■ m;mp ;i;...;:'Iff; v.u. mm. ; v.iyfm;v:t Eheleute- st-twe'it^^hehäg^jon- diesem Zerfall' der Sie- ■; gel betreff eh it/Es". haben -sidh' Risse gebildet... Der S.tuck,f ällt.. ab , Türen' _könh'e-h-v'üic'ht mehr -gescMpeseh' .werden u-sw. ..'J3i-e■ -- t.,' :; Sheleute; haben thihföeriKiageiint.teif^ise , inätähcl~. • -in s e 12 un g e n . a a Haus - h tei iwed se:. Schade ns e'r s ,af £ tin , (Je 1 d ' ye r 1 ä n g t „ Der -Rechtsstreit., in. demidre^Kla^e'ito Beklagten' -dea'-b^i1'---Streit ve-rkündet hatj is.tisum.. Teil-:rscatskra^tig;.zu, Ungitnstei ■-ity: der Klägerin entschJ.edehyl-Esistlei'h Te'ilyergie schlossen worden, damit der Umfang-' der notwendigen Arbeiten' unter Leitung von Sachverständigen ermittelt werden kann and diese durchgeführt werden,;....., hie Klägerin hat mitder Klage Freistellung von ihren Yerpfl Achtungen', gegenüber den Eheleuten. Eres ,. ein- schließlich; cor Kostenlast aus dem gegen/die-s'e geführten Prozeß begehrt. Sie. hat ihre Ansprüche stif7.'Kau.fvertrag' gestützt» Außerdem^hat; :sie .^orgetrageV, -die.'Beklagte -habe sich einer unerlaubten/ Handlung und: ihr insbesondere sittenwidrig' Spkädän/izügefugti-'hie' Beklagte habe' aus 7//.gen audereriKuhdshvgewußt/odsrhzu demiwehigsten ' vj i s s e h' muss sh;, dsi ä i e i aus.' 3 ehSie g e 1 el Heilige h st ein ' st a m-r e n den Z i s g el.; sum: go nz:. e rh e h 1 i ch en T e il, ge fäk r lie he" K a 1 k-s i n s c hi lüsse hat ten , 3 le 'zur-. Zers törurig' • der -mit' ihn en’. err ich-' tstsn Bauwerke .fühhen; .ftüStfe'n*../Die'.. Beklagte Schäd e n b ewußt in: ;Käuffge nominen:, aisr-> px$./d iiä :,%ie’ierün g der Steine yprgen.onroien' \li:ege'::eiiffe -^i/gen^urnsVerret- • zurg gemäß ;§ 823. BGB und " suBerderf'ein 's'ehädigindes,.. Sitten-widriges ■ Die Behlägtä hafc,Klageä^wedsuhg. ;he gehr tvp Sie : hat. h e -stri11er>. daß die von/ihr g:eLieferten .ite£=aC---öi¥h«ei&af-t gewesen seien., zu dem mindestenfsei./ihr/vöh'.:et-w^g^:''MS.ngel'n; ■ ■ ' : ' ■' A':, ::/ .; J: .' ..IC'/'; t'/v/s/A '■/>;/ "'V.. nxchts '-bekannt gewes'enr^Bihe VertrageheziehUhg.zwischen ihr und der. Klägerin ■bestehe, /nicht;,Ada/ diese" nur von der 7er-trieb sge s e llschaft he zogen. habe/jvEtwax^ Huge- f r i s ten seien n i ch t in ns ge halte n ?.. / e ine Sc ha de ns eh satzpxlie hi .außerdem', durch .ihre Lief erungs.hidlhgungen. äusgeschlosse/Q, Die .Beklagte hat weiter1 das :Yorliegen einer Uhäriauhteh.. Handlung des tri tten. Die Beklagte/ hat ferner- yorgetragen, /..hätte die' Mängel dar Steine vor 1 // ■ '. '. t ■ h V/ ■■d/h/fh. 1 >r ' / /"I • il ■- : :.'h rT‘ :J- "if ' ' ; ' t'.. '■ f ü. . ' s'. " -k"xi ■ . . hi / .' y-1 ' ■ ' ■' - Vi . : .. s - - ' 'Uv- fi<v - e' - de* 'verbauen erkennen müssen. Wären, die Steine außerdem, s© v;ie es durch die DIN-Begslh 1053 und 1963. rorgeschrieben r.sx, ord nungsgemäi? vor dem Verbauen gewässert worden,. so wären sie , soweit'.sie Kaikeinschiüsse.zeigten, bereits vor ü'sm Verbauen serfallen! als unbrauchbar■erkennbar gewesen und batten nicht.'-im Bau verwenden werden-: dürfen. 'Das 'Land'gs.'bicHt. hat did" fä;ägeV-abg&yfießen.V,, Das.- Ober-,:-; ■ -lanclesgericbt .'hat die. Än'S pr üb he\-de rKl ä£e>.ibv'•' vie gen der. Kosten ' 'hve:meint:!briin.^ aber der Klage statxgegeben.h Hiergegen , richtetsich'.die';Hevi--'-'. eiori;; mit der die Beklagte die Wiec-erherstellung des land-- ■" garicht'j iche'n' Urteils: begehrt'-h Die- Klägerinbbiit£t; ahntgu- -:- 'V:-.n..u./n't:b-tbtn :,.t' '-Vt il : i .' .s'”"';,;-' ” " rückweisung der^'Ee'vislkJ.h>v.';'r:jbi;H:.b-:-V':'v ■ 'X?? iff ; . V 1 ;'-U - ? V > ÜJ;ib :. Vt'V- b ,f• ■= V.vb-V fr bl ■ . I . aiMg'b- "W- %?'fc .. . /'V£?. ■-■ i'iS• V- • ..r' C-: .üw: r.. Das ■ Beruiiu;ngsgericbt;;;i #n»Ä..';. -■ n- b' - v.4* * 1 •£; i .0 ; <r - ■,r.n J -W-: V '• i'.’ttiÄV'Sb- ■j- Dl tr fÄMlIe inert xexf/:^y0^Bi y ,y' : V! -r:ii •■: •; i-. -!.;: 'r.;i <• v. . ; ..••■ r-:;» •ag 1 ichen Bszishühg ■ zwft'öchennden/PStftei’en :abgeleh'nt und t - n ' . ’■ v .*.; ^v "■■.-■■ ‘■“■■/■y VC ü: n ' ~V.- 'V-- a uc.h dis Anwe n d ung..d es ii; §4 S 2 3 BSD iyjrne int *•: -Itrn:. De ge n satz „zur . .. ■■ . ' ... :• " ;V‘ ' „r‘:y •' j . n.-V. ■ b ■ v :-'..-- -W *; Ansicht. ä%v. -Kevision hat •-äas Berufuhgseefichtisheri die Voraussetzungen,, unter-ifeheh-: giro be r Jie i "c bts irin..; su'ir Ha f tun g : i : r' gemäß § 826- BGB führen kbnn -dGHZrlÖ^1 228^ 2^rürteil des : .■/. ■ ■ ■ • ; • • • ■ • • : . ..' - - : • --..-i " - • - •: ' .. . erkennenden. Senats, vom 13. Juli 1956,- .VI 2Rm32/55 DM ; Kr, 4 su § 826 [OB] BGB:=':.V3rsk, 1 956, SA\.■ .^:'3ffDH;hlj957'!'/'29 r-.\r ■8 mit Arm» -Pohle"), zutreifejid: erkannt;uhd/fe’stgestellte ,b- ’ .'R’t .'® ' ' ''Vs' •' : . -.- ■ ., ■■ .. v • -y . ^ . .Das BerufühgsgeriBBt ? ist davon Äageg^ngeB,. das" '.zwar ■ b..-: ■; -r'v.:;-. •W; :. - : • * : ; :-..'i . : • - Ur -V •' ib>-: . •: tf.y' ■ . 5- ?' . ^ , ■ : :■ - DilV- . u !>';• "• • \v- 1 t •-:. ■b-r-V ■■: r ri?:;r'®bV vr ;^ ' . /Vs .kr V kl ,"v ■ ■- ] m k®i ■ • i- : /licht jede Lieferung mir-d erwertige-r Ware si ttsnv-iidrig iiicns des § 826 3GB sei, es nimmt aber' auf Grund der beson- ' deren Um st tlhde des gegenwärtigen Falles an, GaiB die Beklagte durch die schlechte Lieferung gegen', das An stands gef ühl aller billig- und gerecht Denkenden verstoßen habe. Der Inhaber dar Beklagten gene zü> daß er schon vor Ankauf des Werkes Heiligenstein gewußt habe, daß;das' sogen« Qberfsld fies Betriebes eine unter einer.abbauwürdigen Broschiert sich hin- siebende geschlossene Kalkschicht.aufwies,/auf,die dann wieder abbauwürdiges Erdreich folgte 1 Das Berufungsgericht hat dann, .weiter auf Grund der Beweisaufnahme .-'fest-gestellt, welche besonderen Maß nahmen erforderllcligeve'seri; wären, um von diesem 'Feld stammende’-Ziegel ielnwändf reither tust eilen1 dan aber nicht' ausreichende -'worden seien. Bei dem angewandten..- Ter fahr ent seies huch i-der Inhaber der Beklagten, nicht verkannt ■habe:,;;uhv;ermsidli:cb. ge- vvessn , daß die Erde;' init Kalk eurehsetzt 'war.tund--vdaß; aücIr die nachherige Aussoxtierung hicht sir.\yandfr.ei '"e'rf6lgen konnte, ..iuß erden s e i:. d ein Ih hsb er d e rBeklagt en ’ mehre r&Moha t et v o’r ■ cl ® r a e n A nl a ß.dieses.. Be cht g s t r sits ^ -g eb s n de hi: /Lief erung ;• s in-deut ig bekamit, gehorden, ’- daß:.vds-t-ändev ,.sof'ö £ tabzusteile wären j . denn von dem Zeugen seien i-QOC Ziegelsteine zv. rü c leg e vj i e s en.. vor derb und -zwar' ausd r ü c 1c 1 i c h dar u u:; y; eil die ■ ver we i eerten '-Ziegel Ka jlk e m s c hl-üs s e n in- :■ gef ä-hr.l ich er; Grofc e . sn. im.- T- ,.r V; Schorn- alle - aufwlesen.-. Auch did'vSpäfere'iTeräf1^be ithbg'-'dieser^ sigenen Betriet: der. Beklagter 'fir diet/Br£ich'tung.. eines steines istc^om 3©htffuHgögerichttgew^ dem, so. foigeit das !BeWfi^'gsg¥?iöh’t''' abschließend»''1 .legten diese Feststellungen. den Schluß nahe, daß der.Inhaber der Beklagten wußtes daß die Erzeugnisse;'.seihes. Heiligensteiner Betriebs gefährliche Kallcelnechlüsse' aufwissenT» zu dem minoesten aber, daß er die M.ögiiehkeit des Tor handenseins dieses Mangexs nicht für ausgeschlossen hielt und es in. Kauf'.nahm,. Wie diese Ausführungen des Berufungsurteils erkennen lassen, har das Berufungsgericht nicht, nie die Revision: annimmt, gross Bahrlässigkeit uni bedingten Vorsatz miteinander verwechselt oder sum wenigstem unzureichend getrennt gehalten;, sondern beide - Umstände für den jeweils für sie in Betracht kommenden Bereich, festgestellt * Bas Berufungsurteil besagt inhaltlich, : daß der Inhaber der Befiel ei sien grob leiehtfertig ge.hanö.eit . u nt d . die. aus dieser erkannten Fahrlässigkeit mögliche Folge für Dritte-.bewußt in häuf genommen, hat, ; ' ' .-c. si Die . Revision. vermißt die Pcsts;cellung den :.hc dingten Y.ors at z äs" in dem yoh , ihr -.ahgeführteh;■ Sat2'.des. Ber.ut; f ungsnrte ils; . "Die .= ( vor genannten;-/’nBest Steilungen . legen .. • u /A:..': •' i: "'..••••• ’ ' " -:~f i; i .:r - - . A insgesamt den Schluß nahe, tdaß läer-^inhaber^'.d er .-Beklagten rro Zeitpunkt des Beginns 'der Belief efuüSÄ GerpKta^ d aß die Er z e ugn i'ss'ej' ä'l i näh: ■ Heilige isteihert'B e1tri eb e:s-' - gef ähr At: lie he Sa lk ei-r.s chlüäs ©kauf wie sen-, ■■ teüirii-n d e st .räb’e r, pid aßt e r idieh./ Möglichkeit.'des ■■ ^ i'pr ! 'l , . .. hd.-Mp t',/ • . ; , • icpu 1 1 i-A'h s ' • - ■ •' 'Vd'':"'-' ausgeschlossen-, "hielt und! es Kauft hä hmJWirD i-sARe v'iäi o»-' ä- y. : :-v .M '■ '-zu' - ,b--, rügt namentlich,', 'daß': leih nahe liegender Sch .1 uB ” . n i c h t. s:. r.e p.-klare ■?estste'ilungt;ersetze'iivBIe.':''hat^,aber^aügshscheihlich:.'..; :t,L;. ' P'P V U. , .. uv.,,* - - . Qp’ - - C■- den Sinn des BerufungsurteiTs;.mißyarst.and^h:,tLsh &äeterpsiclrpA sv;ar nichteindeuti-gaus-, dem’' Wortläui,abery-aus'1 Sem?ZusEren- "-r- ' 1 - -iV v-p.A"p:>; :-S. " ,.t ul: ' M menhang e r g i b i p:.. B ä S B erüthngsgeilchth.etrachtet.pnur, den -Schlu^t-a.i^ hahellegendp1^ daß.:.dar Inhaber, '.der:;3eklä'gten die 1" . positive''Kenntnis' "hatteV. wel'chet/gefähtliclfe-hpMä^elÄäie nv •••v>. ■ v0n . 1 hm' gelleferter. Ziege 1"aufvvi4sent .'Aber' sclifst'wenn, k ', - ■ dieser Schluß, nicht • sütrafe pionimmtidSs :BSr.üfühgSgericht:äh,". daß er die !r.'öBgi:'l ■ 1 - c h k e i t nicl-it fur 1 a u - s: g e ■■■-:'.: sch los s e n an Sah uhdiies.p(::::d..h.p'. .äiDesppwäg^aus ' dieser. Möglichkeit' für die Bhdabnehiher; folgen: konnte) in Kauf ... nahm. Bas ^konnte ■■das-Befufungsgsricht'an-'andSter'-Stell (Blv 14 Schluß des 1. Absatzes des Berufungsurteils) zutreffend als direkten oder dach wenigstens bedingte;' Versa-53 bezeichnen b) Aber auch die Leichtfertigkeit der Handlungsweise des Beklagten ist, im Gegensatz zur Ansicht der. Revision-, im Berufungsurteil ausreichend dafgelegt^ Daß dar Zeuge hei in Inhaber der Be k 1 a g t e n de n E i n d r u c k g e nah t hat, daß dieser "ernsthaft der Meinung gewesen sei, die Kalke in Schlüsse seien ungefährlich1', besagt nichts. Denn einmal ist aas Berufungsgericht ..mit. besonderer Begründung öer Ansicht, daß dieser -Eiheiruc3t--.nicht''zutra'f=- (31. 11 BU s.m End»)j aber selbst wenn der EihdruCk des Zeugen richtig g0v;3sen wäre,' entstand er, als; dieerste LIeferung mange 1 -harter Steine vonein eia anderen 'Abnehmer-, ‘der -Stadt Spejrerf kann der Revision nfcht zugesti%it; däiß - da gerade kundige Zeuge, ein1 Oberbaufä't:,-:'-dem .---Inhaber, der■Beklagten- eben durch den Zeugen verweigert- .Vmräef.Kaehäem .der. tsäch- sei na e rn e. ten sachlichen Bedenken ge ge n die s s ;■ Art 31 eine ■' 4 ■ ■ ■ • •'" ....er:; - \ ;V'. .0 -v& ■ : ',A v / ■'y? ,r ■ * *> r * ^'V • •.. ; na c h supr Ux en 9a n:i§n&e.T&. Kuna a n Id efe r t e - ä: jar =--h a v; a I-lpr a in g s, “ o das fund a a) ent be sonders fest sein' müsse -■ sieh aus der angeführter. Bemerkung die Redlichkeit des .Inhabers der 3e--klagten ergebe.. Riese Bemerkung kann genauso gut bedeuten, und das hat das Berufungsgericht augenscheinlich ihr entnommen* daß im fundament, wo also weder die Witterungseinflüsse- noch Verputz unmittelbar Wasser an die Steine bringen; vasserempfindliche Steine eher verwendet werden könnten als ar! anderen Mauern„ Aber das kann' dahingestellt bleiben. Wenn der Inhaber der Beklagten zur Ansicht gekommen war, daß Steine aus einer bestimmten Produktion nicht für alle Zwecke oder wenigstens vorzugsweise doch nur für einer, bestimmten Zweck verwendbar waren, .dann war es eben leicht-' fertig, sie ohne eine derartige Erklärung zu dem allgemeinen Gebrauch, also .auch zu anderen' Zwecken zu verkaufen..Aus diesem Grunde konnte die vom Zeugen. bekundete Äußerung des Inhabers der Beklagten sehr wohl' im Berufungsurteil im Zusammenhang mit der-Darstellung seiner sitten-w ihrige n Be i c h t f e r t igkeit an gef üh r t werdend first r e c h t. g e h t die Rüge der Revision f*hl, daß doch sin Ramin im Betrieb der Beklagten festgestelltermaßen:-aus' den zurüqkg eg ebenen stellung der S t e ine, d ie vorherige Warnung üb s r die Zusam- scheinlich.: sogar- zweimal ..aussoriiert word, ö’h,. war -kund, außerdem die Steine . längere Z-dit zur Beobachtung ..gelagert . worden': i ■* Die PestStellung des BerufUhgsgehichts überdie Her ö J men set sung der verwendeten Erde - Umstände* als von der • • P.evj sion nicht angegriffen sind - die vor der Lieferung ;: an die Abnehmer der Beklagten im vorliegenden Balle erfolgt--Zurückweisung der Lieferung an 'die Stadt Speyer und die unbestrittene in Jahrsehnten erv/orhens' ■Sachkenntnis des Tnbvbers der Beklagten rechtfertigen also sowohl die Annahme der groben Leichtfertigkeit als_ auch des' bedingten Vorsatzes • bei dem Letzteren* demzufolge auch'die.Bejahung'der Voraussetzungen des § 826 BGB', so wie sie;-in einem sehr ähnlich ■tu. liegenden Pall (Lieferung salzverdächtiger und deshalb von anderer Seite ahgelshnter Ziegelsteine' an einen Bauherrn) • i totr Reichsgericht LZ 1933, 659' bejaht "worden, sind „ Besonders., \ wesentlich ist hierbei, daß' eine' Lieferung- schlechter'. Steine . unabsehbare Folgen' sowohl, für Leib und Leben'des Bauherrn • Vi wie für dessen Haus, haben konnte« .. 1 Bine Eigentümlichkeit des .Falles^liegt .nüh darin? daß die Klägerin nicht einen ihr unmittelbar entstandenen . Schaden geltend gemacht hat, . sondern' 3'chäöeny"-sdie;.':’ihreh\b. . Werkbestellern erwachsen•sind, deren Vef Ursachung;durch diel grob f a hr las s ig e Li ef e rung;' der; Beklagten'' nach ü e ml iVüsge -ü ;^ V ’ -ö. ■'% ' \} V; •-'* - •- ... .-f yU-b . pU V*' dp.- •:! Lp . • führten nicht zweifelhaft; ist und ' der e tv;egeh ? d f e’ • We rkb e s t e 11 er . • . .R ■ . fv • b vt vu‘;: ■■■: U ’•die Klägerin auf Ersatz in = Anspruch genommen , haben » Hie r. Klägerin verlangt BreistelliUife..VÖhvHsgreßansnrächen,. die . gegen sie selb st en ts tsnden (.sind, . die sum;2eil rechtskräftig fest stehen und über deren Höhe noch-Ermittlungen'' laufen«.. Solche Ansprüche können .isr EahmeH’-.deB' ;§'• .826. BffiBV der.':auch die Haftung für Vermögsnsschäden gewährt.,;; geltend gemacht . werden und zwar von jedem,/der durch das'sittenwidrige Verhalten, im Rahmen adäquater Ursächlichkeit geschädigt ist- 'kV"' h ■ ä Pab trifft für dis Klägerin zu5 deren Anspruch also äh eie}:! gerechtfertigt ist,- • .■' lil« Allerdings kann .auch in .einem solchen fall' derpReä-hts'-r p:3da:n]ve c.e = § 2 54 BS3 Anwenö.uhg f i n.den. Bas hat' das Berü- ■ fnngsgericht auch erkannt. Es hati aber,- wozu es an sich im . lahmen dieser Vorschrift' berechtigt-hsi-, das Verschulden 'der Beklagten als so überwiegend angesehen}- dail es dieser allein, die Schadensfolgen aufgebürdet' und-:aie Klage mit Ausnahme': ■■ ■ der Kehenforüerung wegen der'.Kosten..des- Vörpro'zes'ses- ;voll. zw gesprochen hat* Es hat" hierzu-, ausgeführt, ,;.es ■ könne, dahin-( stehen;. ob die Klägerin' verpflichtetgewesen -wäre j selbst die Steine vor ihrer Terraausfüng.'.darauf; zu 'untersuchen, ob sie Kalke ins chlüs'se auf wie sehr Denn' selbst wenn1, sie. eine" ■' :f' so'.Lche Vstpflichtung aUs clen Augen gelassen:hätte, - so. kc n nte i h r h i e r v; ege n' n ur eine cinfa cü e fahr lass lg]-: eit vor g ev/d rf eh werden, da • sie im' Gegensatz zur Beklagten'.’ keine 'besonderen'''; Anhaltspunkte für die . Annahme ; gehabt habet'-. dajSf splcJie^ Mängel.-'satsächlich• Vorlagen;. Es• .steKeh-ys"ich beit.her■:Abwkguhgl^hief'l' ans dem. .Ausgeführten folgt? bedingter Versatz und: leichte : .. ;5s;U PU Fahrlässigkeit gegenüber» Wie"das!Berufungsgerlebt-; zutreffend ■'■■ ■- :■■■ .k>hkJK.!:-:k.x . ; , hku-ur ■■-.«■■mh-n-.-vtoh-. ^ aus führt, hat das Beichsgericht-für feblche"-■■Fälle --'äüsge aurochs' : _ ■-■■■■ t : ■ :f'-- i"h: p;;: ..pp- .' ..'-;h pp f:.'' l,>Cs-*::Wup:':. daI3 von einer Beteiligung-am- Schaden durch den nur fahr- lässig Getäuschten - abgesehen v^rdenfkanii.,:(BG2. 76.,\323'?pl'62^fh 203s ■Gruchf "64,' 214'},.. -.PP ■ ; 'V • xKitiH hähh^hl;-<‘V k -.. .. ■, :■ ;;p-p.r.v ■ pp.; .pp ... .1. : . 1. " - : •r- ^ '¥p7 ' , . ■: Alf: ■; -'i;! A ■ J :■ c-A. vfe'-v ihil i' :lilSf S r pp x; v -.. ■ Das Berufungsgericht öüchlk'e^roe.t äiffäep •. 'äiä 'für e in s Au sw i r kun g des § 2 54 3 GBl zu Guns te nl der . 3 e klagt eh V ■ sprechen 'könnten», unberticksichtigt/gelassen6. Zur ••Prü'fuhgs- ■ pflicht der Klägerin' iist-'aü>dfücklich • StellüngVgehoinmenf- '-Zx: ■"Z ]j' Beflog be stützt sich im besonderen daß die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, und zwar auf Grund der .Di;i'-Yo j’schr if ten , die Steine vor der Benutzung zu rassein und dadurch den Schaden zu vermindern oder ganz zu vermeiden, da dann die schlechten Steine erkennbar gewesen und nicht verbaut worden wären» hie hierfür und für das >Tientwässern angebotenen Beweise seien aber übergangen v:order;, hie BIS-Yorschriiten sehen aber das Wässern der Steine nicht als ein Mittel vor* diese zu■untersuchen und schlechte (kalkhaltige) Siegel aussüscheiden, sondern allein als eine Vorbeugung dagegen, daß die. Siegel dem Mörtel zu viel Feuchtigkeit entziehen und damit die Hält-oarkeit des Mauerwerks beeinträchtigt wird.. Der Lieferer der Ziegel hat also als solcher, keinen -Anspruch irgend-, welcher Art. - etwa ira.Bahmen des Bügeverfshre.ns' daß der Bauunternehmer die'Siegel zwecks Vermeidung von BecBts-nechteilen Wässeret Seinem'Schutz'dienen die betreffenden . .üIN-Yorschriften- also, .nicht-.. Infolgedessen konnte das Berufungsgericht-- von der Erhebung-, der' überdieseVorschrif- ten und ihre iTichtbefolgun'g erbotenen Beweiset abseher ti- .. , ■■■ .... ■; th; -' -■ .- .,..; _■ .5va La das Berufühgs ge rieht als©, im Eahnien: .der-, iliiri ■ nach § 254- BGB zustehendeniAbwägung ohne‘ Rechtsverstoß von o tri y . .'I tsilurg abgesehen .hat, war die Bevi-sioiV ng imgereciitfertigt und mit der Kontenfolge arüel:z,uweisen, R Br .Kleine’ refers ist beurlaubtr Br »Meyer rtsahwessiid und daher an der nierechriit verbind er Li 6 ' Hanebeck Br, Bode Bunds Trichter Heinrich Meyer.-. is1.. beurlaubt. und daher an der'..Unterschrift1: verhindert» .... orisahwese; »Meyer