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BGH · VI ZR 157/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 157/81

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Nachdem die Klage im ersten Rechtszug abgewiesen worden war, hat sie der Kläger, der aus dem Verkauf des Fahrzeugwracks im November 1980 DM 7*800 Reinerlös erzielt hatte, in diesem Umfang zurückgenommen, sie aber Die ermäßigte Forderung ist auch - nach Zurückweisung seiner Berufung - Gegenstand der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Daher müsse sich der Kläger mit den Kosten einer Reparatur und Erstattung des verbleibenden Minderwerts - als im Sinne des § 249 S. Besondere Umstände, die es rechtfertigen könnten, eine Abrechnung auf Neuwagenbasis bei einer Laufleistung von mehr als 100 (gemeint offenbar 1000) km zuzugestehen, lägen nicht vor. Daß nach Auswechselung der beschädigten Teile die Gefahr verborgener Mängel weiterbestanden hätte, habe der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Dabei erwägt das Berufungsgericht, daß bei einer Abrechnung auf Neuwagenbasis der Schädiger den schon durch kurzen Gebrauch bedingten Wertverlust eines Dort hat es der Senat zwar abgelehnt, hinsichtlich der Befugnis des Geschädigten zur Abrechnung auf "Neuwagenbasis" eine starre Regelung aufzustellen wie etwa die, daß sich der Geschädigte bei einer Fahrleistung von mehr als 1.000 km mit einer Reparatur, ggf.zuzüglich einer Entschädigung für Minderwert, abfinden müsse. Gleichwohl hat der Senat das Bedürfnis der Praxis nach einer für den Regelfall verwertbaren "Faustregel" - und als Ausgangspunkt einer solchen Faustregel eine Fahrleistung von etwa 1.000 km -anerkannt. Geht man von den Grundsätzen dieser Entscheidung aus, dann hält sich das angefochtene Urteil trotz der nicht geringen Höhe des unterstellten Reparaturaufwandes Dies jedenfalls deshalb, weil das Berufungsgericht feststellt, daß der Schaden vollkommen und ohne Verbleib eines "technischen" Minderwerts zu beheben war. 2. Hat demnach insoweit das Berufungsurteil sachlichrechtlichen Bestand, so vermag sich der Senat doch nicht der Verfahrensrüge der Revision zu verschließen, die sich gegen die Feststellung wendet, eine Instandsetzung des beschädigten Kraftfahrzeugs würde - so wie sie vom Sachverständigen vorgesehen war - nicht nur jeden "technischen Minderwert", sondern auch die berechtigte Befürchtung verborgener Mängel ausgeschlossen haben. Insoweit hatte sich der Kläger für seine Behauptung, daß weiterhin mit unfallbedingten verborgenen Mängeln hätte gerechnet werden müssen, auf Sachverständigenbeweis berufen (ABI.

Zitierte Normen: § 249 BGB
vordereFahrleistungBerufungsgerichtkmlinktechnischKlägerMehrwertsteuer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
29• März 1983 Freudenstein, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
VI ZR 157/81	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des Arztes Dr.
med. Ulrich
P
t
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres. undl
 gegen
die A ■■■■■■ Vf
 vertreten durch ihren Vorstand, rtr.
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Kulimann und Dr. Ankermann
I
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Mai 1981 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger begehrt Ersatz eines Kraftfahrzeugschadens aus einem Unfall vom 22. Juni 1979, für den ein Haftpflichtversicherungsnehmer der Beklagt«verantwortlich ist.
Der Kläger hatte einen Kraftwagen Opel Senator 3. 0 E mit Sonderausstattung am 18. Mai 1979 neu zu dem Preise von DM 29.383,93 zuzüglich 12 % Mehrwertsteuer erworben (Gesamtpreis DM 32.910). Die Fahrleistung im UnfallZeitpunkt betrug 1.914 km. Die Beschädigung erfolgte an der linken Seite, und zwar wurden im einzelnen beschädigt: die vordere Stoßstange,
 
das vordere Abschlußblech, das Kühlerziergitter, der vordere Deckel, der linke vordere Kotflügel, der linke vordere Radkasten mit Längsträger, der vordere Querträger, beide linke Türen, der linke Bodenschweller, die linke hintere Schloßsäule sowie weitere Anbau- und auch Achsteile. Die Ina tands et zungskos wurden auf ca. 7.250 DM und der Händlerverkaufswert auf 12.550
Jeweils ohne Mehrwertsteuer, geschätzt. Nach Durchführung der Reparatur hätte das Fahrzeug noch einen Wieder-verkaufswert von 20.000 bis 21.000 DM gehabt. Diese Schätzungsdaten sind zwischen den Parteien nicht streitig. Die Beklagte hat Schadensersatz auf Reparaturkostenbasis geleistet. Sie hat die Reparaturkosten aufgrund des Sachverständigengutachtens in Höhe von 8.054,78 DM inklusive Mehrwertsteuer, eine Wertminderung nach diesem Gutachten von 1.500 DM sowie eine Kostenpauschale von 30 DM, insgesamt 9.584,78 DM, erstattet.
Der Kläger verlangt demgegenüber Abrechnung "auf Neuwagenbasis". Seine Forderung hat er zunächst so berechnet:
Preis ohne Mehrwertsteuer Abnutzung bis zu dem Unfall Zahlung der Beklagten
 nebst Zinsen.
Nachdem die Klage im ersten Rechtszug abgewiesen worden war, hat sie der Kläger, der aus dem Verkauf des Fahrzeugwracks im November 1980 DM 7*800 Reinerlös erzielt hatte, in diesem Umfang zurückgenommen, sie aber
29.383,93 DM 587,68 DM -	9.554,78	DM
19.241,47 DM
 
im übrigen mit der Berufung weiterverfolgt. Die ermäßigte Forderung ist auch - nach Zurückweisung seiner Berufung - Gegenstand der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe
I
Das Berufungsgericht meint, das beschädigte Fahrzeug sei im Gegensatz zu dem dem Senatsurteil vom 4. März 1976 (VI ZR 14/75 - VersR 1976, 732) zugrunde liegenden Fall nach Alter und Fahrleistung nicht mehr "nagelneu" gewesen. Daher müsse sich der Kläger mit den Kosten einer Reparatur und Erstattung des verbleibenden Minderwerts - als im Sinne des § 249 S. 2 BGB "erforderlichen" Herstellungsaufwands -begnügen. Besondere Umstände, die es rechtfertigen könnten, eine Abrechnung auf Neuwagenbasis bei einer Laufleistung von mehr als 100 (gemeint offenbar 1000) km zuzugestehen, lägen nicht vor. Es habe sich nur um mittlere Schäden gehandelt. Daß nach Auswechselung der beschädigten Teile die Gefahr verborgener Mängel weiterbestanden hätte, habe der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Einen verbleibenden technischen Minderwert habe der Sachverständige P. in seinem (nicht bei den Akten befindlichen) Gutachten nicht angenommen.
Dabei erwägt das Berufungsgericht, daß bei einer Abrechnung auf Neuwagenbasis der Schädiger den schon durch kurzen Gebrauch bedingten Wertverlust eines
 
normalen Fahrzeugs mitersetzen müsse, obwohl er diesen Schaden nicht verursacht habe. Es sei daher bei mittleren Schäden eine Laufleistung von 1.000 km als äußerste Grenze für die Annahme eines sog. "unechten" Totalschadens anzusehen. Nur so sei auch eine unangemessene Unsicherheit bei der Schadensregulierung insgesamt zu vermeiden.
II
1. Hinsichtlich seiner sachlich-rechtlichen Stellungnahme ist das Berufungsurteil im wesentlichen zu billigen. Es befindet sich weithin im Einklang mit dem erst später verkündeten Senatsurteil vom 3. November 1981 (VI ZR 234/80 - VersR 1982, 163). Dort hat es der Senat zwar abgelehnt, hinsichtlich der Befugnis des Geschädigten zur Abrechnung auf "Neuwagenbasis" eine starre Regelung aufzustellen wie etwa die, daß sich der Geschädigte bei einer Fahrleistung von mehr als 1.000 km mit einer Reparatur, ggf. zuzüglich einer Entschädigung für Minderwert, abfinden müsse. Gleichwohl hat der Senat das Bedürfnis der Praxis nach einer für den Regelfall verwertbaren "Faustregel" - und als Ausgangspunkt einer solchen Faustregel eine Fahrleistung von etwa 1.000 km -anerkannt. Er hat aber gleichzeitig für möglich gehalten, daß sich der schadensrechtliche Charakter der Neuwertigkeit in Ausnahmefällen auch bis zu einer Fahrleistung von 3.000 km oder einer Gebrauchsdauer von etwa einem Monat auswirken kann.
Geht man von den Grundsätzen dieser Entscheidung aus, dann hält sich das angefochtene Urteil trotz der nicht geringen Höhe des unterstellten Reparaturaufwandes
 
]b
im Rahmen eines möglichen tatrichterlichen Ermessens.
Dies jedenfalls deshalb, weil das Berufungsgericht feststellt, daß der Schaden vollkommen und ohne Verbleib eines "technischen" Minderwerts zu beheben war.
Bei dieser Sachgestaltung muß die Erwägung verstärkte Bedeutung gewinnen, daß ein Vagen gehobener Preisklasse, tim den es sich hier handelt, schon nach kurzem Gebrauch erheblich an Verkehrswert zu verlieren pflegt, ohne daß sich dies für die Wertschätzung durch den Eigentümer entsprechend auswirkt. Dann aber gilt es, die Belastung des Schädigers und über ihn hinaus die volkswirtschaftliche Belastung der Versichertengemeinschaft in tragbaren Grenzen zu halten, soweit das auch im Verhältnis der beteiligten Parteien billig (§ 242 BGB) erscheint.
2. Hat demnach insoweit das Berufungsurteil sachlichrechtlichen Bestand, so vermag sich der Senat doch nicht der Verfahrensrüge der Revision zu verschließen, die sich gegen die Feststellung wendet, eine Instandsetzung des beschädigten Kraftfahrzeugs würde - so wie sie vom Sachverständigen vorgesehen war - nicht nur jeden "technischen Minderwert", sondern auch die berechtigte Befürchtung verborgener Mängel ausgeschlossen haben. Insoweit hatte sich der Kläger für seine Behauptung, daß weiterhin mit unfallbedingten verborgenen Mängeln hätte gerechnet werden müssen, auf Sachverständigenbeweis berufen (ABI. 50). Die Richtigkeit dieser Klagbehauptung hätte möglicherweise hinsichtlich der Art der zu demutbaren Schadensbeseitigung zu einer anderen Beurteilung führen können. Wenn das Berufungsgericht insoweit nur Ausführt, der - offenbar privat zugezogene - Sachverständige P. habe in seinem - nicht vorliegenden - Gut-
 
achten das Verbleiben eines technischen Minderwerts "nicht angenommen" (BU S. 8), dann ermöglicht das nicht die Prüfung, ob das Berufungsgericht auf Grund ordnungsmäßigen Verfahrens zu seiner Feststellung gelangt ist.
Die Sache muß deshalb zurerneuten Prüfung zurück-verwiesen werden.
Dr. Hiddemann	Dunz	Dr.Steffen
 Dr. Kulimann	Dr.	Ankermann