Die Bezirksverwaltungen der Deutschen Postgewerkschaft sind nicht aktiv parteifähig (Ergänzung zu BGHZ 42, 210). Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7* März 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle sowie der Bundesrichter Dr. Bode, Prof. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist eine Bezirksverwaltung der Deutschen Postgewerkschaft; solche Bezirksverwaltungen bestehen am Sitz jeder der 21 Oberpostdirektionen im Bundesgebiet. Die Klägerin hat von der Beklagten den Widerruf dieser Behauptungen verlangt. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Klägerin ein selbständiger nicht rechtsfähiger Verein ist. zirksVerwaltung der Deutschen Postgewerkschaft eine vereinsgerechte körperschaftliche Verfassung, die sie, unbeschadet ihrer unselbständigen Tätigkeit für die Hauptgewerkschaft, in gewissem Umfang selbständig und handlungsfähig mache. Sie habe ihre eigenen Organe, den Bezirkstag und den Bezirksvorstand (§§ 1 Abs. 2, 2, 5 der Satzung der Bezirke), auf deren Zusammensetzung von den Mitgliedern des Bezirks durch ihre Wahl Einfluß genommen werde. Die Bezirksverwaltung behalte auch 23 1/3 $ des Beitragsaufkommens (§7 der Satzung der Deutschen Postgewerkschaft), welches sie neben dem sonstigen Bezirksvermögen selbst verwalte (§6 Abs. 1 g der Satzung der Bezirke). Voraussetzung hierfür ist, daß die Untergliederung eine körperschaftliche Verfassung besitzt, einen Gesamtnamen führt, vom Wechsel der Mitglieder unabhängig ist und neben ihrer unselbständigen Tätigkeit für den Hauptrerband Auf Grund dieser Prüfung hat das Berufungsgericht die Vereinseigenschaft der Klägerin zutreffend bejaht. Das Berufungsgericht ist weiter der Meinung, die klagende Bezirks Verwaltung sei als solche keine Gewerkschaft und deshalb auch nach der in BGHZ 50, Hiergegen spreche auch § 22 Abs. 1 c der Satzung der Deutschen Postgewerkschaft, wonach der Abschluß von Tarifverträgen zu den Aufgaben des Hauptvorstands gehöre. Ob die Tariffähigkeit Voraussetzung für die Bejahung der Gewerkschaftseigenschaft ist (so BAG 4, 351 und BAG in AP § 11 ArbGG 1953 Nr. 25} dagegen Nikisch An. zu AP § 11 ArbGG 1953 Nr. 25 unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 TVG) und ob § 22 Nr. 1c der Satzung der Deutschen Postgewerkschaft, wonach der Abschluß von Tarifverträgen, Vereinbarungen und Abkommen zu den Aufgaben des Hauptvorstandes dieser Gewerkschaft gehört, etwa nicht die Tariffähigkeit der Bezirke berührt, sondern lediglich im Innenverhältnis die Befugnis zu dem Abschluß von Tarifverträgen einschränkt, bedarf hier indessen nicht der Entscheidung. Auch wenn die Klägerin nicht als Gewerkschaft anzusehen wäre, würde dennoch der in dem Senatsurteil vom 6. Mai 1971 (aaO) zugrundelagen, trat als Klägerin jeweils die Gewerkschaft, vertreten durch ihren Haupt-vorstand, auf.Hier klagt lediglich eine Bezirksverwaltung der Deutschen Postgewerkschaft, vertreten durch den Bezirksvorstand. Erfüllung der gewerkschaftlichen Aufgaben bei dem Hauptvorstand liegt, der befugt ist, den Bezirksverwaltungen Weisungen für die Geschäftsführung zu erteilen (§ 22 Nr. 1, t der Satzung der Postgewerkschaft). Demgegenüber sind die Aufgaben des nur alle drei Jahre zusammentretenden Bezirkstages lediglich von regionaler Bedeutung, zu demal sich dieses Gremium nicht in Gegensatz zu der Satzung der Gesamtgewerkschaft bringen darf.Folgt man der Auffassung der Revision und sieht man auch den Bezirk als aktiv parteifähig an, so müßte man folgerichtig auch den Ortsverwaltungen und Amtsgruppen unter Berufung auf Art. 9 Abs.3 GrundG die aktive Parteifähigkeit zuerkennen. Fehlt der Klägerin die aktive Parteifähigkeit, so ist die von ihr erhobene Klage unzulässig, so daß ihre Revision unbegründet ist.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 50; GG Art. 9 Abs. 3 Die Bezirksverwaltungen der Deutschen Postgewerkschaft sind nicht aktiv parteifähig (Ergänzung zu BGHZ 42, 210). BGH, Ort. v. 21. März 1972 - VI ZR 157/70 _ OLG Hamm LG Dortmund BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 21. März 1972 K r i e g 1 , Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle TI ZR 157/70 URTEIL in dem Rechtsstreit der Deutschen Postgewerkschaft, Bezirksverwaltung Di PrM-Er^MM-Ktflft-Straße vertreten durch ihren 1. Vorsitzenden, Herrn Engelbert Kol^BM, ’straße 4H. Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Deutschen Postverband, Bezirksverwaltung DI vertreten durch den Bezirksvorstand, dieser vertreten durch seinen ersten Vorsitzenden, Herrn Gottfried Fit Bezirksverwaltung DflHHBft, VeflBHBRweg Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7* März 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle sowie der Bundesrichter Dr. Bode, Prof. Dr. Nüßgens, Sonnabend und Dunz für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Juni 1970 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist eine Bezirksverwaltung der Deutschen Postgewerkschaft; solche Bezirksverwaltungen bestehen am Sitz jeder der 21 Oberpostdirektionen im Bundesgebiet. Während der Personalratswahlen im April 1969 gab die Beklagte - ebenfalls ein Zusammenschluß von Postbediensteten - ein mit ttEigentor der DPG" Überschrie-benes Flugblatt heraus und ließ es in DtfHHHI verteilen. Dieses Flugblatt enthielt u.a. die Behauptung, daß ein früheres Mitglied der Beklagten seinen Übertritt zur Deutschen Postgewerkschaft unter Alkoholeinfluß erklärt habe, daß diese sodann aber keine Bereitschaft gezeigt habe, jenen Postbediensteten bei dienstlichen Schwierigkeiten in Schutz zu nehmen, und daS sie ihn fallen gelassen habe; ferner war behauptet, bei der Arbeitsweise der Deutschen Postgewerkschaft spiele Alkoholgenuß eine Rolle. Die Klägerin hat von der Beklagten den Widerruf dieser Behauptungen verlangt. Die Beklagte hält die Klage für unzulässig, weil die klagende BezirksVerwaltung der Deutschen Postgewerk-schaft nicht aktiv parteifähig sei. In der Sache selbst hat sie vorgebracht, daß die von ihr verbreiteten Tatsachen wahr seien. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Nach erfolgloser Berufung verfolgt die Klägerin mit der Revision das Klagebegehren weiter. Bnt s che i dungsgründe I. Die Revision ist zulässig, weil die Klägerin mit ihrem Widerrufsverlangen im wesentlichen auch Vermögens-rechtliche Belange verfolgt (vgl. Senatsurteil vom 18. Mai 1971 - VI ZR 220/69 -, NJW 1971, 1655 = MDR 1971, 999). II. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Klägerin ein selbständiger nicht rechtsfähiger Verein ist. £e führt hierzu aus, eie besitze als Be- zirksVerwaltung der Deutschen Postgewerkschaft eine vereinsgerechte körperschaftliche Verfassung, die sie, unbeschadet ihrer unselbständigen Tätigkeit für die Hauptgewerkschaft, in gewissem Umfang selbständig und handlungsfähig mache. Sie habe ihre eigenen Organe, den Bezirkstag und den Bezirksvorstand (§§ 1 Abs. 2, 2, 5 der Satzung der Bezirke), auf deren Zusammensetzung von den Mitgliedern des Bezirks durch ihre Wahl Einfluß genommen werde. Die Bezirksverwaltung behalte auch 23 1/3 $ des Beitragsaufkommens (§7 der Satzung der Deutschen Postgewerkschaft), welches sie neben dem sonstigen Bezirksvermögen selbst verwalte (§6 Abs. 1 g der Satzung der Bezirke). Schließlich habe sie die in §§ 4 und 6 der Satzung der Bezirke im einzelnen genannten Aufgaben zu erfüllen. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts stimmen mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 73, 92, 96; HRR 1926 Hr. 1869; JW 1927, 2363, 2364; RGZ 118, 196, 198 f; RGZ 119, 193, 195 f) und des Reichsarbeitsgerichts (RAG 1, 349, 352 f; BAG 6, 257, 260 f) überein, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (Urteil vom 8. Februar 1952 - I ZR 69/51 - Arbeitsrechtliche Praxis 1952 Nr. 121). Danach kann auch eine Örtliche oder bezirkliche Untergliederung einer Gewerkschaft ein selbständiger nicht rechtsfähiger Verein sein. Voraussetzung hierfür ist, daß die Untergliederung eine körperschaftliche Verfassung besitzt, einen Gesamtnamen führt, vom Wechsel der Mitglieder unabhängig ist und neben ihrer unselbständigen Tätigkeit für den Hauptrerband auch die besonderen Arbeitnehmerinteressen ihrer eigenen Mitglieder selbständig wahrnimmt. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, muß im Einzelfall an Hand der Satzung der Untergliederung oder derjenigen des Hauptverbandes geprüft werden. Auf Grund dieser Prüfung hat das Berufungsgericht die Vereinseigenschaft der Klägerin zutreffend bejaht. Dagegen hat die Beklagte auch keine Angriffe erhoben. III. Das Berufungsgericht ist weiter der Meinung, die klagende Bezirks Verwaltung sei als solche keine Gewerkschaft und deshalb auch nach der in BGHZ 50, 325 entwickelten Rechtsauffassung nicht aktiv parteifähig, weil ihr die zu dem Wesen einer Gewerkschaft gehörende Tari ffähigkeit fehle. Die Klägerin habe selbst nicht behauptet, als Bezirksverwaltung tariffähig zu sein. Hiergegen spreche auch § 22 Abs. 1 c der Satzung der Deutschen Postgewerkschaft, wonach der Abschluß von Tarifverträgen zu den Aufgaben des Hauptvorstands gehöre. 1. Die Revision wendet sich zunächst gegen die Verneinung der Tariffähigkeit der Klägerin. Sie macht geltend, die Aufgaben der Bezirksverwaltungen der Deutschen Postgewerkschaft seien grundsätzlich identisch mit den in §§ 2 und 3 der Satzung der Deutschen Postgewerkschaft genannten Aufgaben. Kraft ihres allgemeinen Auftrags zur Wahrung der beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Belange ihrer Mitglieder seien - 6 t die Bezirksverwaltungen grundsätzlich auch als tarif-fähig zu bezeichnen. Die Notwendigkeit der Gleich-Behandlung aller Beschäftigten bei der Deutschen Bundespost habe allerdings dazu geführt, daß die Tarifverträge für die Arbeiter und Angestellten ausschließlich von dem Hauptvorstand der Deutschen Postgewerkschaft ausgehandelt und abgeschlossen würden. Die Aufgaben der Bezirksverwaltungen würden dadurch jedoch nicht berührt. Ob die Tariffähigkeit Voraussetzung für die Bejahung der Gewerkschaftseigenschaft ist (so BAG 4, 351 und BAG in AP § 11 ArbGG 1953 Nr. 25} dagegen Nikisch Anm. zu AP § 11 ArbGG 1953 Nr. 25 unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 TVG) und ob § 22 Nr. 1c der Satzung der Deutschen Postgewerkschaft, wonach der Abschluß von Tarifverträgen, Vereinbarungen und Abkommen zu den Aufgaben des Hauptvorstandes dieser Gewerkschaft gehört, etwa nicht die Tariffähigkeit der Bezirke berührt, sondern lediglich im Innenverhältnis die Befugnis zu dem Abschluß von Tarifverträgen einschränkt, bedarf hier indessen nicht der Entscheidung. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es für die Präge der aktiven Parteifähigkeit auf die Tariffähigkeit der Klägerin nicht an. 2. Auch wenn die Klägerin nicht als Gewerkschaft anzusehen wäre, würde dennoch der in dem Senatsurteil vom 6. Oktober 1964 - VI ZR 176/63 - BGHZ 42, 210, 216 ff entwickelte Gedanke in Betracht kommen, der von Art. 9 Abs. 3 GrundG ausgeht. Hiernach wird das korporative Daseins- und Betätigungsrecht der zur Wahrung und Förderung der Arbeite- und Wirtschaftsbedingungen gebildeten Vereinigungen unter den Schutz der Verfassung gestellt. Zur Erfüllung dieses Schutzzwecks muß auch die Möglichkeit eröffnet sein, zur Abwehr unerlaubter Störungen ihrer Organisation oder ihrer Tätigkeit die Gerichte anzurufen. Andererseits ist dieser Entscheidung, im übrigen aber auch dem Grundsatz der Gewaltenteilung zu entnehmen, daß angesichts des Fehlens einer gesetzgeberischen Lösung für den Zivilprozeß sowie im Hinblick darauf, daß verschiedene gesetzgeberische Eegelungen in Betracht kommen (Parteifähigkeit nur der Bezirksverwaltungen oder auch der weiteren Untergliederungen), gegen den klaren Wortlaut der Vorschrift des § 50 ZPO nur dann zu entscheiden ist, wenn dafür ein unabweisbares Bedürfnis besteht. 3. In den Verfahren, die den Entscheidungen BGHZ 42, 210 und 50, 325 sowie dem Senatsurteil vom 18. Mai 1971 (aaO) zugrundelagen, trat als Klägerin jeweils die Gewerkschaft, vertreten durch ihren Haupt-vorstand, auf. Hier klagt lediglich eine Bezirksverwaltung der Deutschen Postgewerkschaft, vertreten durch den Bezirksvorstand. Die Bezirke haben sich in der nSatzung der Bezirke" weitgehend der selbständigen Wahrnehmung der gewerkschaftlichen Aufgaben begeben; sie sind lediglich eine Unterorganisation der Gesamtgewerkschaft, in welche die Bezirksverwaltungen eingebaut sind, ebenso wie die Ortsverwaltungen Unterorganisationen der Bezirke und die Amtsgruppen solche der Ortsverwaltungen sind. Die Satzung der Deutschen Postgewerkschaft ergibt, daß das Hauptgewicht bei der 8 Erfüllung der gewerkschaftlichen Aufgaben bei dem Hauptvorstand liegt, der befugt ist, den Bezirksverwaltungen Weisungen für die Geschäftsführung zu erteilen (§ 22 Nr. 1, t der Satzung der Postgewerkschaft). Der Bezirksvorstand hat nach § 6 Nr. 1a der Satzung der Bezirke den Weisungen des Hauptvorstandes Folge zu leisten. Demgegenüber sind die Aufgaben des nur alle drei Jahre zusammentretenden Bezirkstages lediglich von regionaler Bedeutung, zu demal sich dieses Gremium nicht in Gegensatz zu der Satzung der Gesamtgewerkschaft bringen darf. Folgt man der Auffassung der Revision und sieht man auch den Bezirk als aktiv parteifähig an, so müßte man folgerichtig auch den Ortsverwaltungen und Amtsgruppen unter Berufung auf Art. 9 Abs. 3 GrundG die aktive Parteifähigkeit zuerkennen. Hierzu besteht aber sicherlich kein unabweisbares Bedürfnis. Wenn die gewerkschaftliche Organisation und Tätigkeit des Schutzes der Gerichte bedarf, so ist es Aufgabe des Hauptvorstandes, um Rechtsschutz nachzusuchen. Die Richtigkeit dieser Überlegung ergibt sich daraus, daß der Hauptvorstand befugt wäre, eine von einer Bezirks- oder OrtsVerwaltung oder von einer Amtsgruppe erhobene Klage zurückzunehmen oder diese nachgeordneten Organisationen entsprechend anzuweisen. Sind Hauptvorstand und nachgeordnete Organisation verschiedener Meinung, und kann sich dabei der Hauptvorstand aufgrund der Satzung durchsetzen, so ist das eine gewerkschaftsinterne Regelung, durch die das in Art. 9 Abs. 3 GrundG garantierte Recht, zur Wahrung und Förderung der Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, nicht verletzt wird. Mit Recht verweist das Berufungsgericht auch auf die Parallelwertung, die der Gesetzgeber in der Frage der aktiven Parteifähigkeit der politischen Parteien inzwischen vollzogen hat. Er hat in § 3 des Parteiengesetzes vom 24- Juli 1967 (BGBl I 773) nur die Gebietsverbände der jeweils höchsten Stufe, d.h. die Landesverbände der politischen Parteien, für aktiv und passiv parteifähig erklärt, nicht jedoch die Kreis-und Ortsverbände. Hinsichtlich der Landesverbände bestand hierfür angesichts des föderalistischen Aufbaues der Bundesrepublik Deutschland ein Bedürfnis. Eine BezirksVerwaltung der Deutschen Postgewerkschaft dagegen entspricht schon deswegen nicht einem Landesverband einer politischen Partei, weil es in den elf Bundesländern 21 Oberpostdirektionen (neben der Landespostdirektion Berlin) und damit auch 21 Bezirksverwaltungen der Deutschen Postgewerkschaft gibt (vgl. "Die Bundesrepublik Deutschland", Teilausgabe Bund 1970/71, S. 384). Verglichen mit dem Aufbau einer politischen Partei liegt ein Bezirksverband der Deutschen Postgewerkschaft auf der Ebene zwischen dem Kreis- und Landesverband einer Partei. 10 IY. Fehlt der Klägerin die aktive Parteifähigkeit, so ist die von ihr erhobene Klage unzulässig, so daß ihre Revision unbegründet ist. Sonnabend Pehle Dr. Bode Dunz Rüßgens