Februar 1965 sieben Jahre alt geworden war, nördlich der Einmündung des Y/indsteiner Wegs vor dem Omnibus von rechts nach links über die Fahrbahn lief.Die Bremsung führte Ferner hat sie um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr alle zukünftigen Schäden aus dem Unfall zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf die Sozialversicherungsträger übergegangen seien. Im zweiten Rechtszug hat der Beklagte vorgetragen, er sei nicht unachtsam auf die Straße gegangen, sondern spontan einem Ball nachgeeilt, den er habe fangen sollen und der ihm entfallen und auf die Straße gerollt sei. Es ist der Ansicht, der Beklagte habe sowohl die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht besessen (§ 828 Abs. 2 BGB), als auch fahrlässig gehandelt (§ 276 BGB), als er den Schaden der Klägerin verursachte. 1. Reehtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Beklagte die Körperverletzung der Klägerin widerrechtlich verursacht hat, als er am Tage des Unfalls vor den Omnibus lief und dadurch die zu dem Sturz der Klägerin führende Schnellbremsung erforderlich machte. Mit ihr und dem Berufungsgericht ist daher davon auszugehen, daß die objektiven Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB gegeben sind. Bei der Prüfung, ob der Beklagte damals die Einsicht hatte, die erforderlich war, um seine Verantwortlichkeit zu erkennen (§ 828 Abs. 2 BGB), hat das Berufungsgericht zutreffend darauf abgestellt, ob der fast 7 1/4 Jahre alte Junge schon diejenige geistige Entwicklung erreicht hatte, die ihn befähigte, das Unrechtmäßige seiner Handlung und zugleich die Verpflichtung zu erkennen, in irgendeiner Weise für die Folgen seines Tuns einstehen zu müssen. Dabei ist nur ein allgemeines Verständnis dafür zu fordern, daß die Handlung gefährlich ist und die Verantwortung begründen kann (Urteile des Bundesgerichtshofs vom 23. Er ist von seinen Eltern und in der Schule darüber unterrichtet worden, wie er sich vor dem Überqueren einer Straße zu verhalten hat, und wußte auch, wie das Berufungsgericht unangefochten feststellt, daß es gefährlich war, unaufmerksam auf die Straße und in die Bahn eines Fahrzeugs zu treten. Kennt ein Jugendlicher aber die Gefährlichkeit seiner Handlung, so wird er im allgemeinen auch wissen, daß er zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn er sie dennoch begeht (Urteil des BGH vom 17. Gründe, die die Annahme rechtfertigen könnten, daß dem Beklagten die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht gefehlt habe, sind nicht vorgetragen. Bann ist aber mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß er im Sinne von § 828 Abs. 2 BGB verantwortlich für sein Handeln war. a) Das ’Kamrhekgerieht hat seiner Entscheidung das Vorbringen des Beklagten aus dem Berufungsrechtszug zugrunde gelegt, daß er einen Ball verfolgt habe, der ihm zugeworfen worden sei, den er aber beim Fangen verfehlt habe und dem er deshalb auf die Fahrbahn nachgelaufen sei. Es meint: Dieses Verhalten sei keine instinktive Reflexreaktion, sondern eine zweckgerichtete Handlung gewesen mit dem Ziel, den Ball von der Fahrbahn zurückzuholen, den er beim Zuwerfen nicht habe fangen oder fest-2-halten können. b) Diese Ausführungen erwecken den Zweifel, ob das Berufungsgericht bei der Prüfung des Verschuldendem Alter de3 Beklagten genügend Rechnung getragen und berücksichtigt hat, daß an Kindern'dieses Alters andere Maßstäbe als an Erwachsene anzulegen sind. Allerdings ist bei Prüfung der Frage, ob jemand die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen hat und ihn deshalb der Vorwurf trifft, fahrlässig gehandelt zu haben, ein objektiver Maßstab anzulegen. Von einem fahrlässigen Handeln des Beklagten könnte nur gesprochen werden, wenn ein Junge seines Alters und seiner Entwicklungsstufe bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte voraussehen müssen, daß bei seinem Tun ein anderer verletzt werden konnte und wenn es ihm bei Erkenntnis der Gefährlichkeit seines Handelns in der konkreten Situation möglich und zu demutbar gewesen wäre, sich dieser Erkenntnis gemäß zu verhalten (vgl* das Urteil des BGH vom 23« Oktober 1952 - III ZR 273/51 -VersR 1953? Spieltrieb und Bewegungsfreude können so stark sein, daß alle ,,vernünftigenu Erwägungen hinweggespült werden* Das gilt besonders bei einem so starken Aufforderungscharakter wie ihn ein Ball besitzt, der wegfliegt, weil er bei dem Versuch, ihn zu fangen, nicht festgehalten werden konnte. Daß ein Junge dieses Alters darauf dem Ball nachläuft, geschieht entgegen der Meinung des Berufungsgerichts automatischreflexhaft. Ej liegt nahe, daß es für den Beklagten sehr schwer war, in dieser Situation den Ball nicht zu verfolgen, sich also so zu verhalten, wie es seiner allgemeinen Kenntnis von der Gefährlichkeit des Vorhabens entsprochen hätte. Ihm könnte Fahrlässigkeit nur vorgeworfen werden, wenn es einem Jungen seines Alters und seiner Entwicklungsstufe in einer solchen Lage trotz dem starken Aufforderungscharakter des wegfliegenden Balles möglich und zu demutbar wäre, sich der Einsicht gemäß zu verhalten (vgl* das Urteil des BGH vom 17* Dezember 1963 - VI ZR 29/63 - VersR 1964, 385).
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 157/68 URTEIL Verkündet am 21* Januar 1970 Kriegl, J ustizhauptsekretäz als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Hechtsstreit des am ^958 geborenen Schülers Michael G- gesetzlich vertreten durch seine 121 tern ferner und Inge |* a, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Montiererin Hildegard U B* S^HBl^Bstraße fl geh. M ♦ Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Br. 2 / / , Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Bode, Prof. Dr. Nüßgens, Dunz und Scheffen für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 4. April 1968 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverv/iesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin war am 29. April 1965 gegen 17.20 Uhr Fahrgast in einem Omnibus der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG), der die in nördlicher Richtung befuhr. Kurz nach dem Wiederanfahren von der Haltestelle bremste der Fahrer den Omnibus scharf ab, weil der Beklagte, der am 6. Februar 1965 sieben Jahre alt geworden war, nördlich der Einmündung des Y/indsteiner Wegs vor dem Omnibus von rechts nach links über die Fahrbahn lief. Die Bremsung führte dazu, daß die Klägerin nach vorne stürzte und hinfiel. Dabei erlitt sie einen Nasenbeinbruch, einen Bruch des fünften Halswirbelkörpers, eine Gehirnerschütterung, eine V/irbelsäulenstauchung und Prellungen. Die Klägerin hat für ihren Schaden den Beklagten verantwortlich gemacht. Sie hat vorgetragen: Der Fahrer des Omnibusses habe v/egen des unerwartet vor das Fahrzeug laufenden Beklagten eine Schnellbremsung durchführen müssen. Hierdurch sei es zu ihrem Sturz gekommen, als sie gerade im Begriff gewesen sei, sich hinzusetzen. Sie habe den Omnibus kurz zuvor an der Haltestelle bestiegen und sei zu einem der vorderen Sitzplätze gegangen. Dabei habe sie sich an der Haltestange festgehalten. Mit der Klage hat die Klägerin von. dem Beklagten 841,97 DM nebst Zinsen als Schadensersatz, einen angemessenen Betrag zu dem Ausgleich unfallbedingt eiforderlicher Pflegekosten und vermehrter Bedürfnisse sowie ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt. Ferner hat sie um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr alle zukünftigen Schäden aus dem Unfall zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf die Sozialversicherungsträger übergegangen seien. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht: Als er auf die Fahrbahn getreten sei, habe der Omnibus noch an der Haltestelle gehalten. Auf der Fahrbahn sei sein Ball heruntergefallen; ihm sei er nachgelaufen. Wenn auch der Omnibusfahrer hierdurch zu dem Bremsen veranlaßt worden sei, so habe es sich doch nicht um eine Gefahrenbremsung gehandelt. Der Fahrer habe nur etwas stärker als sonst gebremst. Die Geschwindigkeit des Omnibusses habe lediglich etwa 20 km/st betragen, denn dieser sei erst wenige Augenblicke vorher von der Haltestelle abgefahren. Es sei unverständlich, wie die Klägerin unter diesen Umständen habe hinfallen können. Auf jeden Fall treffe sie das überwiegende Verschulden, weil sie sich nicht genügend festgehalten habe. Er selbst habe nicht fahrlässig gehandelt. Er habe instinktiv den heruntergefallenen Ball verfolgt. Jedenfalls habe ihm wegen seines geringen Alters die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht gefehlt (§ 828 Abs. 2 BGB). Das Landgericht hat der Klägerin 5*541,97 DM nebst Zinsen zugesprochen und ihrem Feststellungsantrag stattgegeben. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Im zweiten Rechtszug hat der Beklagte vorgetragen, er sei nicht unachtsam auf die Straße gegangen, sondern spontan einem Ball nachgeeilt, den er habe fangen sollen und der ihm entfallen und auf die Straße gerollt sei. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Auf die Berufung der Klägerin hat das Kaniner-' ; gericht den Beklagten verurteilt, an die Klägerin weitere 989>03 DM nebst Zinsen zu zahlen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag, die Klage abzuweisen, weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Dac Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht des Beklagten nach § 823 Abs. 1 BGB bejaht. Es ist der Ansicht, der Beklagte habe sowohl die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht besessen (§ 828 Abs. 2 BGB), als auch fahrlässig gehandelt (§ 276 BGB), als er den Schaden der Klägerin verursachte. Sin Mitverschulden der Klägerin hält das Berufungsgericht nicht für erwiesen. 1. Reehtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Beklagte die Körperverletzung der Klägerin widerrechtlich verursacht hat, als er am Tage des Unfalls vor den Omnibus lief und dadurch die zu dem Sturz der Klägerin führende Schnellbremsung erforderlich machte. Diesen Ausgangspunkt des Berufungsurteils zweifelt auch die Revision nicht an. Mit ihr und dem Berufungsgericht ist daher davon auszugehen, daß die objektiven Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB gegeben sind. i / 2. Bei der Prüfung, ob der Beklagte damals die Einsicht hatte, die erforderlich war, um seine Verantwortlichkeit zu erkennen (§ 828 Abs. 2 BGB), hat das Berufungsgericht zutreffend darauf abgestellt, ob der fast 7 1/4 Jahre alte Junge schon diejenige geistige Entwicklung erreicht hatte, die ihn befähigte, das Unrechtmäßige seiner Handlung und zugleich die Verpflichtung zu erkennen, in irgendeiner Weise für die Folgen seines Tuns einstehen zu müssen. Dabei ist nur ein allgemeines Verständnis dafür zu fordern, daß die Handlung gefährlich ist und die Verantwortung begründen kann (Urteile des Bundesgerichtshofs vom 23. Dezember 1953 - VI ZR 166/52 - VersR 1954, 118 und vom 8. Januar 1965 - VI ZR 230/63 - VersR 1965, 585). Das Berufungsgericht verweist darauf, daß der Beklagte nach der Erklärung seines Prozeßvertreters altersmäßig entwickelt war. Er ist ein Großstadtkind und ging bereits im zv/eiten Jahr zur Schule. Auf dem Wege dorthin mußte er Straßen überqueren. Er ist von seinen Eltern und in der Schule darüber unterrichtet worden, wie er sich vor dem Überqueren einer Straße zu verhalten hat, und wußte auch, wie das Berufungsgericht unangefochten feststellt, daß es gefährlich war, unaufmerksam auf die Straße und in die Bahn eines Fahrzeugs zu treten. Kennt ein Jugendlicher aber die Gefährlichkeit seiner Handlung, so wird er im allgemeinen auch wissen, daß er zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn er sie dennoch begeht (Urteil des BGH vom 17. Mai 1957 - VI ZR 93/56 - VersR 1957, 415). Nach dem Gesetz (§ 828 Abs. 2 BGB) wird vermutet, daß ein Jugendlicher vom 7. Lebensjahre ab die Fähigkeit zu der Erkenntnis hat, für ein gefährliches Handeln verantwortlich zu sein. Es war daher Sache des Beklagten, diese Vermutung zu widerlegen. Gründe, die die Annahme rechtfertigen könnten, daß dem Beklagten die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht gefehlt habe, sind nicht vorgetragen. Vor allem ist nicht dargetan, daß der Junge in seiner geistigen Entwicklung gegenüber Kindern gleichen Alters zurückgeblieben war. Vielmehr ergibt sich aus der schon erwähnten Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte ein altersgemäß, also normal entwickelter Junge war. Bann ist aber mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß er im Sinne von § 828 Abs. 2 BGB verantwortlich für sein Handeln war. 3, Dagegen sind rechtliche Bedenken gegen die Gründe zu erheben, aus denen im Berufungsurteil eine Fahrlässigkeit des Beklagten bejaht wird. a) Das ’Kamrhekgerieht hat seiner Entscheidung das Vorbringen des Beklagten aus dem Berufungsrechtszug zugrunde gelegt, daß er einen Ball verfolgt habe, der ihm zugeworfen worden sei, den er aber beim Fangen verfehlt habe und dem er deshalb auf die Fahrbahn nachgelaufen sei. Es meint: Dieses Verhalten sei keine instinktive Reflexreaktion, sondern eine zweckgerichtete Handlung gewesen mit dem Ziel, den Ball von der Fahrbahn zurückzuholen, den er beim Zuwerfen nicht habe fangen oder fest-2-halten können. Hierbei habe der Beklagte fahrlässig gehandelt. Fahrlässigkeit bedeute die im Verkehr erforderliche I Sorgfalt. Im Straßenverkehr sei es aber oberstes Gebot, daß Fußgänger die dem Fahrzeugverkehr vorbehaltene Fahrbahn erst dann betreten, wenn sie sich sorgfältig darüber vergewissert haben, daß die Fahrbahn frei ist und gefahrlos überquert werden kann. Diesen Grundsatz habe der Beklagte verletzt. Sr habe sich entweder überhaupt nicht um den Fahrzeugverkehr gekümmert oder das nur sehr flüchtig getan. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Omnibus nicht mehr an der Haltestelle gehalten, sondern sich schon bis auf eine Entfernung von etwa 5 m genähert gehabt. Der Beklagte habe das bei gehöriger Aufmerksamkeit sehen und den Omnibus erst vorbeifahren lassen müssen. b) Diese Ausführungen erwecken den Zweifel, ob das Berufungsgericht bei der Prüfung des Verschuldendem Alter de3 Beklagten genügend Rechnung getragen und berücksichtigt hat, daß an Kindern'dieses Alters andere Maßstäbe als an Erwachsene anzulegen sind. Allerdings ist bei Prüfung der Frage, ob jemand die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen hat und ihn deshalb der Vorwurf trifft, fahrlässig gehandelt zu haben, ein objektiver Maßstab anzulegen. Das schließt aber nicht aus, die typischen Verschiedenheiten ganzer Altersgruppen zu berücksichtigen (BGHZ 39» 281, 183 und die dort genannten weiteren Nachweise). Von einem fahrlässigen Handeln des Beklagten könnte nur gesprochen werden, wenn ein Junge seines Alters und seiner Entwicklungsstufe bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte voraussehen müssen, daß bei seinem Tun ein anderer verletzt werden konnte und wenn es ihm bei Erkenntnis der Gefährlichkeit seines Handelns in der konkreten Situation möglich und zu demutbar gewesen wäre, sich dieser Erkenntnis gemäß zu verhalten (vgl* das Urteil des BGH vom 23« Oktober 1952 - III ZR 273/51 -VersR 1953? 28 = LM § 828 BGB Hr. 1 und vom 23« Dezember 1953 - VI ZR 116/52 - VersR 1954, 118). Der Beklagte stand in einem Alter, in dem Kinder erfahrungsgemäß vom Spieltrieb und von einer großen Bewegungsfreude beherrscht sind. Spieltrieb und Bewegungsfreude können so stark sein, daß alle ,,vernünftigenu Erwägungen hinweggespült werden* Das gilt besonders bei einem so starken Aufforderungscharakter wie ihn ein Ball besitzt, der wegfliegt, weil er bei dem Versuch, ihn zu fangen, nicht festgehalten werden konnte. Daß ein Junge dieses Alters darauf dem Ball nachläuft, geschieht entgegen der Meinung des Berufungsgerichts automatischreflexhaft. Ej liegt nahe, daß es für den Beklagten sehr schwer war, in dieser Situation den Ball nicht zu verfolgen, sich also so zu verhalten, wie es seiner allgemeinen Kenntnis von der Gefährlichkeit des Vorhabens entsprochen hätte. Ihm könnte Fahrlässigkeit nur vorgeworfen werden, wenn es einem Jungen seines Alters und seiner Entwicklungsstufe in einer solchen Lage trotz dem starken Aufforderungscharakter des wegfliegenden Balles möglich und zu demutbar wäre, sich der Einsicht gemäß zu verhalten (vgl* das Urteil des BGH vom 17* Dezember 1963 - VI ZR 29/63 - VersR 1964, 385). Nach der Lebenserfahrung muß das bezweifelt werden* Wenn das Berufungsgericht dies dennoch annehmen wollte, so hätte das näher begründet und nötigenfalls das Gutachten eines Sachverständigen eingehol't werden müssen* c) Sine andere Präge ist, ob es richtig war, bei der Prüfung der Fahrlässigkeit nur die letzte Phase, also nur das Ballnachlaufen selbst ins Auge zu fassen und ungeprüft zu lassen, ob der Beklagte nicht schon vorher etwa deshalb die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen hat, weil er sich am Ballspiel in der Nähe der Straße beteiligt hat. Insoweit fehlt es an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen, die es dem Revisionsgericht ermöglichen könnten, selbst zu entscheiden. Es ist nicht geklärt, wie die örtlichen Verhältnisse waren, wo die Kinder gespielt haben und ob es sich bei der Sachtlebenstraße um eine verkehrsreiche Straße handelt. 4. Hiernach v/ar das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung und iäntschei~ dung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Entscheidung über die Kosten der Revision hängt von dem endgültigen Ausgang der Sache ab; sie war daher dem Berufungsgericht vorzubehalten. Br. Weber Br. Bode Nüßgens Dunz Scheffen