Der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31» März 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundes-riehter Dr. Bode, Dr. Hauß, Dro Pfretzschner und Dr. Ntißgens I«, Die Revisionen der Klägerin und des Erstbeklagten gegen das Urteil des 4. Der Erstbeklagte, der Sohn des Zweitbeklagten, lud die Rohre mit Unterstützung der italienischen Hilfsarbeiter Lip^und unter Verwendung eines von ihm geführten Baggers ab. Dem Zweitbeklagten wirft die Klägerin vor, als Geschäftsinhaber nicht für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften bei der gefährlichen Arbeit gesorgt zu haben. 2. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner ihr alle weiteren Aufwendungen zu ersetzen haben, die ihr aus Anlaß des Unfalls der beiden italienischen Hilfsarbeiter entstanden sind und noch entstehen werden. Der Zweitbeklagte hat vorgetragen, er sei erst nach dem Unfall an die Baustelle gekommen und habe keine Anweisungen darüber gegeben, wie der Anhänger zu dem Abladen aufzustellen sei. Das Landgericht hat der Klage gegen den Erst beklagten stattgegeben und die Klage gegen den Zweitbeklagten abgewiesen. Die Klägerin hat Anschlußberufung eingelegt und beantragt, auch der gegen den Zweitbeklagten gerichteten Klage stattzugeben. 3» Bie Entscheidung des Strafgerichts, daß der Erstbeklagte den Unfall fahrlässig herbeigeführt hat, ist für das Zivilgericht ebenfalls bindend (vgl» BGK LU EVO § 903 Nr« 5 und 7 c). Aus dem in dem Strafurteil festgestellten Sachverhalt ergibt sich auch, daß der Erstbeklagte als Baggerführer gerade die Aufmerksamkeit außer acht gelassen hat, zu deren Einhaltung er kraft seines Berufes besonders verpflichtet war (§ 903 Abs.l EVO)» Die Durchführung des Auftrages brachte es mit sich, daß sich der Erstbeklagte nicht nur um das mechanisch richtige Arbeiten des Baggers zu bekümmern hatte, sondern auch die von den beiden Hilfsarbeitern zu bewirkenden Vorbereitungs-und Unterstützungsarbeiten mit dem Arbeiten des Baggers koordinieren mußte* Der Verlauf des Arbeitsprozesses wurde in erster Einie dadurch bestimmt, wie der Bagger vom Eretbeklagten eingesetzt wurde. Nach der Feststellung des Strafurteils hat der Erstbeklagte den italienischen Hilfsarbeiter auch genauere Einzelanweisungen darüber gegeben, wie sie die Drahtochlinge um das Hohr zu legen hatten, das angehoben werden sollte. Zutreffend hat das Strafurteil gerade aus der Tätigkeit des Beklagten als Baggerfahrer die Verpflichtung abgeleitet, sich um den Arbeitsablauf im einzelnen zu kümmern und dafür zu sorgen, daß die hierbei beschäftigten Hilfsarbeiter nicht gefährdet wurden. Damit stimmt es überein, daß auch der Zweitbeklagte als Unternehmer davon ausgeht, der Erstbeklagte habe die Aufsicht bei der Arbeit führen müssen. Das gewonnene Ergebnis stimmt damit überein, daß die Rechtsprechung auch den Fahrer eines Straßenbahnwagens und den Führer einer Lokomotive als "Aufseher” i.S. des § 899 RVQ a.Fo angesehen hat (vgl* RAG 20, 196j EG DR 1944, 491* OLG Stuttgart VersR 1957, 467)* hem von der Revision angeführten Urteil des erkennenden Senats vom 14»Januar 1950 - VI ZR 305/56 - « LU RVO §899 Nr. 13 lag ein nicht vergleichbarer Fall zugrunde, der die Tätigkeit in einem Büro betraf.$. ha der Klage aus zutreffenden Gründen stattgegeben worden ist, war die Revision des Ersfcbeklagten und seiner Streithelferin als unbegründet zurückzuweisen* Was die Aufsicht über den Arbeitsvorgang angeht, so war diese nach der unwiderlegten Einlassung des Zweitbeklagten dem Erstbeklagten übertragen worden, der bereits etwa hundert Mal mit. dem Bagger Rohre abgeladen hatte * Ist in den ein-schlägigen Unfallverhütungsvorsehriften die Schriftform für eine Übertragung der mit den Verhütungsvorschriften in Zusammenhang stehenden Aufsichtsfunktionen vorgeschrieben, so begründet die Außerachtlassung der Form noch nicht den Vorwurf, der Zweitbeklagte habe deshalb einen Unfall der hier vorliegenden Art als möglich voraussehen müssen• Anhaltspunkte dafür, daß der Erstbeklagto den Aufgaben der Arbeitsleitung und ArbeitsUberwachung beim Abladen nicht gerecht geworden wäre, sind aus dem Verhandlungsergebnis nicht ersiehtlicho Wenn sich die Revision zur Begründung ihres Rechtsstandpunktes auf Präjudizien aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung bezieht (RGZ 128, 320; BGH LM BGB § 823 E Nr- 5), eo ging es in den angezogenen Entscheidungen darum, daß der Unternehmer entgegen den Unfallverhütungsvorsehriften die im Eier sind vom Erstbeklagten bei einem konkreten Arbeitsvorgang die sich aus der Art dieses Vorgangs ergebenden Sorgfaltspflichten außer acht gelassen worden* Lud der Erstbeklagte zu dem ersten Mal Betonrohre ab, die nicht mit einem Aufhängeschlitz versehen waren, so brauchte deshalb der Zweitbeklagte bei Wahrnehmung der in seinem Beruf erforderlichen Sorgfalt noch nicht vorauszusehen, der Erstbeklagte werde durch unsachgemäße Arbeitsanordnungen oder durch Nachlässigkeit in der Beobachtung einen Unfall der hier vorliegenden Art auslösen. Da die Klage der Klägerin gegen den Zweitbeklagten aus rechtlich zutreffenden Gründen abgewiesen worden ist, mußte die Revision der Klägerin als unbegründet zuruckgewiesen werden.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 157/65 URTEIL Verkündet am 31* März 1967 Krlegl, Jus t i zhaup t s ekr e tär in dem Rechtsstreit als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Württemberg!sehen Bau-Berufsgenossenschaft, tiJBstraße 0, gesetzlich vertretei^durch ihren Geschäftsführer Direktor Manfred Hfl00B, Klägerin, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungsklägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Prof.Dr. 2. ________________ 1 ■0straße 0, Beklagten, Anschlußberufungsbeklagten und Revisions- und Dr gegen lo den Maurer Wolfgang Sc0|p, We Straße 0, Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger •^^trelthelf erin: beklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. n •f Der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31» März 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundes-riehter Dr. Bode, Dr. Hauß, Dro Pfretzschner und Dr. Ntißgens fUr Recht erkannt? I«, Die Revisionen der Klägerin und des Erstbeklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Juli 1965 werden zurilek-gewiösen. II. 1. Die Gerichtskosten der Revisionsinstanz und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin fallen zur Hälfte der Klägerin, zur Hälfte dem Erstbeklagten zur Last» 2. Der Brstbeklagte und seine Streithelferin haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen» 3« Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten des Zweitbeklagten zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestands Der Zweitbeklagte, der ein Bauunternehmen betreibt, verlegte im Auftrag der Gemeinde Hochdorf, Kreis Esslingen, zwischen HjflHHPdnd eine Kanalisatione- leitungo Am 16. Juni 1961 fuhr der Kraftfahrer mit einem Lastzug der Firma sechs von der Firma & £0/^0 gelieferte und verladene Zementrohre zur Baustelle. Die Rohre waren 5 m lang, hatten eine lichte Weite von 0,70 m und wogen je 2 bis 2,5 to. Drei Rohre lagen auf dem Lastzug, drei auf dem Anhänger. Der Erstbeklagte, der Sohn des Zweitbeklagten, lud die Rohre mit Unterstützung der italienischen Hilfsarbeiter Lip^und unter Verwendung eines von ihm geführten Baggers ab. Dabei hatten die Hilfsarbeiter die Rohre auf dem Wagen mit einem Drahtseil an ein durch den Greifer des Baggers gezogenes Brecheisen zu hängen. Beim Versuch, das erste Rohr abzuladen, kamen die beiden anderen Rohre auf der geneigten Pritsche ins Rollen und fielen auf den Boden. Li0^ wurde zwischen ihnen eingeklemmt und starb nach einigen Stunden, wurde schwer verletzt. Das Ermittlungsverfahren gegen den Zweitbeklagten wurde /on der Staatsanwaltschaft Stuttgart eingestellt. Der Brstbeklagte wurde durch das Urteil des Schöffengerichts Kirchheim/Teck vom 1. August 1962 wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung rechtskräftig zu sechs Wochen Gefängnis unter Aussetzung der Strafe zur Bewährung verurteilt. Die Klägerin hat bisher für Lj^p und seine Hinterbliebenen sowie für kraft gesetzlicher Ver- pflichtung insgesamt 19 017,45 DM aufwenden müssen. Mit weiteren Aufwendungen ist zu rechnen. Die Klägerin macht die beiden Beklagten gemäß § 903 RVO a.F. für den Ersatz der Aufwendungen haftbar. Sie trägt vor, der Erstbeklagte habe es als Arbeiter- und Betriebsaufseher an den erforder- 'U lichen Sicherungsmaßnahmen beim Abladen der Rohre fehlen lassen» Zur Begründung des Schuldvorwurfs im einzelnen nimmt sie auf das atrafgerichtliehe Urteil Bezug. Dem Zweitbeklagten wirft die Klägerin vor, als Geschäftsinhaber nicht für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften bei der gefährlichen Arbeit gesorgt zu haben. Auf Grund einer Anordnung des Zweitbeklagten sei außerdem der Anhänger zu dem Abladen so aufgestellt worden, daß die Ladepritsche auf der Abladeseite 16 cm tiefer gewesen sei als auf der anderen Seite. Damit habe der Zweitbeklagte selbst eine entscheidende Ursache für das Abrutschen der Rohre gesetzt. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 19 017,45 DM nebst Zinsen zu zahlen; 2. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner ihr alle weiteren Aufwendungen zu ersetzen haben, die ihr aus Anlaß des Unfalls der beiden italienischen Hilfsarbeiter entstanden sind und noch entstehen werden. Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten. ^£e haben bestritten, daß die Voraussetzungen gegeben seien, die § 902 RVO a.F. für eine Rückgriffsforderung der Berufsgenossenschaft aufstellt. Der Erstbeklagte hat im besonderen geltend gemacht, ihm seien keine Leitungs--und Aufsichtsfunktionen übertragen worden. Der Zweitbeklagte hat vorgetragen, er sei erst nach dem Unfall an die Baustelle gekommen und habe keine Anweisungen darüber gegeben, wie der Anhänger zu dem Abladen aufzustellen sei. Zu einer persönlichen Überwachung des Abladevorgangs > sei er nicht verpflichtet gewesene Er habe keinen Anlaß zu der Befürchtung gehabt, die beiden Hilfsarbeiter könnten durch ihre Mithilfe beim Abladen der Rohre in ernste Gefahr kommeno Er habe seinem Sohn, dem Erstbeklagten, die Aufsicht überlassen dürfen, da dieser seit längerer Zeit als Baggerführer in dem Unternehmen tätig gewesen sei und wiederholt Rohre abgeladen habe» Das Landgericht hat der Klage gegen den Erst beklagten stattgegeben und die Klage gegen den Zweitbeklagten abgewiesen. Die Feuerversicherungsgesellschaft bei der der Erstbeklagte Deckungsschütz sucht, ist dem Rechtsstreit nach Streitverkündung beigetreten. Sie hat für den Erstbeklagten Berufung eingelegt und beantragt* die gegen diesen gerichtliche Klage abzuweisen. Die Klägerin hat Anschlußberufung eingelegt und beantragt, auch der gegen den Zweitbeklagten gerichteten Klage stattzugeben. Das Berufungsgericht hat beide Berufungen zurückgewiesen o Das Berufungsurteil ist sowohl von der Klägerin wie von dem Erstbeklagton und seiner ütreithelferin angegriffen worden. Die Revisionsführer verfolgen die im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter. Ent scheid ung s gründei 1. Zur_Revision des Erstbeklagten 1. Die formellen Voraussetzungen, die § 906 RVO a.F- / für die Erhebung der Rüekgriffsklage durch die ßerufunge-genossensehaft aufstellt, sind im vorliegendem Pall gegebene Bas hat bereits das Landgericht zutreffend ausge-fUhrt o 2o Es steht bindend fest, daß es sich um einen nach der EVO entschädigungspflichtigen Unfall gehandelt hat und daß die Klägerin den Hinterbliebenen des getöteten und des verletzten auf Grund der EVO Leistungen zu gewähren hat (§ 901 EVO al\), Bie Höhe der Bntschädigungsleistungen ist nicht bestritten» 3» Bie Entscheidung des Strafgerichts, daß der Erstbeklagte den Unfall fahrlässig herbeigeführt hat, ist für das Zivilgericht ebenfalls bindend (vgl» BGK LU EVO § 903 Nr« 5 und 7 c). Aus dem in dem Strafurteil festgestellten Sachverhalt ergibt sich auch, daß der Erstbeklagte als Baggerführer gerade die Aufmerksamkeit außer acht gelassen hat, zu deren Einhaltung er kraft seines Berufes besonders verpflichtet war (§ 903 Abs.l EVO)» 4« Ber Rückgriffsanspruch der Berufsgenossenschaft aus § 903 EVO richtet sich nur gegen den Unternehmer und die ihm im § 899 EVO a»F» gleichgestellten Personen» Bie Entscheidung hängt demgemäß davon ab, ob der Erst-bekJfeJte als ’’Betriebs- oder Arbeiteraufseher” i»S» des § 899 anzusehen ist» Bas Berufungsgericht hat diese Präge ohne Rechtsirrtum bejaht» Entgegen der Auffassung der Revision kommt es bei der Beurteilung dieser Präge nicht darauf an, ob der Zweitbeklagte als Unternehmer dem Erstbeklagten ausdrücklich ein "Birektionsrecht” gegenüber den Hilfsarbeitern übertragen hatte» Ebenso ist es belanglos, ob noch andere Personen in dem Unternehmen Aufsichtsfunktionen ausübten. Maßgeblich sind vielmehr folgende Umstandes Der Erstbe-klagte hatte als ein in dem Betrieb schon länger beschäftigter Baggerführer den Auftrag erhalten, die angelieferten Bohre auf der Baustelle abzuladen. Die Durchführung des Auftrages brachte es mit sich, daß sich der Erstbeklagte nicht nur um das mechanisch richtige Arbeiten des Baggers zu bekümmern hatte, sondern auch die von den beiden Hilfsarbeitern zu bewirkenden Vorbereitungs-und Unterstützungsarbeiten mit dem Arbeiten des Baggers koordinieren mußte* Der Verlauf des Arbeitsprozesses wurde in erster Einie dadurch bestimmt, wie der Bagger vom Eretbeklagten eingesetzt wurde. Das Berufungsgericht hat es für den Arbeitsprozeß als kennzeichnend angesehen, daß der Kraftfahrer der aus freien Stücken mit- half, .den Erstbeklagten als den ’'Kapo11 bei der Arbeit bezeichnete. Nach der Feststellung des Strafurteils hat der Erstbeklagte den italienischen Hilfsarbeiter auch genauere Einzelanweisungen darüber gegeben, wie sie die Drahtochlinge um das Hohr zu legen hatten, das angehoben werden sollte. Zutreffend hat das Strafurteil gerade aus der Tätigkeit des Beklagten als Baggerfahrer die Verpflichtung abgeleitet, sich um den Arbeitsablauf im einzelnen zu kümmern und dafür zu sorgen, daß die hierbei beschäftigten Hilfsarbeiter nicht gefährdet wurden. Damit stimmt es überein, daß auch der Zweitbeklagte als Unternehmer davon ausgeht, der Erstbeklagte habe die Aufsicht bei der Arbeit führen müssen. Nach allem war der Erstbeklagte nicht nur der “erste Mann” unter Gleichberechtigten bei einer Gemeinschaftsarbeit, sondern derjenige, der für das reibungslose Ineinandergreifen von Setriebseinriehtungen und das richtige Zusammenspiel von persönlichen und technischen Kräften zu sorgen hatte (vglo BGHZ 19, 114, 117). Der Erstbeklagte hatte kraft seiner Funktion eine arbeitsleitende und arbeitsüberwachende Tätigkeit auszuführen. Den Ausführungen des Berufungsurteils zur Auslegung und Anwendung des § 899 RVO ist somit zu folgen* Das gewonnene Ergebnis stimmt damit überein, daß die Rechtsprechung auch den Fahrer eines Straßenbahnwagens und den Führer einer Lokomotive als "Aufseher” i.S. des § 899 RVQ a.Fo angesehen hat (vgl* RAG 20, 196j EG DR 1944, 491* OLG Stuttgart VersR 1957, 467)* hem von der Revision angeführten Urteil des erkennenden Senats vom 14»Januar 1950 - VI ZR 305/56 - « LU RVO §899 Nr. 13 lag ein nicht vergleichbarer Fall zugrunde, der die Tätigkeit in einem Büro betraf. $. ha der Klage aus zutreffenden Gründen stattgegeben worden ist, war die Revision des Ersfcbeklagten und seiner Streithelferin als unbegründet zurückzuweisen* IIo Zur Revision der Klägerin ha der Zweitbeklagte nicht strafgerichtlich verurteilt worden ist, kann der Rückgriffsklage der Klägerin gegen ihn nur dann stattgegeben werden, wenn der Zivil-riollTer festzustellen vermag, daß der Zweitbeklagte den Unfall im strafrechtlichen Sinn fahrlässig veruz-saeht hat (vgl. LM BGB § 823 £ Nr. 5; RVO § 903 Nr* 5). Bei dieser Feststellung hat die Rechtsprechung allerdings gewisse Beweiserleichterungen zu Gunsten der klagenden Berufsgenossenschaft dann zugelassen, wenn der beklagte Unternehmer objektiv gegen konkrete Gebote der Unfall-verhutungsvorschriften verstoßen hat, die eine bestimmte Betriebsgefahr ausschließen wollen (RGZ 128, 320, 329; BGH LM BGB § 823 £ Nr» 5). Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung tnit dem Landgericht die Feststellung einer strafrechtlichen Fahrlässigkeit des Zweitbeklagten abgelehnt« Zunächst ist es nach der Würdigung des Berufungsurteils nicht zu beanstanden, daß das Abladen der Rohre unter Verwendung eines fiefladebaggers durchgefiihrt wurdee Sodann ist es nicht erwiesen, daß der Zweitbeklagte zu der Vorbereitung oder der Durchführung des .Entladevorgangs Anordnungen getroffen hat, die unsachgemäß waren und eine vermeidbare Gefährdung der Mithelfer zur Folge hatten. Was die Aufsicht über den Arbeitsvorgang angeht, so war diese nach der unwiderlegten Einlassung des Zweitbeklagten dem Erstbeklagten übertragen worden, der bereits etwa hundert Mal mit. dem Bagger Rohre abgeladen hatte * Ist in den ein-schlägigen Unfallverhütungsvorsehriften die Schriftform für eine Übertragung der mit den Verhütungsvorschriften in Zusammenhang stehenden Aufsichtsfunktionen vorgeschrieben, so begründet die Außerachtlassung der Form noch nicht den Vorwurf, der Zweitbeklagte habe deshalb einen Unfall der hier vorliegenden Art als möglich voraussehen müssen• Anhaltspunkte dafür, daß der Erstbeklagto den Aufgaben der Arbeitsleitung und ArbeitsUberwachung beim Abladen nicht gerecht geworden wäre, sind aus dem Verhandlungsergebnis nicht ersiehtlicho Wenn sich die Revision zur Begründung ihres Rechtsstandpunktes auf Präjudizien aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung bezieht (RGZ 128, 320; BGH LM BGB § 823 E Nr- 5), eo ging es in den angezogenen Entscheidungen darum, daß der Unternehmer entgegen den Unfallverhütungsvorsehriften die im 10 Betrieb verwandten Maschinen nicht mit den Schutzeinrichtungen versehen hat, die zu dem Schutz der Arbeiter notwendig waren» Unterlassungen dieser Art recht-fertigen in der lat durchweg den Vorwurf fahrlässiger Verursachung solcher Unfälle, die Arbeiter an der Gefahrenstelle erleiden. Anders liegt es dagegen im vorliegendem Fall. Eier sind vom Erstbeklagten bei einem konkreten Arbeitsvorgang die sich aus der Art dieses Vorgangs ergebenden Sorgfaltspflichten außer acht gelassen worden* Lud der Erstbeklagte zu dem ersten Mal Betonrohre ab, die nicht mit einem Aufhängeschlitz versehen waren, so brauchte deshalb der Zweitbeklagte bei Wahrnehmung der in seinem Beruf erforderlichen Sorgfalt noch nicht vorauszusehen, der Erstbeklagte werde durch unsachgemäße Arbeitsanordnungen oder durch Nachlässigkeit in der Beobachtung einen Unfall der hier vorliegenden Art auslösen. Sollte der Zweitbe-klagte gegen die Strafvorschrift des § 913 Abs. 2 Hr. 2 EVO a.Fo verstoßen haben, so begründet dieser Verstoß allein noch nicht den Vorwurf der fahrlässigen und der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne des Strafrechts. Da die Klage der Klägerin gegen den Zweitbeklagten aus rechtlich zutreffenden Gründen abgewiesen worden ist, mußte die Revision der Klägerin als unbegründet zuruckgewiesen werden. 11 III. Die Ko3tenentScheidung beruht auf den 55 97, 92, 101 ZPO* Engels Dr. Bode I)r. Kauß Br. Pfretzschner Br. Nußgens