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BGH · TI ZR 157/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TI ZR 157/57

Das Berufungsgericht hat die Behauptung der Beklagten, die Klägerin sei aus der fahrenden Straßenbahn ausgestiegen, für nicht bewiesen erachtet» Dabei tritt kein Rechtsmangel zu Tage» Bern angefochtenen Urteil ist insbesondere nicht zu entnehmen, daß die Zeugin K34D über den Vorgang des Aus-* steigens die Unwahrheit gesagt hätte«. Bie Behauptung der Revision, die von der Zeugin bekundeten Vorgänge hätten sich nicht in der von ihr und dem unbeteiligten Zeugen MflP angegebenen Haltezeit von etwa einer halben Minute abspielen können, widerspricht .denn auch der Lebenserfahrung» Wenn das Berufungsgericht die Darstellung der Zeugin Kl4pl durch die Erwägung bestätigt findet, daß die jetzt 70-jährige Zeugin, der zudem eine Großstadt wie HaflMMI und ihr Verkehr fremd gewesen sei, nach aller Lebenserfahrung nicht aus der Straßenbahn ausgestiegen wäre, wenn diese an der Unfallstelle noch nicht gehalten hätte, - so ist das kein unzulässiger Anscheinsbeweis, dessen Wesen die Revision durchaus verkennt, sondern die pflicht- und sachgemäße Verwertung allgemeiner Erfahrung bei der Würdigung einer Zeugenaussage» Daß die Klägerin objektiv entgegen § 36 Abs. 2 StVO an einer Stelle ausgestiegen ist, die nicht als Haltestelle der Straßenbahn bestimmt war, begründet jedenfalls dann keine Vermutung für ihr Selbstverschulden, wenn sie diese Stelle als Haltestelle ansehen durfte..Das aber wird vom Berufungsgericht insbesondere deshalb angenommen, weil schon die örtlichen Verhältnisse der Unfallstelle auf eine Haltestelle hindeuten, die tatsächlich auch früher hier bestand, da es sich um die Einmündung einer.großen und breiten Straße in einen verkehrsreichen Kreisverkehr handele, wo vorzugsweise Straßenbahnhaltestellen eingerichtet würden. Hielt zudem die Straßenbahn hier an und stiegen.vor der Klägerin andere Fahrgäste ungefährdet aus, - was das Berufungsgericht für erwiesen oder für wahrscheinlich erachtet, - so kann der ortsunkundigon . Denn solche Umstände brauchten den durch Örtlichkeit, Anhalten der Straßenbahn und Aussteigen anderer Fahrgäste begründeten Anschein einer Haltestelle in den Augen der Klägerin nicht zu entkräften und ihr daher auch, keinen Anlaß zu geben, vor dem Aussteigen erst noch.Erkundigungen einzuziehen. Daß die Klägerin schuldhaft gehandelt hätte, kann insbesondere auch nicht dem von der Revision hierfür herangezogenen Urteil des erkennenden Senates vom 26» März 1957 - VI ZR 30/56 - entnommen werden» Denn dort handelte es* eich um vorsätzliches Aussteigen während der Pahrt, wogegen die Klägerin unwiderlegt die haltende Straßenbahn verlassen hat» Da das Berufungsgericht hiernach ein eigenes Verschulden der Klägerin an ihrem Unfall ohne Rechtsirrtum für nicht erwiesen erachtet, muß die Beklagte nach«$$-4-Äpf10, 1 SHpflG für den bei ihrem StraSenbahnbetrieb entstandenen Körper-und Sachschaden einstehen»

Zitierte Normen: § 36 StVO § 97 ZPO
ZeuginFahrgastStraßenbahnAussteigenBerufungsgerichtHaltestelleKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

’ TI ZR 157/57
Verkündet
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am 28« Januar 1958 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Im Namen des Volkes
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In dem Hechtsstreit	(
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der Uberlandwerke und	Straßenbahnen,AG. Happp? XpPP~	!
Krpp-Straße >, vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Direktor Dr. Kgp, Direktor Dr. HPpund Direktor Dr.
LpP), HaPBp^_J£l]pPM~KrpP)-Straße P	----
Beklagten, Berufungsklägerin und HeVisionsklägerini - Prozeßbevollmächtigter* Hechtsanwalt Dr» PPP ~
gegen
 die Apothekenhelferin Amalie «e»V "* "■•strafe fli,
\/ Soli
 Klägerin» Berufungsbeklagte und Hevisionsbeklegte, - Prozeßbevollmächtigter* Hechtsanwalt Prof.Dr.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshof auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Dr. Heiß sowie der Bundesrichter
 Dr. Engels, Dr. X.E. Meyer» Dr» Hauß und Dr.' Löscher
%
für Hecht erkannt*
Die Hevision der Beklagten gegen das Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlahdesgerichts in Celle vom 6. Februar 1957 wird surttckgewiesen.
Die Kosten der Hevision werden der Beklagten auferlegt.
Von Hechts wegen
 Tatbestands
Die Klägerin fuhr am 15. Oktober 1954 in HMMMi zusammen mit ihrer Base, der Zeugin	im	ersten Anhänger	\
eines der Beklagten gehörigen Straßenbahnzuges aus Richtung Kleefeld zur Stadtmitte» An der Einmündung der Marienstraße in den Agidientorplatz stiegen beide; und zwar die Zeugin Klvor der Klägerin, Uber die hintere Plattform aus, weil sie glaubten, dort befinde sich eine Haltestelle« Die Klägerin stürzte beim Aussteigen, fiel zwischen den ersten und den zweiten Anhänger und kam unter die Federung des zweiten Anhängers vor dessen Vorderrad zu liegen« Sie erlitt einen Schädelbruch, Rippenbrüche und Dungenverletzungen«
Die Klägerin behauptet, die Straßenbahn habe an der Unfallstelle, wo auch andere Fahrgäste ausgestiegen seien, gehalten, sei aber plötzlich wieder angefahren, als sie gerade auf dem Trittbrett gestanden habe, um auszusteigenj dadurch sei sie zu Fall gekommen« Sie nimmt die Beklagte auf Ersatz ihres Vermögensschadens in Anspruch« Das Landgericht hat den bezifferten Zahlungsanspruch dem Urunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Verpflichtung der Beklagten zu dem Ersatz des weiteren Schadens festgestellt, soweit er nicht von der Bundesversicherungsanatalt für Angestellte übernommen wird« Die Berufung der:Beklagten blieb erfolglos« Hit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt sie die Abweisung der Klage« *
Entscheidungsgründe:
r-iin-  —--*—
Die Revision, die in erster Linie die tatrichterliche
 
Beweiswtirdigung bekämpft, vermag das angefochtene Urteil nicht zu gefährden»
Das Berufungsgericht hat die Behauptung der Beklagten, die Klägerin sei aus der fahrenden Straßenbahn ausgestiegen, für nicht bewiesen erachtet» Dabei tritt kein Rechtsmangel zu Tage» Bern angefochtenen Urteil ist insbesondere nicht zu entnehmen, daß die Zeugin K34D über den Vorgang des Aus-* steigens die Unwahrheit gesagt hätte«. Bas Berufungsgericht hat dieser Zeugin vielmehr in rechtlich, möglicher Würdigung auf GruncLdes persönlichen Eindrucks und- ihrer sicheren, widerspruchslosen und überzeugenden Darstellung geglaubt»
Bie Behauptung der Revision, die von der Zeugin bekundeten Vorgänge hätten sich nicht in der von ihr und dem unbeteiligten Zeugen MflP angegebenen Haltezeit von etwa einer halben Minute abspielen können, widerspricht .denn auch der Lebenserfahrung»
Wenn das Berufungsgericht die Darstellung der Zeugin Kl4pl durch die Erwägung bestätigt findet, daß die jetzt 70-jährige Zeugin, der zudem eine Großstadt wie HaflMMI und ihr Verkehr fremd gewesen sei, nach aller Lebenserfahrung nicht aus der Straßenbahn ausgestiegen wäre, wenn diese an der Unfallstelle noch nicht gehalten hätte, - so ist das kein unzulässiger Anscheinsbeweis, dessen Wesen die Revision durchaus verkennt, sondern die pflicht- und sachgemäße Verwertung allgemeiner Erfahrung bei der Würdigung einer Zeugenaussage»
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Bas Berufungsgericht .fcält: fernerhin rechtlich'zulässiger Würdigung nicht für bewiesen, daß die Klägerin die angebliche Warnung eines nicht festgestellten Fahrgastes gehört hat, sie sollte nicht äuasteigen, weil hier keine
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Haltestelle sei* Die Bevision irrt in der durch nichts gerechtfertigten Ansicht, der Angesprochene' müsse beweisen, daß er eine ihm geltende Mahnung nicht ai f gef aßt habe. Sie Übersieht im Übrigen bereits, daß das Berufungsgericht nicht einmal hat festeteilen können, ob eine solche Warnung der Klägerin wirklich erfolgt ist.
Daß die Klägerin objektiv entgegen § 36 Abs. 2 StVO an einer Stelle ausgestiegen ist, die nicht als Haltestelle der Straßenbahn bestimmt war, begründet jedenfalls dann keine Vermutung für ihr Selbstverschulden, wenn sie diese Stelle als Haltestelle ansehen durfte..Das aber wird vom Berufungsgericht insbesondere deshalb angenommen, weil schon die örtlichen Verhältnisse der Unfallstelle auf eine Haltestelle hindeuten, die tatsächlich auch früher hier bestand, da es sich um die Einmündung einer.großen und breiten Straße in einen verkehrsreichen Kreisverkehr handele, wo vorzugsweise Straßenbahnhaltestellen eingerichtet würden. Hielt zudem die Straßenbahn hier an und stiegen.vor der Klägerin andere Fahrgäste ungefährdet aus, - was das Berufungsgericht für erwiesen oder für wahrscheinlich erachtet, - so kann der ortsunkundigon . Klägerin in der Tat ein zu mißbilligendes Verhalten in Wahrung eigener Belange auch dann nicht vorgeworfen werden, wenn eine Haltestelle nicht ausgerufen wurde, die Straßenbahn im Zeitpunkt des Anhaltens schon etwas in die Fahrbahn um den Ägidientorplatz hineingefahren war, und möglicherweise ein Lastzug langsam vorbeifuhr. Denn solche Umstände brauchten den durch Örtlichkeit, Anhalten der Straßenbahn und Aussteigen anderer Fahrgäste begründeten Anschein einer Haltestelle in den Augen der Klägerin nicht zu entkräften und ihr daher auch, keinen Anlaß zu geben, vor dem Aussteigen erst noch.Erkundigungen einzuziehen.
 
Daß die Klägerin schuldhaft gehandelt hätte, kann insbesondere auch nicht dem von der Revision hierfür herangezogenen Urteil des erkennenden Senates vom 26» März 1957 - VI ZR 30/56 - entnommen werden» Denn dort handelte es* eich um vorsätzliches Aussteigen während der Pahrt, wogegen die Klägerin unwiderlegt die haltende Straßenbahn verlassen hat»
Da das Berufungsgericht hiernach ein eigenes Verschulden der Klägerin an ihrem Unfall ohne Rechtsirrtum für nicht erwiesen erachtet, muß die Beklagte nach«$$-4-Äpf10, 1 SHpflG für den bei ihrem StraSenbahnbetrieb entstandenen Körper-und Sachschaden einstehen»
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Ihre Bevision war daher mit Kostenfolge aus § 97 Abs.1 ZPO zurttckzuweisep.
Me iS	Engels	Dr.K.B.Meyer
4
Br. BauB	Br. Wacher