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BGH · Vt U 157/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Vt U 157/56

gegen den kaufmännischen Lehrling Karl Hermann Kläger^ Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten» - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br hat der VloZivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mUndliche Verhandlung vom 7* Februar 1958 unter Mitwir kung der Bundesrichter Br.Kleinewefers, Br«Meyer, Hane beck, Br»Bode und Br.Hauß für Recht erkannt« Der Beklagte hat Klageabweisung begehrt« Er hat bestritten, daß das Auge des Klägers durch seinen 3chuß verletzt worden sei; er habe nach einer anderen Richtung auf einen Vogel geschlossen? En-cscheidungsgründe s Io zwischen den Parteien ist in erster Linie streitig, ob der vom Bolclagten unbestritten abgegebene Schuß mit dem Luftgewehr für die Verletzung des Klägers ursächlich gewesen Das Berufungsgericht hat dies für bewiesen angesehen und hierzu folgendes ausgeführt$ Das Berufungsgericht hat also aus den festgestellten Umständen den Schluß gezogen, daß für die vom Kläger gegebene Darstellung die Lebenserfahrung spreche und hat untersucht; ob andere Ursachen die Verletzung des Klägers erklären könnten« Es hat dies verneint und ist zu der Feststellung gelangt, daß der Kläger die Augenverletzung durch einen vom Beklagten unmittelbar auf ihn abgegebenen Schuß erlitten hat« a* Die Revision weist darauf hin, daß der Beklagte insbesondere in den späteren Verhandlungsabschnitten die (praktische ) Gleichzeitigkeit von Schuß und Verletzung bestritten hat7 und macht geltend, das Berufungsgericht habe ohne ausreichende Grundlage angenommen, daß der Schmerz am Auge des Klägers unmittelbar nach Abgabe des Schusses eingetreten sei. Auch in der Erwiderung vom 11.März 1954- auf' das Armenrechtsgesuch des Klägers ist nur die-Kausalität zwischen Schuß und Verletzung - zu dem mindesten die adäquate Kausalität - und ein Verschulden des Beklagten bestritten worden. Nicht mit Unrecht hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch der Zahlung des Beklagten an die Allgemeine Orbskrankenkasse Bedeutung beigemessen» Die Revision meint frei:ioh; die Zahlung hätte nicht als Indiz gegen ihn verwertet werden dürfen, da er sie nur geleistet habe, nachdem der Augenarzt seinem Vater erklärt habe, die Kugel sei noch im Auge des Klägerso Die Revision rügt, der entsprechende Beweisantrag des Beklagten sei übergangen» Indessen hätte der Beklagte auch durch eine Erklärung des Arztes gar nicht davon überzeugt-werden können, daß die von scinem-gehuß herrührende Kugel im Auge des Klägers stecke, wenn er nicht selbst den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen Schuß und Verletzung für gegeben gehalten hätte» es sich also nicht um einen Rüokschläger gehandelt hat« Die Entfernung zwischen den Parteien im Augenblick des Schusses hat das Berufungsgericht - ebenfalls rechtlich bedenkenfrei - auf 38 bis 40 m festgestellt» Baß eine nahezu neue Luftbüchse ein Geschoß Uber diese Entfernung tragen konnte und daß das Geschoß dann noch die vom Kläger erlittene Verletzung herbeizufUhren in der Lage war, konnte das Berufungsgericht^ so wie es geschehen ist, unbedenklich der Lebenserfahrung entnehmen« Bern kann nicht zugestimmt werden« Becker und namentlich der Fabrikant des Luftgewehrs waren augenscheinlich von der Ansicht ausgegangen, die Kugel sei von einem Baum oder einem ähnlichen Gegenstand abgeprallt und dann indirekt auf den Kläger zugeflogen« Es kann dahingestellt bleiben, ob in diesem Fall das Geschoß noch eine ausreichende Burchschlags-kreft besessen hätte, da das Berufungsgericht die Verletzung durch den unmittelbar abgegebenen Schuß festgestellt

mBerufungsgerichtAugeSchußkugelnKlägerVerletzungRevision

Volltext der Entscheidung

2357 o?2
Vt U 157/56
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VerkUndct am 7* Februar 1958 Kriegl.,, Justizobersekretär als* ürkundsberaatcr der Geschäftsstelle*
.!*, m Hamen des Volkes X11 dem Hechtes breit
 des Werkzeugschlossers Peter BflHHB) in IÄHBHBPj RHBRstraße
 Beklagten^ Berufungsklägers und Revisionsklägers:
• ' Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt^^-
gegen
 den kaufmännischen Lehrling Karl Hermann
 Kläger^ Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten» - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br
 hat der VloZivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mUndliche Verhandlung vom 7* Februar 1958 unter Mitwir kung der Bundesrichter Br.Kleinewefers, Br«Meyer, Hane beck, Br»Bode und Br.Hauß
 für Recht erkannt«
Bas Versäumnisurteil vom 4» Oktober 1957 wird aufreohterhalten«
Die weiteren Kosten werden dem Beklagten auferlegt «.
Von Rechts wegen
2 ..
Tatbestand?
Die Parteien waren im Sommer 1951 bei derselben Firma beschäftigt» Der Kläger war damals 15 Jahre, der Beklagte 16 Jahre alt« Am 20-August 1951 verabredeten sie sich mit mehreren Kameraden, die Abendstunden auf einem Sportplatz mit Fußballspielen zu verbringen» Der Kläge*r tra-? etwa um 19 Uhr mit seinem Fahrrad auf dem Sportgelände ein und fuhr auf seine Kameraden zu, die sich in der Nähe eines Denkmals aufhiolten. Der Beklagte, welcher den Kläger auf seinem Fahrrad die Allee heraufkommen sah, saß auf einer Stufe des Denkmals und hatte eine Diana-Iuftbüchse in Händen, die er sich von einem Kameraden vorübergehend geliehen hatte» Vorher hatten verschiedene junge Deute, darunter auch der Beklagte, mit der LuftbUchse nach einer Ringscheibe geschossen» Der Beklagte gab mit der Luftbüchse einen Schuß ab« Der Kläger, der sich in diesem Augenblick etwa 38 bis 40 m von dem Beklagten entfernt befand, verspürte plötzlich an seinem linken Auge einen heftigen, schmerzhaften Schlag« Das Auge blutete stark; nach mehrmonatiger Behandlung mußte das Auge operativ entfernt werden» Bine Kugel oder ein sonstiger Fremdkörper war in der Augenhöhle nicht vorhanden«
Der Kläger nimmt den Beklagten wegen der Augenverletzung auf Schadensersatz in Anspruch» Er hat Verlust an Arbeitsverdienst geltend gemacht, Schmerzensgeld verlangt und die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für alle weiteren Schäden begehrt« Er behauptet, sein linkes Auge sei durch den Schuß verletzt worden, welchen der Beklag te abgegeben habe. Dieser habe in Richtung auf ihn gezielt und ihm dabei noch zugerufens »Kalla, geh weg, ich schieße!»«
Er habe auch gleich nach dem Unfall zugegeben, die Verletzung
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des Auges durch seinen Schuß herbeigeführt zu haben, und habe sich der Allgemeinen Ortskrankenkesse gegenüber verpflichtet; die Hälfte der KranKenkassenkosten zu bezahlen, da er sich schuldig fühle«.
Der Beklagte hat Klageabweisung begehrt« Er hat bestritten, daß das Auge des Klägers durch seinen 3chuß verletzt worden sei; er habe nach einer anderen Richtung auf einen Vogel geschlossen? der auf einem Baum in etwa 21 m Entfernung vott-d-em Kläger gesessen habe« Den Zuruf an den Kläger ^ bestreitet er., Y/enn die abgeschossene Kugel entgegen aller Erfahrung den Kläger als Querschläger verletzt haben sollte? so könne er, der Beklagte, hierfür nicht verantwortlich gemacht werden. Vorsorglich hat der Beklagte geltend gemacht, den Kläger treffe ein Mitverschulden? da er sich selbst in eine Gefahr begeben habe*
Landgericht und Oberlandesgericht haben entsprechend den Klageanträgen erkannt0 Die Revision des Beklagten ist durch das Versäumnisurteil des erkennenden Senats vom 4mOktober 1957 zurückgewiesen worden.. Mit dem Einspruch, den er hiergegen eingelegt hat, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter« Der Kläger hat beantragt, das Versäuranisurteil aufrecht zu erhalten«
En-cscheidungsgründe s Io
 zwischen den Parteien ist in erster Linie streitig, ob der vom Bolclagten unbestritten abgegebene Schuß mit dem Luftgewehr für die Verletzung des Klägers ursächlich gewesen
 Das Berufungsgericht hat dies für bewiesen angesehen und hierzu folgendes ausgeführt$
Schon der äussere Verlauf des Unfalls deute auf die Ursächlichkeit des Schusses hin» Der Kläger habe den Schmerz am Auge gespürt, unmittelbar nachdem der Beklagte den Schuß abgegeben habe; er habe plötzlich einen Schrei ausgestoßen und sei von seinem Fahrrad gestiegen oder gefallen« Zudem habe sich der Beklagte gegenüber der Allgemeinen Ortskran-kenkossa-verpflichtet, einen Teil der von -ihr-aufgewandten Kosten zu ersetzen» Dazu hätte sich der Beklagte gewiß nicht bereit gefunden, wenn er sich nicht selbst schuldig gefühlt hätte» Nach der Ansicht des Oberlandesgerichts spricht nach de?* Lebenserfahrung bei dieser Sachlage eine an 'Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit für den vom Kläger behaupteten Sachverlauf»
Das Berufungsgericht hat also aus den festgestellten Umständen den Schluß gezogen, daß für die vom Kläger gegebene Darstellung die Lebenserfahrung spreche und hat untersucht; ob andere Ursachen die Verletzung des Klägers erklären könnten« Es hat dies verneint und ist zu der Feststellung gelangt, daß der Kläger die Augenverletzung durch einen vom Beklagten unmittelbar auf ihn abgegebenen Schuß erlitten hat«
II0
Die Angriffe, mit denen die Revision dieser Würdigung entgegentritt, können nicht durchdringen0
a* Die Revision weist darauf hin, daß der Beklagte insbesondere in den späteren Verhandlungsabschnitten die (praktische ) Gleichzeitigkeit von Schuß und Verletzung bestritten hat7 und macht geltend, das Berufungsgericht habe ohne ausreichende Grundlage angenommen, daß der Schmerz am Auge des Klägers unmittelbar nach Abgabe des Schusses eingetreten sei. Dem kann nicht zugestimmt werden«
Der Beklagte hatte zunächst nicht bestritten; daß Schuß und Verletzung"zeitlich zusamrfeengetroffen sind« Im Gegenteil hat der Beklagte unverkennbar selbst unter diesem Eindruck gestanden. Das geht deutlich aus dem vorprozessualen Schreiben seiner Anwälte an die des Klägers vom 19* Oktober 195? hervor, in dem es heißt, der Unfall könne sich nur so abgespielt haben, daß die vom Beklagten abgeschossene Duftgewehrkugel abgeprallt und möglicherweise gegen das Fahrrad des Verletzten getroffen sei uhd hier irgendwelche Splitter abgelöst habe, die dann die Augenverlclzung des Klägers bewirkt hätten. Auch in der Erwiderung vom 11.März 1954- auf' das Armenrechtsgesuch des Klägers ist nur die-Kausalität zwischen Schuß und Verletzung - zu dem mindesten die adäquate Kausalität - und ein Verschulden des Beklagten bestritten worden. Brst im Schriftsatz vom 10*Juni 1954- hat der Beklagte ensfUhren lassen, es sei nicht bestätigt, daß gleichzeitig mit dem Schuß oder unmittelbar danach der Beklagte seine Augenverletzung erlitten habe« Dagegen hat der Beklagte bei der persönlichen, mit einem Ortstermin verbundenen Vernehmung der Parteien wieder mit keinem Wort darauf hingewiesen, daß ein in Betracht kommender Zeitunterschied zwischen dem Schuß und der Verletzung in Frage stehe.
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Nicht mit Unrecht hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch der Zahlung des Beklagten an die Allgemeine Orbskrankenkasse Bedeutung beigemessen» Die Revision meint frei:ioh; die Zahlung hätte nicht als Indiz gegen ihn verwertet werden dürfen, da er sie nur geleistet habe, nachdem der Augenarzt seinem Vater erklärt habe, die Kugel sei noch im Auge des Klägerso Die Revision rügt, der entsprechende Beweisantrag des Beklagten sei übergangen» Indessen hätte der Beklagte auch durch eine Erklärung des Arztes gar nicht davon überzeugt-werden können, daß die von scinem-gehuß herrührende Kugel im Auge des Klägers stecke, wenn er nicht selbst den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen Schuß und Verletzung für gegeben gehalten hätte»
Unter diesen Umständen ist es aus Rechtsgründen nicht
 zu beanstanden, daß das Beruf^gsgericht davon' ausgegangen ist9 daß Schuß und Verletzung unmittelbar zusammenfielen»
b; Mit weiteren Verfahrensrügen knüpft die Revision an die Darstellung des Beklagten an, der Schuß könne überhaupt nicht ursächlich gewesen sein, weil die Tragweite des Luftgewehrs nicht ausgereicht habe, die Kugel an die Unfall-stelle, sei es direkt, sei es durch Abprallen zu bringen oder zu dem wenigsten noch den Kläger zu verletzen»
Die Revision übersieht hierbei, daß der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 14» Januar 1955 - im Gegensatz zu seinem anderweiten, nicht näher substantiierten Vortrag • « zur Herkunft des Gewehrs erklärt hat, dies sei im Jahre 1951 - also dem Unglücksjahr - bei dem Waffenhändlcr Robert
 in LflHHHB» UjJflBistraße, zu dem Preise von 28 DK neu gekauft worden« Bei diesen eigenen bestimmten An-
gaben des Beklagten? die noch durch Mitteilung von Kaliber und sonstiger Beschaffenheit des Gewehrs ergänzt wurden,
 Angaben, die gerade eine Beurteilung der Tragfähigkeit der Büchse ermöglichen sollten - konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum davon ausgehen« daß es sich um ein nahezu neues Luftgewehr handelte«
Bas Berufungsgericht hat nun weiter festgestellt,, daß
 der Schuß vom Beklagten unmittelbar auf den Kläger abgegeben___
worden ist. es sich also nicht um einen Rüokschläger gehandelt hat« Die Entfernung zwischen den Parteien im Augenblick des Schusses hat das Berufungsgericht - ebenfalls rechtlich bedenkenfrei - auf 38 bis 40 m festgestellt» Baß eine nahezu neue Luftbüchse ein Geschoß Uber diese Entfernung tragen konnte und daß das Geschoß dann noch die vom Kläger erlittene Verletzung herbeizufUhren in der Lage war, konnte das Berufungsgericht^ so wie es geschehen ist, unbedenklich der Lebenserfahrung entnehmen«
Allerdings ist die Revision der Ansicht, daß diese Erwägungen des Berufungsgerichts im Gegensatz zu den Bekundungen des Sachverständigen Befl^ und der von diesem in Bezug ge- Q nommenen Auskunft der Herstellerin des Biana-Gev/ehrs stehen«
Bern kann nicht zugestimmt werden« Becker und namentlich der Fabrikant des Luftgewehrs waren augenscheinlich von der Ansicht ausgegangen, die Kugel sei von einem Baum oder einem ähnlichen Gegenstand abgeprallt und dann indirekt auf den Kläger zugeflogen« Es kann dahingestellt bleiben, ob in diesem Fall das Geschoß noch eine ausreichende Burchschlags-kreft besessen hätte, da das Berufungsgericht die Verletzung durch den unmittelbar abgegebenen Schuß festgestellt
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hate Unter diesen Umständen kommt es auch nicht darauf ens ob der Sachverständige von zutreffenden Entfernungsangaben ausgegangen ist« Ebensowenig bedurfte es für den festgestellten Pall - Schuß mit einem fast neuen Luftgewehr in gerader Richtung über höchstens 40 m - noch eines besonderen Sachverständigengutachtens über die Möglichkeit einer Schußvor-
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letzungu Ua3 Berufungsgericht konnte vielmehr auf Grund seiner eigenen Sachkunde und Lebenserfahrung davon überzeugt sein, daß die vom Beklagten abgeschossene Kugel den Kläger hat erreichen können-und daß sie sein Auge getroffen und— verletzt hat0
Auch die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichte zur X^rage des Verschuldens und der Haftung des Beklagten sind von Rechtsirrtum frei« Bas gegen den Revisionskläger ergangene Versäumnisurteil war daher gemäß §§ 557 y 343 ZPO mit der Koetenfolge des § 97 ZPO aufrecht zu erhalten«
BR Br«Kieinewefers ist beurlaubt, ortsabwesend und daher an der Unterschrift verhindert,
 Br«Karl E«Meyer
 Hanebeck
Br «Karl E «Meyer
 Br«Bode
 Br*Hauß
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