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BGH · TI ZR 157/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TI ZR 157/54

1950 eine Forderung über 52 500 DM gegen RH^mit Rücksicht auf die der AKM übertragenen Arbeiten an letztere abgetreten. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht eine Abtretung der Forderung von der AKM an die V^^ank angenommen. Mit Rücksicht auf die bestrittene Höhe der Restforderung hat das Berufungsgericht jedoch nur ein Zwischenurteil über den Grund erlassen. Pie Revision ist nicht begründete Von der Revision werden gegen die Gültigkeit der Abtretung Wendungen mehr erhoben« Insoweit ist auch kein Rechtsirrtum ersichtliche Pie Revision wendet sich aber gegen die Annahme, die Forderung sei von der AKM an die Vflj^bank in sei verkannt, daß nur eine uneigennützige und verwaltungs- Pie Angriffe der Revision richten sich in erster Pinie gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zur Abtretung der Forderung. Per Revision ist zwar zuzugeben, daß sich Bankinstitute, zu denen die Klägerin gehört, im allgemeinen nicht mit einer lediglich mündlich vorgenommenen Abtretung von Forderungen begnügen, sondern solche Abtretungen schriftlich festlegen. es betont, daß in einem Palle, in dem eine Bank ihr Formblatt nicht benutze, sondern sich auf die mündliche Abtretung einer Forderung berufe, strenge Anforderungen an den Beweis zu stellen seien» Ist aber vom Berufungsgericht nicht verkannt, daß üblicherweise Formblätter verwendet werden und damit eine schriftliche Niederlegung solcher Abtretungen erfolgt, so entfällt damit auch die Rüge der Revision, bei der Beweiswürdigung sei dieser UmBtand nicht berücksichtigt worden« Zu Unrecht meint die Revision weiter, das Berufungsgericht habe bei seiner Beweiswürdigung, ob eine Abtretung der Forderung an die \0PR>ank erklärt worden sei, nur oder maßgeblich von den schriftlichen Unterlagen, insbesondere dem Schreiben vom 4» Januar 1951, dem Schreiben der AKM an die bank vom 11« Januar 1951 und dem der VflBpbank an die Nl Eank vom 22. Auch kann die Revision die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts nicht mit der Begründung erfolgreich angreifen, eine zwischen dem 14« Dezember und 50» Dezember 1950 vorgenommene Abtretung der Forderung der AKM an die VflBbank sei schon deshalb ausgeschlossen, weil die AKM einen Teil der gleichen Forderung am 1. Da die Beweiswürdigung, die das Berufungsgericht vorgenommen hat, keinen Rechtsfehler erkennen läßt, ist sie mit der Revision nicht angreifbar» die V([H^>ank abgetreten hato Die Revision ist weiter der Auffassung, die habe allenfalls eine uneigennützige Treuhänderstellung bezüglich der Forderung gehabt« Auch aus diesem Grunde könne die VflBBbank den Beklagten nicht in Anspruch nehmen« nen, teils an die NflHBBHHHB|Bank abführen und vor allem die Endabrechnung zwischen den Beteiligten vornehmen» Das Berufungsgericht nimmt auch zutreffend an, daß es sich um eine im Interesse des Treunehmers vorgenomnene Abtretung gehandelt hat (vgl BGHZ 11, 37 /jtäJ sowie diebert, Dag Rechtsgeschäftliche TreuhandVerhältnis, 1933 S 100; Staudinger, KomiazEGB, 9* Aufl Anm II 3 b zu § 398; Palandt, KommzBGB?

Zitierte Normen: § 286 ZPO
ForderungFirmaBerufungsgerichtAbtretungAKMBeweiswürdigungKlägerinStreitgehilfinBankRevision

Volltext der Entscheidung

1 -TI ZR 157/54
Verkündet am 20. März 1956 Bomacker,Justiz-Angest.
all Urkundsbeamter der Im Namen des • Geschäftsstelle
- 50
2347 048
Volkes
 In dem Rechtsstreit
 lo des Bauunternehmers Wilhelm Rf straßepP,
Beklagten und Berufungsbeklagten,
2 o der Firma DflflH^P Fl_______
bau, Gruppe Ost, Leitung A0 J«
Streitgehilfin und Revisionsklägerin
 Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
die VfÜHP	eGmbH	in	> VstraB epp ge-
setzlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder Direktor 2pHPbnd HpHHP ebenda,
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof»
hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 200 März 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br, Meiß und der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Hanebeck, Br. Hauß und Erbel für Recht erkannt s
Bie Revision der Streitgehilfin gegen das Urteil des 6« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 110 bruar 1954 wird zurückgewiesen«
Die Kosten der Revision werden der Streitgehilfin auf erlegt«
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der Bauunternehmer BfllK hatte in drei Wohnblocks zu erstellen. Er übertrug 1950 die Ausführung von Bauarbeiten auf die Streitgehilfin, die Firma DflHHfe
 Diese wiederum übertrug einen Teil ihrer Arbeiten auf die Arbeitsgemeinschaft
(AKM). Die AKM beteiligte an den ihr übertragenen Arbeiten.zur Hälfte die Firma Holzbearbeitungswerk jHBB, Inhaber Hans DI
Die Firma	hatte am 14* Dezember
1950 eine Forderung über 52 500 DM gegen RH^mit Rücksicht auf die der AKM übertragenen Arbeiten an letztere abgetreten. Die 'Vm^ank in	ist der Auffassung, diese Forderung
 sei an sie weiter abgetreten worden, so daB	verpflicht	et
 sei, den von ihr mit der Klage geltend gemachten Restbetrag von 13 355 DM an sie zu zahlen. RflHBbezweifelt eine wirksame Abtretung durch die AKM. Die Firma
 und Rephtsanwalt 4HI als Konkursverv/alter über
 das Vermögen der nach der Abtretung in Konkurs gefallenen AKM sind dem Beklagten RflHfc als Streitgehilfen im Rechtsstreit beigetreten. Der Konkursverwalter hat sich am Revisionsverfahren nicht mehr beteiligt.
Das Landgericht hat eine Abtretung an die verneint und die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht eine Abtretung der Forderung von der AKM an die V^^ank angenommen. Mit Rücksicht auf die bestrittene Höhe der Restforderung hat das Berufungsgericht jedoch nur ein Zwischenurteil über den Grund erlassen. Mit der Revision, die die Streitgehilfin eingelegt hat, v/ird die Wiederherstellung des klage abweisenden landgerichtlichen Urteils begehrt. Die Klägerin beantragt, die Revision
 zurückzuweisen
 
Sntscheidungsgründe 3
Pie Revision ist nicht begründete Von der Revision werden gegen die Gültigkeit der Abtretung
 Wendungen mehr erhoben« Insoweit ist auch kein Rechtsirrtum ersichtliche Pie Revision wendet sich aber gegen die Annahme, die Forderung sei von der AKM an die Vflj^bank in
 sei verkannt, daß nur eine uneigennützige und verwaltungs-
nur ein Inkassomandat gegeben sei« Paraus ergebe sich, daß die Fordex’ung, soweit sie die AKM betreffe, wirtschaftlich Bestandteil des Vermögens der AKM geblieben sei«
Pie Angriffe der Revision richten sich in erster Pinie gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zur Abtretung der Forderung. Pie Beweiswürdigung, bei der es sich um die Auslegung von Einzelerklärungen handelt, kann das Revisionsgericht nur daraufhin nachprüfen, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt sind und ob die Beweiswürdigung nicht gegen Erfahrungssätze, Auslegungsgrundsätze oder Penkgesetze verstößt (vgl ZoB. BGH VI ZR 256/53 vom 5« Januar 1955 - HB 1955, 180). Einer in diesem Rahmen vorgenommenen Prüfung halten die Ausführungen des Berufungsgerichts stand. Per Revision ist zwar zuzugeben, daß sich Bankinstitute, zu denen die Klägerin gehört, im allgemeinen nicht mit einer lediglich mündlich vorgenommenen Abtretung von Forderungen begnügen, sondern solche Abtretungen schriftlich festlegen. Indessen hat das Berufungsgericht dies berücksichtigt, denn
 von der Firma P
an die AKM keine Ein-
V
abgetreten worden. Zumindest, so wird vorgetragen,
 mäßig bedingte Treuhänderstellung der V|
ank bestehe, dr h.
 
5b
es betont, daß in einem Palle, in dem eine Bank ihr Formblatt nicht benutze, sondern sich auf die mündliche Abtretung einer Forderung berufe, strenge Anforderungen an den Beweis zu stellen seien» Ist aber vom Berufungsgericht nicht verkannt, daß üblicherweise Formblätter verwendet werden und damit eine schriftliche Niederlegung solcher Abtretungen erfolgt, so entfällt damit auch die Rüge der Revision, bei der Beweiswürdigung sei dieser UmBtand nicht berücksichtigt worden«
Zu Unrecht meint die Revision weiter, das Berufungsgericht habe bei seiner Beweiswürdigung, ob eine Abtretung der Forderung an die \0PR>ank erklärt worden sei, nur oder maßgeblich von den schriftlichen Unterlagen, insbesondere dem Schreiben vom 4» Januar 1951, dem Schreiben der AKM an die bank vom 11« Januar 1951 und dem der VflBpbank an die Nl
 Eank vom 22. Januar 1951 ausgehen müssen. Ebensowenig durfte das Berufungsgericht die Aussage des Zeugen
 isoliert betrachten, wie es die Revision anscheinend wünscht» Denn nach § 286 ZPO hat das Gericht den gesamten Inhalt der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme der Beweiswürdigung zugrunde zu legen. Vor allem war das Berufungsgericht nicht gehindert, der Aussage des Vertreters der AKM,	als	Zeugen	zu	folgen,	der	den	Willen
 der AKM, eine volle Abtretung der Forderung vorzunehmen, eindeutig bestätigt hat. Auch kann die Revision die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts nicht mit der Begründung erfolgreich angreifen, eine zwischen dem 14« Dezember und 50» Dezember 1950 vorgenommene Abtretung der Forderung der AKM an die VflBbank sei schon deshalb ausgeschlossen, weil die AKM einen Teil der gleichen Forderung am 1. Juni 1951 abermals an die TifBUKKKttKttt} Bank abgetreten habe. Denn das Berufungsgericht befaßt sich mit dieser "Abtretung” im Rahmen seiner Beweiswürdigung. Da die Beweiswürdigung, die das Berufungsgericht vorgenommen hat, keinen Rechtsfehler erkennen läßt, ist sie mit der Revision nicht angreifbar»
Ds ist also mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß die AKM die gesamte Forderung an. die V([H^>ank abgetreten hato
 Die Revision ist weiter der Auffassung, die habe allenfalls eine uneigennützige Treuhänderstellung bezüglich der Forderung gehabt« Auch aus diesem Grunde könne die VflBBbank den Beklagten nicht in Anspruch nehmen«
Das Berufungsgericht hat nicht, verkannt, daß es sich bei der von ihm für erwiesen erachteten Vollabtretung der gesamten Forderung nur um eine treuhänderische Abtretung handeln kann« Ein Treuhandverhältnis ist dann anzuneh-men, wenn dem Treuhänder nach außen die Stellung eines Vollberechtigten eingeräumt wird, während er im Innenverhältnis zu dem Treugeber gehalten ist, über das Treugut nur in bestimmter V/eise zu verfügen (RGZ 153, 366 ^368^)« So v/urde nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vorliegend der VflHBbank das Vollrecht der abgetretenen Forderung eingeräumt o Lediglich im Innenverhältnis war die VflBbank verpflichtet, mit den von ihr auf Grund der Abtretung zu vereinnahmenden Geldern nach der Weisung der AKM zu verfahren« Sie mußte nämlich die eingehenden Teilbeträge der Forderung teils auf ihre Forderung gegen	yeri'ech-
nen, teils an die NflHBBHHHB|Bank abführen und vor allem die Endabrechnung zwischen den Beteiligten vornehmen» Das Berufungsgericht nimmt auch zutreffend an, daß es sich um eine im Interesse des Treunehmers vorgenomnene Abtretung gehandelt hat (vgl BGHZ 11, 37 /jtäJ sowie diebert, Dag Rechtsgeschäftliche TreuhandVerhältnis, 1933 S 100; Staudinger, KomiazEGB, 9* Aufl Anm II 3 b zu § 398; Palandt, KommzBGB? 15» Aufl Einf 7 vor § 929, Anm 6 zu § 398)« Es hat dies mit
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Recht daraus gefolgert, daß die Abtretung der ganzen
 Forderung vorgenommen wurde, um die Ansprüche der V
bank gegen
 und die der N
Bank
 gegen die AKH zu sichern* Damit ist klargestellt, daß die Abtretung jedenfalls nicht dem Treugeber, sondern der V
sich somit - worauf es allein ankommt - im Verhältnis zur AKH als Treugeberin bezüglich der ganzen Forderung um eine reine bicherungstreuhand und nicht nur um eine Ermächtigung der l/j^Bbank, die Forderung einzuziehen, wobei an der Person des Gläubigers nichts geändert werden- sollte (RGZ 133, 234 £2437; BGHZ 4, 153 £1657; Palandt, aaO Anm 7 zu § 398)* Daher bedarf es auch keines Eingehens auf die tatsächlich anders Lelagerte Entscheidung des Oberlandecge-richts Hürnberg (;2ayJustMinBl 1953, 272 = DR I (128) Bl 22 t) 9 das bei der Inkassozession an ein Inkassobüro eine bloße Einziehungsermächtigung angenommen hat, selbst wenn die Form der Vollabtretung gewählt worden sei*
Die Revision der btreitgehilfin war daher zurückzuweisen. Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels waren der Streit gehilfin gemäß §§ 97 Abs 1, 101 ZPO aufzuerlegen*
bank und der
 Bank nutzen sollte. Es handelt
 Heiß Dr. Kleinewefers
 Hanebeck
Dr* Hauß
 Erbel