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BGH · VI ZR 157/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 157/52

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25 * März 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Hanebeck, Br. Bode, Br. Hauß und Br. Kaul für Recht erkannt% Die Verletzungen der Ehefrau des Klägers seien durch den Sturz erfolgt, der linke Teil des Personenkraftwagens habe die Ehefrau des Klage ra nach dem Sturz nur leicht am Gesäß berührt. Das Landgericht hat den Kläger mit der Klage abgewiesen, weil es der Auffassung ist, ein verkehrswidriges Fahren des Beklagten könne nicht festgestellt werden» Da die Ehefrau des Klägers möglicherweise unabhängig von dem Herannahen des Kraftwagens zu Fall gekommen sei, komme auch eine Haftung des Beklagten auf Grund des Kraftfahrzeuggesetzes nicht in Betracht* * Das Oberlandesgericht hat unter Abänderung des land-gerichtlichen Urteils die beantragte Feststellung getroffen und den Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt* Das Berufungsgericht ist unter Anwendung der Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins zu der Annahme gelangt, dass nach der Lebenserfahrung der Unfall nur durch verkehrswidriges und unsorgfältiges Fahren des Beklagten verursacht sein könne, sei es, dass er mit seinem Wagen dem Fahrrad von hinten einen Stoss versetzt habe, sei es, dass er die Radfahrerin durch verkehrswidriges Fahren so in Bedrängnis gebracht habe, dass sie zu Fall gekommen sei. Kurz vor deren Sturz sei der Beklagte mit dem Kraftwagen plötzlich von links nach rechts herüber ge fahren. Zwar war die Strasse schmal, aber doch breit genug, um den Überholungsvorgäng ohne Gefährdung durchführen zu können, wenn die Ehefrau des Klägers auf der äussersten rechten Strassenseite blieb und der Beklagte mit ausreichendem Seitenabstand an ihr vorbeifuhr. Es kann aber auch der Radfahrer die Gefahrsituation hervorgerufen haben, wenn er z.B. die rechte Strassenseite nicht eingehalten hat und vor dem überholenden Wagen von rechts nach links herübergefahren ist. Auf die letzte Möglichkeit könnte hier sogar hindeuten, dass der Beklagte kurz vor dem Unfall unter Bremsen von links nach rechts gefahren ist. Auö der Erfahrung des Lebens wird sich nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt zwar folgern lassen, daß der Sturz der Ehefrau des Klägers mit dem Überholungsmanöver des Kraftwagens in Verbindung stand und nicht ganz un-abhängig von dem herannahenden Kraftfahrzeug eingetreten ist, wie es dss Landgericht als möglich angesehen hatte. lässt sich aber nicht aufstellen* Der Beweis des ersten Anscheins*muß auf wirklich typische Geschehensabläufe beschränkt bleiben und darf nicht dahin führen, dass der Kläger nur eine gewisse, wenn auch vielleicht erhebliche Wahrscheinlichkeit darzutun braucht und es dem Gegner überlässt, diese Wahrscheinlichkeit zu entkräften (RGZ 130. dass die Ehefrau des Klägers durch einen schuldhaften Verkehrsverstoss den Unfall mitverursacht hatc Lässt sich der Hergang des Unfalls nicht mit der gebotenen Gewissheit aufklären,worauf das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme hindeuten könnte, greift die Haftung des Kraftfahrzeughalters aus § 7 des Kraftfahrzeuggesetzes ein.

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Volltext der Entscheidung

VI ZR 157/52
Verkündet am	2331	020
26. Hära 1953
Bickemann, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Mechanikers Walter
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozessbevollmäehtigters Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Elektromeister Wilhelm
 Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigter% Rechtsanwalt Br.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25 * März 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Hanebeck,
 Br. Bode, Br. Hauß und Br. Kaul
 für Recht erkannt%
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Tübingen vom 21. Mai 1952 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, - auch über die Kosten der Revisionsinstanz, - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
(o
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 Tatbestand:
Die Ehefrau des Klägers fuhr am 23* März 1950 gegen Mittag mit ihrem Fatorad auf der 3,80 m breiten Strasse Seibranz - Golpoldshofen in Richtung Golpoldshofen. Der Beklagte fuhr mit seinem Daimler-Benz Personenkraftwagen mit Anhänger in gleicher Richtung und wollte die vor ihm fahrende Ehefrau des Klägers in der Hähe des Sportplatzes Seibranz Überholen* Br bremste seinen Wagen ab und lenkte ihn auf die rechte Strassenseite hinüber* Die Ehefrau des -Klägers kam zu Pall, wobei sie einen Schädelbruch und andere Verletzungen erlitt*.	-
Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe seine Ehefrau angefahren und ein Stück vor dem Personenkraftwagen hergeschleift. Er macht dem Beklagten zu dem Vorwurf, er sei zu schnell gefahren, habe kein Warnzeichen gegeben und bei der Annäherung nicht den erforderlichen Seitenabstand vom Fahrrad eingehalten. Er hat um Feststellung gebeten, dass der Beklagte ihm und seiner Ehefrau den erlittenen Schaden zu ersetzen hat, soweit nicht die Schadensersatzanspx-Üche auf die Ortskrankenkasse übergegangen sind.
Der Beklagte hat entgegnet, er sei mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren und habe Warnzeichen gegeben. Die Verletzte sei darauf auf die rechte Seite der Fahrbahn gefahren, habe aber mit ihrer linken Hand ihren Hut festgehalten. Kurz vor dem Überholen hace sie das Rad plötzlich nach links gelenkt und sei gefallen. Um sie nicht zu überfahren, habe, er den Personenkraftwagen nach rechts gerissen und ihn durch scharfes Bremsen zu dem Halten gebracht. Die Verletzungen der Ehefrau des Klägers seien durch den Sturz erfolgt, der linke Teil des Personenkraftwagens habe die Ehefrau des Klage ra nach dem Sturz nur leicht am Gesäß berührt.
 
Das Landgericht hat den Kläger mit der Klage abgewiesen, weil es der Auffassung ist, ein verkehrswidriges Fahren des Beklagten könne nicht festgestellt werden» Da die Ehefrau des Klägers möglicherweise unabhängig von dem Herannahen des Kraftwagens zu Fall gekommen sei, komme auch eine Haftung des Beklagten auf Grund des Kraftfahrzeuggesetzes nicht in Betracht*
In der Berufungsinstanz hat der Kläger ergänzend beantragt, den Beklagten zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und eines Betrages von 2 360,02 DM für Heilungskosten, Sachschäden und entgangene Dienste zu verurteilen,
* Das Oberlandesgericht hat unter Abänderung des land-gerichtlichen Urteils die beantragte Feststellung getroffen und den Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt*
Hit der Revision bittet der Beklagte um Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückweisung der Berufung. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
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Entscheidunjgsgründe:
Die Revision ist begründet*
Das Berufungsgericht ist unter Anwendung der Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins zu der Annahme gelangt, dass nach der Lebenserfahrung der Unfall nur durch verkehrswidriges und unsorgfältiges Fahren des Beklagten verursacht sein könne, sei es, dass er mit seinem Wagen dem Fahrrad von hinten einen Stoss versetzt habe, sei es, dass er die Radfahrerin durch verkehrswidriges Fahren so in Bedrängnis gebracht habe, dass sie zu Fall gekommen sei. Das
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. ergebe sich aus folgendem: Die Strasse sei sehr schmal gewesen. Drei Zeugen hätten schon vor dem Unfall den Gedanken gehabt5 dass etwas passieren werde» Einem der Zeugen - Andreas	habe	der	Kraftwagen	”einen unsi-
cheren Eindruck” gemacht* Es müsse sich der Beklagte also der Badfahrerin in einer Weise genähert haben, dass für sie eine Gefährdung entstanden sei. Kurz vor deren Sturz sei der Beklagte mit dem Kraftwagen plötzlich von links nach rechts herüber ge fahren. Näch dem Sturz habe die Ehefrau des Klägers so gelegen, dass man den Kraftwagen habe zurückfahren müssen, um sie aufheben zu können. Die Darstellung des Beklagten, die Ehefrau des Klägers sei ohne Einwirkung des herannahenden Wagens plötzlich scharf nach links herübergefahren und zu Ball gekommen, sei ganz unwahrscheinlich. Aus den auf. ihrer rechten Körperseite erlittenen Verletzungen gehe hervor, dass sie nach rechts gestürzt sei. Die Schwere dieser Verletzungen lasse darauf schließen, dass sie durch Einwirkung des Kraftwägens -entstanden seien.
Der Revision ist zuzugeben, dass diese Ausführungen nicht ausreichen.. um einen Geschehensablauf der Art anzunehmen, dass nach der Lebenserfahrung auf ein verkehrswidriges Kahren des Beklagten geschlossen werden müsse. Zwar war die Strasse schmal, aber doch breit genug, um den Überholungsvorgäng ohne Gefährdung durchführen zu können, wenn die Ehefrau des Klägers auf der äussersten rechten Strassenseite blieb und der Beklagte mit ausreichendem Seitenabstand an ihr vorbeifuhr. Dass er mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Zeugen, deren Aussagen das Berufungsurteil anführt, haben den Unfall aus weiterer Entfernung beobachtet und Einzelheiten über den Unfallshergang nicht angeben können. In der Würdigung der Zeugenaussagen ist das Berufungsgericht zwar grundsätzlich frei.
 
Es bestehen aber erhebliche Bedenken, wenn nicht näher begründete Eindrücke von Zeugen Uber eine bevorstehende Ge-fahrqituation dazu verwendet werden, um aus ihnen das Vorliegen eines typischen Geschehensablaufs zu Lasten einer Partei abzuleiten. Eine Gefahrsituation, die beim Überholen eines Radfahrers durch einen Kraftwagen auf einer ziemlich schmalen Strasse entsteht, kann verschiedene Ursachen ha-bens Einmal kann der Kraftfahrer das Überholungsmanöver ohne genügende Aufmerksamkeit, ohne gebotene Warnung oder mit zu geringem Seitenabstand eingeleitet haben. Es kann aber auch der Radfahrer die Gefahrsituation hervorgerufen haben, wenn er z.B. die rechte Strassenseite nicht eingehalten hat und vor dem überholenden Wagen von rechts nach links herübergefahren ist. Auf die letzte Möglichkeit könnte hier sogar hindeuten, dass der Beklagte kurz vor dem Unfall unter Bremsen von links nach rechts gefahren ist. Auch in diesem Pall kann bei Zeugen, die aus weiterer Entfernung den Vorgang beobachten, der Eindruck entstehen, dass der Radfahrerin "gleich etwas passieren werde" oder dass "der Kraftwagen einen unsicheren Eindruck mache". Auö der Erfahrung des Lebens wird sich nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt zwar folgern lassen, daß der Sturz der Ehefrau des Klägers mit dem Überholungsmanöver des Kraftwagens in Verbindung stand und nicht ganz un-abhängig von dem herannahenden Kraftfahrzeug eingetreten ist, wie es dss Landgericht als möglich angesehen hatte.
In diesem Sinne würde die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises aber nur zur Bejahung des Haftungstatbestandes des § 7 Abs 1 des Kraftföhrzeuggesetzes (jetzt Strassenverkehrsgesetzes) führen, wobei es dem Beklagten überlassen bliebe, den Entlastungsbeweis gemäss § 7 Abs 2 KrfzG zu führen. Ein Erfahrungssatz, dass nach den festgestellten Umständen und nach den Eindrücken einiger Zeugen der Unfall auf ein verkehrswidriges Verhalten des Kraftfahrers und - wie zu ergänzen ist - nicht auch auf ein ver-
fa
 kehrswidriges Fahren der Radfahrerin zurückzuführen ist. lässt sich aber nicht aufstellen* Der Beweis des ersten Anscheins*muß auf wirklich typische Geschehensabläufe beschränkt bleiben und darf nicht dahin führen, dass der Kläger nur eine gewisse, wenn auch vielleicht erhebliche Wahrscheinlichkeit darzutun braucht und es dem Gegner überlässt, diese Wahrscheinlichkeit zu entkräften (RGZ 130.
 357 /35j£7)* Sprechen wie hier gewisse Beweisanzeichen für die Darstellung des Klägers, andere aber auch für die Darstellung des Beklagten, so muss der Tatrichter gemäss §
286 ZPO prüfen und entscheiden, ob eine Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist* Bleiben Zweifel übrig, ob der Beklagte durch schuldhafte Verletzung einer Verkehrspflicht den Unfall verursacht hat, kann eine Verurteilung auf Grund der Vorschriften über Schadensersatz bei unerlaubter Handlung nicht erfolgen* Ebenso darf bei der im Rahmen des § 254 gebotenen Prüfung eines Mitverschuldens der Ehefrau des Klägers dieses Mitverschulden erst dann berücksichtigt werden, wenn nicht nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein solches Mitverschulden spricht, sondern wenn der Tatrichter die Überzeugung erlangt hat. dass die Ehefrau des Klägers durch einen schuldhaften Verkehrsverstoss den Unfall mitverursacht hatc Lässt sich der Hergang des Unfalls nicht mit der gebotenen Gewissheit aufklären,worauf das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme hindeuten könnte, greift die Haftung des Kraftfahrzeughalters aus § 7 des Kraftfahrzeuggesetzes ein. Da eine erneute Beweiswürdigung unter veränderten rechtlichen Gesichtspunkten erforderlich ist, war die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Beru-
 
fungsgericht zurückzuweisen. Dieses wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben*
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Dr. Kleinewefers Hanebeck	Dr.	Bode
 Dr„ Hauß	Dr.	Kaul