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BGH · VI ZR 157/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 157/12

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
20PentzKoblenzZPOKlägerAzPauge

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 157/12
vom 20. November 2012 in dem Rechtsstreit
OLG Koblenz - Az. 5 U 1011/11 vom 21.03.2012; LG Mainz - Az. 2 O 41/08 vom 26.07.2011;
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz
 beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. März 2012 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 208.641,80 €
Galke
 Pauge
Wellner
 von Pentz
 Diederichsen