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BGH · VI ZR 156/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 156/88

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Dr. Macke, Bischoff und Dr. Birkmann am 8. November 1988 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 24. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Indessen bedürfte es deswegen keiner Beweisaufnahme, weil in das Wissen der Zeugen zu dem Tatgeschehen nichts von den getroffenen Feststellungen Abweichendes zu dem Tatgeschehen gestellt worden war.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
TatgeschehenRechtsstreitBESCHLUSSZeugeZPODreherRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 156/88
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Drehers Jürgen S|
, Kleine FÄBIstraße
 Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Allgemeine Ortskrankenkasse für den Kreis B®|straße, vertreten durch den Geschäftsführer Gerhard ScIHHHV, He^MI Straße Hl, B0H,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwältin
WII
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Dr. Macke, Bischoff und Dr. Birkmann am 8. November 1988 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. April 1988 wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 114.535,-- DM.
Der Senat hat zwar mit der Revision Bedenken gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die Vernehmung der verspätet in der Berufungsbegründung benannten Zeugen zu einer nicht durch zu demutbare Kompensationsmaßnahmen abzuwendenden Verzögerung des Rechtsstreits geführt hätte. Indessen bedürfte es deswegen keiner Beweisaufnahme, weil in das Wissen der Zeugen zu dem Tatgeschehen nichts von den getroffenen Feststellungen Abweichendes zu dem Tatgeschehen gestellt worden war. Bei der Frage, ob Frau T. "aus einer Kurzschlußhandlung" heraus aus dem Fenster gesprungen ist, handelt es sich nur um die Bewertung des Tatgeschehens, zu dem die Zeugen
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nichts Entscheidungserhebliches hätten beitragen können. Auch im übrigen hält das Berufungsurteil den Revisionsangriffen stand.
Dr. Kullmann	Dr.	Ankermann	Dr.	Macke
 Bischoff
Dr. Birkmann