- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Auf die AnschluBberufung hat das OLG die Schmerzensgeld-summe auf 12.000 DM erhöht und festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch alle zukünftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit diese auf nach Art und Umfang jetzt noch ungewisse mögliche Spätfolgen des Unfalles zurück-zuführen sind. § 4 Abs.3 der Ausführungsverordnung des Innenministers von Baden-Württemberg zur Landesbauordnung und §16 Abs.3 der ersten lXirchführungsverordnung zur Bauordnung von Nordrhein-Westfalen Maßnahmen gegen ein unbefugtes Abheben von Abdeckungen fordern, zeige, daß es sich hierbei nicht nur um eine mehr oder weniger theoretische Möglichkeit, sondern um eine ernst zu nehmende Gefahr handele, mit der gerechnet werden müsse. Venn § 26 der Landesbauordnung Baden-Württemberg bestimme, daß bauliche Anlagen sowie die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen von Grundstücken verkehrssicher sein müssen und dies hinsichtlich Abdeckungen durch § 4 Abs.3 der Ausführungsverordnung vom 23. 305) dahin ergänzt und konkretisiert werde, daß diese gegen unbefugtes Abheben zu sichern sind, wenn sie sich in oder an öffentlichen Verkehrsflächen befinden, dann seien diese Bestimmungen auch als Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB anzusehen. 1. Nit Recht nimmt das Berufungsgericht an, die verfassungsmäßigen Vertreter der Beklagten hätten ihre allgemeine Verkehrssicherungspflicht schuldhaft dadurch verletzt, daß sie die Abdeckroste über den Luftschächten nicht gegen ein unbefugtes Abheben sichern ließen; sie seien daher der Klägerin gern. a) Die Verkehrssicherungspflicht kann sich, wie die Revision ausdrücklich einräumt, auch auf solche Gefahren erstrecken, die erst durch den unerlaubten und vorsätzlichen Eingriff eines Dritten entstehen (Senatsurteil vom 15. b) Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden muß, da eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, nicht erreichbar ist (Senatsurteile vom 29. c) Auch wenn man diese Grundsätze zugrundelegt, mußten die verfassungsmäßigen Vertreter der Beklagten dafür sorgen, daß die in der Kaufhauspassage über den Luftschächten verlegten 10 Gitterroste durch zusätzliche Vorrichtungen gegen ein Abheben durch Unbefugte gesichert wurden. und zwar schon deshalb, weil das Verbot der Gefährdung des Verkehrs nach seiner Zielsetzung häufig umfassender als die der Baupolizei gestellte Aufgabe ist (Senatsurteil vom 29. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, legten im Streitfall die örtlichen Verhältnisse nach den nicht angegriffenen Feststellungen eine besondere Sicherung gegen das Abheben der Roste dringend nahe. Zudem hat das Berufungsgericht-ebenso wie das Landgericht - mit Recht einen weiteren gefahrerhöhenden Umstand darin gesehen, daß sich in der Nähe des Kaufhauses der Beklagten Lokale befanden, "die einen nicht gerade immer ruhigen und besonnenen Besucherkreis haben”. Einen Hinweis darauf, daß es sich bei den Gefahren, die aus unabgesicherten Licht- und Luftschächten drohen, nicht um mehr oder weniger fernliegende Möglichkeiten, sondern um ernst zu nehmende Gefahren handelt, mit denen jeder rechnen muß, der solche Schachtabdeckungen verwendet, ergibt auch - wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend bemerkt - die bereits mehrere Jahre vor dem Unfall, aber nach Errichtung des Kaufhauses der Beklagten, erlassene Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung von Baden-Württemberg. Hierin ist -wie übrigens in fünf weiteren Baudurchführungsverordnungen einzelner Bundesländer und des Landes Berlin (ind zwar ausdrücklich im Hinblick auf die Verkehrs-Sicherung-verlangt, daß Abdeckungen über Kellerlichtschächten und Betriebsschächten gegen unbefugtes Abheben gesichert werden, wenn sie in oder an öffentlichen Verkehrsflächen liegen (vgl. dd) Bei dieser Sachlage ist der Verkehrssicherungspflicht entgegen der Annahme der Revision nicht damit genügt gewesen, daß die Roste im Hinblick auf ihr hohes Gewicht von 47 kg und ihre Konstruktion nach der vom Berufungsgericht der Augenscheinseinnahme des Landgerichts entnommenen Feststellung nur von "fachkundiger Hand" mittels eines Eisenhakens hochgehoben werden konnten. Da dies - nach den gleichen Fest-stellungen-ohne besondere Schwierigkeiten möglich war, kann keine Rede davon sein, daß die Roste wegen ihres Gewichts und ihrer Ausgestaltung gegen ein unbefugtes Abheben hinreichend gesichert waren. ff) Aus der im Streitfall vorgenommenen Bejahung der Pflicht zur Absicherung dieser Schachtabdeckungen folgt nicht schon - wie die Revision meint daß auch alle Kanaldeckel sowie Abdeckungen von AbflußSchächten im Straßenkörper ebenfalls gegen unbefugtes Abheben gesichert werden müßten. d) Das Berufungsgericht geht schließlich zutreffend davon aus, daß die verfassungsmäßigen Vertreter der Beklagten auch schuldhaft, und zwar fahrlässig, die Pflicht zur VerkehrsSicherung verletzt haben, da sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht ließen (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß sie bei gebotener Prüfung hätten erkennen können, daß die Beklagte aus Gründen der VerkehrsSicherung verpfL ichtet war, die Abdeckroste gegen unbefugtes Abheben zu sichern. Sie hatten - wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang ausführt - im Hinblick darauf, daß die Beklagte auch unter der Geltung der Landesbauordnung in Baden-Württemberg neue Kaufhäuser errichtet hat, zudem die Möglichkeit, bei hinreichender Sorgfalt die erforderliche VerkehrsSicherung bei einem Sachverhalt wie hier zu erkennen. Der Schuldvorwurf wird schon deshalb nicht dadurch entkräftet, daß in der Vergangenheit das OLG Celle (VersR 1955, 190, Nr. 253 und 254) und das Landgericht Stuttgart (VersR 1968, 807) in ähnlich gelagerten Fällen entschieden haben, daß bei Eröffnung eines Verkehrs über einen Schacht eine besondere Sicherung des Schachtdeckels gegen unbefugtes Abheben aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht im allgemeinen nicht erforderlich ist, weil die tatsächlichen Verhältnisse anders lagen. Die Entscheidungen des OLG Celle stammen zudem aus dem Jahre 1954, als noch in keiner Landesbauordnung ausgesprochen war, daß die dem Verkehr auf Grundstücken dienenden Flächen verkehrssicher sein müssen und noch keine Durchführungsverordnung zu Bauordnungen das Gebot enthielt, Abdeckungen von Schächten gegen unbefugtes Abheben zu sichern. In dem Urteil des LG Stuttgart ist im übrigen nicht '.geprüft, ob baupolizeiliche Vorschriften über eine zusätzliche Sicherung von Schachtabdeckungen bestehen und ob die darin enthaltenen Anforderungen möglicherweise den Inhalt der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht insoweit widerspiegeln. 2. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche auch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 26 LBO Baden-Württemberg und § 4 Abs.3 der hierzu erlassenen Ausführungsverordnung oder dem im Unfallzeitpunkt noch geltenden § 367 Abs. 1 Nr. 12 StGB (so z.B. OLG Düsseldorf, VersR 1965, 818) gerechtfertigt sein können.
Nachschlagewerk: ja BGHZ:______________nein BGB § 823 De Zur Frage, ob Abdeckroste über Luftschachten, die in oder an öffentlichen Verkehrsflächen liegen, gegen unbefugtes Abheben gesichert werden müssen. BGH, Urt.v.16. September 1975 - VI ZR 156/74 _ OLG Karlsruhe LG Konstanz BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 16. September 1975 Walz Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle vi zr 156/74 URTEIL in dem Rechtsstreit der H Waren- und Kaufhaus GmbH, KHBV|itr^e flHB vertreten durch den Geschäftsführer, Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Verwaltungsangestellte Brigitte KMHI, L^BttstraßeA Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 1975 durch die Richter Prof. Dr. Nüßgens, Dunz, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Ankermann für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg im Breisgau vom 9. Mai 1974 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision fallen der Beklagten zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand Am Morgen des 25. Januar 1972 ging die Klägerin gegen 6.50 Uhr auf dem Weg zu ihrer Arbeitsstelle durch die zu dem Kaufhaus der Beklagten in gehörende Passage, um die Schaufensterauslagen zu betrachten. Sie bemerkte dabei nicht, daß einer der im Fußboden verlegten und Luftschachte von 5 bis 6 m Tiefe verdeckenden 10 Gitterroste entfernt war, und stürzte in den offenen Schacht. Dabei erlitt sie erhebliche Verletzungen. In der Nacht zuvor hatten Unbekannte den 47 kg schweren Rost im Ausmaß von 116,3 x 93,7 cm abgedeckt und in den Schacht geworfen. Ihrer Klage, mit der sie von der Beklagten zunächst ein Schmerzensgeld von 10.000 DH verlangte, hat das Landgericht stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Auf die AnschluBberufung hat das OLG die Schmerzensgeld-summe auf 12.000 DM erhöht und festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch alle zukünftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit diese auf nach Art und Umfang jetzt noch ungewisse mögliche Spätfolgen des Unfalles zurück-zuführen sind. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hat den Zahlungs- und ' Feststellungsanspruch der Klägerin sowohl aus § 823 Abs. 1 BGB als auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.Verb. mit § 26 Landesbauordnung Baden-Württemberg und § k Abs. 3 der hierzu erlassenen Ausführungsverordnung des Innenministers für begründet angesehen. Zu § 823 Abs. 1 BGB hat es die Auffassung vertreten, die Beklagte sei aufgrund der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht gehalten gewesen, die Abdeckung der Luftschächte gegen unbefugtes Abheben abzusichem, da es keineswegs selten vorkomme, daß Unbefugte einen Abdeckrost entfernen. Auch der Umstand, daß öffentlich-rechtliche Bauvorschriften wie z.B. § 4 Abs. 3 der Ausführungsverordnung des Innenministers von Baden-Württemberg zur Landesbauordnung und §16 Abs. 3 der ersten lXirchführungsverordnung zur Bauordnung von Nordrhein-Westfalen Maßnahmen gegen ein unbefugtes Abheben von Abdeckungen fordern, zeige, daß es sich hierbei nicht nur um eine mehr oder weniger theoretische Möglichkeit, sondern um eine ernst zu nehmende Gefahr handele, mit der gerechnet werden müsse. Im Streitfälle sei die Gefahr eines unbefugten Abhebens der Gitterroste noch durch die besonderen örtlichen Verhältnisse erhöht worden; die auch nachts zugängliche Passage könne von außen nur schlecht oder gar nicht eingesehen werden, und in nächster Umgebung des Kaufhauses befänden sich Lokale, "die einen nicht gerade immer ruhigen und besonnenen Besucherkreis habenN. Bei zu demutbarer gewissenhafter Prüfung hätten die Organe der Beklagten die Notwendigkeit erkennen können, die Roste besonders abzusichem. Venn § 26 der Landesbauordnung Baden-Württemberg bestimme, daß bauliche Anlagen sowie die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen von Grundstücken verkehrssicher sein müssen und dies hinsichtlich Abdeckungen durch § 4 Abs. 3 der Ausführungsverordnung vom 23. November 1965 (Gesetzblatt S. 305) dahin ergänzt und konkretisiert werde, daß diese gegen unbefugtes Abheben zu sichern sind, wenn sie sich in oder an öffentlichen Verkehrsflächen befinden, dann seien diese Bestimmungen auch als Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB anzusehen. Der Anwendung dieser Vorschriften stehe im Streitfälle nicht entgegen, daß im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens der Kaufhausbau einschließlich der Schaufensterpassagen und der Schachtabdeckungen bereits fertiggestellt war. § 26 der Landesbauordnung beziehe sich im Gegensatz zu anderen Bestimmungen dieses Gesetzes nicht ausdrücklich auf die Errichtung und Unterhaltung baulicher Anlagen, sondern fordere ganz allgemein eine solche Verkehrssicherung. II. Die lediglich gegen den Grund des Anspruchs gerichtete Revision der Beklagten muß im Ergebnis ohne Erfolg bleiben. 1. Nit Recht nimmt das Berufungsgericht an, die verfassungsmäßigen Vertreter der Beklagten hätten ihre allgemeine Verkehrssicherungspflicht schuldhaft dadurch verletzt, daß sie die Abdeckroste über den Luftschächten nicht gegen ein unbefugtes Abheben sichern ließen; sie seien daher der Klägerin gern. § 823 Abs. 1 BGB Schadensersatz pflichtig. a) Die Verkehrssicherungspflicht kann sich, wie die Revision ausdrücklich einräumt, auch auf solche Gefahren erstrecken, die erst durch den unerlaubten und vorsätzlichen Eingriff eines Dritten entstehen (Senatsurteil vom 15. Dezember 1970 - VI ZR 97/69 » LM BGB § 823 /|7 Nr.29 *VersR 1971, 239 » NJW 1971, 459). b) Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden muß, da eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, nicht erreichbar ist (Senatsurteile vom 29. April 1964 - VI ZR 39/63 * VersR 1964, 746 und vom 15. April 1975 - VI ZR 19/74 = VersR 1975, 812). Es bedarf auch nur solcher Sicherungsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren und die ihm den Umständen nach zu demutbar sind (Senatsurteile vom 24. Mai I960 - VI ZR 127/59 « VersR I960, 715, 716 und vom 15. April 1975 - VI ZR 19/74 « aaO). c) Auch wenn man diese Grundsätze zugrundelegt, mußten die verfassungsmäßigen Vertreter der Beklagten dafür sorgen, daß die in der Kaufhauspassage über den Luftschächten verlegten 10 Gitterroste durch zusätzliche Vorrichtungen gegen ein Abheben durch Unbefugte gesichert wurden. Wenn das Berufungsgericht dies von der Beklagten verlangt, überspannt es entgegen der Auffassung der Revision die Anforderungen nicht (vgl. auch OLG Düsseldorf VersR 1973, 374). aa) Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß die Baubehörde die Schachtöffnungen etwa im Jahre 1963 baupolizeilich abgenommen und später trotz der inzwischen erlassenen Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung Baden-Württemberg vom 23. November 1965 (Gesbl. S. 305) von der Beklagten eine solche Sicherung nicht verlangt hat. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist der Verkehrssicherungspflichtige für die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen unabhäi^g von Anordnungen der Baupolizeibehörde selbst verantwortlich (vgl. Senatsurteil vom 26. November 1974 - VI ZR 164/73 - VersR 1975, 329, 330 m.w.Nachw.), und zwar schon deshalb, weil das Verbot der Gefährdung des Verkehrs nach seiner Zielsetzung häufig umfassender als die der Baupolizei gestellte Aufgabe ist (Senatsurteil vom 29. Oktober 1963 - VI ZR 272/62 = VersR 1964, 279). ■J bb) Für die Beurteilung der Frage, ob die Abdeckroste abzusichern waren, ist ferner nicht entscheidend, ob in mehr als 20 Jahren Gerichtspraxis tatsächlich nur die im Berufungsurteil auf S. 8 erwähnten vier Fälle bekannt geworden sind, in denen dadurch Schäden entstanden, daß solche Roste oder Kanaldeckel von Unbefugten weggenommen wurden. Die Zahl solcher Prozesse kann grundsätzlich keine brauchbaren Anhaltspunkte dafür hergeben, ob irgendwelche Verkehrssicherungspflichten bestehen und welchen Inhalt sie im Einzelfall haben. cc) Welche Pflichten der Beklagten zur Abwendung etwaiger Gefahren oblagen, die aus der Verwendung von Schachtabdeckungen entstehen konnten, hängt vor allem davon ab, ob und in welchem Maße für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit bestand, daß Rechtsgüter anderer verletzt werden konnten, wenn Sicherungsmaßnahmen unterblieben (vgl. Senatsurteil vom 15. April 1975 - VI ZR 19/74=aaO). Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, legten im Streitfall die örtlichen Verhältnisse nach den nicht angegriffenen Feststellungen eine besondere Sicherung gegen das Abheben der Roste dringend nahe. Einmal war hier die Gefahr besonders groß, weil der durch die Roste abgedeckte Schacht 5 - 6 m tief war. Schon deshalb mußten erhebliche Schäden beim Hineinstürzen befürchtet werden. Zudem hat das Berufungsgericht-ebenso wie das Landgericht - mit Recht einen weiteren gefahrerhöhenden Umstand darin gesehen, daß sich in der Nähe des Kaufhauses der Beklagten Lokale befanden, "die einen nicht gerade immer ruhigen und besonnenen Besucherkreis haben”. Es liegt kein Rechtsfehler darin, daß das Berufungsgericht hierzu meint, es liege nicht fern, daß Jugendliche in Gruppen nach Gaststättenbesuchen unter Alkoholeinfluß Handlungen vornähmen, die über groben Unfug wei t hinausgehen und ausgesprochene Gefahren für die Allgemeinheit schaffen. Die hierdurch begründete Sorge, Unbefugte könnten die Roste entfernen, wurde weiter dadurch erhöht, daß die jederzeit zugängliche Passage von der Straße aus kaum eingesehen werden konnte, so daß jemand, der sich dort zur Nachtzeit an den Abdeckrosten zu schaffen machte, nicht ohne weiteres mit einer Beobachtung oder Entdeckung zu rechnen brauchte. Wenn das Berufungsgericht unter Abwägung all dieser Umstände die Beklagte für verpflichtet hielt, die Abdeckroste zu sichern, dann ist dagegen rechtlich nichts zu erinnern. Einen Hinweis darauf, daß es sich bei den Gefahren, die aus unabgesicherten Licht- und Luftschächten drohen, nicht um mehr oder weniger fernliegende Möglichkeiten, sondern um ernst zu nehmende Gefahren handelt, mit denen jeder rechnen muß, der solche Schachtabdeckungen verwendet, ergibt auch - wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend bemerkt - die bereits mehrere Jahre vor dem Unfall, aber nach Errichtung des Kaufhauses der Beklagten, erlassene Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung von Baden-Württemberg. Hierin ist -wie übrigens in fünf weiteren Baudurchführungsverordnungen einzelner Bundesländer und des Landes Berlin (ind zwar ausdrücklich im Hinblick auf die Verkehrs-Sicherung-verlangt, daß Abdeckungen über Kellerlichtschächten und Betriebsschächten gegen unbefugtes Abheben gesichert werden, wenn sie in oder an öffentlichen Verkehrsflächen liegen (vgl. § 16 Abs. 3 der 1. Durch- ~ 10 - führungsVerordnung zur Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Juli 1962 /GV S. 4597; § 4 Abs. 3 der 5. Verordnung zur Landesbauordnung für das Saarland /Technische Durchführungsverordnung - TVO -7 vom 25. Februar 1966 /Amtsblatt S. 1817; § 17 Abs. 3 der Allgemeinen LandesVerordnung zur Durchführung der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein vom 25. April 1968 /SV-Blatt S. 1057 und § 12 Abs. 3 der Hamburgischen Baudurchführungsverordnung vom 29. September 1970 /ÖV-Blatt S.2517 sowie § 8 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung der Bauordnung für Berlin vom 14. Dezember 1966 /GV-Blatt S.17737» vgl. auch § 4 Abs. 3 der am Tag nach dem Unfall erlassenen Durchführungsverordnung zur Bayerischen Bauordnung vom 26. Januar 1972 /ÖV-Blatt S.337 und § 7 Abs. 3 der Bremischen Durchführungsverordnung vom 10. Oktober 1972 /SV-Blatt S. 2737. dd) Bei dieser Sachlage ist der Verkehrssicherungspflicht entgegen der Annahme der Revision nicht damit genügt gewesen, daß die Roste im Hinblick auf ihr hohes Gewicht von 47 kg und ihre Konstruktion nach der vom Berufungsgericht der Augenscheinseinnahme des Landgerichts entnommenen Feststellung nur von "fachkundiger Hand" mittels eines Eisenhakens hochgehoben werden konnten. Da dies - nach den gleichen Fest-stellungen-ohne besondere Schwierigkeiten möglich war, kann keine Rede davon sein, daß die Roste wegen ihres Gewichts und ihrer Ausgestaltung gegen ein unbefugtes Abheben hinreichend gesichert waren. ee) Die Anbringung zusätzlicher Sicherungen war der Beklagten auch zu demutbar. Eine Einzementierung oder Verriegelung der Roste war nach den rechts- 11 fehlerfrei getroffenen und nicht angegriffenen weiteren tatrichterlichen Feststellungen ohne technische Schwierigkeiten und mit verhältnismäßig geringen Kosten möglich. ff) Aus der im Streitfall vorgenommenen Bejahung der Pflicht zur Absicherung dieser Schachtabdeckungen folgt nicht schon - wie die Revision meint daß auch alle Kanaldeckel sowie Abdeckungen von AbflußSchächten im Straßenkörper ebenfalls gegen unbefugtes Abheben gesichert werden müßten. Für Abdeckvorrichtungen von Kanalund Versorgungsleitungen kann nämlich aus verschiedenen Gründen etwas anderes gelten. d) Das Berufungsgericht geht schließlich zutreffend davon aus, daß die verfassungsmäßigen Vertreter der Beklagten auch schuldhaft, und zwar fahrlässig, die Pflicht zur VerkehrsSicherung verletzt haben, da sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht ließen (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß sie bei gebotener Prüfung hätten erkennen können, daß die Beklagte aus Gründen der VerkehrsSicherung verpfL ichtet war, die Abdeckroste gegen unbefugtes Abheben zu sichern. Sie hatten - wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang ausführt - im Hinblick darauf, daß die Beklagte auch unter der Geltung der Landesbauordnung in Baden-Württemberg neue Kaufhäuser errichtet hat, zudem die Möglichkeit, bei hinreichender Sorgfalt die erforderliche VerkehrsSicherung bei einem Sachverhalt wie hier zu erkennen. 12 Der Schuldvorwurf wird schon deshalb nicht dadurch entkräftet, daß in der Vergangenheit das OLG Celle (VersR 1955, 190, Nr. 253 und 254) und das Landgericht Stuttgart (VersR 1968, 807) in ähnlich gelagerten Fällen entschieden haben, daß bei Eröffnung eines Verkehrs über einen Schacht eine besondere Sicherung des Schachtdeckels gegen unbefugtes Abheben aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht im allgemeinen nicht erforderlich ist, weil die tatsächlichen Verhältnisse anders lagen. Die Entscheidungen des OLG Celle stammen zudem aus dem Jahre 1954, als noch in keiner Landesbauordnung ausgesprochen war, daß die dem Verkehr auf Grundstücken dienenden Flächen verkehrssicher sein müssen und noch keine Durchführungsverordnung zu Bauordnungen das Gebot enthielt, Abdeckungen von Schächten gegen unbefugtes Abheben zu sichern. In dem Urteil des LG Stuttgart ist im übrigen nicht '.geprüft, ob baupolizeiliche Vorschriften über eine zusätzliche Sicherung von Schachtabdeckungen bestehen und ob die darin enthaltenen Anforderungen möglicherweise den Inhalt der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht insoweit widerspiegeln. 13 - 2. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche auch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 26 LBO Baden-Württemberg und § 4 Abs. 3 der hierzu erlassenen Ausführungsverordnung oder dem im Unfallzeitpunkt noch geltenden § 367 Abs. 1 Nr. 12 StGB (so z.B. OLG Düsseldorf, VersR 1965, 818) gerechtfertigt sein können. Nüßgens Dunz Dr. Steffen Dr. Kulimann Dr. Ankermann