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BGH · VI ZR 156/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 156/73

BGB § 823 Eb Zur Streupflicht auf der Fahrbahn einer Privatstraße des öffentlichen Verkehrs. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 22. Dezember 1970 gegen 8.50 Uhr in Ausübung seines Dienstes als Eilzusteller mit einem dienstlichen Motorroller zwecks Zustellung einer Sendung im Hause BfHRMi» Ba—Klrlng 4MB, die zu den Häusern Bafpptring %8 a-g und •9 a-g führende Zufahrtstraße, die von der öffentlichen Straße BaflHBh-ring aus zu befahren ist. Die Zufahrtstraße ist eine Privatstraße des öffentlichen Verkehrs im Sinne des §16 Abs. 2 des Berliner Straßengesetzes vom 11. Sie hat geltend gemacht, die Beklagte habe ihre Verpflichtung zur Schnee- und Eisbeseitigung und zu dem Streuen bei Glätte verletzt. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze habe eine Streupflicht für die Zufahrtstraße nicht bestanden. Die Parteien legen ferner im Revisionsverfahren zugrunde, daß die Klägerin - was das Berufungsgericht nicht erörtert - unter ihrem Namen klagen und verklagt werden kann (§4 Abs.3 des Postverwaltungsgesetzes vom 24. 397, für Berlin übernommen in GVB1 S.430) und daß - was das Berufungsgericht zutreffend annimmt - etwaige Schadensersatzansprüche des GJHIHMI auf die Klägerin übergegangen sind (§ 4 Lohnfortzahlungsgesetz und § 1542 RVO). 1. Im Grundsatz geht das Berufungsgericht unangefochten davon aus, daß die Verkehrssicherungspflicht die Beklagte als Eigentümerin der Privatstraße trifft. 2. Das Berufungsgericht legt unangefochten seiner Beurteilung weiter zugrunde,» daß sich für die hier in Frage stehenden PrivatStraßen (des öffentlichen Verkehrs) über den Umfang der Streupflicht in örtlicher und zeitlicher Hinsicht keine nähere Regelung findet. Zutreffend stellt es für den Umfang der Streupflicht grundsätzlich/ darauf ab» was zur Sicherung des über das Wegegrundstück zugelassenen Verkehrs erforderlich ist. Das Maß der Anforderungen, die hiernach an den Streupflichtigen zu stellen sind» bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles; vor allem, die örtlichen Verhältnisse» die Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges» die Stärke des Verkehrs, die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen und die Zumutbarkeit der einzelnen Maßnahme für ihn sind hierbei von Belang (vgl. Es unterliegt keinen rechtlichen Bedenken» wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen, wenn das Berufungsgericht für den räumlichen Umfang der hier in Frage stehenden Streupflicht auf einer Privatstraße (des öffentlichen Verkehrs) die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung 'heranzieht, die zur Streupflicht der Gemeinden auf öffentlichen Straßen entwickelt worden sind. Das Berufungsgericht geht ohne Rechtsirrtum davon aus, daß die an den Streu- Die Beantwortung der Frage, ob eine bestimmte Straßenstelle gefährlich ist, ist weithin dem Tatrichter überlassen (BGH, Urt. v.4.Oktober 1962 - III ZR 129/61 Das Revisionsgericht kann grundsätzlich in solchen Fällen nur überprüfen, ob der Tatrichter für seine Entscheidung den richtigen rechtlichen Ausgangspunkt gewählt und sämtliche tatsächlichen Besonderheiten des Sachverhalts ausreichend gewürdigt hat. Rechtlich geht es hierbei davon aus, daß die Verkehrswichtigkeit der Zufahrtstraße nur ein Merkmal für die Streupflicht darstellt und die Gegebenheiten des einzelnen Falles letztlich entscheiden. Es stellt nicht etwa den - rechtsirrigen Rechtssatz auf, für den Streupflichtigen einer Privatstraße (des öffentlichen Verkehrs) gelte im Grundsatz eine von der Streupflicht der Gemeinden für öffentliche Straßen abweichende und zwar strengere Bexarteilung, wie es nach den Ausführungen im Berufungsurteil S.10 unten auf den ersten Blick scheinen könnte. Vielmehr zeigt der Gesamtzusammenhang dieser Ausführungen, daß das Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit, der für Maß und nicht zuletzt Zeitfolge der gebotenen Maßnahmen von Belang sein kann (vgl. Im übrigen verneint das Berufungsgericht zwar, daß die Zufahrtstraße besonders verkehrswichtig sei, was für die Streupflicht auf Fahrbahnen innerhalb geschlossener Ortschaften auch nicht erforderlich ist. Es stellt aber später fest, die Verkehrsbedeutung der Zufahrtstra ße als einziger Straßenverbindung zur öffentlichen Straße für die Mieter der immerhin 14 Wohnhäuser und deren Besucher, insbesondere auch im Hinblick auf die Gewährleistung des Anschlusses an die öffentliche Versorgung und deren Dienste, sei keineswegs als geringfügig anzusehen. Insbesondere hat die Beklagte selbst nicht geltend gemacht, daß ihr im Hinblick auf ihre übrigen Räumungspflichten bis zu dem UnfallZeitpunkt ein Streuen in jener Straßenkurve nicht zuzu demuten ge-

Zitierte Normen: § 4 Lohnfortzahlungsgesetz § 823 BGB
öffentlichBerufungsgerichtBerlinFallZufahrtstraßeKlägerinStreupflichtRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Ja BGHZt	nein
BGB § 823 Eb
 Zur Streupflicht auf der Fahrbahn einer Privatstraße des öffentlichen Verkehrs.
BGH, Urt.v.10. Dezember 197h - VI ZR 156/73 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
10. Dezember 1974 G U n t h
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
URTEIL
VT 2R 156/75
in dem Rechtsstreit
 der SüHfc- und L®®-Wohnbauten GmbH, Bl gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Horst SafHBMWMI und Ernst Sch^HMfe BtiHMRRMlP. HIHMBT-Straße iBMe.
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Landespostdirektion Bo vertreten durch ihren Präsidenten, BoflHNMP, DMBstraße fP,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Prof.Dr.Nüßgens,
 Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Kullmann
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts In Berlin
 vorn 18. April 1973 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen der Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der im Dienste der Klägerin stehende Arbeiter Hans-Jürgen GfgMHP befuhr am 24. Dezember 1970 gegen 8.50 Uhr in Ausübung seines Dienstes als Eilzusteller mit einem dienstlichen Motorroller zwecks Zustellung einer Sendung im Hause BfHRMi» Ba—Klrlng 4MB, die zu den Häusern Bafpptring %8 a-g und •9 a-g führende Zufahrtstraße, die von der öffentlichen Straße BaflHBh-ring aus zu befahren ist. Die Zufahrtstraße ist eine Privatstraße des öffentlichen Verkehrs im Sinne des §16 Abs. 2 des Berliner Straßengesetzes vom 11. Juli 1957 (GVB1 S.753). Sie befindet sich auf dem im Eigentum der Beklagten stehenden Gelände, auf welchem diese die genannten Wohnhäuser errichtet hat, und umschließt einen Parkplatz für die Mieter der Häuser. Nach Ausführung der Zustellung kam der Zeuge GgHHW in einer
 
Kurve der Zufahrtstraße zu Fall und verstauchte sich
 das linke Handgelenk, Am Tage vor dem Unfall herrschte bis in die Nacht hinein leichter Schneefall, der wegen der am Vortage um den Nullpunkt liegenden Temperatur hohen Feuchtigkeitsgehalt aufwies. In der Nacht sank die Temperatur unter den Gefrierpunkt ab. Auf der urges treuten Zufahrtstraße befand sich eine Eisfläche.
GfHHHi war infolge des Arbeitsunfalls in der Zeit vom 24. Dezember 1970 bis zu dem 28. Januar 1971 arbeitsunfähig. Die Klägerin erbrachte in diesem Zeitraum zu seinen Gunsten tarifvertragliche Leistungen; außerdem entstanden ihr als gesetzlicher Unfallversicherungsträgerin Arztkosten. Sie nimmt den Beklagten aufgrund gesetzlichen Forderungsübergangs in Anspruch. Sie hat geltend gemacht, die Beklagte habe ihre Verpflichtung zur Schnee- und Eisbeseitigung und zu dem Streuen bei Glätte verletzt. Sie fordert von der Beklagten die Zahlung von 1.713,96 DM nebst Zinsen.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat ausgeführt, für Privatstraßen bestehe hinsichtlich der Fahrbahn eine Streu- und Schneebeseitungs-pflicht nur in beschränktem Umfange; sie gelte ausnahmsweise innerhalb von Ortschaften und hier nur an gefährlichen und verkehrswichtigen Stellen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze habe eine Streupflicht für die Zufahrtstraße nicht bestanden. Vorsorglich hat die Beklagte ein Mitverschulden von G^HHHi geltend gemacht.
Das Landgericht hat der Klage unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens des GJHHNK in
 
Höhe von 856,98 DM nebst Zinsen stattgegeben und sie im
 übrigen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die völlige Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
 Die Revision konnte keinen Erfolg haben.
I.
Das Berufungsgericht bejaht in Übereinstimmung mit dem Landgericht den geltend gemachten Anspruch.
1.	Nach seiner unangefochtenen Annahme haben die Parteien im Berufungsverfahren nur darum gestritten,
 ob der Klageanspruch dem Grunde nach besteht, dagegen nicht mehr um die Frage eines Mitverschuldens des Zedenten der Klägerin oder um die Höhe der Klageforderung. Einziger Gegenstand des Berufungsverfahrens war vielmehr, ob hier die Beklagte... ihre Varkehrssicherungspflicht verletzt hat. Hiervon gehen die Parteien auch im Revisionsverfahren aus.
2.	Die Parteien legen ferner im Revisionsverfahren zugrunde, daß die Klägerin - was das Berufungsgericht nicht erörtert - unter ihrem Namen klagen und verklagt werden kann (§4 Abs. 3 des Postverwaltungsgesetzes vom 24. Juli 1953 - BGBl I S.676, für Berlin
 
übernommen in GVB1 3.1183, § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der in einzelnen Verwaltungszweigen des Landes Berlin beschäftigten Personen - GBln - vom 26. April 1957 - BGBl I S. 397, für Berlin übernommen in GVB1 S.430) und daß - was das Berufungsgericht zutreffend annimmt - etwaige Schadensersatzansprüche des GJHIHMI auf die Klägerin übergegangen sind (§ 4 Lohnfortzahlungsgesetz und § 1542 RVO).
II.
Das Berufungsgericht stützt die Zubilligung des Klageanspruchs auf § 823 Abs. 1 BGB (Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht) und auf § 823 Abs. 2 BGB (Verletzung der Vorschriften zu dem Schutz der Verkehrssicherung und der Normen über die Streupflicht).
1.	Im Grundsatz geht das Berufungsgericht unangefochten davon aus, daß die Verkehrssicherungspflicht die Beklagte als Eigentümerin der Privatstraße
 trifft. Hinsichtlich der Pflicht zur Reinigung der Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs, soweit sie sich innerhalb einer geschlossenen. Ortslage befinden oder überwiegend dem Innenverkehr dienen - wozu auch die Schnee- und Eisbeseitigung und damit das Streuen-bei Glätte gehört weist das Berufungsgericht auf § 4 Abs. 3 und § 1 Abs. 1, 2 und 4 des Berliner Stadtreinigungsgesetzes (StRG) vom 24. Juni 1969 (GVB1 S.768) hin. Es stellt weiter klar, daß einer solchen
 
Reinigung die Oberfläche sowohl der öffentlichen Streßen wie der Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs unterliegen.
All das wird von der Revision nicht in Frage gestellt.
2.	Das Berufungsgericht legt unangefochten seiner Beurteilung weiter zugrunde,» daß sich für die hier in Frage stehenden PrivatStraßen (des öffentlichen Verkehrs) über den Umfang der Streupflicht in örtlicher und zeitlicher Hinsicht keine nähere Regelung findet. Zutreffend stellt es für den Umfang der Streupflicht grundsätzlich/ darauf ab» was zur Sicherung des über das Wegegrundstück zugelassenen Verkehrs erforderlich ist. Das Maß der Anforderungen, die hiernach an den Streupflichtigen zu stellen sind» bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles; vor allem, die örtlichen Verhältnisse» die Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges» die Stärke des Verkehrs, die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen und die Zumutbarkeit der einzelnen Maßnahme für ihn sind hierbei von Belang (vgl. Ketterer/Diehl/Leonhardt, Die Streupflicht in Gesetzgebung und Rechtsprechung, 3.Aufl.» § 5»
1 m.w.Nachw,).
Es unterliegt keinen rechtlichen Bedenken» wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen, wenn das Berufungsgericht für den räumlichen Umfang der hier in Frage stehenden Streupflicht auf einer Privatstraße (des öffentlichen Verkehrs) die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung 'heranzieht, die zur Streupflicht der Gemeinden auf öffentlichen Straßen entwickelt worden sind.
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Nach Ihnen ist auch auf Fahrbahnen innerhalb geschlossener Ortschaften nicht schlechthin zu streuen, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen. Das Berufungsgericht geht ohne Rechtsirrtum davon aus, daß die an den Streu-
pflichtigen zu stellenden Anforderungen sich im einzelnen nach den Gegebenheiten des Falles richten (vgl. BGH, Urt.v.1.Oktober 1959 - III ZR 59/58 = NJW I960, 41). Insbesondere ist die Streupflicht beschränkt auf die Fahrbahnen an gefährlichen und verkehrswichtigen Stellen (BGHZ 40, 379, 380).
a) Das Berufungsgericht bejaht hier die Gefährlichkeit im Sinne dieser Rechtsprechung. Hierbei bezieht es sich auf die Lageskizze und die sich aus ihr ergebenden Besonderheiten der Führung der Zufahrtstraße. Jedenfalls hält es die Biegung, in der GflBHK gestürzt ist, für gefährlich.
Die Beantwortung der Frage, ob eine bestimmte Straßenstelle gefährlich ist, ist weithin dem Tatrichter überlassen (BGH, Urt. v.4.Oktober 1962 - III ZR 129/61
= LM BGB § 823 /Eb? Nr. 15). Das Revisionsgericht kann grundsätzlich in solchen Fällen nur überprüfen, ob der Tatrichter für seine Entscheidung den richtigen rechtlichen Ausgangspunkt gewählt und sämtliche tatsächlichen Besonderheiten des Sachverhalts ausreichend gewürdigt hat. Es ist nicht erkennbar, daß der Tatrichter von diesem rechtlichen Erfordernis etwa unrichtige Vorstellungen hat. Vielmehr legt er seiner Beurteilung zutreffend zugrunde, daß gefährlich solche Straßenteile sind, die wegen ihrer eigentümlichen Anlage oder bestimmter Zustände, die nicht ohne weiteres erkennbar sind, die Möglichkeit eines: Unfalls auch für den Fall nahe legen.
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daß der Verkehrsteilnehmer die im Verkehr allgemein erforderliche Sorgfalt walten läßt. Das trifft insbesondere für solche Stellen zu, an denen Kraftfahrer erfahrungsgemäß bremsen oder ihre Fahrtrichtung oder Geschwindigkeit ändern müssen, weil diese Umstände bei Glätte zu dem Schleudern oder Rutschen und damit zu Unfällen führen (BGHZ 40, 379, 380).
b) Auch im übrigen bejaht das Berufungsgericht die weiteren Voraussetzungen, deren Vorliegen zur Bejahung einer Streupflicht führt. Rechtlich geht es hierbei davon aus, daß die Verkehrswichtigkeit der Zufahrtstraße nur ein Merkmal für die Streupflicht darstellt und die Gegebenheiten des einzelnen Falles letztlich entscheiden. Es stellt nicht etwa den - rechtsirrigen Rechtssatz auf, für den Streupflichtigen einer Privatstraße (des öffentlichen Verkehrs) gelte im Grundsatz eine von der Streupflicht der Gemeinden für öffentliche Straßen abweichende und zwar strengere Bexarteilung, wie es nach den Ausführungen im Berufungsurteil S.10 unten auf den ersten Blick scheinen könnte. Vielmehr zeigt der Gesamtzusammenhang dieser Ausführungen, daß das Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit, der für Maß und nicht zuletzt Zeitfolge der gebotenen Maßnahmen von Belang sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 1972 - Ill ZR 134/68 . VersR 1972, 563 - NJV 1972, 903), nur für die Beklagte dieses Rechtsstreits gewisse Erwägungen anstellt. Es führt aus, die Beklagte sei zur Räumung (zu dem Streuen) von fast 6.000 lfd. Metern des gesamten Häuserkomplexes Bayernring verpflichtet, demgegenüber stünden hier nur (weitere) 190 lfd. Meter der zudem schmalen Zufahrtstraße in Frage.
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Im übrigen verneint das Berufungsgericht zwar, daß die Zufahrtstraße besonders verkehrswichtig sei, was für die Streupflicht auf Fahrbahnen innerhalb geschlossener Ortschaften auch nicht erforderlich ist.
Es stellt aber später fest, die Verkehrsbedeutung der Zufahrtstra ße als einziger Straßenverbindung zur öffentlichen Straße für die Mieter der immerhin 14 Wohnhäuser und deren Besucher, insbesondere auch im Hinblick auf die Gewährleistung des Anschlusses an die öffentliche Versorgung und deren Dienste, sei keineswegs als geringfügig anzusehen. Damit hält es ersichtlich den Verkehr für nicht unbedeutend (vgl. dazu schon BGH, Urt. vom 1. Oktober 1959 - III ZR 59/58 = NJW I960, 41).
Hierbei ist die weitere tatrichterliche Feststellung nicht ohne Belang, die Zufahrtstraße stelle für einen Teil der Mieter der 14 Wohnhäuser zudem die Verbindung zu ihren an der von der Straße umschlossenen Grünfläche geparkten Kraftfahrzeugen her. Wenn das Berufungsgericht auf Grund dieser tatrichterlichen Erwägung ausführt, unter all diesen besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalles sei die Streupflicht jedenfalls in der Kurve der Zufahrtstraße, in der GlMHHtt zu Fall gekommen ist - ob auf der gesamten Fahrbahnfläche, läßt das Berufungsgericht dahinstehen zu bejahen, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
3.	Zum zeitlichen Umfang der Streupflicht ergeben sich nach der zutreffenden Annahme des Berufungsgerichts keine Bedenken. Insbesondere hat die Beklagte selbst nicht geltend gemacht, daß ihr im Hinblick auf ihre übrigen Räumungspflichten bis zu dem UnfallZeitpunkt ein Streuen in jener Straßenkurve nicht zuzu demuten ge-
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wesen sei. Zweifel hat auch die Revision insoweit nicht geltend gemacht.
Br. Weber	Nüßgens	Schaffen
 Dr. Steffen	Dr. Kulimann