Der Kläger hat das Fabrikat ions- und Handelsgeschäft, das er in Düsseldorf unter der Firma GfK & Co betrieb, durch notariellen Vertrag vom 15® Dezember 1955 an den Beklagten verkauft und ihm dabei auch das Eigentum an den zu dem Firmenvermögen gehörenden Grundstücken übertragen (UR Nr» 1958 für 1955 des Notars Franz wJHHBin DflHHHV)» Die Parteien waren sich einig darüber, daß der Kläger auch nach der Übernahme durch den Beklagten in dem Unternehmen arbeiten sollte* Hierüber wurde unter Nr* II des Vertrages folgendes vereinbart; Mit der jetzigen Klage hat der Kläger von dem Beklagten für die Monate Juni bis September 1966 über die ihm monatlich gezahlten 900 JM hinaus weitere 720 EM je Monat, insgesamt also 2,880 EM nebst Zinsen verlangt, Eabei hat er sich auf die Rentenerhöhungsklausei des notariellen Vertrages vom 15« Bezember 1955 gestützt und geltend gemacht, die Angestelltengehälter seien von Februar 1957 bis Januar 1966 um über 80# gestiegen, Ber Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. mit dem Antrag, festzuoteilen, daß er auch dann, wenn die für den Geschäft ,szweig des Unternehmens maßgebenden Angestelltentarifgehälter eine Erhöhung erfahren, nicht verpflichtet sei, mehr als monatlich 900 EM an den Kläger und nach dessen Tode mehr als monatlich 600 BM an die Ehefrau zu zahlen, Ber Beklagte hat vorgebracht % In der notariellen und in der privat schriftlichen AbänderungsVereinbarung vom 22, und 23» Juli 1958 seien die monatlich zu zählenden Beträge als feste Nettosummen bezeichnet worden, Baraus ergebe sich, daß die Wert-sicherungsklauool des Vertrages vom 15«» Bezember 1955 nicht mehr habe gelten sollen, Bieser Ansicht sei auch der Kläger gewesen, denn er habe fast zehn Jahre lang keine Erhöhung der Rente verlangt. Das Landgericht hat die Klage ahgevnesen und der Widerklage stattgegeheno Mit der Berufung hat der Kläger den Klageanspruch (Zahlung von 2*880 DM nebst Zinsen) weit er verfolgt* Ferner hat er beantragt, den Beklagten zur Zahlung v/eiterer 8*640 DM nebst Zinsen (für die Zeit vom 3* Oktober 1966 bis 3« September 1967) zu verurteilen und festzustollen, daß der Beklagte verpflichtet sei , an ihn ab 3* Oktober 1967 bis zu seinem Lebensende monatlich eine Rento zu zahlen, deren Höhe sich nach dem Grundbetrag von monatlich 900 3M netto richtet unter jev/oiligcr verhältnismäßiger Anpassung an die für den Geschäftszvscig des Unternehmens der Firma Albert 10) B maßgebenden Angestollten-(0arifgehälter, bezogen auf den Stand der (Darifgehälter vom 23. Der Klüger leitet seine Ansprüche aus der Bestimmung des notariellen Vertrages vom 15« Dezember 1955 (UH Nr«, 1959/55) her, daß sich seine Bezüge bei einer Erhöhung der für den Geschäftszweig des Unternehmens maßgebenden Ang es tollt cn-Tarifgehälter in gleicher Weise erhöhen sollen«, Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt daher, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, davon ab, ob diese Vereinbarung einer Genehmigung nach § 3 Satz 2 WährG bedurfte und ob sie auch nach der Änd erungs Vereinbarung der Parteien vom 22«/23« Juli 1958 noch Geltung hat«, Beide Fragen hat das Berufungsgericht recht of ehler frei in einem dem Kläger günstigen Sinne beantwortet» Nach der Ansicht des Berufungsgerichts handelt cs sich auch bei der Vereinbarung der Parteien über die Anpassung des Entgelts oder der Versorgungsbezüge des Klägers und seiner Ehefrau an die Angestellten-Tarifgehälter des Geschäftszweigs um eine derartige genchmigungsfreie Spannungsklausel» Dabei hat es nicht verkannt, daß die beiden notariellen Verträge vom 15» Dezember 1955 über die Veräußerung des Unternehmens und über die Arbeitsleistung des Klägers miteinander in Verbindung standen und daß möglicherweise steuerliche Gründe maßgebend dafür waren, die Vereinbarungen in zwei Verträgen nie der zul egen» Das Berufungsgericht ist überzeugt.davon, daß es sich bei den Die Revision vertritt demgegenüber die Auffassung, die dem Kläger versprochenen laufenden Bezüge seien nicht als Versorgungsrente für geleistete oder zu leistende Dienste anzusehen, sondern seien das Entgelt für den Verkauf des Unternehmens und der Grundstücke und daher in Wahrheit eine Veräußerungsrente» Die Revision setzt sich aber mit den Feststellungen dos Berufungsgerichts über den Inhalt des Vertrages und mit dem eigenen Vorbringen des Bdclagten in Widerspruch, Y/enn sie meint, daß es sich bei den Bezügen, die dem Kläger zugesagt waren, um den Kaufpreis oder jedenfalls um einen Teil des Kaufpreises für die Geschäfts Übertragung gehandelt habe« Es ist unstreitig, daß der Beklagte als Gcgeulöiötung für die Übertragung dos Geschäfts und der Grundstücke die Passiven des Unternehmens übernommen hat« Zudem ist der Beklagte in dem Vorprozeß (12 0 191/58 des LG Duisburg) dem Hinweis des Klägers, es habe sich bei seinen Bezügen um eine Veräußerungsrente gehandelt, ausdrücklich entgegengotreteno Er hat vorgetragen, eine derartige Rentenzusage an den Kläger wäre praktisch Das ergibt sioh auch aus der Erklärung dos Beklagten im jetzigen Rechtsstreit, nach der Bilanz des Klägers per 15* Dezember 1955 hätten einem Aktivbestand von 100«, 000 DM Schulden in Höhe von 246« 000 IM gegenüber gestanden, so daß er das Unternehmen schon überbezahlt habe« Hinzu kommt, daß der Beklagte selbst den hier in Betracht kommenden Teil des Vertrages als Dienstverhältnis bezeichnet hat« Er hat nie bestritten, daß die Mitarbeit des Klägers, auf die er als Branchenfremder angewiesen war, ernstlich von den Parteien gewollt war« Nimmt man hinzu, daß der Kläger nach der rechts-irrtumsfroion Peststollung dos Berufungsgerichts als Gegenleistung für seine Mitarbeit bis an sein Lebensende das vereinbarte Entgolt erhalten sollte, so ist cs gerechtfertigt, mit dem Berufungsgericht diesen Vertragstoil als Dienst vertrag mit einer Versorgungsabrede anzusohen und die damit verbundene Anpassungsabrede als genehmigungsfreie Spannungsklausel zu werten«, II« Eine andere Präge ist, ob eine Genehmigung nach § 3 Satz 2 WährG mit dem Inkrafttreten der Änderungs-Vereinbarungen vom 22«/23o Juli 1958 erforderlich wurde, woil, wie die Revision meint, die vom Beklagten zu zahlende Rente jedenfalls von diesem Zeitpunkt ab als reine Vor äußer ungs rente (Gegenlfcistung für Geschäft süb er tragung) geschuldet worden sei« Ob der Vertrag jetzt genehmigt werden mußte, ist nur dann von Bedeutung, wenn die Vereinbarung der Parteien über die Anpassung der Bezüge des Klägers und seiner Ehefrau an die Angestellten-Tarifgehälter des Geschäftszweigs auch nach der am 22./23. Io Die Revision will daraus, daß die Parteien bei der Änderung des ursprünglichen Vertrages die vom Beklagten monatlich zu zahlenden Beträge als "feste Netto-summen11 bezeichnet haben, her leiten, daß die Renten-erhöhungsklausel (Spannungsklausel) jetzt nicht mehr habe gelten sollen. Es hat u.a. die Rechtsanwälte der Parteien, die anläßlich des Vorprozesses an den Vor gleiche Verhandlungen beteiligt waren (Dr. Klönne und Dr. Niehoff), als Zeugen vernommen und hält auf Grund dos Ergebnisses der Beweisaufnahme für bewiesen, daß durch die Bezeichnung der zu zahlenden Betrüge als “feste Netto summen" nicht der Portfall der Anpassungsklausel habe ausgedrückt werden sollen. Juli 1958 und in der privatschriftliehen Vereinbarung vom 23» Juli 1958 von "festen Netto summen" gesprochen worden sei«, Der damalige Vorsitzende der Kammer für Handelssachen des Landgerichts habe bei den Vergleichsgesprächen geäußert, nach seiner Meinung seien die in dem ursprünglichen Vertrag genannten Betrüge Bruttobeträge. Um in Zukunft einen Streit hierüber zu vermeiden, habe der Kläger nunmehr Wert darauf gelegt, daß die ihm oder seiner Ehefrau zustehenden Beträge bei der Vergleichs weisen Regelung als Nettobeträge gekennzeichnet wurden«, Diese Bezeichnung habe mit der Rentenanpassungsklausol in keinem Zusammenhang gestandene Über diese Klausel sei, wie auch der Anwalt des Beklagten, Rechtsanwalt Dr.NflHHi8^8 Zeuge bestätigt habe, bei den Erörterungen Über den Vergleich nicht gesprochen worden* Zwar sei nicht klar, weshalb das Beiwort "feste” zu dem Ausdruck Nettosummen hinzugefügt worden sei; es sei aber nicht gerechtfertigt, damit den Wegfall der Spannungs klau sei als ausgedrückt anzusehen, der nach den Aussagen beider Anwälte bei den Vergloichsverhandlungen gar nicht erwähnt worden sei* Es sei durchaus denkbar, daß sich das Wort "feste" darauf bezogen habe, daß die Rente stets - auch im Palle ihrer Erhöhung - als Nettobetrag zu zahlen sei* Hinzukömrae, daß in der privatschriftlichen Vereinbarung vom 23» Juli 1958 ausdrücklich gesagt worden sei, welche Bestimmungen der Verträge vom 15® Dezember 1955 weggefallen seien* Dabei sei die Spannungsklau sei nicht erwähnt* Das Berufungsgericht ist daher zu dem Ergebnis gekommen, daß diese III* Ist die Vereinbarung der Parteien über die Anpassung der Bezüge des Klägers und seiner Ehefrau an die Angcstellten-farifgehälter der Branche, aber nach der Herabsetzung der zu zahlenden Beträge in Kraft goblioben, so stollt sich die Frage, ob diese Klausel seit der Vertragsänderung vom 22o/23«.Juli 1958 hätte genehmigt werden müssen« Io Die Revision hält eine Genehmigung für erforderlich, weil die Rentenzahlungsverpflichtung des Beklagten durch die Vereinbarungen vom 22./23« Juli 1958 auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt worden sei und die vom Beklagten zu zahlende Rente zu demindest von jetzt an als reine Veräußerungarente (Kaufpreis für Handelsgeschäfte und Grundstücke) geschuldet werdeo Hierin kann der Revision nicht gefolgt werden» Ihre Ansicht steht im Widerspruch zu der Auslegung, die das Berufungsgericht dem Vergleich der Parteien gegeben hat« Nach seiner Meinung hat die Vereinbarung vom 22*/23. zusätzlichen Entgelt für die Veräußerung des Unternehmens und der Grund stücke hätte v/erden sollen , Schon in der notariellen Urkunde Nr«, 1958/55 sei vorgesehen gewesen, daß sich der Kläger dem vom Beklagten übernommenen Unternehmen nur solange habe widmen sollen, wie es soine Gesundheit zugelassen habe, Der Kläger habo damals im 580Lebensjahr, also in einem Alter gestanden, das zwar noch seine langjährige Tätigkeit für den Beklagten habe erwarten lassen, bei dem aber andererseits auch nicht habe ausgeschlossen werden können, daß sie schneller enden werde« In diesem Falle habo dem Kläger die vereinbarte Versorgungsrente frühzeitig zugestanden. 2. Biese Auslegung ist ebenfalls im Rahmen der dem Revisionsgericht möglichen Prüfung nicht zu beanstanden, Allerdings hat der Kläger selbst im Vorprozeß vorgebracht, die ihm zugesagte Rente sei der Gegenwert für die Veräußerung des Unternehmens, Bas steht aber der Auslegung des Berufungsgerichts nicht entgegen, Einmal ist zu berücksichtigen, daß sich der Kläger mit seinem Vorbringen gegen die vom Beklagten ausgesprochene Kündigung des Vertrages wehren wollte. Ber Rechtogedanke der Verwirkung, den die Recht-oprcchung aus allgemeinen Billigkeitsgrundsätzen entwickelt hat, kann nur angewandt werden, wenn aus dem Verhalten des Berechtigten nach Treu und Glauben zu folgern ist, er werde auf seine Ansprüche nicht mehr zurückgreifen (BGHZ 16, 350, 359)-» Ber Kläger hat zwar die Erhöhung des maßgebenden AngesteIlten-Tarif-gehalts zunächst nicht zu dem Anlaß genommen, von dem Beklagten eine Erhöhung seiner Bezüge zu fordern« Er ist vielmehr erst mit einem Schreiben vom 16« Mai 1966 an den Beklagten mit der Forderung herangetreten, seine Bezüge ab 1.
I BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VT_ZR_ 156/68 URTEIL in dem RechtS3treit Verkündet am 17o März 1970 K r i e g 1 J us ti zhaup t s ekr e tä r als Urknndabeamter der Geschäftsstelle des unter der Firma Albert handelnden Kaufmanns Albert t>^m/Ruhr, Hfl^s traß e ^ , Beklagten und Revisionsklägers, - Pro z eßbevollmächti gter; Rechtsanwalt Br* gegen den Kaufmann Walther 6 Istraße Kläger und Re visions beklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof»JDr» h0c Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17« März 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle, der Bundesrichter Dr* Weher, Br* Bode, Prof„Dr0 NUßgens und der Bundesrichterin Scheffen für Recht erkannt; Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des I60 Zivilsenats des Obex'landesgerichts Düsseldorf vom 12«, Juni 1968 wird zurückgewiesen o Die Kosten der Revision hat der Beklagte zu tragen® Von Rechts wegen Tatbestand; Der Kläger hat das Fabrikat ions- und Handelsgeschäft, das er in Düsseldorf unter der Firma GfK & Co betrieb, durch notariellen Vertrag vom 15® Dezember 1955 an den Beklagten verkauft und ihm dabei auch das Eigentum an den zu dem Firmenvermögen gehörenden Grundstücken übertragen (UR Nr» 1958 für 1955 des Notars Franz wJHHBin DflHHHV)» Die Parteien waren sich einig darüber, daß der Kläger auch nach der Übernahme durch den Beklagten in dem Unternehmen arbeiten sollte* Hierüber wurde unter Nr* II des Vertrages folgendes vereinbart; "Herr Walter G|HB| verpflichtet sich, weiterhin in dem Unternehmen der Firma Co." entsprechend den Weisungen von Herrn Albert Lomherg tätig zu sein und dem Unternehmen seine Erfahrungen und -solange er gesundheitlich hierzu in der Lage ist - seine volle Arbeitskraft ausschließlich dem Unternehmen zu widmen* Uber die Arbeitsbedingungen treffen die Vertragsparteien eine gesonderte Vereinbarung*" Biese Vereinbarung wurde am selben Tage notariell beurkundet (UR Nr* 1959 für 1955 des Notars In der Urkunde heißt es: "Burch Urkunde des amtierenden Notars vom heutigen Tage - UR Nr* 1958/1955 - hat sich Herr Walther GraffwegMrerpflichtet, in der von Herrn Albert LflHB erworbenen Firma Co." rnnnSHTz in EflfHHHB weinnärhin tätig zu sein* Als Entger^fü^diese Verpflichtung des Herrn Walther Gf^HJp verpflichtende]* Herr Albert IMBHI? an Herrn Walther zu dessen Lebensende monatlich 1*200 IM und für den Fall, daß er vor seiner Ehefrau versterben sollte, an die Ehefrau zwei Drittel des vorstehend bezeich-noton Betrages monatlich zu zahlen* Sollten die für den Geschäf tszwoig des Unternehmens maßgebenden Angesteilten-Tarifgehälter eine Erhöhung erfahren, so erhöhen sich im gleichen Verhältnis die vorstehend bezeichneten Bezüge. Bi^Bezüge kommen in Fortfall, wenn Herr V/alther GflBHl ~ gleichgültig aus welchem Grunde - das ArbeitsVerhältnis kündigen sollte*" Nit einem Schreiben vom 14« Mai 1956 kündigte der Beklagte das Bienst Verhältnis. Als er seit dem 1* Januar 1957 keine Zahlungen mehr an den Kläger leistete, erhob dieser im Juni 1958 Klage auf Zahlung von 21*200 BM (Az« 12 0 191/58 des Landgerichts Luisburg)« Dieser Rechtsstreit endete damit, daß sich die Parteien in einem außergerichtlichen Vergleich einigten« Der Beklagte bot dem Kläger in der notariellen Urkunde vom 22« Juli 1958 (ÖRKr«819/58 des Notars Dr. Otto NflflB in Mülhoim/Ruhr) in Abänderung der notariellen Verträge vom 15* Deze-aber 1955 an Stolle der monatlichen Summe von 1«200 DM mit Yttrkung vom 1« Januar 1957 einen monatlichen Betrag von 900 DM und nach dem Tode des Klägers dessen Ehefrau einen Betrag von monatlich 600 EM als feste Netto summen an« Der Kläger und seine Ehefrau nahmen dieses Angebot in der notariellen Urkunde vom 23- Juli 1958 an (UR Nr« 148/58 des Notars Dr«Fritz KjBBiiu EuflHHD« An diesem Tage trafen die Parteien und die Ehefrau dos Klägers ergänzend folgende privat-schri ftli che Verei nbarung: "Da Herr Walther GflHH aus gesundheitlichen GrUnden sein bisheriges ArbeitsVerhältnis nicht mehr erfüllen kann, werden die an ihn auf Grund des Vertrages vom 15- Dezember 1955 (Urfcunden-roll^jr. 1959/55 des Notars Franz in monatlich zu zahlenden Beträge auf Dfl^OCMand die nac^seinem Tode an Frau Lie sei GfHHB gob. monatlich zu zahlen- den Beträge auf DM 600 ermäßigt« Diese Beträge sind feste Nettosummen« Herr Albert ver- zichtet für die Zukunft auf eine Arbeitsleistung des Herrn Walther Mit dieser Vereinbarung entfallen alle Bestimmungen der beiden Verträge vom 15- Dezember 1955 (Urkundenrollo Nr« 195^5gd 1959/55 des Notars Franz WflHüin soweit diese sich mit einer Arbeitsleistung oder Arbeits Verpflichtung des Herrn Yfelther GflBHfebefassen« Insbesondere kommt ein Fortfall der Bezüge des Herrn Walther iin Falle anderweitiger Tätigkeit nicht in Frage«" Mit der jetzigen Klage hat der Kläger von dem Beklagten für die Monate Juni bis September 1966 über die ihm monatlich gezahlten 900 JM hinaus weitere 720 EM je Monat, insgesamt also 2,880 EM nebst Zinsen verlangt, Eabei hat er sich auf die Rentenerhöhungsklausei des notariellen Vertrages vom 15« Bezember 1955 gestützt und geltend gemacht, die Angestelltengehälter seien von Februar 1957 bis Januar 1966 um über 80# gestiegen, Ber Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Ferner hat er Widerklage erhoben, zuletzt . mit dem Antrag, festzuoteilen, daß er auch dann, wenn die für den Geschäft ,szweig des Unternehmens maßgebenden Angestelltentarifgehälter eine Erhöhung erfahren, nicht verpflichtet sei, mehr als monatlich 900 EM an den Kläger und nach dessen Tode mehr als monatlich 600 BM an die Ehefrau zu zahlen, Ber Beklagte hat vorgebracht % In der notariellen und in der privat schriftlichen AbänderungsVereinbarung vom 22, und 23» Juli 1958 seien die monatlich zu zählenden Beträge als feste Nettosummen bezeichnet worden, Baraus ergebe sich, daß die Wert-sicherungsklauool des Vertrages vom 15«» Bezember 1955 nicht mehr habe gelten sollen, Bieser Ansicht sei auch der Kläger gewesen, denn er habe fast zehn Jahre lang keine Erhöhung der Rente verlangt. Zudem sei die Renten-erhöhungsklausei auch schwebend unwirksam, weil die nach dem Währungsgesetz erforderliche Genehmigung der Land es z ent r al bank nicht eingeholt worden sei. Das Landgericht hat die Klage ahgevnesen und der Widerklage stattgegeheno Mit der Berufung hat der Kläger den Klageanspruch (Zahlung von 2*880 DM nebst Zinsen) weit er verfolgt* Ferner hat er beantragt, den Beklagten zur Zahlung v/eiterer 8*640 DM nebst Zinsen (für die Zeit vom 3* Oktober 1966 bis 3« September 1967) zu verurteilen und festzustollen, daß der Beklagte verpflichtet sei , an ihn ab 3* Oktober 1967 bis zu seinem Lebensende monatlich eine Rento zu zahlen, deren Höhe sich nach dem Grundbetrag von monatlich 900 3M netto richtet unter jev/oiligcr verhältnismäßiger Anpassung an die für den Geschäftszvscig des Unternehmens der Firma Albert 10) B maßgebenden Angestollten-(0arifgehälter, bezogen auf den Stand der (Darifgehälter vom 23. Juli 1958* Darauf hat der Beklagte seine Widerklage im Einvernehmen mit dem Kläger in der Hauptsache für erledigt erklärt* Das Oberlandesgericht hat in einem l'eilurteil das Urteil des Landgerichte geändert und den Beklagten verurteilt, an den Kläger für die Zeit von Juni bis einschließlich Dezember 1966 3* 129*77 DM nebst Zinsen (= monatlich 447*11 DM) zu zählen. Ferner hat es dem Fe st st el lungs an trage des Klägers stattgegeben und die Klage in Höhe von 1.910,23 DM nebst Zinsen abgevnesen* Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Ab-V/ei sung der Klage. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuwei sen Entscheidungsgründe: Der Klüger leitet seine Ansprüche aus der Bestimmung des notariellen Vertrages vom 15« Dezember 1955 (UH Nr«, 1959/55) her, daß sich seine Bezüge bei einer Erhöhung der für den Geschäftszweig des Unternehmens maßgebenden Ang es tollt cn-Tarifgehälter in gleicher Weise erhöhen sollen«, Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt daher, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, davon ab, ob diese Vereinbarung einer Genehmigung nach § 3 Satz 2 WährG bedurfte und ob sie auch nach der Änd erungs Vereinbarung der Parteien vom 22«/23« Juli 1958 noch Geltung hat«, Beide Fragen hat das Berufungsgericht recht of ehler frei in einem dem Kläger günstigen Sinne beantwortet» Io Nach dem hier in Betracht kommenden Teil des § 3 WährG dürfen Geldschulden, deren Betrag durch den Preis von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden soll, nur mit Genehmigung der für die Erteilung von Devisengenehmigungen zuständigen Stelle eingegangen werden« Dieso Bestimmung ist, da sie den Grundsatz der Vertrags frei ho it einschränkt, nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum eng auszulegen (BGHZ 14, 306, 308)o So hat der Bundesgerichtshof das Vorliegen einer genehmigungspflichtigen Wertsicherungs-klauoel in einem Falle verneint, in dem vereinbart war, daß die vertraglich festgesetzte Versorgungsrente eines ausscheidenden Vorstandsmitglieds einer Aktiengesell-ochaft sich entsprechend verändern sollte, wenn das Gehalt eines bestimmt eingestuften Angestellten sich er- erhölio (Urteil des BGH vom 24«. November 1951 - II ZR 51/51 BB 1952, 88 = LM § 133 BGB A 2)c Er hat für Vereinbarungen dieser Art den Begriff der Spannungsklausei geprägt und angenommen, daß sie keiner Genehmigung nach § 3 Satz 2 Y/ährG bedürfe, weil es sich hier nicht um die Pestsetzung der Rente nach dem Preis oder Wert einer anderen Leistung, d.h* der Leistung eines anderen handele« Vielmehr werde der Wert dessen, was für die eine (eigene) Geldleistung erbracht werden soll, an Hand der anderen klassifiziert (BGHZ 14» 306, 310, 311)» Die eine Leistung werde also nur an Hand der anderen im wesentlichen gleichen Leistung eingestuft mit dem Zweck, die Spannung zwischen einer Rente oder einem Gehalt und einem bestimmten Tarifgehalt gleichmäßig zu halten» Daß eine solche Spannungsklausel bei der Vereinbarung eines Gehaltes oder eines Ruhegehaltes nicht unter § 3 WUhrG fällt, ist heute allgemein anerkannt (vgl» u»a» Dürkcs, Wertoicherungsklausein, 7»Aufl« S»99 ff mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Schrifttum)» Nach der Ansicht des Berufungsgerichts handelt cs sich auch bei der Vereinbarung der Parteien über die Anpassung des Entgelts oder der Versorgungsbezüge des Klägers und seiner Ehefrau an die Angestellten-Tarifgehälter des Geschäftszweigs um eine derartige genchmigungsfreie Spannungsklausel» Dabei hat es nicht verkannt, daß die beiden notariellen Verträge vom 15» Dezember 1955 über die Veräußerung des Unternehmens und über die Arbeitsleistung des Klägers miteinander in Verbindung standen und daß möglicherweise steuerliche Gründe maßgebend dafür waren, die Vereinbarungen in zwei Verträgen nie der zul egen» Das Berufungsgericht ist überzeugt.davon, daß es sich bei den Vereinbarungen über die Arbeitsleistung des Klägers und die hierfür zu zahlende Vergütung nicht um ein Scheingesohäft handelte» Es entnimmt dem Vortrag beider Parteien, daß sie ernstlich das gev/ollt haben, was der zweite Vertrag bestimmte: Der Kläger sollte weiter für das auf den Beklagten übergegangene Unternehmen arbeiten und dafür - sofern er nicht selbst das Arbeite Verhältnis kündigte - bis an sein Lebensende das vereinbarte Entgelt erhalten» Alsdann sollte seine Ehefrau Anspruch auf zwei Drittel des Betrages haben» Voraussetzung für den Anspruch des Klägers bis zu seinem Lebensende war nicht, daß er bis dahin für das Unternehmen tätig blieb» Nach Nr. 2 des Vertrages war er nur solange verpflichtet, seine volle Arbeitskraft dem Unternehmen zu widmen, wie er gesundheitlich dazu in der Lage war» Das Berufungsgericht hat diesen Teil des Vertrages mit Recht als einen Dienst vertrag mit einer Versorgungs-abredo gewertet» Das hat zur Folge, daß die damit verbundene Klausel über die Anpassung der Bezüge an die Angostollten-Turifgehälter der Branche als Spannungsklausel keine Genehmigung nach § 3 Satz 1 WährG erforderte» Die Revision vertritt demgegenüber die Auffassung, die dem Kläger versprochenen laufenden Bezüge seien nicht als Versorgungsrente für geleistete oder zu leistende Dienste anzusehen, sondern seien das Entgelt für den Verkauf des Unternehmens und der Grundstücke und daher in Wahrheit eine Veräußerungsrente» Ihr ist zuzugeben, daß die Präge der Genehmigungsbe-dürftigkeit der Anpassungsklausel bei einem Vertrag dieses Inhalts anders zu beurteilen wäre» Von einer genehmigungsfreien Spannungsklausel kann nur gesprochen werden, wenn es sich wie bei Arbeitsleistungen um gleich- 10 - artige Leistungen handelt, die miteinander gekoppelt Y/örden« An dieser Voraus set zung fehlt es, v/enn bei einem Vertrag Uber die Veräußerung eines Handelsgeschäfts und der zu dem Geschäftsvermögen gehörenden Grundstücke der Kaufpreis, also die Gegenleistung fUr die Hingabe des Eigentums, mit dem Wert der Arbeitsleistung eines Angestellten oder Beamten gekoppelt ist«, In einem solchen Palle enthält die Vereinbarung, daß die einen Teil des Kaufpreises bildende Rente einem bestimmten Tarifgehalt eines Angestellten angepaßt werden soll, die Bezugnahme auf einen sachund artfremden Wertraessero Eine derartige Vereinbarung kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur mit der in § 3 Satz 2 WährG vorgesehenen Genehmigung v/irksam vereinbart werden (BGHZ 14, 306 sov/ic die Entscheidungen des BGH vom 30* September 1954 - V ZB 15/54 -BB 1954, 976 und vom 29« Januar 1957 - VIII ZR 204/56 -WM 19579 401)o Die Revision setzt sich aber mit den Feststellungen dos Berufungsgerichts über den Inhalt des Vertrages und mit dem eigenen Vorbringen des Bdclagten in Widerspruch, Y/enn sie meint, daß es sich bei den Bezügen, die dem Kläger zugesagt waren, um den Kaufpreis oder jedenfalls um einen Teil des Kaufpreises für die Geschäfts Übertragung gehandelt habe« Es ist unstreitig, daß der Beklagte als Gcgeulöiötung für die Übertragung dos Geschäfts und der Grundstücke die Passiven des Unternehmens übernommen hat« Zudem ist der Beklagte in dem Vorprozeß (12 0 191/58 des LG Duisburg) dem Hinweis des Klägers, es habe sich bei seinen Bezügen um eine Veräußerungsrente gehandelt, ausdrücklich entgegengotreteno Er hat vorgetragen, eine derartige Rentenzusage an den Kläger wäre praktisch 11 eine Erhöhung des Kaufpreises gewesen, sie habe aber in dem Wert des Unternehmens nicht die geringste Grundlage gehabt. Das ergibt sioh auch aus der Erklärung dos Beklagten im jetzigen Rechtsstreit, nach der Bilanz des Klägers per 15* Dezember 1955 hätten einem Aktivbestand von 100«, 000 DM Schulden in Höhe von 246« 000 IM gegenüber gestanden, so daß er das Unternehmen schon überbezahlt habe« Hinzu kommt, daß der Beklagte selbst den hier in Betracht kommenden Teil des Vertrages als Dienstverhältnis bezeichnet hat« Er hat nie bestritten, daß die Mitarbeit des Klägers, auf die er als Branchenfremder angewiesen war, ernstlich von den Parteien gewollt war« Nimmt man hinzu, daß der Kläger nach der rechts-irrtumsfroion Peststollung dos Berufungsgerichts als Gegenleistung für seine Mitarbeit bis an sein Lebensende das vereinbarte Entgolt erhalten sollte, so ist cs gerechtfertigt, mit dem Berufungsgericht diesen Vertragstoil als Dienst vertrag mit einer Versorgungsabrede anzusohen und die damit verbundene Anpassungsabrede als genehmigungsfreie Spannungsklausel zu werten«, II« Eine andere Präge ist, ob eine Genehmigung nach § 3 Satz 2 WährG mit dem Inkrafttreten der Änderungs-Vereinbarungen vom 22«/23o Juli 1958 erforderlich wurde, woil, wie die Revision meint, die vom Beklagten zu zahlende Rente jedenfalls von diesem Zeitpunkt ab als reine Vor äußer ungs rente (Gegenlfcistung für Geschäft süb er tragung) geschuldet worden sei« Ob der Vertrag jetzt genehmigt werden mußte, ist nur dann von Bedeutung, wenn die Vereinbarung der Parteien über die Anpassung der Bezüge des Klägers und seiner Ehefrau an die Angestellten-Tarifgehälter des Geschäftszweigs auch nach der am 22./23. Juli 1958 ver- einbarten Änderung des ursprünglichen Vertrages weiter in Kraft blieb» Daher war es angebracht, die zwischen den Parteien streitige Präge der Weitergoltung dieser Klausel als erste zu prüfen» Io Die Revision will daraus, daß die Parteien bei der Änderung des ursprünglichen Vertrages die vom Beklagten monatlich zu zahlenden Beträge als "feste Netto-summen11 bezeichnet haben, her leiten, daß die Renten-erhöhungsklausel (Spannungsklausel) jetzt nicht mehr habe gelten sollen. Ihr ist zuzugeben, daß eine als "fest” bezeichnete Leistung bei einer reinen Wortinterpretation zunächst nicht mit dem Wesen einer beweglich oder gleitend gestalteten Anpassungsklausel zu vereinbaren ist. Die Auslegung eines Vertrages darf sich aber nicht auf den Wortlaut eines einzelnen Ausdrucks beschränken. Vielmehr ist, um den wirklichen Willen der Parteien zu erforschen, der ganze Inhalt des Vertrages heranzuziehen und das Gesamtbild der vertäglichen Beziehungen der Parteien zu berücksichtigen. Dabei sind alle Umstände, bei einer Vertragsurkünde auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände, zu würdigen (Urteile des BGH vom 10. Oktober 1951 - IV ZR 17/50 -LM § 153 BGB B 1 und vom 20. Pebruar 1953 - V ZR 102/51 -DM § 133 BGB B 3). An diese Grundsätze hat sich das Berufungsgericht gehalten. Es hat u.a. die Rechtsanwälte der Parteien, die anläßlich des Vorprozesses an den Vor gleiche Verhandlungen beteiligt waren (Dr. Klönne und Dr. Niehoff), als Zeugen vernommen und hält auf Grund dos Ergebnisses der Beweisaufnahme für bewiesen, daß durch die Bezeichnung der zu zahlenden Betrüge als “feste Netto summen" nicht der Portfall der Anpassungsklausel habe ausgedrückt werden sollen. 13 - Rechts an wait hr. K^H|habe9 so wird im Berufungo-urtoil ausgofUhrt, als Zeuge eine Erklärung dafür gegeben, weshalb in der notariellen Urkunde vom 22« Juli 1958 und in der privatschriftliehen Vereinbarung vom 23» Juli 1958 von "festen Netto summen" gesprochen worden sei«, Der damalige Vorsitzende der Kammer für Handelssachen des Landgerichts habe bei den Vergleichsgesprächen geäußert, nach seiner Meinung seien die in dem ursprünglichen Vertrag genannten Betrüge Bruttobeträge. Um in Zukunft einen Streit hierüber zu vermeiden, habe der Kläger nunmehr Wert darauf gelegt, daß die ihm oder seiner Ehefrau zustehenden Beträge bei der Vergleichs weisen Regelung als Nettobeträge gekennzeichnet wurden«, Diese Bezeichnung habe mit der Rentenanpassungsklausol in keinem Zusammenhang gestandene Über diese Klausel sei, wie auch der Anwalt des Beklagten, Rechtsanwalt Dr.NflHHi8^8 Zeuge bestätigt habe, bei den Erörterungen Über den Vergleich nicht gesprochen worden* Zwar sei nicht klar, weshalb das Beiwort "feste” zu dem Ausdruck Nettosummen hinzugefügt worden sei; es sei aber nicht gerechtfertigt, damit den Wegfall der Spannungs klau sei als ausgedrückt anzusehen, der nach den Aussagen beider Anwälte bei den Vergloichsverhandlungen gar nicht erwähnt worden sei* Es sei durchaus denkbar, daß sich das Wort "feste" darauf bezogen habe, daß die Rente stets - auch im Palle ihrer Erhöhung - als Nettobetrag zu zahlen sei* Hinzukömrae, daß in der privatschriftlichen Vereinbarung vom 23» Juli 1958 ausdrücklich gesagt worden sei, welche Bestimmungen der Verträge vom 15® Dezember 1955 weggefallen seien* Dabei sei die Spannungsklau sei nicht erwähnt* Das Berufungsgericht ist daher zu dem Ergebnis gekommen, daß diese 14 - Klausol auch nach der Herabsetzung der Renten in Kraft geblieben sei• 2. Diese Auslegung ist, da sie einen atypischen Individual vertrag betrifft, im Revisionsrechtszug nur im beschränkten Maße nachprüfbare Das Revisionsgericht kann die Auslegung dos Tatrichters nur daraufhin prüfen, ob sie gegen Denkgesetze oder anerkannte Auologungs-rcgoln verstößt und ob wesentliches Auslegungsmaterial unbeachtet geblieben ist (u.a. Urteile dos BGH vom 28o Januar 1953 - II ZR 53/52 - VersR 1953, 161 und vom 26o September 1961 - VI ZR 258/60 - VersR 1961, 1042)o Es ist nichts dafür dar getan, daß das Berufungsgericht bei seiner Auslegung des Vertrages einen Fehler dieser Art begangen habe. Daß es sich an die hier maßgebenden Auslegungs-rogoln gehalten hat, wurde schon dar gelegt. Die Revision irrt auch, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe die Entstehungsgeschichte des neuen Vertrages nicht berücksichtigt. Es hat die Entwicklung des Vertragsverhältnis Q03 nicht nur im Tatbestand seines Urteils geschildert, sondern ist auch in den Entscheidungsgründen darauf oingogangen. Dabei hat es auch die Verhandlungen und die Verhältnisse gewürdigt, die zu der neuen Vereinbarung geführt haben. Die Revision kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Beweislöst verkannt worden sei. Das Berufungsgericht hat unabhängig von der Frage der Bewoiola3t auf Grund der Verhandlungen und der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, daß durch die Bezeichnung der zu zahlenden Beträge als feste Netto summen nicht der Fortfall der Anpassungsklausel ausgedrückt werden sollte• Da überdies unstreitig ist, daß diese Klausel bei den Vergleichs Verhandlungen überhaupt nicht erwähnt worden ist und daß ihr Fortfall auch nicht in den Vertragsurkunden fest gelegt wurde, kam es für die Auslegung nicht darauf an, wen- die Beweislast traf o III* Ist die Vereinbarung der Parteien über die Anpassung der Bezüge des Klägers und seiner Ehefrau an die Angcstellten-farifgehälter der Branche, aber nach der Herabsetzung der zu zahlenden Beträge in Kraft goblioben, so stollt sich die Frage, ob diese Klausel seit der Vertragsänderung vom 22o/23«.Juli 1958 hätte genehmigt werden müssen« Io Die Revision hält eine Genehmigung für erforderlich, weil die Rentenzahlungsverpflichtung des Beklagten durch die Vereinbarungen vom 22./23« Juli 1958 auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt worden sei und die vom Beklagten zu zahlende Rente zu demindest von jetzt an als reine Veräußerungarente (Kaufpreis für Handelsgeschäfte und Grundstücke) geschuldet werdeo Hierin kann der Revision nicht gefolgt werden» Ihre Ansicht steht im Widerspruch zu der Auslegung, die das Berufungsgericht dem Vergleich der Parteien gegeben hat« Nach seiner Meinung hat die Vereinbarung vom 22*/23. Juli 1958, mit der die vom Beklagten zu zahlenden Beträge herabgesetzt wurden, keinen Einfluß auf den Rechtsgiund für die Zahlung der Rente gehabt. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sie jetzt zu einem 16 - zusätzlichen Entgelt für die Veräußerung des Unternehmens und der Grund stücke hätte v/erden sollen , Schon in der notariellen Urkunde Nr«, 1958/55 sei vorgesehen gewesen, daß sich der Kläger dem vom Beklagten übernommenen Unternehmen nur solange habe widmen sollen, wie es soine Gesundheit zugelassen habe, Der Kläger habo damals im 580Lebensjahr, also in einem Alter gestanden, das zwar noch seine langjährige Tätigkeit für den Beklagten habe erwarten lassen, bei dem aber andererseits auch nicht habe ausgeschlossen werden können, daß sie schneller enden werde« In diesem Falle habo dem Kläger die vereinbarte Versorgungsrente frühzeitig zugestanden. Der Kläger habe verhältnismäßig bald aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr für das Unternehmen gearbeitet. Wenn sich die Parteien unter diesen Umständen auf eine Herabsetzung der Rente geeinigt haben, so sei diese doch eine Versorgungs rente im Sinne des früheren Vertrages geblieben, 2. Biese Auslegung ist ebenfalls im Rahmen der dem Revisionsgericht möglichen Prüfung nicht zu beanstanden, Allerdings hat der Kläger selbst im Vorprozeß vorgebracht, die ihm zugesagte Rente sei der Gegenwert für die Veräußerung des Unternehmens, Bas steht aber der Auslegung des Berufungsgerichts nicht entgegen, Einmal ist zu berücksichtigen, daß sich der Kläger mit seinem Vorbringen gegen die vom Beklagten ausgesprochene Kündigung des Vertrages wehren wollte. Zum anderen ist zu beachten, daß der Beklagte dieser rechtlichen Bewertung widersprochen und entschieden den Standpunkt vertreten hat, der hier in Betracht kommende 2?oil des Vertrages sei als Bienst vertrag anzuseheno Es besteht kein Grund zu der Annahme, daß -17- das Berufungsgericht dieses Vorbringen der Parteien aus dem Vorprozeß übersehen und bei seiner Auslegung des Vergleichs unberücksichtigt gelassen hätte« War die Rente des Klägers aber auch weiterhin eine auf einem Bienst vor trag beruhende Versorgangs-rento, so bedurfte die mit ihr verbundene Klausel über die Anpassung der Rente an die entsprechenden Angostollten-Tarifgehälter als Spannungsklausei auch jetzt keiner Genehmigung nach § 3 WährG« IV« Schließlich ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts zu billigen, daß der Anspruch des Klägers auf Erhöhung der Rente nicht verwirkt ist« Ber Rechtogedanke der Verwirkung, den die Recht-oprcchung aus allgemeinen Billigkeitsgrundsätzen entwickelt hat, kann nur angewandt werden, wenn aus dem Verhalten des Berechtigten nach Treu und Glauben zu folgern ist, er werde auf seine Ansprüche nicht mehr zurückgreifen (BGHZ 16, 350, 359)-» Ber Kläger hat zwar die Erhöhung des maßgebenden AngesteIlten-Tarif-gehalts zunächst nicht zu dem Anlaß genommen, von dem Beklagten eine Erhöhung seiner Bezüge zu fordern« Er ist vielmehr erst mit einem Schreiben vom 16« Mai 1966 an den Beklagten mit der Forderung herangetreten, seine Bezüge ab 1. Juni 1966 zu erhöhen« Außer diesem Zeitablauf, der allein nicht genügt (RGZ 127? 321, 323), liegen aber nach der nicht zu beanstandenden Meinung des Berufungsgerichts keine weiteren Umstände vor, die es rechtfertigen könnten, das jetzige Geltendmachen der Ansprüche für die Zeit ab 1« Juni 1966 als einen Verstoß gegen Treu und Glauben zu werten« 18 - V* Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe der dem Kläger zuzubilügenden Beträge sind rechtlich nicht zu beanstanden«, Sie werden auch von der Revision nicht angegriffen« Pehle Dr„ Weber Dr«, Bode Nüßgens Scheffen