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BGH

Gericht: BGH

Der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat I auf die mündliche Verhandlung vom 2, April 1968 unter Mitwirkung des Senatopräsidenten Br» Engels und der Bundesrichter Br, Bode, Heinr, Meyer, Br, Weher und Sonnabend für Recht erkannt; Der Kläger wurde am 31, Dezember 1959 bei einem Kraftfahrzeugunfall durch Verschulden des Beklagten verletzt, Die Parteien sind sich einig darüber, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Schaden des Klägers aus diesem Unfall zu ersetzen. Mit der Klage hat der Kläger von dem Beklagten Zahlung von 1 000 BM nebst Zinsen und ein in seiner Höhe vom Gericht zu bestimmendes Schmerzensgeld verlangt. 2. ihm auch denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, daß er infolge der Behandlungskosten aus Anlaß des Verkehrsunfalls vom 31« Dezember 1959 nach dem lo August I960 keine Leistungen mehr aus seiner privaten Versicherung für entstandene und noch in Zukunft entstehende Behandlungskosten aus anderen Krankheitsanlässen beanspruchen kann* Die inzwi sehen auf getretene Tuberkulös eerkrankung des Klägers müsse bei der Bemessung des Schmerzensgeldes und auch bei der Feststellung etwaigen ZykunftaSchadens außer Betracht bleiben, weil es insoweit am ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall fehle. Bas Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger 1 000 DM nebst Zinsen und 5 000 DM Schmerzensgeld zu zahlen, Berner hat es festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger den weiteren Schaden aus dem Unfall vom 31. Es hat die nach dem Unfall erkannte luberkuloseerkrankung des Klägers nicht als Unfallfolge angesehen. Daß diese Erkrankung durch den Unfall ausgolöst, zu demindest aber richtungweisend verschlimmert worden sei, habe Professor bestätigt, bei dem er Auf Grund der gutachtlichen Äußerung dieses Arztes habe die Senatskommission für das Personalwesen in BflHl einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 31 • Dezember 1959 und der später festgestellten aktiven Lungentuberkulose im Sinne einer richtunggebenden Verschlimmerung bejaht und deshalb auch insoweit einen Dienstunfall anerkannt«, Er sei jetzt infolge des Unfalls im Zusammenhang mit seinen aus dem Kriege davongetragenen Körper Schäden dauernd dienstunfähig und daher zu dem 28. Der Beklagte hat Anschlußberufung eingelegt mit dem Antrag, das vom Landgericht zugesprochene Schmerzensgeld herabzusetzen und anderweitig angemessen festzusetzen. Bs v/ird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm aus. 1. hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung des Beklagten das vom Landgericht zugesprochene Schmerzensgeld ”auf einen angemessenen Betrag” herabgesetzt wird, I, Das Berufungsgericht hat mit Recht im feststollenden feil seines Urteils die Ersatzpflicht des Beklagten nicht auf die Zeit nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Beschränkt, sondern die Feststellungsklage auch für den davorliegenden Zeitabschnitt seit Abschluß des ü? November I960 für zulässig gehalten, Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof So Danach ist der Kläger nicht verpflichtet, seine Klage in eine Leistungs- und eine Feststollungsklago zu spalten, wenn nur ein feil seines Schadens schon entstanden, die Entstehung weiteren, Schadens aber noch- zu erwarten ist. Der Kläger hat zwar diese spezielle Unfallfolge in seinem Antrag nicht besonders erwähnt, sondern allgemein beantragt, die Ersatzpflicht deö Beklagten für allen Schaden festzustellen, Br hat aber in der Begründung seines Schadens deutlich erklärt, daß er die Lungentuberkulose ebenfalls als Unf allfolge ansieht und auch insoweit die Br satzpflicht des Beklagten festgestellt wissen will* In diesem Sinne hat auch das Landgericht den Antrag des Klägers ausgelegt* Bas hat das Berufungsgericht im Gegensatz zu dem Landgericht bejaht* Bs hält vor allem auf Grund des von Professor Lr. UflHiB erstatteten Sachverständigengutachtens für bewiesen» daß zwischen dem Unfall und der Tuberkulös ©er krankung ein 'Ursächlicher Zusammenhang"besteht, weil die Tuberkulose der Lungen, die schon zur Zeit des Unfalls bestanden hat, durch die mediko-mechanisehe Behandlung des Klägers ri chtung-weisend verschlimmert wurde* Babel haben sich besonders die im berufsgenbssenschäftli chen Krankenhaus verab- Bas Berufungsgericht ist auf Grund einer eihgehenden Würdigung des Verhandlungs- und Beweisergebnisses zu der Überzeugung gekommen, daß die für den Zeitpunkt des Unfalls festgestellte geringfügige aktive Lungentuberkulose mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch die Sauna- und Sandbäder, die der Kläger im Zuge der mediko-mechanischen Behandlung erhalten hat, so verschlimmert worden ist, daß es zu dem im November I960 festgestellten Befund kam* Ba die mediko-mechani sehe Behandlung des Klägers zur Beseitigung der Unfallfolgen vorgenommen wurde» ist nach der Ansicht des Berufungsgerichts auch der im November* I960 festgestollte Tuber- Andererseits hält das Berufungsgericht nicht für nachgewiesen, daß die Tuberkulöseerkrankung des Klägers ohne den Unfall denselben Verlauf genommen hätte. Mach seiner Ansicht, die es auf Grund sachverständiger Beratung gewonnen hat, besteht vielmehr die Möglichkeit, daß die geringfügige aktive Lungentuberkulose ohne Unfall trotz Arbeitsbelastung des Klägers unbemerkt und ohne ärztliche Hilfe abgeklungen wäre. Bas Berufungsgericht hat daher die Lungentuberkulose des Klägers auch bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt. a) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe den Gesichtspunkt des haftungsbegründenden Kausalzusammenhangs mit der Frage der überholenden Kausalität verwechselt und übersehen, daß den Kläger die volle Beweislast für die Ursächlichkeit treffe. Feststellung zu erschüttern, daß die Tuberkulose des Klägers durch die wegen des Unfalls notwendig gewordene mediko-mechanischo Behandlung verschlimmert wurden ist und zu dem im November I960 festgestellten Befund geführt hat. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß sich in der Beurteilung dieser Frage die Auffassung des von ihm. zugezogenen Sachverständigen Professor Br. UflHHl im Grundsätzlichen mit der Ansicht des Professors Br.H^P deckt, den das Landgericht zu dem Sachverständigen bestellt hatte, Prozessor Br. H®Phat in seinem Gutachten ausdrücklich erklärt, daß es sich bei einer mediko-mechanischen Behandlung, also Hitzewirkungen, Sehwimmübungen und ähnliches, um Maßnahmen handelt, die geeignet sind, eine aktive Tuberkulose ungünstig zu beeinflussen und die Tuberkulose erkrankt en widerraten wird, '«so lange ein aktives oder noch progredientes Geschehen besteht. Br. so führt das Berufungsgericht weiter aus, sei nicht zu ersehen, daß dem Gutachter die dem Kläger verabreichte Saunabehandlung, die in dem Gutachten des Privatdozenten Br. P0HB auf Seite 3 nur kurz erwähnt werde, in dem Umfange bekannt gewesen sei, wie sie sich aus dem jetzt vorliegenden Krankenblatt ergebe. Allerdings hat Professor Br. auf Seite 5 seines Gutachtens bei der Barstellung der Krankheitsgeschichte die einzelnen Behandlungsmaßnahmen angeführt und auch erwähnt, daß der Kläger einer Sauna unterzogen wurde. Bas steht aber der Annahme des Berufungsgerichts, daß Professor Br. HBB der aus dem Krankenblatt hervorgehende Umfang dieser Behandlung (dreimal wöchentlich ein Saunabad und außerdem Sandbäder) unbekannt gev/esen sei, nicht entgegen. Das Berufungsgericht hat mit Recht entscheiden&s Gewicht darauf gelegt, daß der Kläger durch den im 33* Lebensjahr erlittenen Unfall schwer in Mitleidenschaft gezogen wurde, daß er sich zahlreichen Operationen und in einem Zeitraum von mehr als drei Jahren monatelangen Krankenhausbehandlungen unterziehen mußte und daß er schließlich, im 39* Lebensjahr stehend, unfallbedingt pensioniert und damit aus seiner beruflichen Laufbahn herausgeworfen wurde. Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe zugunsten des Beklagten nicht berücksichtigt, daß der Kläger schon zur Zeit des Unfalls an Tuberkulose ei'krankt gewesen sei.

BehandlungUnfallProfessorBerufungsgerichtLandgerichtBrKlägerSchaden

Volltext der Entscheidung

N
2081 045 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V2056/66
URTEIL
VerkÖDde! am
2® April 196B Kriegl, Justiz-haupt s ekre tär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Heinrich K BrflHHMft-Süd, H
Straße
9
Beklagten, Berufungsheklagten und Revisioneklägers,
- Prozeßbevollmächti gter%
Rechtsanwalt Br,
 gegen
den Veterinärrat Br, Siegfried HaflBHP-Süd, BiflH^straße fl,
M
9
Kläger, Berufungskläger und Revi si onsbeklagten,
 Rechtsanwalt Br,
- Prozeßbevollmächtigters
 
Der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat I auf die mündliche Verhandlung vom 2, April 1968 unter Mitwirkung des Senatopräsidenten Br» Engels und der Bundesrichter Br, Bode, Heinr, Meyer, Br, Weher und Sonnabend
 für Recht erkannt;
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesge-richts in Bremen vom 19« Juli 1966 wird zurück-gewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger wurde am 31, Dezember 1959 bei einem Kraftfahrzeugunfall durch Verschulden des Beklagten verletzt, Die Parteien sind sich einig darüber, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Schaden des Klägers aus diesem Unfall zu ersetzen.
Bei dem Unfall erlitt der Kläger einen Unterschenkel-bruch links, eine Fissur am rechten Fußknöchel und einen Gliedbruch am rechten Baumen, Er war vom 31« Dezember 1959 bis zu dem 27, Februar I960 in stationärer Krankenhausbehandlung, Im Verlauf dieser Behandlung wurde am linken Unterschenkel des Klägers eine Marknagelung nach KüflHK vorgenommen und wegen des Baumengliedbruches ein Gipsver-
~ 3 -
band am rechten Baumen angelegt«. Hach zwischenzeitiger ambulanter Behandlung kam der Kläger am 28 . März I960 zur Narbenkorrektur nochmals zur stationären Behandlung in das Krankenhaus« Bort verblieb er bis zu dem 16. April I960. Am 25. April I960 wurde er in das beruf 3geno3senschaftlieha. Unfall-Krankenhaus HamfllB auf genommen. Bort wurde am 24 . Mai I960 der Küg^lBB'NBB operativ entfernt. Bar an anschließend trat eine Sehnenscheidenentzündung im Bereich der Fußhoher des linken Unterschenkels auf. Während seines Aufenthaltes im berufsgenossenschaftlichen Unfall-Krankenhaus HamBB v/urde der Kläger auch krariengymnastisch behandelt; er nahm an der Gehschule und am Schwimmen teil und erhielt Parafangopackungen sowie Saunabäder. Hach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus am 13* August I960 und einem sechswöchigen Jahresurlaub trat er am 1. Oktober I960 seinen Bienst beim staatlichen Veterinäramt wieder an. Am 29. November I960 schloß er mit dem Haftpflichtversicherer des Beklagten einen Teilvergleich, nach dem alle bis dahin entstandenen Vermögensschäden des Klägers durch Zahlung von 7 353»52 BM abgegolten sein sollten.
Auf diesen Betrag,wurden6 353?52 BM an den Kläger gezahlt. Bio restlichen 1 000 BH hielt der Haftpfliehtversicherer zurück, weil er glaubte, die Einkommensteuer absetzen zu können, die der Kläger infolge der Schadensregulierung erspare.
Mit der Klage hat der Kläger von dem Beklagten Zahlung von 1 000 BM nebst Zinsen und ein in seiner Höhe vom Gericht zu bestimmendes Schmerzensgeld verlangt. Berner hat er beantragt, festzustollen, daß der Beklagte verpflichtet ist,
1.	ihm auch denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihm aus Anlaß des Verkehrsunfalls vom 31» Bezember 1959 nach dem 29. November I960 noch entstanden ist und entstehen wird,
A)
2.	ihm auch denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, daß er infolge der Behandlungskosten aus Anlaß des Verkehrsunfalls vom 31« Dezember 1959 nach dem lo August I960 keine Leistungen mehr aus seiner privaten Versicherung für entstandene und noch in Zukunft entstehende Behandlungskosten aus anderen Krankheitsanlässen beanspruchen kann*
Der Kläger hat vorgetragens
 Die Unfallverletzungen und ihre Behandlung seien sehr schmerzhaft gewesen. Hinzukomme, daß er bleibende Schmerzen am linken Bein zurückbehalten habe. Das treffe ihn umso härter, als er ohnehin unter den Polgen einer Wehrdienst-beschädigung am rechten Bein zu leiden habe« Zu alledem sei bei ihm im Anschluß an den Unfall eine Lungentuberkulose festgestellt worden. Diese Erkrankung sei durch den Unfall zu dem Ausbruch gebracht oder jedenfalls richtunggebend verschlimmert worden. Infolge der Kosten für die Behandlung der Tuberkuloseerkrankung und mit Rücksicht auf die vorher schon erstatteten Kosten der Unfallbehandlung habe seine private Krankenversicherung ihn ausgesteuert, so daß er jetzt ohne wirksame Krankenversicherung dastehe. Dah sei letztlich auch eine Unfallfolge, für die der Beklagte einzutreten habe.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat geltend gemacht:
Als Schmerzensgeld komme allenfalls ein Betrag von 2 500 DH in Betracht. Die inzwi sehen auf getretene Tuberkulös eerkrankung des Klägers müsse bei der Bemessung des Schmerzensgeldes und auch bei der Feststellung etwaigen ZykunftaSchadens außer Betracht bleiben, weil es insoweit am ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall fehle. Diese Erkrankung sei durch den Unfall weder ausgelöst noch richtunggebend verschlimmert worden.
 
Bas Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger 1 000 DM nebst Zinsen und 5 000 DM Schmerzensgeld zu zahlen, Berner hat es festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger den weiteren Schaden aus dem Unfall vom 31. Dezember 1959 zu ersetzen. Im übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat die nach dem Unfall erkannte luberkuloseerkrankung des Klägers nicht als Unfallfolge angesehen. Den Fest-stoi lungs ant rag wegen* der weiteren Unfallf eigen hat das Landgericht nur für die Zeit nach der letzten mündlichen Verhandlung für begründet gehalten. Hinsichtlich der Zeit vor der letzten mündlichen Verhandlung hat es den Festst ellungs an trag, als unzulässig erachtet, weil der Kläger insoweit seinen Schaden habe beziffern und Leistungsklage erheben können.	:	>
Gegen das Urteil des Landgerichts hat der Kläger Berufung eingelegt.. Er hat mit seinem Rechtsmittel die Verurteilung des, Beklagten zur: Zahlung eines höheren Schmerzensgeldes als die vom, l^dgerlcht zugsbilligten 5 000 DM erstrebt. Außerdem hat er um di,e Feststellung gebeten, daß der Beklagte uneingeschränkt verpflichtet sei, ihm allen nach dem 29. November I960 (Zeitpunkt des feil Vergleichs) entstandenen oder noch entstehenden Schaden aus dem Unfall zu ersetzen.
Im Berufungsrechtszug hat der Kläger u.a. vorge-tragens
 Das Landgericht habe zu Unrecht die fbc-Erkrankung nicht berücksichtigt. Daß diese Erkrankung durch den Unfall ausgolöst, zu demindest aber richtungweisend verschlimmert worden sei, habe Professor	bestätigt,	bei	dem	er
 
fa
 vom 22. Juli 1963 bis zu dem 20. März 1964 in SchiHHRl in stationärer Behandlung gev/esen sei. Auf Grund der gutachtlichen Äußerung dieses Arztes habe die Senatskommission für das Personalwesen in BflHl einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 31 • Dezember 1959 und der später festgestellten aktiven Lungentuberkulose im Sinne einer richtunggebenden Verschlimmerung bejaht und deshalb auch insoweit einen Dienstunfall anerkannt«, Er sei jetzt infolge des Unfalls im Zusammenhang mit seinen aus dem Kriege davongetragenen Körper Schäden dauernd dienstunfähig und daher zu dem 28. Februar 1965 in den Ruhestand versetzt worden. Ohne den Unfall wäre er ab 1966 mit Rücksicht auf die Stellenbiindelung Öberveterinärrat geworden. Jetzt sei er durch den Unfall vollständig aus der beruflichen. Bahn geworfen. Es sei sehr schwer für ihn, eine neue Stelle zu bekommen, denn er sei der starken körperlichen Belastung im Außendienst auf die Dauer nicht gewachsen. All das sei bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu beachten.
Der Beklagte hat Anschlußberufung eingelegt mit dem Antrag, das vom Landgericht zugesprochene Schmerzensgeld herabzusetzen und anderweitig angemessen festzusetzen.
Er hat die Behauptung wiederholt, daß die fuber-kuloseerkrankung des Klägers nichlsmit dem Unfall zu tun habe. In dieser Frage müsse dem vom Landgericht zugezogenon Sachverständigen Professor	gefelgt	werden, der unbe-
streitbar einer der maßgeblichsten medizinischen Kapazitäten auf dem Gebiet der Lungentuberkulose sei.
In der Berufungsinstanz haben die Parteien den im Klageantrag unter Nr. II 2 auf geführten und die Aussteuerungs-
 
folgen "betreffenden gesonderten Peststellungsantrag für erledigt erklärt. Sie haben übereinstimmend zu Protokoll gegeben, daß durch den allgemeinen Peststellungsausspruch alle zukünftigen Unfallschäden miterfaßt seien.
Das Oberland es gericht hat die Anschlußberufung des ,Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung des Klägers das Urteil des Landgerichts geändert und wie folgt neu gefaßt;
«Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger folgende Beträge zu zahlen;
1) 1 ÖÖÖ DH nebst 4 # Zinsen seit dem 1. Januar 1961» 2} 20.000 DM Schmerzensgeld nebst 4 Zinsen auf 15*000 DM ab 25. Hai 1961 bis 28. Pebruär 1965 und auf 20.000 DM ab 1, März 1965.
Bs v/ird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm aus. dem Unfall vom 31. Dezember 1959 nach dem 29. November i960 noch entstanden ist und in Zukunft noch entstehen wird.11
Mit der Eoviaion erstrebt der Beklagte, daß
1.	hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung des Beklagten das vom Landgericht zugesprochene Schmerzensgeld ”auf einen angemessenen Betrag” herabgesetzt wird,
2.	die Klage insoweit abgewiesen v/ird, als der Kläger die Peststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, auch für die Polgen der luberkulosoerkrankung Schadensersatz zu leisten,
3.	hilfsv/eise die Berufung hinsichtlich des Festst ellungS' antrages für den Zukunftsschaden als unzulässig verworfen wird.
 
fa
 Der Kläger beantragt, die Revision des Beklagten zur Uckzuwei s en .
Entseheidungsgründe;
I, Das Berufungsgericht hat mit Recht im feststollenden feil seines Urteils die Ersatzpflicht des Beklagten nicht auf die Zeit nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Beschränkt, sondern die Feststellungsklage auch für den davorliegenden Zeitabschnitt seit Abschluß des ü? eil Vergleichs vom 29«. November I960 für zulässig gehalten, Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof So Danach ist der Kläger nicht verpflichtet, seine Klage in eine Leistungs- und eine Feststollungsklago zu spalten, wenn nur ein feil seines Schadens schon entstanden, die Entstehung weiteren, Schadens aber noch- zu erwarten ist. Vielmehr ist auch dann - ausschließlich oder neben einer feilleistungsklage - die Feststellungs-klage zulässig (Urteil des BGH vom 9« tf uni 1964 - VI ZR 86/63 - VersR 1964* 1066 und die dort angeführten weiteren Entscheidungen).
IIo Bio Revision beanstandet den Feststollungs-antrag des Klägers, weil in ihm das Prozeßziel nur unvollkommen ausgedrüekt werde. Sie meint, der Kläger habe in seinem Antrag zu dem Ausdruck bringen müssen, daß er auch die Lungenerkrankung als Unfallfolge festgestellt wissen wolle.
Diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Der Kläger hat zwar diese spezielle Unfallfolge in seinem Antrag nicht besonders erwähnt, sondern allgemein beantragt, die Ersatzpflicht deö Beklagten für allen Schaden festzustellen,
 
der ab 29» November I960 entstanden ist und nocht entstehen wird. Br hat aber in der Begründung seines Schadens deutlich erklärt, daß er die Lungentuberkulose ebenfalls als Unf allfolge ansieht und auch insoweit die Br satzpflicht des Beklagten festgestellt wissen will* In diesem Sinne hat auch das Landgericht den Antrag des Klägers ausgelegt*
Gegen diese Auslegung ist rechtlich nichts einzuwenden.
III* I* Die Parteien streiten in erster Linie darüber,
’ ob die im November I960 festgestellte Tuberkuloseerkrankung des Klägers als" eine Folge des Unfalls anzusehen ist*
Bas hat das Berufungsgericht im Gegensatz zu dem Landgericht bejaht* Bs hält vor allem auf Grund des von Professor Lr. UflHiB erstatteten Sachverständigengutachtens für bewiesen» daß zwischen dem Unfall und der Tuberkulös ©er krankung ein 'Ursächlicher Zusammenhang"besteht, weil die Tuberkulose der Lungen, die schon zur Zeit des Unfalls bestanden hat, durch die mediko-mechanisehe Behandlung des Klägers ri chtung-weisend verschlimmert wurde* Babel haben sich besonders die im berufsgenbssenschäftli chen Krankenhaus	verab-
reich ten Saunabäder (dreimal in der Woche) und Sandbäder neben der übrigen mediko-mechanisehen Behandlung entscheidend ausgewirkt. Bas Berufungsgericht ist auf Grund einer eihgehenden Würdigung des Verhandlungs- und Beweisergebnisses zu der Überzeugung gekommen, daß die für den Zeitpunkt des Unfalls festgestellte geringfügige aktive Lungentuberkulose mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch die Sauna- und Sandbäder, die der Kläger im Zuge der mediko-mechanischen Behandlung erhalten hat, so verschlimmert worden ist, daß es zu dem im November I960 festgestellten Befund kam* Ba die mediko-mechani sehe Behandlung des Klägers zur Beseitigung der Unfallfolgen vorgenommen wurde» ist nach der Ansicht des Berufungsgerichts auch der im November* I960 festgestollte Tuber-
kulosebefund und die sich anschließende Tuberkuloseerkrankung als Folge des Unfalls anzusehen.
Andererseits hält das Berufungsgericht nicht für nachgewiesen, daß die Tuberkulöseerkrankung des Klägers ohne den Unfall denselben Verlauf genommen hätte. Mach seiner Ansicht, die es auf Grund sachverständiger Beratung gewonnen hat, besteht vielmehr die Möglichkeit, daß die geringfügige aktive Lungentuberkulose ohne Unfall trotz Arbeitsbelastung des Klägers unbemerkt und ohne ärztliche Hilfe abgeklungen wäre.
Bas Berufungsgericht hat daher die Lungentuberkulose des Klägers auch bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt.
2. Bie Auffassung des Berufungsgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden.
a)	Die Revision meint, das Berufungsgericht habe den Gesichtspunkt des haftungsbegründenden Kausalzusammenhangs mit der Frage der überholenden Kausalität verwechselt und übersehen, daß den Kläger die volle Beweislast für die Ursächlichkeit treffe. Biese Rüge kann keinen Br folg haben. Bas Berufungsgericht hat die beiden Rechtsfragen (Ursachenzusammenhang und überholende Kausalität) in den Gründen seines Urteils deutlich auseinandergehalten und beide getrennt in einer Weise behandelt, die rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Mb hat zunächst unabhängig von der Beweislast den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall und der im November 1966 festgestellten Tuberkulose bejaht. Ba es in dieser Frage eine volle Überzeugung gewonnen hat, ohne daß Zweifel verblieben sind, kam es nicht darauf an, daß in
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diesem Punkte der Kläger beweispflichtig war. Im übrigen besteht kein Grund zu der Annahme, daß sich das Berufungsgericht über die Verteilung der Bev/eislast nicht im klaren gewesen wäre.
Soweit der Beklagte behauptet, daß die Lung en tube r-kulose. des Klägers ohne den Unfall und ohne die mediko-mech&nische Behandlung denselben Verlauf genommen hätte, handelt es sich um ein hypothetisches Ereignis, das nur berücksichtigt werden kann,, wenn zur Überzeugung des Gerichts feststeht, daß es tatsächlich eingetreten wäre und den gleichen Schaden verursacht hätte (1GHZ 8, 289, 294 und 10, 6), Bas, Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß Sft/eifel, die in dieser Hinsicht verbleiben, zu Lasten des beweispflichtigen Beklagten gehen,
b)	Vergebens^ versucht, di ei Revision.	Feststellung
 zu erschüttern, daß die Tuberkulose des Klägers durch die wegen des Unfalls notwendig gewordene mediko-mechanischo Behandlung verschlimmert wurden ist und zu dem im November I960 festgestellten Befund geführt hat.	r
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß sich in der Beurteilung dieser Frage die Auffassung des von ihm. zugezogenen Sachverständigen Professor Br. UflHHl im Grundsätzlichen mit der Ansicht des Professors Br.H^P deckt, den das Landgericht zu dem Sachverständigen bestellt hatte, Prozessor Br. H®Phat in seinem Gutachten ausdrücklich erklärt, daß es sich bei einer mediko-mechanischen Behandlung, also Hitzewirkungen, Sehwimmübungen und ähnliches, um Maßnahmen handelt, die geeignet sind, eine aktive Tuberkulose ungünstig zu beeinflussen und die Tuberkulose erkrankt en widerraten wird, '«so lange ein aktives oder noch progredientes Geschehen besteht. Baß die beiden
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A)
Gutachter im Endergebnis zu einer unterschiedlichen Beurteilung gekommen sind, ist nach der Meinung des Berufungsgerichts dadurch zu erklären, daß dem Gutachter Professor	das	Krankenblatt	Uber die Behandlung
 des Klägers im berufsgenossenschaftlichen Krankenhaus
 vorlag, so daß er die Einzelheiten der dort angewandten mediko-rnechanischen Behandlung feststellen konnte, während dem Sachverständigen Prof. Br.	diese	Einzel-
heiten ersichtlich unbekannt gewesen seien, ihm vor allem nicht bekannt gewesen sei, daß der Kläger dreimal in <hr Woche ein Saunabad genommen und .außerdem Sandbäder erhalten habe. Aus dem Gutachten des Prof. Br.	so
 führt das Berufungsgericht weiter aus, sei nicht zu ersehen, daß dem Gutachter die dem Kläger verabreichte Saunabehandlung, die in dem Gutachten des Privatdozenten Br. P0HB auf Seite 3 nur kurz erwähnt werde, in dem Umfange bekannt gewesen sei, wie sie sich aus dem jetzt vorliegenden Krankenblatt ergebe.
Bemgegenüber rügt die Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß Professor Br. HBB in seinem Gutachten die mediko-mechanische Behandlung im einzelnen erörtert und dabei auch die Sauna erwähnt habe. Biese Rüge kann keinen Erfolg haben. Allerdings hat Professor Br. auf Seite 5 seines Gutachtens bei der Barstellung der Krankheitsgeschichte die einzelnen Behandlungsmaßnahmen angeführt und auch erwähnt, daß der Kläger einer Sauna unterzogen wurde. Bas steht aber der Annahme des Berufungsgerichts, daß Professor Br. HBB der aus dem Krankenblatt hervorgehende Umfang dieser Behandlung (dreimal wöchentlich ein Saunabad und außerdem Sandbäder) unbekannt gev/esen sei, nicht entgegen. Baher ist nicht 2U beanstanden, daß das Berufungsgericht Professor Br. HBB nicht nochmals gehört hat.
 
Das gilt umso mehr, als das Berufungsgericht die umstrittene Feststellung auf weitere Erwägungen gestützt hat, die ebenfalls auf den von Professor IMBHB ausgewerteten, dem Sachverständigen Professor	jedoch	unbekannt	ge-
, v/esenen Krankenblattaufzeichnungen beruhen. Aus ihnen ergibt sich, d§ß gerade während der Behandlung im berufsgenossenschaftlichen Krankenhaus Ham®|^ bei dem Kläger erhöhte, subfebrile Körpertemperaturen und erhöhte Blutsenki^ .Geschwindigkeiten auf traten. Darin hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei übereinstimmend mit Professor ein bestätigendes Indiz dafür gesehen, daß in dieser Zeit der tuberkulöse Vorgang die entscheidend verschlimmernde Wendung erfuhr.
. Insgesamt halten sich die "Erwägungen des Berufungsgerichts zu diesem Fragenkreis im Rahmen einer rechtsfehlerfreien tatrichterlichen Bev/eiswürdigung.
c)	Die Bemessung des Schmerzensgeldes durch das Berufungsgericht ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie steht sim Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 18, 149)t auf die das an-gefochtene Urteil ausdrücklich verweist.
Das Berufungsgericht hat mit Recht entscheiden&s Gewicht darauf gelegt, daß der Kläger durch den im 33* Lebensjahr erlittenen Unfall schwer in Mitleidenschaft gezogen wurde, daß er sich zahlreichen Operationen und in einem Zeitraum von mehr als drei Jahren monatelangen Krankenhausbehandlungen unterziehen mußte und daß er schließlich, im 39* Lebensjahr stehend, unfallbedingt pensioniert und damit aus seiner beruflichen Laufbahn herausgeworfen wurde.
i
*)
 
Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe zugunsten des Beklagten nicht berücksichtigt, daß der Kläger schon zur Zeit des Unfalls an Tuberkulose ei'krankt gewesen sei. Bas Berufungsgericht hat bei seinen Ausführungen zur Höhe des Schmerzensgeldes diese schon seinen Barlegungen zur Kausalität zugrundeliegende Tatsache nochmals ausdrücklich erwähnt. Es besteht kein Grund zu der Annah£D4\ daß es diesen Umstand unberücksichtigt gelassen hätte.
d)	Bas Berufungsurteil enthält auch im übrigen keinen Rechtsfehler. Baher v/ar die Revision des Beklagten zurück-
zuweisen.
Engels	Br.	Bode	Meyer
 Br. Weber	Sonnabend