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BGH · vi zr 156/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vi zr 156/65

März 1966 unter Mitwirkung des Senats -Präsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr, Hauß, Heinr, Meyer und Dr. Nüßgens beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Mai 1965 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässige verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 15.000 DM nicht übersteigt ( §§ 546 Abs.1, 554'^ZFO).. Im Hinblick auf den bezifferten Antrag und das Schmerzens geld (363,32 DM und 2 000 DM = 2 363,32 DM) müßte der Wert des Feststellungsbegehrens 12.636,68 DM übersteigen.

WertEngelBrKlägerHinblick

Volltext der Entscheidung

z.d. Entscheidungssammlung d.Senats
SI
2069 069
BUNDESGERICHTSHOF
vi zr 156/65 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Firma Emst Weg
9
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Br
 gegen
den Grüterbodenarbeiter
oM/fo.
Luitpold W HfllMstraße
9
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br
 Der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 22. März 1966 unter Mitwirkung des Senats -Präsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck,
 Dr, Hauß, Heinr, Meyer und Dr. Nüßgens beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 25. Mai 1965 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässige verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 15.000 DM nicht übersteigt ( §§ 546 Abs. 1, 554'^ZFO)..
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Gründe:
Im Hinblick auf den bezifferten Antrag und das Schmerzens geld (363,32 DM und 2 000 DM = 2 363,32 DM) müßte der Wert des Feststellungsbegehrens 12.636,68 DM übersteigen. Dieser Betrag wird aber nicht erreicht, selbst wenn man den Zeitraum vom 1. Mai 1962 - bis zu dem 23. April 1962 hat der Kläger seinen Schaden beziffert geltend gemacht - bis 28. Februar 1968 - am 16.2.1968 wird der Kläger 65 Jahre alt - zugrunde legt (70 Monate). Auch wenn man für diese gesamte Zeitspanne den höheren Unterschiedsbetrag berücksichtigt, der sich aus den jetzt vorliegenden heutigen Grundlagen ergibt (Monatlich 634,45 DM abzüglich 492.- DM Rente = 142,45 DM), und ihn auf 150.- DM aufrundet, ergibt sich lediglich ein Wert von 10.500 DM (150 DM x 70), von dem 4/5 (Feststellung) und damit 8 400 DM anzusetzen sind. Im Hinblick auf die Höhe des
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zur Beschwer fehlenden Betrages gewinnen auch kleinere etwa zusätzlich zu bewertende Umstände keine entscheidende Bedeutung*
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