1 Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Schadensersatzrente von monatlich 125 DM für die Zeit vom 1® August 1956 bi3 zu dem 30« September 1964? 2) Es wird festgestellt« daß der Beklagte verpflichtet istr bis zur Höchstgrenze von 125 DM monatlich und bis zu dem 4® September 1978 auch den weiteren ünterhaltsschaden der Witwe Frida zu er“' soweit deren Schadensersatzansprüche gegen .den Beklagten aus § 10 Abs, 2 StVG auf den Kläger übergegangen sind® Dabei gilt nur hinsichtlich der von der Landesversicherungsanstalt Württemberg abgetretenen Ansprüche ein Vorrecht des Klägers Die Witwe des Polizeimeisters Ha(fl^ erhält von dem klagenden Land beamtenrechtliche Versorgungsbezüge und außerdem von der Landesversicherungsanstalt Württemberg eine Witwenrente* Ferner hat die Landesversicherungsanstalt Württemberg für die Y/itwe Ha(J^ Beiträge zur Rentnerkrankenver-Sicherung gezahlt« Wagen trotz Haltezeichens unter Ausweichen nach links weiter gefahren sei, den waghalsigen Versuch gemacht,, aus größerer Entfernung auf das Fahrzeug aufzuspringen, obwohl dieses nur ein sehr kleines Trittbrett gehabt habe0 Daß er hierbei gestürzt und verunglückt sei, habe sich selbst zuzuschreiben» Der Beklagte sen<, hat sich diese Darstellung zu eigen gemacht und im übrigen vorgetragen, er habe nicht voraussehen können, daß sein Sohn den Wagen zu einer Schwarzfahrt gebrauchen werde» Der Sohn habe sich nämlich den Zündschlüssel eigenmächtig anfertigen lassen,, Es habe auch kein Anhaltspunkt für ihn bestanden, sein Sohn, der ein geübter und zuverlässiger Fahrer gewesen sei, werde den Wagen in verkehrsgefährdender Weise benutzen» Von heimlichen Nacht fahrten seines Sohnes habe er nichts gewußt» Es sei auch nicht richtig, daß der Sohn nachts in zweifelhafter Gesellschaft verkehrt habe» Der Beklagte sen, ist der Ansicht, daß er für die Folgen dieses ganz außergewöhnlichen Geschehensablaufs wenigstens nicht doliiktsroph&laish haftbar gemacht werden könno» Das Landgericht hat die Haftung des Beklagten Hj jun = im Rahmen der Vorschriften des BGB über unerlaubte Handlungen bejaht, während es die Haftung des Beklagten »«■■»sen, auf die Höchstsätze den § 12 StVG in der Passung vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 16, Juli 1957 beschränkt hat.-/damalige Höchstgrenze: 125 DM monatlich) <> Eas Mitverschulden des Polizeimei3ters Ha^^phat das Landgericht mit einer Abzugsquote von 40 $ beweintet, die auf den Gesamtunterhaltsschaden der Witwe zu beziehen ist und sich auf die ziffernmäßige Verurteilung des Beklagten sen, nicht ausgewirkt hat. Demgemäß ist der Beklagte Albert 3$ho verurteilt worden, an den Kläger an Rück-ständen 6 000 DM nebst Zinsen und ab L Januar 1961 bis zu dem 30o September 1966, längstens jedoch bis zu dem Tode der Witwe monatlich 125 DM zu zahlen, ferner hat das Landgericht festgestellt, daß der Beklagte HPPPPP serio im Rahmen der Höchstsätze des § 12 StVG alter Passung dem Kläger 60 Prozent des weiteren Schadens aus dem Unfall vorn 7= Juli 1956 zu ersetzen hat, soweit die Ansprüche der Witwe aus dem Unfall auf den Kläger übergegangen sind. Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegte Da jun* im Laufe des Berufungsvei’fahrens gestorben ist und seine Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben, ist das Verfahren gegen ihn antragsgemäß ausgesetzt worden-, Mit der Berufung gegen den Beklagten sen, "im folgenden Beklagter genannt' hat der Kläger erstrebt-, daß der Beklagte auch im Rahmen der Vorschriften des BGB über unerlaubte Handlungen und ohne Abzug einer Mitvorschul-densquote zu dem Ersatz des Unterhaltsschadens verurteilt werde« Er hat ferner mit Rücksicht auf eingetretene Änderungen in der Bemessung der Witwenrente und der Versorgungsbezüge den Antrag erhöht 0 Der Kläger hat im Be rufungsrechtszug beantragt, den Beklagten zu verurteilen? Kerner hat der Kläger um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte verpflichtet sei, auch den weiteren Schaden aus dem Unfall vom 7c Juli 1956 zu ersetzen, soweit die Schadenersatzansprüche der Witwe auf den Kläger übergegangen sind, und zwar ohne eine Abzugsquote für Mitverschulden und ohne Festlegung eines ziffernmäßigen Höchst-betragesc Hilfsweise hat der Kläger um Zubilligung einer Rente bis einschließlich September 1978 (mutmaßliche Lebensdauer des Polizeimeiaters gebeten« Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil das landgerichtliche Urteil, soweit es sich auf den Beklagten H^m^l sen„ bezieht, teilweise abgeändert und für Recht »1, Der Beklagte Albert Hg|H seru wird verurteilt , an das klagende Land Schadensersatz in monatlichen Beträgen von 115 DM für die Zeit von August 1956 bis September 1978? und meint, die Haftung des Beklagten habe auch aus dem Rechtsgrund der unerlaubten Handlung bejaht werden müssen« Sie kann mit dieser Rüge keinen Erfolg haben* 2o Das Berufungsgericht hat aber mit Recht die Haftung des Beklagten aus § 7 Abs«, 3 Satz 1 StVG bejaht. ging der Streit der Parteien in der Berufungsinstanz, und im Rahmen dieser Zurechnung konnte dem Vortrag des Beklagton Bedeutung zukommen0 Lehnte das Berufungsgericht die Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung ab, bestand kein Anlaß, auf diesen Vortrag näher einzugehen« Vielmehr konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, der Beklagte, der keine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt hatte, wolle die Haftung aus § 7 Abs« 3 Satz 1 StVG nicht in Zweifel setzen, Es führt aus, daß der Ablauf des Geschehens in der entscheidenden Phase nicht aufzuklären sei, weil dem Berufungsgericht nur die unterschiedlichen Darstellungen der Parteien zu Verfügung ständen« Selbst wenn man davon ausgehe, der Polizeimeister sei auf das Trittbrett des Wagens aufgesprungen, könne ein Mitverschulden Ha^^s nicht festgestellt werden. Mit Recht beanstandet die Revision des Klägers, daß das Berufungsgericht die Rentenbeträge infolge Anrechnung des von der Haftpflichtversicherung des Beklagten an die Witwe Hafllp gezahlten Betrages von 2 000 PM um 6 fo gekürzt hatc Pas Landgericht hatte dem Kläger eine laufende, allerdings zeitlich begrenzte Monatsrente von lg5 PM zu gesprochen, wobei es die rückständigen Rentenzahlungen in einem Kapitalbetrag zusammengefasst hat, Das Peststellungs-urteil des Landgerichts ließ eine günstigere Berechnung der künftigen Forderung des Klägers zu, als sie das Berufungsgericht in seinem Leistungsurteil vorgenommen hat. Die günstigere Position, die der Kläger durch das landgerichtliche Urteil hatte, wurde nicht dadurch ausgeglichen, daß das Landgericht in seinem Feststellungsurteil festlegte, daß nur 60 $ des Unterhaltssehadens der Witwe zu ersetzen seien0 Denn einmal konnte sich diese Beschränkung nur für die künftigen Schadensersatzforderungen auswirken» Sodann war es sehr zweifelhaft, ob sich diese Beschränkung angesichts der geringen Höchstbeträge dos § 12 StVG alter Fassung praktisch zu dem Nachteil des Klägers auswirken würden Pas Urteil des Oberlandesgerichts bedeutet daher eine nach § 556 ZPO unzulässige Abänderung des landgerichtlichen Urteils zu dem Nachteil des Klägers, der allein Berufung eingelegt hatte» Diese Abänderung war zudem sachlich-rechtlich fehlerhaft, weil die Zahlung des Haftpflichtversicherers an die Witwe Ha^HP die bevorrechtigten Ansprüche der Landesversicherungsanstalt nicht beein- Für den Zeitraum,, der von dem im Berufungsrechtszug gestellten Hauptantrag des Klägers umfasst ist (Befriedigung der Hegressforderungen bis einschließlich 30o September 1964j- hat der Senat gemäß § 536 ZPO die Verurteilung zur Zahlung einer monatlichen Rente von 125 DM wiederhergestellto Für den weiteren Zeitraum hatte der Kläger in erster Linie gebeten, die Feststellung zu treffen, daß der Beklagte verpflichtet' sei, der Witwe Ha^^ den weiteren Schaden zu ersetzen und im Rahmen dieser Schadensersatzpflicht die Rückgriffs-forderungen des Klägers zu befriedigen habe- Da die zukünftige Höhe der öffentlichen Versorgungs und Versicherungsleistungen schwer zu überschauen ist- erschien es dem Senat angemessen, gemäß dem in erster Linie gestellten Antrag des Klägers lediglich die Verpflichtung des Beklagten zu dem weiteren Schadensersatz auszusprechen und für die Berechnung der künftigen Forderungen des Klägers die rechtlich maßgebenden Bemessungsgesichtspunkte in den Urteilstenor auf-zunehmeno Dabei ist darauf hinzuweisen, daß die Schadensersatzansprüche der Witwe Haflj^ auch insoweit mit Vorrang
Nachschlagewerk: nein Amtliche Sammlung: nein BGB § 823 Ec; StVG § ? Abac 3 Zur Prage; ob der Halter eines polizeilich. nielli;' . zugelassenen Kraftfahrzeugs; der dessen Benutzung seinem erwachsenen Sohn schuldhaft ermöglicht hatP einem Verkehrsopfer auch nach § 823 Abs<> 1 BGB hafteto BGH- Urteil v„ 14* Dezember 1965 VI ZR 156/64 OLG Stuttgart LG Rottwoil BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 156/64 URTEIL Verkündet am 14c Dezember 1965 Krieg!., Justiz haupteekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Landes Baden-Württember Regierungspräaidium S 21 ätraße vertreten dui i'H( das Klägers,, Berufungsklägers, Revisionsklägers und Anschluß--revisionsbeklagten. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr? gegen Albert Hj B^straßo sen Kreis R| Beklagten, Berufungsbeklagten, Revisionsbeklagten und Anschluß -revisionsklägers Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr„ 2 Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14o Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Engels und der Bundesrichter Hanebeckr. Dr® Hauß® Heinrich Meyer und Dr3 Pfretzschner für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Klägers wird das Teil-urteil des L Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25.-> März 1964 teilweise aufgehoben und das Urteil der 2o Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 30® Januar 1963 teilweise abgeändert: 1 Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Schadensersatzrente von monatlich 125 DM für die Zeit vom 1® August 1956 bi3 zu dem 30« September 1964? längstens jedoch bis zu dem Tode der Frau Frida zu zahlen? und zwar die Rückstände sofort und die zukünftig fällig werdenden Beträge am 1® jeden Monats0 Die ab September 1959 fällig gewordenen Beträge sind mit 4 $> zu verzinsen® 2) Es wird festgestellt« daß der Beklagte verpflichtet istr bis zur Höchstgrenze von 125 DM monatlich und bis zu dem 4® September 1978 auch den weiteren ünterhaltsschaden der Witwe Frida zu er“' setzen? soweit deren Schadensersatzansprüche gegen .den Beklagten aus § 10 Abs, 2 StVG auf den Kläger übergegangen sind® Dabei gilt nur hinsichtlich der von der Landesversicherungsanstalt Württemberg abgetretenen Ansprüche ein Vorrecht des Klägers 3 vor den durch Versorgungsleistungen nicht gedeckten Schadensersatzansprüchen der Y/itwe Ha © 3» Im übrigen wird die Klage abgewiesen. tt .*•* .-'s C Die weiteren Rechtsmittel des Klägers und die Anschluß-revision des Beklagten werden zurückgewiesen0 IIIc 1 Die Kosten der Revisionsinstanz werden zu 17. 18 dem Kläger-, zu 1/18 dem Beklagten auferlegte 2' Der Kläger hat dem Beklagten Albert sem 17/18 der außergerichtlichen Kosten des Berufungs • rechtszugs zu erstatten» Iin übrigen bleibt die Ent-' Scheidung über die Kosten der Berufung dem Schlußurteil voi'behalten? 3) Pie in dem Urteil des iandgerichts vom 30, Januar 1963 unter 5) des Urteilstenors getroffene Kostenentscheidung bleibt aufrecht erhalten? soweit sie die Kostenlast im Verhältnis des Klägers zu dem Beklag-ten sen° regelt? Von Rechts wegen 4 Tatbestand: Per Beklagte sen, betreibt mit seinor.Ce'Üe frau in ein Gemi seht Warengeschäft c Er hatte im Jahre 1954 einen gebrauchten Mercedes - PKV/ und im Mai 1956 einen VW Bus angeschafft* Anfang Juli 1956 meldete er den PKW von der Versicherung und der Steuer ab, weil er ihn zeitweise für den Geschäftsbetrieb nicht mehr brauchte* Der am ?P Januar 1934 geborene Sohn Albert (früher Beklagter zu 1) , der im Geschäft mitarbeitete und im Februar 1954 den Führerschein für die Klassen III und IV erworben hatte* benutzte am Abend des 6o Juli 1956 den PKW, um zusammen mit einem Vetter nach Sulzau zu fahren* Am Ortsausgang von Oberndorf wurde der Wagen gegen 1 Uhr nachts von dem Polizeimeister durch RotlichtZeichen mit der Taschenlampe zu dem Anhalten auf gefordert* Da Albert polizeilichen Über- prüfung des nicht zugelassenen Wagens entgehen wollte* folgte er dem Haltegebot nicht, sondern bog nach links aus und fuhr mit erhöhter Geschwindigkeit weiter* Polizeimeister Ha^p, der mit dem Kraftwagen in Berührung gekommen und dabei schwer verletzt worden war., wurde in bewußtlosem Zu stand auf der Straße aufgefunden und ins Krankenhaus gebracht, wo er wenige Stunden später verstarb* Albert H( jun*, der nach dem Vorfall auf Umwegen nach Haus gefahren war und erst nach einem Jahr als Beteiligter ermittelt werden konnte, ist wegen fahrlässiger Tötung und Fahrerflucht rechtskräftig zu 10 Monaten Gefängnis verurteilt worden* Die Witwe des Polizeimeisters Ha(fl^ erhält von dem klagenden Land beamtenrechtliche Versorgungsbezüge und außerdem von der Landesversicherungsanstalt Württemberg eine Witwenrente* Ferner hat die Landesversicherungsanstalt Württemberg für die Y/itwe Ha(J^ Beiträge zur Rentnerkrankenver-Sicherung gezahlt« Das klagende Land iai folgenden Kläger genannt; hat gegen Vater und Sohn Hppppp Ansprüche auf Ersatz des Unterhaltsschadens der Y»'itwe geltend gemacht, soweit diese nach beamtenrechtliehen Vorschriften auf das Land und nach § 1542 RVQ auf die Landesversicherungsanstalt übergangen sind0 Die Landesversicherungsanstalt hat die auf sie ‘tibeigegangenen'i-ÄidsprUchö^an das . klagende Landuab- ■ getreten« Der Kläger hat vorgetragen, Albert KPPH jun« habe den Tod des Polizeimeisters Ha^JP fahDlääöi'g verur sacht und sei deshalb der Witwe schadensersatzpflichtig geworden« Der Beklagte Albert HpJP^^sen, sei 3chadens~ ersatzpflichtig, weil er die Schwarzfahrt seines Sohnes schuldhaft ermöglicht habe« Er habe dem Sohn einen zweiten Zündschlüssel für den Wagen überlassen oder doch gewusst« daß der Sohn im Besitz eines Zündschlüssels gewesen sei« Der Vater habe ferner gewusst, daß der Sohn öfter mit dem Wagen nachts ausgefahren sei und in zweifelhafter Gesellschaft Verkehre« Es habe daher nahe gelegen, daß der Sohn den frei zugänglichen Wagen in Betrieb nehmen und nachts in vorkehrsgefährdender Weise benutzen werde« Albert Hpp|^pp jun« hat nicht bestritten, den Tod Happps verursacht zu haben« Er hat aber ein Verschulden in Abrede gestellt und vorgetragen, für den Polizeimeister sei kein Anlaß gewesen, den Y«agen anzuhalten« Denn dieser sei, abgesehen von einer möglichen geringfügigen Überschreitung der Geschwindigkeitsgrenze, korrekt gefahren«. Das Vorhalten des Polizeimeisters sei ungewöhnlich und nicht vorhersehbar gewesen« HaP|p habe nämlich, als der 6 Wagen trotz Haltezeichens unter Ausweichen nach links weiter gefahren sei, den waghalsigen Versuch gemacht,, aus größerer Entfernung auf das Fahrzeug aufzuspringen, obwohl dieses nur ein sehr kleines Trittbrett gehabt habe0 Daß er hierbei gestürzt und verunglückt sei, habe sich selbst zuzuschreiben» Der Beklagte sen<, hat sich diese Darstellung zu eigen gemacht und im übrigen vorgetragen, er habe nicht voraussehen können, daß sein Sohn den Wagen zu einer Schwarzfahrt gebrauchen werde» Der Sohn habe sich nämlich den Zündschlüssel eigenmächtig anfertigen lassen,, Es habe auch kein Anhaltspunkt für ihn bestanden, sein Sohn, der ein geübter und zuverlässiger Fahrer gewesen sei, werde den Wagen in verkehrsgefährdender Weise benutzen» Von heimlichen Nacht fahrten seines Sohnes habe er nichts gewußt» Es sei auch nicht richtig, daß der Sohn nachts in zweifelhafter Gesellschaft verkehrt habe» Der Beklagte sen, ist der Ansicht, daß er für die Folgen dieses ganz außergewöhnlichen Geschehensablaufs wenigstens nicht doliiktsroph&laish haftbar gemacht werden könno» Beide Beklagten haben sodann Einwendungen gegen die Höhe des geltend gemachten Schadens erhoben und darauf hingewiesen, daß sich der Kläger 2 000 DM anrechnen lassen müsse, die der Haftpflichtversicherer des Beklagten 00 serio an die Witwe HaflBi gezahlt hat » Der Kläger ist diesem Vorbringen entgegengetreten und hat vor allem bestritten, daß dem Polizeimeister Hi ein Verschulden an dem tödlichen Unfall zur Last zu legen sei» « sei aufgrund seiner Dienstvorschriften zu dem Einschreiten verpflichtet gewesen, nachdem jun , zwei Kurven der Ortschaft mit erheblich überhöhter Ge schwindigkeit so durchfahren habe, daß die Näder gepfiffen hätten > Daß seitlich auf das fahrende Auto zuge- sprungen sei, stehe nicht fest- Selbst wenn man davon aus- gohe- es sei so gewesen, könne noch nicht ein Verschul-ien des als bewiesen angesehen werden, Es komme nämlich ganz darauf an, wie sich das Geschehen im einzelnen abgespielt habe, was heute nicht mehr aufzuklären seio Möglicherweise habe Hap|^ doch eine echte Möglich keit gehabt, den abbremsenden Wagen zu dem Halten zu bringen * Das Landgericht hat die Haftung des Beklagten Hj jun = im Rahmen der Vorschriften des BGB über unerlaubte Handlungen bejaht, während es die Haftung des Beklagten »«■■»sen, auf die Höchstsätze den § 12 StVG in der Passung vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 16, Juli 1957 beschränkt hat.-/damalige Höchstgrenze: 125 DM monatlich) <> Eas Mitverschulden des Polizeimei3ters Ha^^phat das Landgericht mit einer Abzugsquote von 40 $ beweintet, die auf den Gesamtunterhaltsschaden der Witwe zu beziehen ist und sich auf die ziffernmäßige Verurteilung des Beklagten sen, nicht ausgewirkt hat. Demgemäß ist der Beklagte Albert 3$ho verurteilt worden, an den Kläger an Rück-ständen 6 000 DM nebst Zinsen und ab L Januar 1961 bis zu dem 30o September 1966, längstens jedoch bis zu dem Tode der Witwe monatlich 125 DM zu zahlen, ferner hat das Landgericht festgestellt, daß der Beklagte HPPPPP serio im Rahmen der Höchstsätze des § 12 StVG alter Passung dem Kläger 60 Prozent des weiteren Schadens aus dem Unfall vorn 7= Juli 1956 zu ersetzen hat, soweit die Ansprüche der Witwe aus dem Unfall auf den Kläger übergegangen sind. Im übrigen ist die Klage abgewiesen worden. Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegte Da jun* im Laufe des Berufungsvei’fahrens gestorben ist und seine Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben, ist das Verfahren gegen ihn antragsgemäß ausgesetzt worden-, Mit der Berufung gegen den Beklagten sen, "im folgenden 8 Beklagter genannt' hat der Kläger erstrebt-, daß der Beklagte auch im Rahmen der Vorschriften des BGB über unerlaubte Handlungen und ohne Abzug einer Mitvorschul-densquote zu dem Ersatz des Unterhaltsschadens verurteilt werde« Er hat ferner mit Rücksicht auf eingetretene Änderungen in der Bemessung der Witwenrente und der Versorgungsbezüge den Antrag erhöht 0 Der Kläger hat im Be rufungsrechtszug beantragt, den Beklagten zu verurteilen? a) über die vom Landgericht zugesprochenen 6 000 DM hinaus einen weiteren Betrag von 10 168,58 DM nebst Zinsen zu bezahlen, b) außer der vom Landgericht zuerkannten Rente weitere Rentenbeträge-, vorläufig bis zu dem 30o September 1964-. zu zahleno Diese Beträge, die zeitlich wechseln, sind vom Kläger beziffert worden und liegen zwischen 274,50 DM und 362,32 DM monatlich. Kerner hat der Kläger um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte verpflichtet sei, auch den weiteren Schaden aus dem Unfall vom 7c Juli 1956 zu ersetzen, soweit die Schadenersatzansprüche der Witwe auf den Kläger übergegangen sind, und zwar ohne eine Abzugsquote für Mitverschulden und ohne Festlegung eines ziffernmäßigen Höchst-betragesc Hilfsweise hat der Kläger um Zubilligung einer Rente bis einschließlich September 1978 (mutmaßliche Lebensdauer des Polizeimeiaters gebeten« Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil das landgerichtliche Urteil, soweit es sich auf den Beklagten H^m^l sen„ bezieht, teilweise abgeändert und für Recht erkannt; »1, Der Beklagte Albert Hg|H seru wird verurteilt , an das klagende Land Schadensersatz in monatlichen Beträgen von 115 DM für die Zeit von August 1956 bis September 1978? längstens jedoch bis zu dem Tod der Witwe Frida zu bezahlen und zwar die rückständigen Beträge sofort und die zukünftigen jeweils am 1. Tage des Monats, Die ab September 1959 fällig gewordenen Beträge sind mit 4 Tb zu verzinsen? 2o Mit seinen weitergehenden Anträgen gegen den Beklagten Albert sent wird der Häger abgewiesen0" Mit der Revision verfolgt der Kläger die im Berufungs-rechtszug gestellten Anträge weiter.: Der Beklagte hat um Zurückweisung der Revision gebeten und Anschlußrevision eingelegt mit dem Antrag., a' dem Urteilstenor des Oberlandcsgerichts den Zusatz hinzuzufUgen; "im Rahmen des StVG alter Fassung, jedoch nicht über 60 $ hinaus?), b} die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuer-legeno EntscheidunesÄründe; Die Revision wendet sich gegen die Abweisung der über die Höchstgrenze des § 12 StVG a.:F<: hinausgehendon Ansprüche 10 und meint, die Haftung des Beklagten habe auch aus dem Rechtsgrund der unerlaubten Handlung bejaht werden müssen« Sie kann mit dieser Rüge keinen Erfolg haben* Hat der Halter eines Kraftfahrzeugs dessen Benutzung durch einen unbefugten Fahrer schuldhaft ermöglicht, so löst dieser Tatbestand die Haftung des Halters aus § ' Abs« 3 Satz 1 StVG ausQ Nach Deliktsrecht (§ 823 Abo« 1 BGB ist der Halter für die Schadensfolgen einer Schwarzfahrt nur dann verantwortlich« wenn sich sein Verschulden nicht auf die Ermöglichung einer unbefugten Benutzung des Wagens beschränktsondern ihm weiter vorzuwerfen ist« daß er als Auswirkung seines nachlässigen Verhaltens eine verkehrsgefährdende Benutzung des Wagens in Rechnung stellen mußte (LM BGB § 823 He Nr« 18 VersR 1962« 333'„ So liegt es» wenn es infolge unzureichender Sicherungsund Kontrollmaßnahmen voraussehbar dazu kam, daß der Wagen durch fahruntüchtige oder unzuverlässige Personen benutzt wurde* Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum keine ausreichenden Gründe gesehen, die dem Beklagten hätten Anlaß geben müssen, seinem erwachsenen und fahrtüchtigen Sohn die Benutzung des zugelassenen Fahrzeugs für eine abendliche oder nächtliche Fahrt zu untersagen« Aus dem Umstand, daß der Wagen nicht zugelas-sen war, brauchte sich für den Beklagten noch nicht die Befürchtung zu ergeben, der Sohn werde den Wagen mit geringerer Vorsicht fahren und es an der Rücksichtnahme auf andere Verkehrsteilnehmer fehlen lassen« unter den hier gegebenen Umständen würde es auch nach Ansicht des erkennenden Senats zu weit gehen, den Schuldvorwurf gegen den Beklagten darauf zu beziehen, daß sein erwachsener Sohn bei der Führung des Wagens Leben, Körper und Gesundheit anderer ’§ 823 Abs,, 1 BGB; widerrechtlich verletzen könne* Wie das Berufungsgericht richtig hervorhebt, hebt sich dieser Fall durch wesentliche Umstände von den Fällen 11 ab, in denen die Rechtsprechung die Deliktshaftung des Halters für Schadensfolgen einer unbefugten Fahr zeugbonutzung bejaht hat-. II«, Andererseits können auch die Angriffe der Anschlußrevision keinen Erfolg haben, die sich gegen den Grund des Anspruchs richten, lc Zwar ist die Anschlußberufung zulässige Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - LM ZPO § 545 Nr, 6 = ist bei der Prüfung der Beschwer des Beklagten lediglich darauf abzustölien, ob diesem die ergangene Entscheidung inhaltlich nachteilig ist, ohne daß es auf die in der Vorinstanz gestellten Anträge des Beklagten ankommt, Der Zulässigkeit der Anschlußrevision steht auch nicht der Umstand entgegen, daß sich die vom Beklagten beantragte Einschränkung seiner Verurteilung wirtschaftlich voraussichtlich nicht zu seinen Lasten auswirken wird, Immerhin ist die Möglichkeit einer solchen Auswirkung in der Zukunft nicht ganz ausgeschlossen, 2o Das Berufungsgericht hat aber mit Recht die Haftung des Beklagten aus § 7 Abs«, 3 Satz 1 StVG bejaht. Ging der Beklagte im BCiufungsrechtszug noch einmal auf die Umstände ein, die zur Benutzung des Fahrzeugs durch seinen Sohn führten, so durfte.das Berufungsgericht diesen Vortrag dahin auffassen, der Beklagte wolle sich lediglich dagegen wehren, daß er deliktsrechtlich für die Unfallfolgen zur Verantwortung gezogen wurde. Denn eben um die Haftung des Beklagten aus dem Gesichtspunkt der unex’laubten Handlung 12 ging der Streit der Parteien in der Berufungsinstanz, und im Rahmen dieser Zurechnung konnte dem Vortrag des Beklagton Bedeutung zukommen0 Lehnte das Berufungsgericht die Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung ab, bestand kein Anlaß, auf diesen Vortrag näher einzugehen« Vielmehr konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, der Beklagte, der keine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt hatte, wolle die Haftung aus § 7 Abs« 3 Satz 1 StVG nicht in Zweifel setzen, 3o Bas Berufungsgericht sieht ein Mitverschulden des Polizeimeisters Ha(|^ an dem Unfall als nicht bewiesen an. Es führt aus, daß der Ablauf des Geschehens in der entscheidenden Phase nicht aufzuklären sei, weil dem Berufungsgericht nur die unterschiedlichen Darstellungen der Parteien zu Verfügung ständen« Selbst wenn man davon ausgehe, der Polizeimeister sei auf das Trittbrett des Wagens aufgesprungen, könne ein Mitverschulden Ha^^s nicht festgestellt werden. Denn möglicherweise habe Ha^|^ so gehandelt, um sich davor zu retten, angefahren zu wez*-den. Es lasse sich auch nicht aus Sätzen der Lebenserfahrung herleiten, daß der Polizeimeister Ha^^P mitschuldig an seinem Tod gewesen sei» Diese Beurteilung läßt keinen Rechtsmangel erkennen«, Die Ansicht der Anschlußrevision, es müsse eine weitergehende Übereinstimmung des ParteiVorbringens über den Hergang des Vorfalls zugrunde gelegt werden, ist bereits in dem Beschluß des Oberlandesgerichts über die Ablehnung einer Tatbestandberichtigung ohne Rechtsirrtum als irrig zurückgev/ioson’worden. Die Stellungnahme des Klägers zur Anschlußrevision legt zutreffend dar, daß diese wesentliches Parteiverbringen nicht berücksichtigt oder einseitig würdigt. 15 Pie Schwierigkeiten;, die einer Aufklärung des genauen Geschehensablaufs entgegen stehen, gehen zu Lasten des beweispflichtigön BeklagtenP III, Mit Recht beanstandet die Revision des Klägers, daß das Berufungsgericht die Rentenbeträge infolge Anrechnung des von der Haftpflichtversicherung des Beklagten an die Witwe Hafllp gezahlten Betrages von 2 000 PM um 6 fo gekürzt hatc Pas Landgericht hatte dem Kläger eine laufende, allerdings zeitlich begrenzte Monatsrente von lg5 PM zu gesprochen, wobei es die rückständigen Rentenzahlungen in einem Kapitalbetrag zusammengefasst hat, Das Peststellungs-urteil des Landgerichts ließ eine günstigere Berechnung der künftigen Forderung des Klägers zu, als sie das Berufungsgericht in seinem Leistungsurteil vorgenommen hat. Die günstigere Position, die der Kläger durch das landgerichtliche Urteil hatte, wurde nicht dadurch ausgeglichen, daß das Landgericht in seinem Feststellungsurteil festlegte, daß nur 60 $ des Unterhaltssehadens der Witwe zu ersetzen seien0 Denn einmal konnte sich diese Beschränkung nur für die künftigen Schadensersatzforderungen auswirken» Sodann war es sehr zweifelhaft, ob sich diese Beschränkung angesichts der geringen Höchstbeträge dos § 12 StVG alter Fassung praktisch zu dem Nachteil des Klägers auswirken würden Pas Urteil des Oberlandesgerichts bedeutet daher eine nach § 556 ZPO unzulässige Abänderung des landgerichtlichen Urteils zu dem Nachteil des Klägers, der allein Berufung eingelegt hatte» Diese Abänderung war zudem sachlich-rechtlich fehlerhaft, weil die Zahlung des Haftpflichtversicherers an die Witwe Ha^HP die bevorrechtigten Ansprüche der Landesversicherungsanstalt nicht beein- 14 trächtigen konnte„ Da die Zahlung der 2 000 DM nach Klageerhebung erfolgte» muß angenommen werden, daß der Beklagte oder sein Haftpflichtversicherer Kenntnis vom Forderungsübergang hatten.. Für den Zeitraum,, der von dem im Berufungsrechtszug gestellten Hauptantrag des Klägers umfasst ist (Befriedigung der Hegressforderungen bis einschließlich 30o September 1964j- hat der Senat gemäß § 536 ZPO die Verurteilung zur Zahlung einer monatlichen Rente von 125 DM wiederhergestellto Für den weiteren Zeitraum hatte der Kläger in erster Linie gebeten, die Feststellung zu treffen, daß der Beklagte verpflichtet' sei, der Witwe Ha^^ den weiteren Schaden zu ersetzen und im Rahmen dieser Schadensersatzpflicht die Rückgriffs-forderungen des Klägers zu befriedigen habe- Da die zukünftige Höhe der öffentlichen Versorgungs und Versicherungsleistungen schwer zu überschauen ist- erschien es dem Senat angemessen, gemäß dem in erster Linie gestellten Antrag des Klägers lediglich die Verpflichtung des Beklagten zu dem weiteren Schadensersatz auszusprechen und für die Berechnung der künftigen Forderungen des Klägers die rechtlich maßgebenden Bemessungsgesichtspunkte in den Urteilstenor auf-zunehmeno Dabei ist darauf hinzuweisen, daß die Schadensersatzansprüche der Witwe Haflj^ auch insoweit mit Vorrang 15 auf die Landesversicherungsanstalt übergehen, als diese für die Witwe Beiträge zur Rentnerkrankenkasse zu zahlen hat (LM HVO § 1542 Nro 24?« XV: Demgemäß war wie geschehen zu erkennenDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 92, 97 ZFQ0 Engels Hanebeck Br, Hauß Meyer Dr<> Pfretzachner