März 1962 eingetretenen Erwerbs Schadens einen vom Gericht zu ermittelnden Betrag, auf den eine Zahlung des Haftpflichtversicherers in Höhe von 5.000,— DM angerechnet werden sollte. April 1956 in einem Zusatz zu dem Gesellschaftsvertrag, daß sich ein erkrankter Gesellschafter für die Dauer seiner Untätigkeit den Abzug einer angemessenen TätigkeitsVergütung in Höhe des Unternehmerlohnes gefallen lassen müsse, der für das Jahr 1955 mindestens 12.000,— DM betrage. Die Einstellung neuer Kräfte im Betonwerk sei durch eine Produktionserweiterung und nicht durch den Ausfall des Klägers veranlaßt worden, der nicht diesem Betrieb und zugleich dem Bauunternehmen seine volle Arbeitskraft habe widmen können. In dem Zusatzvertrag sei der unstatthafte Versuch zu erblicken, einen mittelbaren Schaden der Gesellschaft nachträglich in eine Belastung des Klägers umzuwandeln, Der Kläger habe weder einen Anspruch auf eine besondere Tätigkeitsvergütung gehabt noch durch die ergänzende Vereinbarung verloren, nach deren Bestimmungen im übrigen auch nicht verfahren werde. Es hat dem Kläger unter Abweisung seiner weitergehenden Forderungen als AufWendungsersatz 6.022,65 DM, weitere 15=549»— DM abzüglich gezahlter 5=000,— DM als entgangenen Gewinn bis Ende 1956 und ein Schmerzensgeld von 10,000,— DM zugesprochen; ferner hat es die begehrte Feststellung getroffen. Eine unfallbedingte Gewinnschmälerung der Gesellschaft und damit des Klägers ist nicht als erwiesen angesehen worden. Der Beklagte hat gebeten, dem Kläger als Auslagonersatz höchstens 3«705»95 DM abzüglich am 9» -Dezember 1959 erstatteter Heilbehandlungskosten zuzuerkennen, den Anspruch auf Zahlung von Gewinnentgang abzuweison, das Schmerzensgeld auf weniger als 10.000,— DM festzusetzen und davon den nicht für Heilungskosten verbrauchten Teil der gezahlten 5.000,— DM abzuziehen, sowie endlich das Feststol-lungsbegehren abzuweisen, soweit es künftigen immateriellen Schaden betrifft. Das Oberlandesgericht hat dem Kläger als Aufwendungsorsatz den geringfügig erhöhten Betrag von 6.063,45 DM zuerkannt, Er-werbsschaden nur für das Jahr 1956 mit 5-319,10 DM zugesprochen und die Entscheidung des Landgerichts über das Schmerzensgeld mit der Maßgabe bestätigt, daß hier die gezahlten 5.000,— DM abzusotzen seien. Der ausgesprochenen Feststellung ist das Berufungsgericht nur hinsichtlich des künftigen VermögensSchadens, nicht wegen des immateriellen Schadens beigetreten; insoweit hat es das Urteil aufgehoben und die Sache zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwioscn. Ist der mit.arbeitende Gesellschafter einer Personalgesollschaft lediglich mit einer Quote am Reingewinn beteiligt, so wie hier der Kläger nach dem Vertrag vom 24» Dezember 1952, so kann ihm ein Erwerbsschaden nur in Form einer unfallbedingten Schmälerung dieses Gewinns und damit seines Anteils erwachsen. Denn eine feste TätigkeitsVergütung führt bei ihrem Wegfall oder der nicht anzurechnenden Weiterzahlung zu einem Schaden, der unabhängig vom Geschäftsergebnis eintritt und festzustollen ist, während es sich bei Unternehmerlohn und Kapitalverzinsung nur um vorgestellte Komponenten des einhoitli- Der bei der Lohnfortzahlung geltende Grundsatz der Nichtanrechnung ist auf die Tätigkeitovergütung eines Gesellschafters ausdrücklich nur insoweit erstreckt worden, als ihm diese unabhängig von Gewinn und Verlust zustchto Bei einem trotz Arbeitsunfähigkeit bezogenen Gewinn läßt sich auch nicht teilweise sagen, daß es sich um die Leistung eines Dritten handele, deren Anrechnung nach dem Sinn und Zweck der Ersatzpflicht für den Geschädigten unzu demutbar wäre und den Schädiger unbillig begünstigen würde-JEbonso wenig läßt sich ein Ausfall an Unternehmer lohn, auch wenn über dessen anzunehmende Höhe eine Vereinbarung vorliegt, anders als durch den Nachweis einer Gewinnschmälerung im ganzen dartun. Die Anpassung eines Gesellschaftsver-hältnisses an die durch den Unfall eines Gesellschafters geschaffene Lage wird zwar nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß sie sich zu dem Nachteil des Schädigers auswirkt. Sie muß indessen sachlich geboten sein und vom Geschädigten unter zu demutbarer Y/ahrung seiner Interessen vereinbart werden, wenn sie der Scha-dcnoabwicklung zugrunde gelegt werden soll; andernfalls handelt es sich bei den Zugeständnissen des Geschädigten an die übrigen Gesellschafter nicht um adäquate Unfallfolgen oder um ein Verschulden gegen sich selbst im Sinne von § 254 Abs. 2 BGB. Es hätte vielmehr festgostellt werden müssen, daß der Kläger in seiner Lage nicht umhin konnte, ein solches Abkommen zu ochlios-sen, gleichviel ob und in welchem Umfang er von einem Schädiger Ersatz zu erlangen vermochte. Auf den vorliegenden Fall bezogen besagt die Vereinbarung, daß sich der Kläger für die Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit von seinem jährlichen Gewinnanteil eine angemessene Tätigkeitsvergütung, für das Jahr 1955 mindestens 12.000,— DM abziehen lassen muß» Dieser Betrag soll im Ergebnis seinen beiden Söhnen zufließen, die nach dem zutreffenden Hinweis der Revision des Klägers den "Alleinanspruch" darauf haben. Der Kläger soll mithin den Ausfall seiner Arbeitskraft durch Verminderung seines Gewinnanspruchs um eine feste Summe ausglöichen, während die Söhne eben diesen Betrag offenkundig als Entschädigung für die von ihnen zu leistende Mehrarbeit erhalten. April 1956 keineswegs, wie die Revision des Klägers meint, eine bloße Erklärung und zahlenmäs-sige Festlegung dessen dar, was nach dem Unfall auch ohne sie rechtens gewesen wäre. Daß die Söhne nicht bereit gev/esen wären, während der Krahlcheit ihres Vaters die Gesellschaft nach den unveränderten Bestimmungen des ursprünglichen Vertrages fortzuführen, so daß das gutgehende Unternehmen an der Verweigerung einer Abänderung gescheitert wäre, hat der Kläger selbst nicht behauptet. Hiernach kann der Kläger wegen des Betrages von 1.000,— DM monatlich, auf den er ohne rechtserheblichen Grund zugunsten seiner Söhne verzichtet hat, weder ganz noch teilv/eise Ersatz vom Beklagten fordern. Das gilt zunächst hinsichtlich der Kosten der eingestellten Ersatzkräfte, mit denen der Beklagte insoweit belastet worden ist, als diese Aufwendungen den Reingewinn des Klägers geschmälert haben. Bas Oborlandesgericht hat sich hiermit auseinandergesetzt und ausdrücklich festgestellt, daß die Behauptung des Beklagten nicht zutrifft» Zur Begründung hat es sich auf die Darlegungen des Landgerichts bezogen, denen es beigetreten ist» Danach war für die Schätzung eines nicht durch den Unfall veranlaßten Bruchteils der aufgewandten Kosten kein Raum» Die Entscheidung selbst — hält sich im Rahmen des Ermessensf-das dem Tatrichter nach § 287 ZPO zusteht. 3. Dasselbe gilt von dem als erstattungsfähig angesehenen Betrag von 226,05 DM, den der Kläger im Laufe seiner langsamen Genesung für knochenstärkende Mittel ausgegeben hat» Es kann nicht als unumstößlicher Grundsatz anerkannt werden, daß sich der Verletzte ausschließlich auf die ärztlich verordneten Medikamente beschränken müsse. Wenn er sich im Rahmen einer verständlichen Überlegung von der Anwendung zusätzlicher Mittel eine raschere Gesundung erhoffen darf, können im Einzolfall auch die hierfür verauslagten Beträge nach § 287 ZPO als unfall-bedingte Aufwendungen erachtet werden. Das Berufungsgericht hat eine solche auf Grund der bisher vorliegenden Arztgutachten nicht für ausschließbar erachtet und ist deshalb nicht zu einer Abweisung der Feststellungsklago gelangt. Daß es ihr andererseits auch nicht stattgegeben, sondern die Sache insoweit an das Landgericht zur weiteren Klärung in Verbindung mit dem dort noch anhängigen Rentenanspruch zurückverwiesen hat, beschwert den Kläger nicht. Auf die Revision des Beklagten war das Berufungsurteil in der Ziffer I, 2 (Gewinnentgang) teilweise aufzuheben und die Klage insoweit in Abänderung dos land-gerichtlichen Urteils ganz abzuweisen.
Kachschlagev/erk: Amtliche Sammlung: nein nein Zur Veröffentlichung BGB § 249 Zur Anpassung des Vertragsverhältnisses einer Familienge-sellschaft an die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit eines Hitgesellschafters durch Kürzung seines Gewinnanteils um den "Unternehmer! ohn"„ BGH, Urt» v. 6« Oktober 1954 - VI ZR 156/63 - OLG Stuttgart LG Tübingen VOR. J 5 6/62 Verkündet am 6„ Oktober 1964 Kriegl, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Bauunternehmers Friedrich Ri m Kreis Cl Klägers, Berufungsbeklagten, Anschluß-—berufungsklägers, Revisionsklägers und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigtqr: Rechtsanwalt Dr. gegen den Textiltechniker Gerhard L in ■> L^Pstraße Beklagten, Berufungskläger, Anschlußberufungsbeklagten, Revisionsbeklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br» hat der VI0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6.. Oktober 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsi-donten Br. Engels sowie der Bundesrichter Br» Bode, Br» Hauß, Br» Pfretzschner und Br» Küßgens für Recht erkannt: Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24» Januar 1963 wird zurückgewiesen» Auf die Revision des Beklagten v/ird das vorbezoich-nete Urteil zu Ziffer I, 2 erster Satz des erkennenden Teils (Gewinnentgang) aufgehoben. Insoweit wird die Klage unter Abänderung des Teilurteils der 4. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 16. Mai 1962 auf die Berufung des Beklagten ganz abgev/iosen. Bio weitergehende Revision des Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revisionsinstanz werden zu sieben Achteln dem Kläger, zu -einem Achtel dem Beklagten auferlegte Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger wurde am 27. November 1954 vom Beklagten mit dem Motorrad angefahren und schwer verletzt. Sein Anspruch auf Schadensersatz ist dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden. Die Parteien streiten nunmehr über die Höhe dos geschuldeten Ausgleichs, Der Kläger hat zunächst 8.677,50 DM nebst Zinsen als Ersatz unfallbedingtor Aufwendungen begehrt, dazu als Ausgleich des bis zu dem 31. März 1962 eingetretenen Erwerbs Schadens einen vom Gericht zu ermittelnden Betrag, auf den eine Zahlung des Haftpflichtversicherers in Höhe von 5.000,— DM angerechnet werden sollte. Als Schmerzensgeld hat der Kläger eine Kapitalzahlung und eine am 31. März 1962 beginnende Rente - jeweils in Höhe richterlichen Ermessens - verlangt. Endlich hat der Kläger um die Feststellung gebeten, daß ihm der Beklagte allen nach dem 1. April 1962 entstehenden materiellen und noch nicht übersehbaren immateriellen Schaden ersetzen müsse, soweit die Ansprüche nicht Trägern der Sozial- oder Krankenversicherung zustehen. Der geltend gemachte Erwerbsschaden wird aus folgendem Sachverhalt hergeleitet: Der Kläger betreibt ein Bauunternehmen, zu dem ein Betonwerk und eine Baümaterialhandlung gehören, gemeinsam mit seinen beiden Söhnen in Form einer offenen Handelsgesellschaft. Im Gesellschaftsvertrag vom 24. Dezember 1952 ist bestimmt, daß der Reingewinn zu 44 $> dem Kläger und zu je 28 i> den Söhnen zusteht. Durch den Unfall wurde der Kläger, der einen Schädelbasisbruch und schlechtheilende Brüche beider Unterschenkel erlitten hatte, für längere Zeit arbeitsunfähig. Er befand sich bis zu dem 28. März 1955 und erneut vom 29« Februar bis 23. März 1956 im Krankenhaus, konnte erst im Juni 1956 den Rollstuhl verlassen und geht seither an zwei Stöcken; er befindet sich weiterhin in ärztlicher Behandlung. Im Hinblick auf diesen Zustand wurden im Betonwerk ein Ingenieur (anstelle eines entlassenen Technikers) und eiA Platzmeister als neue Kräfte eingestellt. Ferner vereinbarten der Kläger und seine Söhne am 11. April 1956 in einem Zusatz zu dem Gesellschaftsvertrag, daß sich ein erkrankter Gesellschafter für die Dauer seiner Untätigkeit den Abzug einer angemessenen TätigkeitsVergütung in Höhe des Unternehmerlohnes gefallen lassen müsse, der für das Jahr 1955 mindestens 12.000,— DM betrage. Der Kläger hat die Mehraufwendungen für die Ersatzkräfte bis Ende 1956 mit 9*410,— DM angegeben und die Erstattung eines Teilbetrages von 6.000,— DM beansprucht, der in dem Gesamtpo-sten von 8.677,50 DM für unfallbedingte Ausgaben enthalten ist. Er hat forner gebeten, den ihm entstandenen und zu ersetzenden Gowinnentgang in den Jahren 1955 und 1956 zu schätzen, und hierzu ausgeführt, durch den Ausfall seiner Arbeitskraft sei der Aufstieg des Unternehmens verlangsamt worden. Sein Schaden bestehe demnach in einem Zurückbleiben seines Anteils am Reingewinn gegenüber der sonst erzielbaren Höhe, mindestens aber in der Kürzung um 12.000,— DM jährlich, die er nach dem Zusatzvertrag hinzunehmen habe. Mit Schriftsatz vom 2. April 1962 hat der Kläger die entsprechenden Beträge zusätzlich für die Zeit vom 1. Januar 1957 bis 31. März 1962 geltend gemacht. Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er hat behauptet, die Aufwendungen des Klägers seien in dem gerechtfertigten Umfang durch die Zahlungen der beteiligten Versicherer ausgc- glichen; im übrigen seien sie entweder nicht unfallbedingt oder übersetzt. Die Einstellung neuer Kräfte im Betonwerk sei durch eine Produktionserweiterung und nicht durch den Ausfall des Klägers veranlaßt worden, der nicht diesem Betrieb und zugleich dem Bauunternehmen seine volle Arbeitskraft habe widmen können. In jedem Palle werde der Kläger von den Kosten, da sie von der Gesellschaft zu tragen seien, nur in Höhe seiner prozentualen Beteiligung am Gewinn betroffen. Weil' die Gewinne der Gesellschaft nach dem Unfall weiter gestiegen seien, könne dem Kläger auch kein Verdienstausfall durch JBehinderung in der Geschäftsführung entstanden sein. In dem Zusatzvertrag sei der unstatthafte Versuch zu erblicken, einen mittelbaren Schaden der Gesellschaft nachträglich in eine Belastung des Klägers umzuwandeln, Der Kläger habe weder einen Anspruch auf eine besondere Tätigkeitsvergütung gehabt noch durch die ergänzende Vereinbarung verloren, nach deren Bestimmungen im übrigen auch nicht verfahren werde. Das Landgericht hat durch Teilurteil über die bis zu dem Zeitpunkt der Klageerhebung reichenden Ansprüche entschieden. Es hat dem Kläger unter Abweisung seiner weitergehenden Forderungen als AufWendungsersatz 6.022,65 DM, weitere 15=549»— DM abzüglich gezahlter 5=000,— DM als entgangenen Gewinn bis Ende 1956 und ein Schmerzensgeld von 10,000,— DM zugesprochen; ferner hat es die begehrte Feststellung getroffen. Der Posten Aufwendungsersatz enthält 4=026,— DM für Kosten der Ersatz-kräfto gleich 44 i der festgestellten Gesamtkosten. Eine unfallbedingte Gewinnschmälerung der Gesellschaft und damit des Klägers ist nicht als erwiesen angesehen worden. Dagegen hat das Landgericht dem Kläger monatlich 900,— DM zu dem Ausgleich des Unternehmerentgelts zugesprochen, und zwar für die beiden Jahre- 1955 und 1956. Der sich ergebende Betrag von 21.600,— DI.! ist um die Leistung der Sozialversicherung auf 19«549»— DM gekürzt worden, von denen weiter die 5«000,— DM abgezogen werden sollten, die der Haftpflichtversicherer dos Beklagten gezahlt hat. Gegen dieses Urteil haben der Beklagte Berufung und der Kläger Anschlußberufung eingelegt. Der Beklagte hat gebeten, dem Kläger als Auslagonersatz höchstens 3«705»95 DM abzüglich am 9» -Dezember 1959 erstatteter Heilbehandlungskosten zuzuerkennen, den Anspruch auf Zahlung von Gewinnentgang abzuweison, das Schmerzensgeld auf weniger als 10.000,— DM festzusetzen und davon den nicht für Heilungskosten verbrauchten Teil der gezahlten 5.000,— DM abzuziehen, sowie endlich das Feststol-lungsbegehren abzuweisen, soweit es künftigen immateriellen Schaden betrifft. Der Kläger hat beantragt, ihm weitere 277,— DM als Auslagenersatz zuzubilligen sowie die Beträge, die ihm wegen entgangenen Gewinns und als Schmerzensgeld zuerkannt worden waren, nach angemessener Schätzung zu erhöhen; ferner hat er sein Feststellungsbegehren wiederholt. Das Oberlandesgericht hat dem Kläger als Aufwendungsorsatz den geringfügig erhöhten Betrag von 6.063,45 DM zuerkannt, Er-werbsschaden nur für das Jahr 1956 mit 5-319,10 DM zugesprochen und die Entscheidung des Landgerichts über das Schmerzensgeld mit der Maßgabe bestätigt, daß hier die gezahlten 5.000,— DM abzusotzen seien. Der ausgesprochenen Feststellung ist das Berufungsgericht nur hinsichtlich des künftigen VermögensSchadens, nicht wegen des immateriellen Schadens beigetreten; insoweit hat es das Urteil aufgehoben und die Sache zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwioscn. Im übrigen sind die Rechtsmittel der Parteien zurückgewiesen wordene Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Parteien. Der Kläger erstrebt eine HeraufSetzung des ihm als Ge-v/innentgang zuerkannten Betrages auf 21.498,40 DM nebst Zinsen. Der Beklagte verfolgt in diesem Punkt sein Ziel der gänzlichen Klageabweisung weiter. Dasselbe möchte er gegenüber dem Pest-stellungsbegehren erreichen, soweit es den künftigen immateriellen Schaden betrifft. Endlich erstrebt er-eine Ermäßigung des als Auslagenersatz zu zahlenden, Betrages um 226,05 DM und um eine weitere, zu schätzende Summe bei dem Posten der Eraatz-kräfte. Jede Partei bittet um Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: 1. In der Präge des Erwerbsschadens, der den bedeutendsten Streitposten darstellt, ist der Revision des Beklagten stattzu-goben. Die allein auf diesen Punkt erstreckte Revision des Klägers muß dementsprechend erfolglos bleiben» Ist der mit.arbeitende Gesellschafter einer Personalgesollschaft lediglich mit einer Quote am Reingewinn beteiligt, so wie hier der Kläger nach dem Vertrag vom 24» Dezember 1952, so kann ihm ein Erwerbsschaden nur in Form einer unfallbedingten Schmälerung dieses Gewinns und damit seines Anteils erwachsen. Er kann dann den Ersatz dieser Einbuße - im Gegensatz zu seinen nur mittelbar am Vermögen geschädigten Mitgesellschaftern - vom 8 Schädiger verlangen. Eine andere Möglichkeit, seinen Erwerbs-schaden darzutun, hat er regelmäßig nicht (gleicher Ansicht Wusoow Unfallhaftpflichtrecht 8, Aufl., Tz. 1313)° Dementsprechend ist dieser Weg auch durchweg in der Rechtsprechung begangen worden (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 3« April 1962 - VI ZR 162/61 = VersR 62, 622; OLG Düsseldorf VersR 62, 535). Anders ist es, wenn der mitarbeitende, insbesondere der geschäftsführende Gesellschafter vertraglich eine Tätigkeitovergütung erhält, die unabhängig von Gewinn und Verlust vorab zu zahlen ist. Auf solche Bezüge hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 5. Februar 1963 (VI ZR 33/62 = VersR 63, 369) den Grundsatz erstreckt, daß die Weiterzahlung von Lohn und Gehalt an den körperlich verletzten und arbeitsunfähig gewordenen Arbeitnehmer die Schadensersatzpflicht des verantwortlichen Schädigers nicht berührt (BGHZ 7, 30; 21, 112). Inooweit kann daher der verletzte Gesellschafter einen Erwerbsschaden auch ohne Rückgang seines Gewinnanteils oder neben diesem geltend machen. Diese Rechtsprechung läßt sich jedoch nicht auf den Fall der reinen Gewinnbeteiligung mit der Begründung übertragen, daß der ausgekehrte Gewinn einen Untemehmerlohn enthalte. Das mag bei wirtschaftlicher Betrachtung oder nach den steuerrechtlichen Vorschriften zutreffen. Im Schadensersatzrecht ist ein solcher Unternehmergewinn nicht mit sihemuGeschäftsführergehalt gleieh-zusetzen. Denn eine feste TätigkeitsVergütung führt bei ihrem Wegfall oder der nicht anzurechnenden Weiterzahlung zu einem Schaden, der unabhängig vom Geschäftsergebnis eintritt und festzustollen ist, während es sich bei Unternehmerlohn und Kapitalverzinsung nur um vorgestellte Komponenten des einhoitli- chon Gewinns handelt, die mit diesem stehen und fallen, d.h. erzielt werden oder au3bleiben. Der bei der Lohnfortzahlung geltende Grundsatz der Nichtanrechnung ist auf die Tätigkeitovergütung eines Gesellschafters ausdrücklich nur insoweit erstreckt worden, als ihm diese unabhängig von Gewinn und Verlust zustchto Bei einem trotz Arbeitsunfähigkeit bezogenen Gewinn läßt sich auch nicht teilweise sagen, daß es sich um die Leistung eines Dritten handele, deren Anrechnung nach dem Sinn und Zweck der Ersatzpflicht für den Geschädigten unzu demutbar wäre und den Schädiger unbillig begünstigen würde-JEbonso wenig läßt sich ein Ausfall an Unternehmer lohn, auch wenn über dessen anzunehmende Höhe eine Vereinbarung vorliegt, anders als durch den Nachweis einer Gewinnschmälerung im ganzen dartun. Auf diesen Nachweis ist der Kläger jedoch nach dem Mißlingen im ersten Rechtszug nicht mehr zurückgekommen. Der statt dessen eingeschlagene Weg einer nach dem Unfall getroffenen Zusatzvereinbarung zu dem Gesellschaftsvertrag führt entgegen der - in sich unterschiödlichen - Meinung der Vorin-stanzon nicht zu dem Ziel. Die Anpassung eines Gesellschaftsver-hältnisses an die durch den Unfall eines Gesellschafters geschaffene Lage wird zwar nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß sie sich zu dem Nachteil des Schädigers auswirkt. Sie muß indessen sachlich geboten sein und vom Geschädigten unter zu demutbarer Y/ahrung seiner Interessen vereinbart werden, wenn sie der Scha-dcnoabwicklung zugrunde gelegt werden soll; andernfalls handelt es sich bei den Zugeständnissen des Geschädigten an die übrigen Gesellschafter nicht um adäquate Unfallfolgen oder um ein Verschulden gegen sich selbst im Sinne von § 254 Abs. 2 BGB. Diese unerläßlichen Anforderungen erfüllt die Vereinbarung vom 11. April 1956 nicht. Es genügt nicht, daß die Anpassung - wie 10 das Berufungsgericht lediglich ausführt - verständlich erscheint und den Beteiligten nicht verwehrt werden konnte . Es hätte vielmehr festgostellt werden müssen, daß der Kläger in seiner Lage nicht umhin konnte, ein solches Abkommen zu ochlios-sen, gleichviel ob und in welchem Umfang er von einem Schädiger Ersatz zu erlangen vermochte. Diese Feststellung kann schon nach dem unstreitigen Sachverhalt nicht getroffen worden, so daß sich dieserhalb eine Zurückvorwoisung an das Bcrufungsgc-ri cht erübrigt. Auf den vorliegenden Fall bezogen besagt die Vereinbarung, daß sich der Kläger für die Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit von seinem jährlichen Gewinnanteil eine angemessene Tätigkeitsvergütung, für das Jahr 1955 mindestens 12.000,— DM abziehen lassen muß» Dieser Betrag soll im Ergebnis seinen beiden Söhnen zufließen, die nach dem zutreffenden Hinweis der Revision des Klägers den "Alleinanspruch" darauf haben. Der Kläger soll mithin den Ausfall seiner Arbeitskraft durch Verminderung seines Gewinnanspruchs um eine feste Summe ausglöichen, während die Söhne eben diesen Betrag offenkundig als Entschädigung für die von ihnen zu leistende Mehrarbeit erhalten. Das steht im Widerspruch zu gosellsehaftsrechtlichen Grundsätzen und hätte daher nach diesen nicht gefordert und durchgeoetzt werden können. Es handelt sich um eine Familiengesellschaft. In ihr gilt weitgehend der Grundsatz, daß die Mitgesellschafter nach booten Kräften verpflichtet sind, die ausgefallene Arbeitskraft eines vorletzten Gesellschafters zu ersetzen, ohne hierfür eine zusätzliche Vergütung fordern zu können (vgl. Urteil des erkennenden Senats BGHZ 17 5 299)» Die den Söhnen hieraus erwachsende Belastung wurde durch die Einstellung der Ersatzkräfte im Betonwerk wirksam und den Möglichkeiten entsprechend vermindert: 11 Zudem konnte der Kläger unstreitig einige Zeit nach dem Unfall v/onigstens wieder beratend tätig werden. Für eine ganz außergewöhnliche Arbeitslast der Mitgesellschafter, die auch in einem Familienbetrieb nicht ohne besondere Entlohnung bewältigt zu werden braucht, ist hiernach nichts dargetan. Deshalb stellt die Zusatzvereinbarung vom 11. April 1956 keineswegs, wie die Revision des Klägers meint, eine bloße Erklärung und zahlenmäs-sige Festlegung dessen dar, was nach dem Unfall auch ohne sie rechtens gewesen wäre. Vielmehr handelt es sich um ein Entgegenkommen des Klägers gegenüber seinen Söhnen, das von der Rechtslage gerade nicht erfordert wurde und das sich auch nicht in den Grenzen hält, in denen Familienrücksichten ein gewisses Abgehen von dieser Rechtslage geboten und vertretbar erscheinen lassen können. Daß die Söhne nicht bereit gev/esen wären, während der Krahlcheit ihres Vaters die Gesellschaft nach den unveränderten Bestimmungen des ursprünglichen Vertrages fortzuführen, so daß das gutgehende Unternehmen an der Verweigerung einer Abänderung gescheitert wäre, hat der Kläger selbst nicht behauptet. Hiernach kann der Kläger wegen des Betrages von 1.000,— DM monatlich, auf den er ohne rechtserheblichen Grund zugunsten seiner Söhne verzichtet hat, weder ganz noch teilv/eise Ersatz vom Beklagten fordern. Auf die Rügen der Revision des Beklagten, daß die Zusatzvereinbarung vom 11. April 1956 niemals in Kraft gesetzt v/orden sei, braucht unter diesen Umständen nicht mehr eingegangen zu werden. 2. In den übrigen Punkten ist die Revision des Beklagten nicht begründet. Das gilt zunächst hinsichtlich der Kosten der eingestellten Ersatzkräfte, mit denen der Beklagte insoweit belastet worden ist, als diese Aufwendungen den Reingewinn des Klägers geschmälert haben. Die Revision vermißt zu Unrecht ein -12 Eingehen des Berufungsgerichts auf die Behauptung des Beklagten, von diesen Kräften werde mehr an Arbeitsleistung erbracht als nur der Ausgleich der entfallenden Tätigkeit dos Klägers., Bas Oborlandesgericht hat sich hiermit auseinandergesetzt und ausdrücklich festgestellt, daß die Behauptung des Beklagten nicht zutrifft» Zur Begründung hat es sich auf die Darlegungen des Landgerichts bezogen, denen es beigetreten ist» Danach war für die Schätzung eines nicht durch den Unfall veranlaßten Bruchteils der aufgewandten Kosten kein Raum» Die Entscheidung selbst — hält sich im Rahmen des Ermessensf-das dem Tatrichter nach § 287 ZPO zusteht. 3. Dasselbe gilt von dem als erstattungsfähig angesehenen Betrag von 226,05 DM, den der Kläger im Laufe seiner langsamen Genesung für knochenstärkende Mittel ausgegeben hat» Es kann nicht als unumstößlicher Grundsatz anerkannt werden, daß sich der Verletzte ausschließlich auf die ärztlich verordneten Medikamente beschränken müsse. Wenn er sich im Rahmen einer verständlichen Überlegung von der Anwendung zusätzlicher Mittel eine raschere Gesundung erhoffen darf, können im Einzolfall auch die hierfür verauslagten Beträge nach § 287 ZPO als unfall-bedingte Aufwendungen erachtet werden. Daß die Voraussetzungen hierfür vorliegend gegeben waren, hat der Tatrichter ausreichend begründet. 4. Auf tatrichterlichem Gebiet liegt endlich auch die Frage, ob neben der Leistungsklage auf eine Schmerzensgeldronto noch ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung besteht, daß der Schädiger auch den künftigen, noch nicht übersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen habe. Der Revision des Beklagten kann nicht in ihrer Ansicht gefolgt werden, daß die 13 - Zuerkennung einer Schmerzensgeldrente in Verbindung mit der Möglichkeit der Abänderungsklage .jeden künftigen Nichtvermögens-schaden zwangsläufig decke, so daß für das Feststellungsbcgeh-ren aus Rechtsgründen kein Raum sei. Bei einer ganz außcrgewöhn^ liehen Entwicklung braucht das nicht der Fall zu sein. Das Berufungsgericht hat eine solche auf Grund der bisher vorliegenden Arztgutachten nicht für ausschließbar erachtet und ist deshalb nicht zu einer Abweisung der Feststellungsklago gelangt. Daß es ihr andererseits auch nicht stattgegeben, sondern die Sache insoweit an das Landgericht zur weiteren Klärung in Verbindung mit dem dort noch anhängigen Rentenanspruch zurückverwiesen hat, beschwert den Kläger nicht. 5. Nach alledem mußte die Revision des Klägers als unbegründet zurückgewiesen werden. Auf die Revision des Beklagten war das Berufungsurteil in der Ziffer I, 2 (Gewinnentgang) teilweise aufzuheben und die Klage insoweit in Abänderung dos land-gerichtlichen Urteils ganz abzuweisen. Im übrigen mußte auch das Rechtsmittel des Beklagten als unbegründet zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht.auf §§ 97» 91» 92 ZPO. Engels Dr, Bode Dr. Hauß Dr. Pfretzschner Dr. Nüßgcns