Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15«* Bezember 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br* Kleinewefers, Br* K.E. Meyer, Br* Bode, Heinrich Meyer und Dr. Pfretzschner für Recht erkannt: Mit der Klage hat der Kläger von Aund dem Beklagten als Gesamtschuldnern die Zahlung von 4.209,24- DM, einschließlich eines Schmerzensgeldes von 4 000 IM verlangt und die Feststellung der Haftung für alle weiteren Schäden begehrt. und der Beklagte haben im ersten Rechtszug Klageabweisung beantragt» Der Beklagte hat insbesondere vorgetragen, daß die Verletzung des Klägers nicht von ihm verursacht sein könne. Auf seine Revision ist dieses Urteil aufgehoben worden, weil das Oberlandesgericht den durch Vernehmung des Revierförsters D|^p erbotenen Beweis nicht erhoben hatte, daß der Beklagte steil in die Höhe geschossen habe, so daß er den Kläger nicht habe treffen können. Entscheidungsgründes Io Das Berufungsgericht hat der Auffassung des Bundesgerichtshofs entsprechend den Revierförster lfm vernommene Es hat sich jedoch in tatrichterlicher Würdigung des gesamten Prozeßstoffes, insbesondere unter Berücksichtigung der Bekundungen des Dm^nicht davon überzeugen können, daß die vom Beklagten begangene unerlaubte Handlung für den Schaden des Klägers unerheblich sei. Vergeblich wendet sich die Revision gegen diese Entscheidungo Sie sieht zunächst einen Rechtsfehler darin, daß das Berufungsgericht angenommen habe, der vom Beklagten zu führende Entlastungsbeweis nach § 830 BGB sei nicht erbracht- Die Revision meint, hierbei handele es sich um den "Beweis eines Nega-tivums"; an einen solchen Beweis seien aber geringere Anforderungen zu stellen als an den "Beweis eines Positivums"- 1 Bei dieser Auffassung wird verkannt, daß der in Anspruch genommene Beklagte nur dann aus der Haftung ausscheidet, v/enn er zur Überzeugung des Tatrichters nachweist, daß er nach den Umständen nicht der Täter gewesen sein könneDer Tatrichter hat sich aber nicht davon überzeugen können, daß die Verletzung des Klägers b) Eine Verpflichtung des Gerichts, den Hegerings leiter darüber zu vernehmen, daß der Beklagte als weidgerechter und erfahrener Jäger bekannt sei, bestand nicht. Das Berufungsgericht hat erkannt, daß eine solche persönliche Eigenschaft als Indiz für die Beweiswürdigung im Sinne des Beklagten infrage kam. Es konnte sehr wohl erklären wie sich aus dem vom Senat insoweit bereits gebilligten ersten Urteil des Berufungsgerichts ergibt -, daß der Beklagte als ein sonst vorsichtiger und erfahrener Jäger im Einzelfalle unvorsichtig gehandelt haben könne, zu demal er hier den von bewohnten Gebäuden einzuhaltenden Sicherheitsabstand nicht beachtet habe» Zwar hat das Berufungsgericht den Beweis als "unerheblich" bezeichnet, damit aber ersichtlich nur zu dem Ausdruck bringen wollen, daß die behauptete Tatsache seine Wertung nicht ändere. c) Me Revision kann sich auch nicht darauf berufen, der Beklagte habe durch den damaligen Beklagten unter Beweis gestellt, daß&sein Schuß steil hoch gegangen sei. d) Vergeblich wendet sich die Revision noch dagegen, daß das Berufungsgericht es abgelehnt hat, den Beklagten als Partei zu vernehmen.
Verkündet am 2. Pebruar 1962 Kri eglJusti zoberuekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2204 .047 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Landwirts Leonhard Kreis L| in L » Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br* gegen den Arbeiter Erich W in S Kreis 9 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15«* Bezember 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br* Kleinewefers, Br* K.E. Meyer, Br* Bode, Heinrich Meyer und Dr. Pfretzschner für Recht erkannt: Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 30. Mai 1961 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. • Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Am 12o Dezember 1957 fand im Jagdbezirk der Gemeinde Holsten Kreis Lingen eine Jagd statt, an der u. a. der Revierförster DU, der Landv/irt und der Beklagte teilnahmen. Als diese Jäger sich auf dem rechten Emsufer in Höhe der auf dem andei’en Ufer gelegenen Gastwirtschaft Vehring befanden, wurde aus den YJeidenbüschen an ihrem Ufer eine Fasanenhenne auf-gestöbert, die Uber die Ems abstrich. Auf die Henne gaben zunächst D^^ und AflHBBF* dann der Beklagte und noch einmal einen Schrotschuß ab, worauf die Henne am anderen Ufer zu Boden fiel. Von einem der abgegebenen Schüsse wurde der Kläger, der auf dem linken Emsufer mit seinem Fahrrad von der Gastwirtschaft VflBBt aus den senkrecht auf die Ems zuführenden Weg befuhr, getroffen. Ein Schrotkorn von 3 mm Durchmesser drang ihm dabei in das linke Auge, während weitere Schrotkörner ihn an der linken Hand und an beiden Oberschenkeln trafen, Er hat infolge der Verletzung das Augenlicht auf dem linken Auge verloren. Der Kläger meint, daß keiner der von Df^B abgegebenen Schüsse für die Verletzung ursächlich sein könne. Dagegen hat er angenommen, daß sowohl wie der Beklagte verantwortlich sein könnten und beide ihm daher gemäß § 830 BGB als Gesamtschuldner hafteten. Mit der Klage hat der Kläger von Aund dem Beklagten als Gesamtschuldnern die Zahlung von 4.209,24- DM, einschließlich eines Schmerzensgeldes von 4 000 IM verlangt und die Feststellung der Haftung für alle weiteren Schäden begehrt. "t 1 und der Beklagte haben im ersten Rechtszug Klageabweisung beantragt» Der Beklagte hat insbesondere vorgetragen, daß die Verletzung des Klägers nicht von ihm verursacht sein könne. Br habe eine Patrone verwendet, die entweder Schrotkörner von 2,5 mm Durchmesser oder 3,5 mm Durchmesser enthalten habe, nicht aber von 5 mm Durchmesser. Im Augenblick seines Schusses sei die Henne etwa 15 m hoch Uber der Ems geflogen. Der Kläger könne sich nicht in seinem Schußfeld befunden haben, da sein Schuß steil in die Luft gegangen sei»yEine Abprallverletzung scheide ebenfalls aus. Das Landgericht hat die Klage gegen AflHHV abgewiesen. Dieses Urteil ist rechtskräftig. Gegen den Beklagten hat das Landgericht die Verurteilung zur Zahlung ausgesprochen und die erbetene Feststellung getroffen, allerdings mit der Einschränkung gemäß § 1542 RVO. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Beklagten ist zurückgewiesen worden. Auf seine Revision ist dieses Urteil aufgehoben worden, weil das Oberlandesgericht den durch Vernehmung des Revierförsters D|^p erbotenen Beweis nicht erhoben hatte, daß der Beklagte steil in die Höhe geschossen habe, so daß er den Kläger nicht habe treffen können. Nach erneuter Verhandlung hat das Oberlandesgericht die Berufung wiederum zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, um die Abweisung der Klage zu erreichen. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründes Io Das Berufungsgericht hat der Auffassung des Bundesgerichtshofs entsprechend den Revierförster lfm vernommene Es hat sich jedoch in tatrichterlicher Würdigung des gesamten Prozeßstoffes, insbesondere unter Berücksichtigung der Bekundungen des Dm^nicht davon überzeugen können, daß die vom Beklagten begangene unerlaubte Handlung für den Schaden des Klägers unerheblich sei. Deshalb hat das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten gegen das verurteilende Erkenntnis des Landgerichts erneut zurückgewieseno II o Vergeblich wendet sich die Revision gegen diese Entscheidungo Sie sieht zunächst einen Rechtsfehler darin, daß das Berufungsgericht angenommen habe, der vom Beklagten zu führende Entlastungsbeweis nach § 830 BGB sei nicht erbracht- Die Revision meint, hierbei handele es sich um den "Beweis eines Nega-tivums"; an einen solchen Beweis seien aber geringere Anforderungen zu stellen als an den "Beweis eines Positivums"- 1 Bei dieser Auffassung wird verkannt, daß der in Anspruch genommene Beklagte nur dann aus der Haftung ausscheidet, v/enn er zur Überzeugung des Tatrichters nachweist, daß er nach den Umständen nicht der Täter gewesen sein könneDer Tatrichter hat sich aber nicht davon überzeugen können, daß die Verletzung des Klägers von der unerlaubten Handlung des Beklagten unabhängig ist» Damit bleibt seine Haftung bestehen» Nach dem Sinne des §.*830 BGB soll nämlich nur derjenige aus der Haftung ausscheiden, der für die Schadensverursachung nicht in Betracht kommen kann» Es kann aber nicht angenommen werden, daß fUr diesen Entlastungsbeweis eine besonders erleichterte Beweisführung gilt» Vielmehr ist dieser Beweis nur geführt, wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt, der Beklagte komme als Täter nicht in Betracht. III. * Auch die weiteren Rügen der Revision, die oft die tatrichterliche Beweiswürdigung betreffend können keinen Erfolg haben. #>* : a) Das Berufungsgericht hat den Revierförster Df|^^vernommen. Die Würdigung der Aussage läßt keinen Rechtsfehler erkennen. b) Eine Verpflichtung des Gerichts, den Hegerings leiter darüber zu vernehmen, daß der Beklagte als weidgerechter und erfahrener Jäger bekannt sei, bestand nicht. Das Berufungsgericht hat erkannt, daß eine solche persönliche Eigenschaft als Indiz für die Beweiswürdigung im Sinne des Beklagten infrage kam. Es war aber nicht gehalten, dieser Tatsache die Bedeutung beizu demessen, die die Revision ihr beilegt. Es konnte sehr wohl erklären wie sich aus dem vom Senat insoweit bereits gebilligten ersten Urteil des Berufungsgerichts ergibt -, daß der Beklagte als ein sonst vorsichtiger und erfahrener Jäger im Einzelfalle unvorsichtig gehandelt haben könne, zu demal er hier den von bewohnten Gebäuden einzuhaltenden Sicherheitsabstand nicht beachtet habe» Zwar hat das Berufungsgericht den Beweis als "unerheblich" bezeichnet, damit aber ersichtlich nur zu dem Ausdruck bringen wollen, daß die behauptete Tatsache seine Wertung nicht ändere. c) Me Revision kann sich auch nicht darauf berufen, der Beklagte habe durch den damaligen Beklagten unter Beweis gestellt, daß&sein Schuß steil hoch gegangen sei. Dieser Beweis. ist .*im:.Sehrift; satz vom 6. August 1959 zu einem Zeitpunkt angeboten worden, als Anoch nicht aus dem Rechtsstreit ausgeschieden war. Dies ist erst durch das Urteil des Landgerichts vom 23* September 1959 geschehen, das die Klage gegen AflHD abwies. Die Revision beruft sich nun weder darauf, der Beweisantritt durch sei in der Berufungsinstanz erneuert worden, noch ist in der ersten Revision dieser Beweisantritt als übergangen gerügt. Schon deshalb brauchte das Berufungsgericht nach der Zurückverweisung durch den erkennenden Senat nicht anzunehmen, der Beweis durch A0HHBP sei aufrecht erhalten. Ein Verstoß gegen § 286 ZPO ist daher nicht ersichtlich. d) Vergeblich wendet sich die Revision noch dagegen, daß das Berufungsgericht es abgelehnt hat, den Beklagten als Partei zu vernehmen. Das Berufungsgericht ist sich seiner Pflicht bewußt gewesen, den Beklagten als Partei zu vernehmen, falls einiger Beweis erbracht ist., also eine gev/isse Wahrscheinlichkeit für die aufgestellten Behauptungen besteht» Dies zeigen seine Erwägungen, mit denen es eine Parteivernehmung ablehnt» Ein Ermessensmißbrauch, der einer revisionsmäßigen Nachprüfung zugänglich wäre, ist aber nicht ersichtlich» Die Rügen der Revision betreffen im Grunde nur die Präge, ob das Beweisergebnis den Tatrichter so hätte beeindrucken müssen, daß er die Parteivernehmung vornahm» Es ist im Gegensatz zur Auffassung der Revision auch nichts dafür ersichtlich, daß das Berufungsgericht verkannt hätte, über welche Tatsachen der Beklagte aussagen konnte» e) Ebensowenig läßt die Beweiswürdigung zu der Präge, ob der Beklagte 3 nun Schrot very/endet habe, einen Rechtsfehler erkennen« Das Berufungsgericht hat dabei in zulässiger Weise unterstellt, daß der Beklagte am 12» Dezember 1957 keine Schrotkörner von 3 mm gekauft hat« • IV« Da das Urteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten erkennen läßt, war seine Revision zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO« Dr. Kleinewefers Bundesrichter Dr«Bode Br«KE Meyer ist erkrankt und verhindert zu unterzeichnen« Dr.Kleinewefers Dr«Pfretzschner H.Meyer