Volltext der Entscheidung
2358.058
I VI ZR 156/57 Verkündet am 15« April 1958 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Im Namen des Volkes
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In dem Rechtsstreit
der Stadt vertreten durch den Oberbürgermeister,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br*
gegen
den Schreiner Stephan Z^Bl in ®
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
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hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe. Verhandlung vom 15. April 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Engels, Hanebeck,
Br. Hauß und Heinrich Meyer
für Recht erkannt:
Bie Revision der ^Beklagten gegen das leilur-teil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Mai 1957 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der damals '17-Jährige Kläger wurde am 20. November 1952 zur Strahlenbehandlung der Plantarwarzen, die sioh • ..J
vornehmlich an den Fersen beider Füße gebildet hatten, von dem Hautfacharzt Br. an das Strahleninstitut des von
der Beklagten betriebenen Katharinenhospitals in StflÜHl überwiesen« Bort wurden beide Fersenballen zunächst dreimal röntgenbestrahlt, am 29» November 1952 mit dem van der Plaats-Gerät sowie am 6. und 12. Bezember 1952 mit dem Ber-mopan-\Yeichstrahlgerät, wobei jeder Fersenballen eine Röntgenbestrahlung von zusammen 1100 r erhielt. Ba der erzielte Erfolg nicht von Bauer war, überwies Br« den Kläger
am 28. Februar 1955 erneut an das Strahleninstitut der Beklagten« Hier ordnete der Assistenzarzt Br. HoflflHHP eine zweite Bestrahlungsserie mit Bermopan-Gerät auf beide Fersenballen an, und zwar sollten nach dem von ihm aufgestellten Plan in 5 Einzeldosen je 200 r auf jeden Fersenballen eingestrahlt werden. Bie beiden ersten Bestrahlungen sm 5« und 12. März 1955 wurden unter der Leitung von Br« durch die med.-techn. Assistentin Schüfe vorgenommen; die dritte Bestrahlung wurde am 26. März 1955 unter der vertretungsweisen Leitung des Assistenzarztes Br. HelfNMfc durch die ebenfalls vertretungsweise tätige med.-techn. Assistentin (jetzt durchgefiihrt. Während
nach den früheren Bestrahlungen keinerlei schädliche Einflüsse festzustellen waren, zeigten sich wenige Tage nach der letzten Bestrahlung an beiden Fersen erhebliche Verbrennungserscheinungen, die zur Bildung von noch nicht abgeheilten Geschwüren führten.
Ber Kläger nimmt die Beklagte wegen Behandlungsfehlers auf Schadenersatz in Anspruch. Bas Landgericht wies
die Klage ab. Bas Oberlandesgericht hat die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, dem Kläger - vorbehaltlich des Anspruchsübergangs auf einen öffentlichen Versicherungsträger - den materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Röntgenbehandlung entstanden ist und noch entsteht. Bie Revision der Beklagten, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe s
Auf Grund des Obergutachtens des Sachverständigen Prof. Br. Schrfl^hat das Berufungsgericht die Überzeugung gewonnen, daß der Klager am 26. März 1953 im Strahleninstitut der Beklagten nicht, wie vorgesehen, mit 200 r, sondern ’ versehentlich mit mindestens 1800 r bestrahlt worden ist, weil zur Bestrahlung nicht - wie nachträglich im Röntgenprotokoll vermerkt - der runde Tubus mit einem Pokus-Haut-
Abstand von 50 cm, sondern irrtümlich ohne Änderung der
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. Bestrahlungszeit der kleine, quadratische Tubus mit einem' Fokus-Haut-Abstend von nur 10 cm verwendet wurde.
1. Zu Unrecht behauptet die Revision, daß das Gutachten des Sachverständigen Prof.Br. Schrtf^» wie das Berufungsgericht verkenne, allein auf den Angaben des Klägers aufbaue« Ber Sachverständige gewinnt seine Erkenntnisse im Gegenteil ausschließlich aus dem erhobenen objektiven Befunde und seiner fachärztlichen Sachkunde, findet dadurch allerdings die Behauptungen des Klägers über den Bestrahlungshergang bestätigt.
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Der von Dr. HoflBBV auf gestellte Behandlungsplan war sachgemäß; wäre er eingehalten worden, so hätten Strahlenschäden auch hei Berücksichtigung der Vorbelastung durch die erste Bestrahlungsserie nicht auftreten können. Eine Uberempfindlichkeit des Klägers gegen Röntgenstrahlen, falls es sie überhaupt gibt, ist in Anbetracht der folgenlos vor- '
angegangenen Bestrahlungen auszuschließen. Auf die Fersen des Klägers muß daher eine Uberdosis eingestrahlt worden sein, und zwar bei der letzten Bestrahlung am 26. März 1953, i
weil sich im Anschluß an diese typische Verbrennungsersc&ei- !
nungen zeigten, während die früheren Bestrahlungen ohne schädliche Folgen blieben. Ein technischer Fehler des Gerätes, [•
der zu den Verbrennungen hätte führen können, etwa ein j!
Filterversagen, kommt hier nicht in Betracht. j
Biese von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen allein hätten schon genügt, einen von der Beklagten zu vertretenden Kunstfehler, sei es -des Arztes, sei es der . med.-techn-r Assistentin darzutun, die bei der Bestrahlung am 26. März 1953 beteiligt waren.
Der Gutachter vermochte den Sachverhalt indessen noch |
weiter aufzuklären. Bie Uberdosierung kann nämlich entwe- |
der auf zu langer Dauer der Bestrahlung, oder auf der Wahl I
eines zu geringen Abstandes beruhen. Bei Verwendung des j
runden 'JPubus mit 30 cm Fokus-Haut-Abstand, bei dem die Dermopan-Apparatur in der Minute 100 r abgibt, wären statt 2 Minuten etwa 20 Minuten Bestrahlungszeit nötig gewesen, um in die Region gefährlicher Dosen zu kommen. Biese Möglichkeit scheidet indessen aus, weil eine so erheblich' erhöhte Bestrahlungszeit allen Beteiligten aufgefallen wäre.
Es muß demgemäß unter Verwendung eines kürzeren Tubus bestrahlt worden sein, wobei die applizierte Röntgenstahlen-menge in geometrischer Reihe ansteigt.
Der Sachverständige Prof.Dr. Schrift hat nun folgen-den Befund erhoben: Die geschädigte Zone kann eingeteilt
werden in einen äußeren, geringgradiger und einen inneren, schwerer geschädigten Bezirk. Das äußere, nicht so stark betroffene Gebiet ist zur gesunden Haut hin scharfrandig abgesetzt, woraus zu schließen ist, daß bei der Bestrahlung eine Begrenzung der Wirkungsfläche durch festliegende Abdeckung oder Tubus erfolgt ist. Nach dem Befund am linken Fuß hat die so charakterisierte Fläche eine Ausdehnung von 7 zu 7 cm, einer Fläche also, die dem kleinen Tubus des Dermopangerätes entspricht. Am rechten Fuß sind diese Maße nicht ganz zu messen, da hier offenbar nur ein Teil des Tubus aufgesetzt war; dafür ragte aber wohl der Tubus über die Ferse nach hinten hinaus, so daß sich auch an der Rückseite der Fersengegend noch Teleangiektasien finden«
Aus diesem bei der Untersuchung des Klägers festgestellten Befunde schließt der Sachverständige, daß bei der Bestrahlung am 26. März 1953 anstatt des vorgesehenen Tubus von 30 cm Abstand irrtümlich der kleine, quadratische Tubus von 10 cm Abstand verwendet worden ist, der eine Feldgröße von 7 zu 7 cm aufweist. Denn diese Annahme, und sie allein, erklärt - wie näher *ausgeführt wird t den erhobenen Befund, insbesondere auch die verstärkte Röntgenatrophie im Zentrum des Bestrahlungsfeldes, ohne weiteres«
2* Durch dieses ausschließlich auf objektiven ärztlichen Feststellungen beruhende Obergutachten wird, wie das angefochtene Urteil ausführt, die Darstellung des Klägers über die Durchführung seiner letzten Bestrahlung als richtig erwiesen, die er schon vorher bei seiner persönlich
Anhörung vor dem Berufungsgericht am 7« November 1956 gegeben und dem Sachverständigen gegenüber wiederholt hatte Der Kläger will nämlich gesehen haben, daß bei der letzten
Bestrahlung am 26« März 1953 ein anderer Tubus als früher, nämlich ein kleiner, viereckiger Tubus verwendet worden i'et.
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Wenn der Sachverständige Prof.Dr. Schreus - wie sein Gutachten anfUhrt - bei der Untersuchung des Klägers den Hergang bei der Bestrahlung nochmals genau mit allen Einzelheiten erfragt, und nochmals großen Wert darauf gelegt hat, wie der Kranke selbst den Bestrahlungshergang schildert una ob diese Schilderung mit den tatsächlichen Gegebenheiten der Apparatur üboreinstimmen kann, insbesondere auch zu ' klären versucht hat, warum der Kläger diese Angaben nicht bereits bei der Untersuchung in Tübingen gemacht habe, so ist das keine unzulässige Vernehmung, die der Sachverständige in Anmaßung richterlicher Aufgaben durchgeführt hätte.
Die Befragung des Kranken ist vielmehr ein unerläßliches Hilfsmittel zur Gewinnung einer ärztlichen Diagnose. Denn die Auskünfte des Patienten, mögen sie nun wahr oder falsch sein, können dem Arzt wertvolle Hinweise auf die von ihm einsuschlagende Richtung geben. Das gilt entgegen der Auffassung der Revision im gleichen Maße auch dann, wenn es sich um die ärztliche Aufklärung eines Unfalls handelt, -
ganz besonders aber, wenn der Unfall durch die Anwendung
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eines medizinischen Fachgerätes verursacht sein soll, deren Beurteilung spezielle Fachkenntnisse hinsichtlich der Konstruktion, der Handhabung und der Wirkungsweise des Gerätes vorraussetzt.
War somit die Befragung des Klägers durch den Sachverständigen kein Ersatz für seine Anhörung durch das Prozeßgericht, deren Ergebnis dem Sachverständigen bereits vorlag, sondern vielmehr - ebenso wie die Besichtigung und Untersuchung der verbrannten Fersen - ein Teil der dem Sachverständigen obliegenden Materialbeschaffung für die
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Begutachtung, so hatte weder die Beklagte Anspruch darauf, bei der Befragung oder Untersuchung des Klägers durch den Sachverständigen vertreten zu sein, noch bedurfte es einer Festhaltung des Untersuchungs- oder Befragungsergebnisses in einem gerichtlichen ProtokollEs genügt vielmehr, wenn der ärztliche Sachverständige die wesentlichen Ergebnisse seiner Beobachtungen, zu denen auch die Angaben des Patienten gehören, in seinem Gutachten mitteilt und damit sowohl den Parteien, als auch der richterlichen Beurteilung unterbreitet-
Bas aber hat der Sachverständige Prof .Br. Schr4H getan, Sein schriftliches Gutachten läßt klar erkennen, was er durch eigene Wahrnehmung festgestellt, und was ihm der Kläger angegeben hat. Babei ergibt sich, daß die Barstellung des Klägers über den Verlauf der Bestrahlung vom 26. März 1953 völlig mit den Behauptungen übereinstimmt, die er bei seiner Anhörung durch das Berufungsgericht aufgestellt hatte, und die daher dem Sachverständigen bereits aus dem Verhandlungsprotokoll bekannt waren- Auch aus diesem Grunde kann das angefochtene Urteil im übrigen auf dem Ergebnis der Befragung des Klägers durch.den Sachverständigen nicht beruhen»
3. Vergebens rügt die Revision ferner, daß das Berufungsgericht dem Anträge der Beklagten nicht entsprochen hat, die bereits vernommenen Zeugen Br. HalflHIB^ und
dem Sachverständigen Prof .Br. SchxtfBi gegenüberzustellen, weil nicht ersichtlich sei, daß er die Aussage der beiden Zeugen in seinem Gutachten genügend berücksichtigt hätte. Kann schon eine Gegenüberstellung einander widersprechender Zeugen gemäß § 394 Abs. 2 ZPO von der Partei nicht beansprucht werden, so erst recht nicht eine Gegenüberstellung von Zeugen mit einem Sachverständigen,
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die von der Prozeßordnung angesichts der Aufgabe und der Stellung des Sachverständigen gar nicht in Betracht gezogen wird. Eine solche Gegenüberstellung durfte dem Berufungsgericht zudem als zwecklos erscheinen, weil Br. Hai-ünd seine Assistentin Hadl (WflHfe), wie das angefochtene Urteil ausführt, keine positive Erinnerung gerade an die Bestrahlung des Klägers am 26. März 1953 hatten, ihre Aussage vielmehr lediglich Schlußfolgerungen darstellt, denen gegenüber den Feststellungen des Obergutachters keine Bedeutung zukommen könne.
Ber Antrag der Beklagten, die Zeugen Br. HalflHHP und WilHBi (HsJHP) dem Sachverständigen gegenüberzustellen, war auch nicht dahin umzudeuten, daß die Beklagte die Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens und Befragung gemäß §§ 402, 397 ZPO begehrt hätte.
Benn es kam der Beklagten, wie die Begründung ihres Antrags ergibt, nicht darauf an, ihrerseits dem gerichtlichen Sachverständigen Fragen zur Erläuterung seines Gutachtens zu stellen, sondern die dem Sachverständigen bereits bekannten Aussagen der Zeugen Br. HalflHMfc und Ha^B) in seiner Gegenwart wiederholen zu lassen. Bas aber konnte sie nicht beanspruchen, durfte dem Berufungsgericht vielmehr mangels positiver Erinnerung der Zeugen als für die Wahrheitsermittlung wertlos erscheinen.
4« Bas Berufungsgericht durfte schließlich die -erst von der Revision aufgeworfene - Frage eines Mitverschuldens des Klägers gemäß § 254 BGB unerörtert lassen, weil sie sich gar nicht stellte. Benn auch wenn der Kläger bemerkte, daß ein anderer lubus als sonst Verwendung fand, durfte er sich darauf verlassen, daß dem bei der Gestaltung der Bestrahlung Rechnung getragen werde.
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.Die Kevision war hiernach unter Kostenfolge aus § 97 Afcs. 1 ZPO zurüekzuweisen.
Dr.Kleinewefers Engels Hanebeck
Dr. Hauß Heinr. Meyer