- Prozeßbevollmäehtigters Rechtsanwalt Br hat der VI * Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21« Juni 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, Kleinewefers, Br« Engels, Martin, Br« Bode und Br„ Hauß für Recht erkannt* in Fahrtrichtung des Klägers rechten Hälfte der hier nur 4>45 m breiten befestigten Fahrbahn gelegen hat« Im Anschluß an das Gutachten des Sachverständigen Müllensiefen hat das Berufungsgericht den Abstand der Anstoßstelle zu dem rechten Fahrbahnrand auf etwa 1,50 i geschätzt. Insbesondere handelt es eich bei der Ermittlung des Abstandes der Anstoßstelle vom Fahrbahnrand nur um eine Schätzung, wobei aus dem Gutachten des Sachverständigen deutlich ersichtlich ist, daß die Schätzung zu Gunsten der Beklagten ausgefallen ist« Um eine Schätzung handelt es sich - schon angesichts der etwas schwankenden Straßenbreite - auch, soweit auf Grund der Aussage des Zeugen angenommen worden ist, die Spur der rechten Räder des Lastkraftwagens sei 90 cm von dem in Fahrtrichtung des Lastkraftwagens rechten Fahrbahnrand entfernt verlaufen, benn die Revision meint, dann habe folgerichtig die Anstoßstelle unter Berücksichtigung der Breite des Lastkraftwagens von 2,35 m und der Fahrbahnbreite von 4,45 m nur 1,20 m vom gegenüberliegenden Straßenrand entfernt sein können, so ist darauf hinzuweisen, daß die Beurteilung dann für die Beklagten noch ungünstiger ist. Die Revision läßt im übrigen bei den von ihr angestellten Berechnungen unberücksichtigt, daß der Lastkraftwagen einen Überhang über die Spurbreite hat, so daß sich .«agenbreite und Spurbreite nicht decken. Entgegen der Auffassung der Revision liegt auch kein Widerspruch zu den übrigen Feststellungen darin, daß das Berufungsgericht -hier zu Gunsten des Klägers, dem ein Kitverschulden nachzuweisen war - davon ausgegangen ist, der Kläger habe bei dem Einfahren in die Straßenkuppe einen Abstand von ca. Es ist somit von den Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen Dann ergibt sichs lc Der Lastkraftwagen hat an einer sehr unübersichtlichen Straßenkuppe bei schmaler Fahrbahn nicht die äußerste rechte Seite seiner Fahi'bahn benutzt. Es braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob der Zweitbeklagte verpflichtet gewesen wäre, den Seitenstreifen der Fahrbahn zu benutzen* Gegenüber den Ausführungen der Revision, daß eine solche Forderung nicht gestellt werden könne, ist nur darauf hinzuweisen, daß bei einer Fahrbalmbreite von 4>45 m und einer Breite des Lastkraftwagens von 2,35 m jede Begegnung mit einem anderen gleich-breiten Lastkraftwagen der Seitenstreifen hätte in Anspruch genommen werden müssen« Es genügt hier die Klarstellung, daß zu dem mindesten die äußerste rechte Fahrbahnseite einzuhalten gewesen wäre» Alsdann hätte für den Gegenverkehr immerhin die Fahrbahn in einer Breite von ca> 2 m bis 2,20 m zur Verfügung gestanden* Der Verkehrsunfall wäre dann vermieden worden« Die Schadenshaftung des Zweitbeklagten ergibt sich aus § 823 Abs 2 BGB in Verbindung mit § 8 Abs 2 StVO, die der Erstbeklagten aus § 831 BGB« km/st in die Rechtskurve ein, wobei er einen Abstand von etwa einem Meter zu dem rechten Fahrbahnrand hielt« Die Fahrgeschwindigkeit hinderte den Kläger nicht, seinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu leisten« Der Kläger konnte, wie der Sachverständige im einzelnen unter Berücksichtigung der Sichtmöglichkeit und der Schreck- und Reaktionszeit errechnet hat, vor einem stehenden oder sich in gleicher Richtung bewegenden Hindernis sein Fahrzeug anhalten oder das Hindernis umfahren« Der Kläger brauchte aber, selbst wenn er - was nicht festgestellt ist - ein Warnzeichen gehört haben sollte, nicht damit zu rechnen, daß ihm auf seiner Fahrbalmseite ein Kraftfahrzeug entgegenkam« Wollte man mit der Revision diese Forderung stellen, so dürfte ein Fahrzeug nur mit Schrittgeschwindigkeit auf eine Straßenkuppe hinauffahren« Die Verantwortung muß hier allein dem Fahrer des entgegenkommenden und einen Teil der linken Fahrbahnseite einnehmenden Wagens zufallen, während für den auf seiner Fahrbahn fahrenden Verkehrsteilnehmer der Verti'auensgrundsatz eingreift« Die Einhaltung eines Abstandes von ca* einem Meter zu dem rechten Hand der befestigten Fahrbahn ist dem Kläger vom Berufungsgericht ohne Hechtsirrtum nicht zu dem Verschulden angerecbnet worden« Bas Berufungsgericht hat nämlich unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen dargelegt, daß es für den Kraftradfahrer an dieser Straßenstelle aus fahrtechnischen Gründen zweckmäßig und richtig gewesen sei, einen kleinen Abstand nach rechts zu lassen, weil er dann an der Kuppe sicherer habe fahren und Hindernissen besser habe ausweichen können« Bie Ansicht der Revision, was man dem Kraftfahrer gestatte9 dürfe man dem Bastkraftwagenfahrer nicht verwehren, verkennt, daß der Kraftradfahrer nur einen schmalen Raum einnimmt und innerhalb seiner Fahrbahnhälfte bleibt, während beim Lastkraftwagenfahrer schon die Einhaltung eines kleinen Abstandes von seinem Fahrbahnrand bei dieser schmalen Straße zur Folge hatte, daß dem Gegenverkehr die Fahrbahn versperrt würdes Hier zeigt sich, daß der Begriff "äußerste rechte Seite der Fahrbahn" in § 8 Abs 2 Satz 2 StVO kein feststehender, sondern ein von den Umständen des Falles abhängiger Begriff ist (vgl BGH VRS 4, 282)« Bas hat das Berufungsgericht zutreffend berücksichtigt und deshalb nur dem 2 weit beklagten, nicht aber dem Kläger einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 8 Abs 2 StVO zur Last gelegt« Im übrigen würde auch die Hilfsbegründung des Berufungsurteils die Entscheidung tragen, daß die von den Beklagten zu vertretenden ursächlichen Faktoren so überwiesen, daß eine Schadensteilung ungerechtfertigt wäre«
vi_ ZR_ 156/56 2350 068 VerkBnB*et an 21 »Juni 1957 Romacker, gyStlesngesWLlter '•lo Urkvntsbeaater tier Gehaltsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit lo 2» der Firma Karl Viehtransporte in G| des Kraftfahrers Herbert Istraßeflfc in G Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmachtigters Rechtsanwalt Br, gegen den Angestellten Günther itraßeflk in Hi Kläger, Berufungskläger und RevisiQnsbeklagten, - Prozeßbevollmäehtigters Rechtsanwalt Br hat der VI * Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21« Juni 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, Kleinewefers, Br« Engels, Martin, Br« Bode und Br„ Hauß für Recht erkannt* Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 21« Februar 1956 wird zurückgewiesen« Bie Kosten der Revision werden den Beklagten auf-erlegt« Von Rechts wegen Am Nachmittag des 20« Oktober 1951 fuhr der Kläger mit seinem NSU Kraftrad (250 ccm) von Langenselbold nach Hüttengesäß. Auf dem Beifahrersitz fuhr sein Arbeitskamerad DflRft mi^Bmitft Die stark gewölbte und mit einem Teerbelag versehe Straße macht in Höhe des Kilometersteins 8,2 in Richtung Hüttengesäß eine nicht allzu stark gekrümmte Rechtskurve, die schlecht einzusehen ist, weil der Scheitelpunkt der Krümmung auf einer Straßenkuppe liegt» In der Kurve kam dem Kläger ein von dem Zweitbeklagten gesteuerter und der Erstbeklagten gehörender Lastkraftwagen entgegen, der Vieh geladen hatte. Beim Vorbeifahren streifte der Kläger die linke hintere Seite des Lastkraftwagens, wobei er mit dem Oberschenkel gegen den zweitletzten Spriegel des Lastkraftwagens stieß, eine über die Bordwand hinausragende U-Eisenochiene. Der Beifahrer wurde auf das rechte Rasen-banlcett der Straße geschleudert, der Kläger lag mit seinem Kraftrad am Ende einer 17 m langen Kratzspur ungefähr auf der Straßenmittec Sein linkes Bein mußte oberhalb des Knies abgenommen werden. Ferner hat der Kläger einen Schlüsselbeinbruch rechts, einen Bruch des linken Mittelfingers und einen Bluterguß am rechten Auge erlitten. Der Lastkraftwagen blieb unbeschädigt« Der Kläger hat vorgetragen, der Zweitbeklagte habe die Kurve geschnitten und seine, des Klägers, Fahrbahn in Anspruch genommen. Die Anstoßstelle sei in dex* Nähe der rechten Begrenzung der klägerischen Fahrbahnseite gewesen. Der Kläger hat beantragt, 1. beide Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 1 117,80 DM nebst Zinsen zu verurteilen, 2» den Zweitbeklagten zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes zu verurteilen, 3c festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, auch allen künftigen Unfallschaden zu ersetzen. Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten- Sie haben behauptet, der Lastkraftwagen sei mit langsamer Geschwindigkeit scharf auf seiner rechten Straßenseite gefahren. Die Anstoßstelle sei mindestens 2,60 m von der für den Kläger rechten Fahrbahnbegrenzung entfernt gewesen« Der Kläger sei mit zu hoher Geschwindigkeit in die Kurve eingefahren und dann aus der Kurve herausgetragen worden* Das Landgericht hat den Schmerzensgeldanspruch abgewiesen und den übrigen Ansprüchen zu einem Viertel im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes unter Vorbehalt des Forderungsübergangs auf öffentliche Versicherungsträger stattgegeben, wobei über den Anspruch zu 1) durch Grundurteil entschieden ist* Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Ansprüche zu 1) und 2) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die beantragte Feststellung ausgesprochen® Mit der Revision bitten die Beklagten, das landgerichtliche Urteil wieder herzustellen• Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen® Entscheidungsgründez I® Die Beurteilung der Unfallverantwortung hängt entscheidend davon ab, an welcher Stelle der Fahrbahn der Anstoß geschehen ist® Das Berufungsgericht hat auf Grund der Beweisaufnahme die Überzeugung erlangt, daß diese Stelle im Scheitelpunkt der Straßenkuppe auf der zu dem Kurveninnern gelegenen, < I* in Fahrtrichtung des Klägers rechten Hälfte der hier nur 4>45 m breiten befestigten Fahrbahn gelegen hat« Im Anschluß an das Gutachten des Sachverständigen Müllensiefen hat das Berufungsgericht den Abstand der Anstoßstelle zu dem rechten Fahrbahnrand auf etwa 1,50 i geschätzt. Vergebens bemüht sich die Revision darum, diese Feststellung zu erschüttern und darzutun, daß die AnstoßBtelle mehr zur Fahrbahnmitte hin oder gar auf der anderen Fahrbaiinseite gelegen haben müsse« 1« Bas Berufungsgericht hat nicht die Beweislast zu Lasten der Beklagten umgekehrt. Vielmehr beruhen die für die Beklagten nachteiligen Feststellungen auf einer sehr sorgfältigen Würdigung der an Ort und Stelle durohgeführten Beweisaufnahme. Burchaus im Ermessen des Berufungsgerichts lag es, darüber zu entscheiden, welchen Wert es den vom Zweitbeklagten gemachten Angaben für seine Überzeugungsbildung beimaß« Soweit das Berufungsgericht diesen Angaben auf Grund des in mehrfacher Hinsicht auffälligen Verhaltens des Zweitbeklagten nach dem . Unfall keinen Glauben geschenkt hat, liegt hierin keine rechtsfehlerhafte Würdigung des Verhandlungsergebnisses. 2. Bie Feststellungen des Berufungsgerichts sind auch nicht widerspruchsvolle Bie Revision verkennt bei ihren in dieser Richtung erhobenen Rügen einmal, daß es angesichts des hier vorliegenden Beweisergebnisses naturgemäß unmöglich ist, die Anstoßstelle mit Zentimetergenauigkeit festzulegen. Insbesondere handelt es eich bei der Ermittlung des Abstandes der Anstoßstelle vom Fahrbahnrand nur um eine Schätzung, wobei aus dem Gutachten des Sachverständigen deutlich ersichtlich ist, daß die Schätzung zu Gunsten der Beklagten ausgefallen ist« Um eine Schätzung handelt es sich - schon angesichts der etwas schwankenden Straßenbreite - auch, soweit auf Grund der Aussage des Zeugen angenommen worden ist, die Spur der rechten Räder des Lastkraftwagens sei 90 cm von dem in Fahrtrichtung des Lastkraftwagens rechten Fahrbahnrand entfernt verlaufen, benn die Revision meint, dann habe folgerichtig die Anstoßstelle unter Berücksichtigung der Breite des Lastkraftwagens von 2,35 m und der Fahrbahnbreite von 4,45 m nur 1,20 m vom gegenüberliegenden Straßenrand entfernt sein können, so ist darauf hinzuweisen, daß die Beurteilung dann für die Beklagten noch ungünstiger ist. Die Revision läßt im übrigen bei den von ihr angestellten Berechnungen unberücksichtigt, daß der Lastkraftwagen einen Überhang über die Spurbreite hat, so daß sich .«agenbreite und Spurbreite nicht decken. Hierauf weist die Revisionsbeantwortung zutreffend hin. Entgegen der Auffassung der Revision liegt auch kein Widerspruch zu den übrigen Feststellungen darin, daß das Berufungsgericht -hier zu Gunsten des Klägers, dem ein Kitverschulden nachzuweisen war - davon ausgegangen ist, der Kläger habe bei dem Einfahren in die Straßenkuppe einen Abstand von ca. einem Meter zu dem Fahrbabnrand eingehalten. Denn eine geringe Schwankung nach links - zur Kurvenaussenseite - war in der plötzlich eintretenden Gefahrenlage erklärlich und entschuldbar, wie der Gutachter unter Eingehen auf die Fahrtechnik des Kraftrades eingehend dargelegt hat. Ferner mußte aber schon angesichts der Breite des Kraftrades, die' vom Sachverständigen mit 90 cm angenommen ist, die Anstoßstelle weiter links liegen als die Fahrspur des Kraftrades* II o * Es ist somit von den Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen Dann ergibt sichs lc Der Lastkraftwagen hat an einer sehr unübersichtlichen Straßenkuppe bei schmaler Fahrbahn nicht die äußerste rechte Seite seiner Fahi'bahn benutzt. Er ist vielmehr weit auf die • i andere Fahrbahnseite gekommen, die in erster Xiinie dem Gegenverkehr zur Verfügung stehen muß«. Es braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob der Zweitbeklagte verpflichtet gewesen wäre, den Seitenstreifen der Fahrbahn zu benutzen* Gegenüber den Ausführungen der Revision, daß eine solche Forderung nicht gestellt werden könne, ist nur darauf hinzuweisen, daß bei einer Fahrbalmbreite von 4>45 m und einer Breite des Lastkraftwagens von 2,35 m jede Begegnung mit einem anderen gleich-breiten Lastkraftwagen der Seitenstreifen hätte in Anspruch genommen werden müssen« Es genügt hier die Klarstellung, daß zu dem mindesten die äußerste rechte Fahrbahnseite einzuhalten gewesen wäre» Alsdann hätte für den Gegenverkehr immerhin die Fahrbahn in einer Breite von ca> 2 m bis 2,20 m zur Verfügung gestanden* Der Verkehrsunfall wäre dann vermieden worden« Die Schadenshaftung des Zweitbeklagten ergibt sich aus § 823 Abs 2 BGB in Verbindung mit § 8 Abs 2 StVO, die der Erstbeklagten aus § 831 BGB« 2» Der Kläger fuhr mit einer Geschwindigkeit von.etwa 40. km/st in die Rechtskurve ein, wobei er einen Abstand von etwa einem Meter zu dem rechten Fahrbahnrand hielt« Die Fahrgeschwindigkeit hinderte den Kläger nicht, seinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu leisten« Der Kläger konnte, wie der Sachverständige im einzelnen unter Berücksichtigung der Sichtmöglichkeit und der Schreck- und Reaktionszeit errechnet hat, vor einem stehenden oder sich in gleicher Richtung bewegenden Hindernis sein Fahrzeug anhalten oder das Hindernis umfahren« Der Kläger brauchte aber, selbst wenn er - was nicht festgestellt ist - ein Warnzeichen gehört haben sollte, nicht damit zu rechnen, daß ihm auf seiner Fahrbalmseite ein Kraftfahrzeug entgegenkam« Wollte man mit der Revision diese Forderung stellen, so dürfte ein Fahrzeug nur mit Schrittgeschwindigkeit auf eine Straßenkuppe hinauffahren« Die Verantwortung muß hier allein dem Fahrer des entgegenkommenden und einen Teil der linken Fahrbahnseite einnehmenden Wagens zufallen, während für den auf seiner Fahrbahn fahrenden Verkehrsteilnehmer der Verti'auensgrundsatz eingreift« Die Einhaltung eines Abstandes von ca* einem Meter zu dem rechten Hand der befestigten Fahrbahn ist dem Kläger vom Berufungsgericht ohne Hechtsirrtum nicht zu dem Verschulden angerecbnet worden« Bas Berufungsgericht hat nämlich unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen dargelegt, daß es für den Kraftradfahrer an dieser Straßenstelle aus fahrtechnischen Gründen zweckmäßig und richtig gewesen sei, einen kleinen Abstand nach rechts zu lassen, weil er dann an der Kuppe sicherer habe fahren und Hindernissen besser habe ausweichen können« Bie Ansicht der Revision, was man dem Kraftfahrer gestatte9 dürfe man dem Bastkraftwagenfahrer nicht verwehren, verkennt, daß der Kraftradfahrer nur einen schmalen Raum einnimmt und innerhalb seiner Fahrbahnhälfte bleibt, während beim Lastkraftwagenfahrer schon die Einhaltung eines kleinen Abstandes von seinem Fahrbahnrand bei dieser schmalen Straße zur Folge hatte, daß dem Gegenverkehr die Fahrbahn versperrt würdes Hier zeigt sich, daß der Begriff "äußerste rechte Seite der Fahrbahn" in § 8 Abs 2 Satz 2 StVO kein feststehender, sondern ein von den Umständen des Falles abhängiger Begriff ist (vgl BGH VRS 4, 282)« Bas hat das Berufungsgericht zutreffend berücksichtigt und deshalb nur dem 2 weit beklagten, nicht aber dem Kläger einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 8 Abs 2 StVO zur Last gelegt« Im übrigen würde auch die Hilfsbegründung des Berufungsurteils die Entscheidung tragen, daß die von den Beklagten zu vertretenden ursächlichen Faktoren so überwiesen, daß eine Schadensteilung ungerechtfertigt wäre« 3o Ba zur Zeit des Unfalls für das Kraftrad des Klägers als Kleinkraftrad die Gefährdungshaftung nicht galt, konnte die bloße Betriebsgefahr des Kraftrades nicht herangezogen werden, um die Ansprüche des Klägers zu mindern« Bie Ausführungen!* des Berufungsgerichts hierzu stehen im Einklang mit der ständigen * Rechtsprechung des Senats« ^ jj - .... ? ...... .............ri.Mnwmim Bas Berufungsurteil hält somit in allem einer rechtlichen Nachprüfung stand- Nur erscheint eine Klarstellung geboten, daß die Verpflichtung der Beklagten zu dem Schadensersatz gegenüber dem Kläger entfällt, soweit Ansprüche auf öffentlichrechtliche Versicherungsträger übergegangen sind« Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO«. Br* Kleinewefers Bundesrichter Br.Engels Martin ist beurlaubt und daher verhindert, zu unterschreiben* Br-Kleinewefers Br« Bode Br* Hauß r