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BGH · VI ZR 155/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 155/97

Dezember 1997 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Dr. Lepa, Bischoff, Dr. v. Der Auffassung des Berufungsgerichts, der Berufung der Beklagten auf die Rechtskraft des Urteils des Amtsgericht Nordheim vom 10. Das Berufungsurteil wird jedoch von der Erwägung getragen, daß sich die Rechtskraft jenes amtsgerichtlichen Urteils nicht auf das hier geltend gemachte Schmerzensgeld erstreckt. Die Psychose, aus der der Kläger im vorliegenden Fall sein Schmerzensgeldbegehren herleitet, beruht aber nicht als Folgeschaden auf der Halswirbelsäulenverletzung, sondern nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, denen das Berufungsgericht folgt, auf dem Unfallerlebnis.

Zitierte Normen: § 242 BGB § 97 ZPO
NordheimRechtskraftvorliegendUrteil

Volltext der Entscheidung

VI ZR 155/97
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 9. Dezember 1997
in dem Rechtsstreit
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 1997 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Dr. Lepa, Bischoff, Dr. v. Gerlach und Dr. Greiner
 beschlossen:
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. März 1997 wird nicht angenommen.
Der Auffassung des Berufungsgerichts, der Berufung der Beklagten auf die Rechtskraft des Urteils des Amtsgericht Nordheim vom 10. September 1990 stehe der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB entgegen, vermag der Senat allerdings nicht beizutreten. Das Berufungsurteil wird jedoch von der Erwägung getragen, daß sich die Rechtskraft jenes amtsgerichtlichen Urteils nicht auf das hier geltend gemachte Schmerzensgeld erstreckt. Streitgegenstand in jenem Verfahren war lediglich die sich aus einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule ergebende Beeinträchtigung. Die Psychose, aus der der Kläger im vorliegenden Fall sein Schmerzensgeldbegehren herleitet, beruht aber nicht als Folgeschaden auf der Halswirbelsäulenverletzung, sondern nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, denen das Berufungsgericht folgt, auf dem Unfallerlebnis. Damit ist der Streitge-
genstand des vorliegenden Verfahrens ein anderer als im früheren Verfahren vor dem Amtsgericht Nordheim.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen den Beklagten zur Last (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Dr. Lepa
 Bischoff
Dr. v. Gerlach
 Dr. Greiner