Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Das Haus sei jedoch mit öffentlichen Mitteln errichtet worden, so daß eine Freigabe der Wohnungen, wenn überhaupt, erst nach Rückzahlung der öffentlichen Mittel und Ablauf einer Sperrfrist von 5 Jahren möglich gewesen sei. Sie hat von Steffens, Bauer und dem Beklagten als Gesamtschuldnern Ersatz der von ihr geleisteten Gesamtzahlung von 26.723,19 DM nebst Zinsen begehrt. Es gelangt zur Verneinung, weil es den der Klägerin obliegenden Beweis nicht als geführt ansieht, daß der Beklagte sie zu demindest bedingt vorsätzlich geschädigt hat, indem er entweder mit und betrügerisch zu ihrem Nachteil zusammenwirkte oder aber zu deren Betrug Beihilfe leistete. Das allein rechtfertigt aber nicht die Annahme, daß SfUHBb der für B^Bk tätig war, als Verrichtungsgehilfe im Sinne des § 831 BGB in einer abhängigen Stellung zu dem Beklagten stand. Damit, daß der Beklagte 3BBB ein Darlehen gegeben hatte und, wie die Klägerin unter Beweis gestellt hat, weiter mit B^fe im Geschäft bleiben sollte (Schriftsatz der Klägerin vom 15. 2. Das Berufungsgericht hält nicht für erwiesen, daß der Beklagte von Anfang an gemeinschaftlich mit Bf|^ und S^UHtdas Ziel verfolgt hat, die Wohnungen des Hauses E^|B> M^BHIHstraße 4^ als Eigentumswohnungen unter Verschweigen ihrer Sozialbindung oder unter Vorspiegelung unzutreffend kurzfristiger Bezieh-barkeit zu veräußern. Ebensowenig hat es sich davon zu überzeugen vermocht, daß der Beklagte vor dem Abschluß des Kaufvertrages der Klägerin vom 29. September 1967 mit der Möglichkeit gerechnet und sie billigend in Kauf genommen habe, könne die Klägerin durch Täuschung über die Beziehbarkeit der Wohnungen zu dem Abschluß des Vertrages bestimmen. Das Berufungsgericht legt seiner Beurteilung zugrunde, daß dem Beklagten die Sozialbindung der Wohnungen bekannt war. und SfBHH keinen der Wohnungskäufer auf die Sozialbindung der Wohnungen hingewiesen haben und daß S0H der Klägerin eine kurzfristige Beziehbarkeit der von ihr gekauften Wohnungen zugesichert hat. mit S^HHRund (GfBHI jun.) von vornherein ein betrügerisches Komplott eingegangen war, der Auffassung ist, der hierzu erforderliche betrügerische Vorsatz des Beklagten folge noch "nicht ohne weiteres" daraus, daß der Beklagte die Sozialbindung der Wohnungen kannte und beim Erwerb des mit öffentlichen Mitteln errichteten Hauses durch B0m von dem Ziel wußte, es in Wohnungseigentumsanteile aufzuteilen und diese trotz der Sozialbindung zu veräußern. Ebensowenig ist die Annahme des Berufungsgerichts rechtsfehlsam, eine derartige Verbindung des Beklagten mit den Genannten sei nicht schon "allein" dann anzunehmen, wenn der Beklagte gewußt haben sollte, daß der für BflUaufgetretene GflHHftbei gleichliegenden Grundstücksgeschäften in den Jahren 1961 bis 1964 (Ankauf mehrerer mit LAG-Mitteln errichteter Häuser und Weiterverkauf der einzelnen Wohnungen als Eigentumswohnungen)^ Betrugsverdacht geraten und im Rahmen des deshalb eingeleiteten Ermittlungsverfahrens auch inhaftiert gewesen sei. b) Bedenken ergeben sich aber, weil das Berufungsgericht zu dem Vorsatz des Beklagten das Verhandlungsergeb-nis nicht erschöpfend und auch nicht im gebotenen Gesamtzusammenhang würdigt, insbesondere, soweit es erörtert, ob der Beklagte vor Abschluß des Kaufvertrages durch die Klägerin am 29. September 1967 mit der Möglichkeit gerechnet und sie billigend in Kauf genommen hat, Steffens könne die Klägerin durch Täuschung über die Beziehbarkeit der Wohnungen zu dem Abschluß des Vertrages bewegen. Sofern das Berufungsgericht im übrigen mit seinen Ausführungen, der Beklagte habe keine zuverlässige Kenntnis von dem Geschäftsgebahren SflHHB' gehabt, eine weitere Voraussetzung für den bedingten Vorsatz für erforderlich halten sollte, kann dem nicht beigepflichtet werden. aa) Das Berufungsgericht hat sich nicht mit hinreichender Sicherheit davon zu überzeugen vermocht, daß der Beklagte vor Kaufabschluß durch die Klägerin bereits aus der Kenntnis anderer Vorfälle von einem betrügerischen Verhalten von Bg^ und Sg^i oder jedenfalls damit billigend rechnete. In diesem Zusammenhang hält es für nicht erwiesen, daß der Beklagte vor Ende September 1967 von dem am 3. Da nicht auszuschließen ist, daß der Tatrichter bei einem anderen - im Revisionsverfahren zu unterstellenden -Beweisergebnis im Fall Dg^k der Frage des jedenfalls bedingten Vorsatzes des Beklagten zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, konnte das Berufungsurteil schon deshalb keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht geht selbst davon aus, daß der Beklagte vor Abschluß des Vertrages mit der Klägerin Jedenfalls erfahren hat, daß die Wohnungskäufer Eheleute Dr. BeBH geltend gemacht hatten, ihnen sei von SBHHHI bei den Kaufverhandlungen und auch beim Abschluß des notarischen Vertrages die Sozialbindung der Wohnungen verschwiegen und deren Beziebarkeit in etwa 1 1/2 Jahren fälschlich zugesichert worden. Da auch der notarielle Vertrag keine Beziehbarkeitszusicherung enthalten habe, könne dem Beklagten nicht n zu dem Vorwurf ” gemacht werden, sich mit diesen Auskünften vorerst begnügt zu haben, womit - da das Berufungsurteil den Nachweis des (bedingten) Vorsatzes erörtert - offenbar gemeint ist, daß das Unterlagsen weiterer Aufklärung durch den Beklagten nicht auf seinen Vorsatz schließen lasse. Kannte der Beklagte aber diese Vorgänge und die Stellung BBBM als "Strohmann”, dann können diese Umstände bei einer Ge«* samtwürdigung Bedeutung gewinnen für die tatrichterliche Frage, ob der Beklagte mit einem - unstreitigen - betrügerischen Verhalten der übrigen zu dem mindesten rechnete und das in Kauf nahm. und dem Beklagten Über ihren gemeinsamen Strohmann Fritz B^m bestanden habe» Der Beklagte sei zusammen mit Gmt jun. Auch diese unter Beweis gestellten Umstände können bei der gebotenen Gesamtwürdigung für die tatrichterliche Uberzeugungsbildung von Bedeutung sein, ob der Beklagte von dem betrügerischen Verhalten von und/oder von B(Hk (GflHB jun.)
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES vi zr 155/71 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 12. Dezember 1972 S c h o r m Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Prokuristin Anni „ S( Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen den Rechtsanwalt Berthold ^ MflHi, SflHIBfcstraße Beklagten und Revisionsbeklagter - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der VI.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1972 unter Mitwirkung der Richter Prof. Dr.Nüßgens, Dunz, Scheffen, Dr.Steffen und Dr.Kullmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Hamm vom 16. Juni 1971 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kaufmann Fritz B^MI aus kaufte durch notariellen Vertrag am 15. April 1967 von Frau Erika das Mehrfamilien-Mietwohnhaus MÜHHRstraße fll. Beim Abschluß des Vertrages wirkte der Beklagte als Bevollmächtigter des Käufers mit. Ferner stellte der Beklagte dem Kaufmann BfBzur Bezahlung der ersten am 15. Juni 1967 fälligen Kaufpreisrate ein Darlehen von 50.000 DM zur Verfügung, zu dessen Sicherung er sich mit Urkunde vom 21. Juni 1967 von B^^ alle Ansprüche aus dem Kaufvertrag abtreten ließ. Es war beabsichtigt, das Haus in Wohnungseigentumsanteile aufzuteilen und die Mietwohnungen als Eigentumswohnungen zu ver- äußern. BJBHubertrug den Verkauf der Wohnungen dem Essener Wohnungsmakler Sfl|Hi Ber Beklagte wies Steffens mit Schreiben vom 14. August 1967 darauf hin, daß infolge Sicherungsabtretung alle Verfügungen seiner, des Beklagten, Zustimmung bedürften. Durch Vermittlung SflHHHI kaufte die Klägerin von Bauer durch notariellen Vertrag vor Notar Georg vom 29. September 1967 einen Mit-eigentumsantreil von 234,07/1000 mit einem Sondereigentum an den Wohnungen Nr. 7 und 8 zu dem Preis von 79.448 DM. Sie leistete an Steffens eine Anzahlung von 23.948 DM und eine Maklerprovision von 2.383,44 DM. Ferner zahlte sie Notarkosten in Höhe von 391,75 DM. Weder dieser notarielle Vertrag noch der zwischen B(^| und Frau geschlossene Kaufvertrag wurden erfüllt. der Die Klägerin behauptet, Si hinter B^HB stehende Makler jun. aus und der Beklagte hätte sie gemeinschaftlich betrogen. ihr mündlich zugesichert, die gekauften Wohnungen seien in drei bis vier Monaten beziehbar. Das Haus sei jedoch mit öffentlichen Mitteln errichtet worden, so daß eine Freigabe der Wohnungen, wenn überhaupt, erst nach Rückzahlung der öffentlichen Mittel und Ablauf einer Sperrfrist von 5 Jahren möglich gewesen sei. Dies sei allen Beteiligten bekannt gewesen. Sie hat von Steffens, Bauer und dem Beklagten als Gesamtschuldnern Ersatz der von ihr geleisteten Gesamtzahlung von 26.723,19 DM nebst Zinsen begehrt. Steffens und Bauer sind durch rechtskräftig gewordenes Versäumnis* / urteil antragsgemäß verurteilt worden. In dem alsdann gegen den Beklagten abgetrennten Verfahren hat dieser bestritten, vor dem Vertragsabschluß der Klägerin vom 29. September 1967 von den falschen Angaben SfHHIB über den Zeitpunkt der Beziehbarkeit der Wohnungen in diesem oder in anderen Fällen zuverlässig Kenntnis gehabt und zu dem Nachteil der Klägerin mit B0|und S| zusammengewirkt zu haben. Er sei bei dem Kaufabschluß auch nicht zugegen gewesen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht prüft das Klagebegehren unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung nach § 823 Abs. 2 BGB, §§ 263, 49 StGB. Es gelangt zur Verneinung, weil es den der Klägerin obliegenden Beweis nicht als geführt ansieht, daß der Beklagte sie zu demindest bedingt vorsätzlich geschädigt hat, indem er entweder mit und betrügerisch zu ihrem Nachteil zusammenwirkte oder aber zu deren Betrug Beihilfe leistete. II. Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis mit Erfolg. 1• Allerdings greift die erstmals mit der Revision geltend gemachte Anspruchsgrundlage des § 831 BGB nicht ein. a) Es ist nichts dafür dargetan, daß der Makler SM vom Beklagten zu einer Verrichtung bestellt war. Steffens war unstreitig von Bauer beauftragt, die Eigentumswohnungen zu verkaufen. Er war bei dieser Tätigkeit Gehilfe des B^D und nicht des Beklagten. Aus der Aussage des Maklers S^BHBi läßt sich entgegen der Meinung der Revision nichts anderes herleiten. Er hat bei seiner Vernehmung den Standpunkt vertreten, er habe es nur mit BJ|B zu tun gehabt. Freilich hatte der Beklagte dem Kaufmann Bf^B zu dem Erwerb des Grundstücks ein Darlehen gegeben und von ihm eine Sicherungsabtretung erhalten. Er war also an der Tätigkeit von SfHI und an dem Eingang der Gelder aus dem Verkauf der Eigentumswohnungen interessiert. Das allein rechtfertigt aber nicht die Annahme, daß SfUHBb der für B^Bk tätig war, als Verrichtungsgehilfe im Sinne des § 831 BGB in einer abhängigen Stellung zu dem Beklagten stand. b) Desweiteren meint die Revision, der Beklagte hafte für die unerlaubte Handlung des nach § 831 BGB. Auch hierin kann ihr nicht gefolgt werden. Damit, daß der Beklagte 3BBB ein Darlehen gegeben hatte und, wie die Klägerin unter Beweis gestellt hat, weiter mit B^fe im Geschäft bleiben sollte (Schriftsatz der Klägerin vom 15. Januar 1970 S. 12), ist nichts vorgetragen, / was die Annahme rechtfertigen könnte, BfBB sei Verrichtungsgehilfe des Beklagten gewesen. 2. Das Berufungsgericht hält nicht für erwiesen, daß der Beklagte von Anfang an gemeinschaftlich mit Bf|^ und S^UHtdas Ziel verfolgt hat, die Wohnungen des Hauses E^|B> M^BHIHstraße 4^ als Eigentumswohnungen unter Verschweigen ihrer Sozialbindung oder unter Vorspiegelung unzutreffend kurzfristiger Bezieh-barkeit zu veräußern. Ebensowenig hat es sich davon zu überzeugen vermocht, daß der Beklagte vor dem Abschluß des Kaufvertrages der Klägerin vom 29. September 1967 mit der Möglichkeit gerechnet und sie billigend in Kauf genommen habe, könne die Klägerin durch Täuschung über die Beziehbarkeit der Wohnungen zu dem Abschluß des Vertrages bestimmen. Das Berufungsgericht legt seiner Beurteilung zugrunde, daß dem Beklagten die Sozialbindung der Wohnungen bekannt war. Es unterstellt, daß B^B, jun. und SfBHH keinen der Wohnungskäufer auf die Sozialbindung der Wohnungen hingewiesen haben und daß S0H der Klägerin eine kurzfristige Beziehbarkeit der von ihr gekauften Wohnungen zugesichert hat. 3. Das Berufungsurteil unterliegt durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil seine Feststellungen nicht ohne Rechtsfehler zustande gekommen sind. Es kann deshalb keinen Bestand haben. a) Allerdings ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter bei der Prüfung, ob der Beklagte mit S^HHRund (GfBHI jun.) von vornherein ein betrügerisches Komplott eingegangen war, der Auffassung ist, der hierzu erforderliche betrügerische Vorsatz des Beklagten folge noch "nicht ohne weiteres" daraus, daß der Beklagte die Sozialbindung der Wohnungen kannte und beim Erwerb des mit öffentlichen Mitteln errichteten Hauses durch B0m von dem Ziel wußte, es in Wohnungseigentumsanteile aufzuteilen und diese trotz der Sozialbindung zu veräußern. Ebensowenig ist die Annahme des Berufungsgerichts rechtsfehlsam, eine derartige Verbindung des Beklagten mit den Genannten sei nicht schon "allein" dann anzunehmen, wenn der Beklagte gewußt haben sollte, daß der für BflUaufgetretene GflHHftbei gleichliegenden Grundstücksgeschäften in den Jahren 1961 bis 1964 (Ankauf mehrerer mit LAG-Mitteln errichteter Häuser und Weiterverkauf der einzelnen Wohnungen als Eigentumswohnungen)^ Betrugsverdacht geraten und im Rahmen des deshalb eingeleiteten Ermittlungsverfahrens auch inhaftiert gewesen sei. b) Bedenken ergeben sich aber, weil das Berufungsgericht zu dem Vorsatz des Beklagten das Verhandlungsergeb-nis nicht erschöpfend und auch nicht im gebotenen Gesamtzusammenhang würdigt, insbesondere, soweit es erörtert, ob der Beklagte vor Abschluß des Kaufvertrages durch die Klägerin am 29. September 1967 mit der Möglichkeit gerechnet und sie billigend in Kauf genommen hat, Steffens könne die Klägerin durch Täuschung über die Beziehbarkeit der Wohnungen zu dem Abschluß des Vertrages bewegen. Sofern das Berufungsgericht im übrigen mit seinen Ausführungen, der Beklagte habe keine zuverlässige Kenntnis von dem Geschäftsgebahren SflHHB' gehabt, eine weitere Voraussetzung für den bedingten Vorsatz für erforderlich halten sollte, kann dem nicht beigepflichtet werden. aa) Das Berufungsgericht hat sich nicht mit hinreichender Sicherheit davon zu überzeugen vermocht, daß der Beklagte vor Kaufabschluß durch die Klägerin bereits aus der Kenntnis anderer Vorfälle von einem betrügerischen Verhalten von Bg^ und Sg^i oder jedenfalls damit billigend rechnete. In diesem Zusammenhang hält es für nicht erwiesen, daß der Beklagte vor Ende September 1967 von dem am 3. Juli 1967 geschlossenen Vertrag der Wohnungskäuferin D^g| erfahren hat, in dessen Text eine Beziehbarkeitsklausel (innerhalb von 15 Monaten) aufgenommen war. Hierzu hat die Klägerin im Schriftsatz vom 24. Februar 1971 (S. 18) unter Berufung auf den Notar F^gg| als Zeugen behauptet, diese Vertragsurkunde sei unmittelbar nach Vertragsschluß dem Beklagten zugeleitet worden. Dem ist das Berufungsgericht nicht nachgegangen, aus welchen Gründen, ist den Entscheidungsgründen nicht zu entnehmen. Da nicht auszuschließen ist, daß der Tatrichter bei einem anderen - im Revisionsverfahren zu unterstellenden -Beweisergebnis im Fall Dg^k der Frage des jedenfalls bedingten Vorsatzes des Beklagten zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, konnte das Berufungsurteil schon deshalb keinen Bestand haben. bb) Auf dieser Grundlage, aber auch aus weiteren Gründen gewinnen Bedenken gegen die Ausführungen des Berufungsurteils im Zusammenhang mit dem Erwerbsvorgang der Eheleute Dr. Befl|Bedeutung. Das Berufungsgericht geht selbst davon aus, daß der Beklagte vor Abschluß des Vertrages mit der Klägerin Jedenfalls erfahren hat, daß die Wohnungskäufer Eheleute Dr. BeBH geltend gemacht hatten, ihnen sei von SBHHHI bei den Kaufverhandlungen und auch beim Abschluß des notarischen Vertrages die Sozialbindung der Wohnungen verschwiegen und deren Beziebarkeit in etwa 1 1/2 Jahren fälschlich zugesichert worden. Der Tatrichter mißt diesem Umstand aber keine entscheidende Bedeutung bei. Er weist einmal darauf hin, der Beklagte habe umgehend am 25. August 1967 auf den auch ihm zugesandten Brief der Eheleute Dr. Be^Hlvom 23. August 1967 dahin geantwortet, er müsse die Steffens unterstellte Erklärung vorsorglich bestreiten, ein Zugeständnis des Maklers liege ihm nicht vor. Zudem habe der Beklagte, wie dieser bei seiner Anhörung angegeben habe, sofort bei SBHHH und rückgefragt und dabei erfahren, daß die Vorwürfe unrichtig seien, es seien keine Zusicherungen gemacht worden, vielmehr liege eine Kaufreue der Eheleute Dr. BeJBBvor. Da auch der notarielle Vertrag keine Beziehbarkeitszusicherung enthalten habe, könne dem Beklagten nicht n zu dem Vorwurf ” gemacht werden, sich mit diesen Auskünften vorerst begnügt zu haben, womit - da das Berufungsurteil den Nachweis des (bedingten) Vorsatzes erörtert - offenbar gemeint ist, daß das Unterlagsen weiterer Aufklärung durch den Beklagten nicht auf seinen Vorsatz schließen lasse. Diese Ausführungen unterliegen rechtlichen Bedenken. Geht man, wie im Revisionsverfahren geboten, aufgrund der Erwägungen zu aa) davon aus, daß der Beklagte vor Abschluß durch die Klägerin im Falle DBB wußte, daß dieser Erwerberin fälschlich die Beziehbarkeit zugesichert war, dann kann sein Verhalten im Falle der Eheleute Dr. Be^HB in einem anderen Lichte erscheinen« cc) Hinzu kommt folgendes, das unabhängig hiervon selbständige Bedeutung gewinnen kann« Die Klägerin hat im Schriftsatz vom 24. Februar 1971 (S. 5) unter Beweisantritt behauptet, der Beklagte habe als Strafverteidiger von GBH dessen umfangreiche betrügerischen Grundstücksgeschäfte aus den Jahren 1963/1964 und das gegen G^B seit i960 bestehende Berufsverbot gekannt, unter Stellung einer Kaution von 20«000 DM die Freilassung CBBB3 aus der Untersuchungshaft erwirkt und ihn über den völlig unerfahrenen Kaufmann Fritz B0B wieder ins Geschäft gebracht. Kannte der Beklagte aber diese Vorgänge und die Stellung BBBM als "Strohmann”, dann können diese Umstände bei einer Ge«* samtwürdigung Bedeutung gewinnen für die tatrichterliche Frage, ob der Beklagte mit einem - unstreitigen - betrügerischen Verhalten der übrigen zu dem mindesten rechnete und das in Kauf nahm. Ging der Beklagte sich hierzu aufdrängenden Fragen nicht deutlich nach, so kann das unter solchen Umständen gegen ihn sprechen. Das Berufungsgericht hat diesen Gesichtspunkt nicht gewürdigt. In diesem Zusammenhang kann auch die Aussage der Zeugin RBHBBBB» deren Vernehmung die Klägerin im Schriftsatz vom 24. Februar 1971 beantragt hat, von Bedeutung sein. Diese Zeugin, Sekretärin des am 23. Februar 1968 verstorbenen Immobilienmaklers BehBB» war für das 11 Vorbringen benannt, daß eine enge einvernehmliche Zusammenarbeit zwischen G(HB| jun. und dem Beklagten Über ihren gemeinsamen Strohmann Fritz B^m bestanden habe» Der Beklagte sei zusammen mit Gmt jun. im Büro Behrens vorstellig geworden; dabei habe G(m| erklärt, daß er in tätig werden könne, weil das für ihn wegen eines gegen ihn verhängten Berufsverbotes zu gefährlich sei. Bei dem gemeinsamen Ankauf des Rente-Hauses A^H^in habe GJHHI «jun. sich als B|H^ jun. ausgegeben» Auch diese unter Beweis gestellten Umstände können bei der gebotenen Gesamtwürdigung für die tatrichterliche Uberzeugungsbildung von Bedeutung sein, ob der Beklagte von dem betrügerischen Verhalten von und/oder von B(Hk (GflHB jun.) gegenüber der Klägerin Kenntnis hatte, und weiter, ob er an diesem Verhalten mitgewirkt oder es zu demindest unterstützend und billigend in Kauf genommen hat (§§ 830, 823 Abs. 2, 826 BGB). III. Das Urteil war daher aufzuheben» Nüßgens Dunz Scheffen Dr»Steffen Kullmann