Bei den Unfall erlitt der Kläger u.a. einen komplizierten Unterschcnkelbruch rechts im distalen Drittel mit Verschiebung und eine Distorsion des linken Fußgelenkes* Nach dem Einrichten des Bruches und der Vundauoscheidung wurde das rechte Schienbein genagelt (gedeckte Küntscher-Nagelung)* Der Kläger war wegen der Unfallverletzungen vom 11* Juli bis 5o August 1963 im Krankenhaus und wurde anschließend dreimal ambulant behandelt und zwar am 28* August und an 4o November 1963 sowie am 22* Januar 1964o Auch nach der Entlassung aus dem Krankenhaus habe er zunächst nicht wie vor dem Unfall die Verbindung mit seinen Kunden pflegen können* Er habe bis in den Dezember 1963 mit zwei Krücken gehen müssen und sei besonders in dem Abschluß neuer Geschäfte beeinträchtigt gewesen« Auch im folgenden Jahr sei er nur beschränkt arbeitsfähig gewesen« Er hat bestritten, daß dem Kläger bei der Art seiner Tätigkeit durch den Unfall ein Verdienstausfall entstanden sei. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt« Er hat mit diesem Rechtsmittel den abgewiesenen Teil des Verdienstausfalls (44«513 DM) weit er verfolgt, eine Schmerzensgeldrente von monatlich 100 DM verlangt und den Festst ellungs an trag wiederholte Pa3 Oberlendesgericht hat in einem Teilurteil die Berufung des Klägers zurück gewiesen, soweit er mit ihr beantragt hat, den Beklagten zur Zahlung von weiteren 44*513 3X4 nebst Zinsen Verdienstausfall zu verurteilen, Hit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Ersatz von weiteren 44*513 DM nebst Zinsen Verdienstausfall weiter. I, Das Berufungsgericht hat nicht feststellen können, daß dem Kläger über den vom Landgericht zugosprochenen Betrag von 2,787 3X4 hinaus infolge des Unfalls ein weiterer Verdienstausfall entstanden ist. danach his zu dem 28« August 1963 nicht imstande war, die von ihm vertretenen Firmen und seine Kunden persönlich aufzusuchen« Das habe er aber dann ab 28o August 1963 wieder getan, wobei er zunächst vielleicht in seiner körperlichen Bev/egungsFähigkeit beschränkt gewesen sei« Das Berufungsgericht ist der Ansicht, diese Unterlagen seien keine ausreichende und sachliche Grundlage für die Ermittlung des geltend gemachten Erwerbsschadenso Das ergebe sich schon daraus, daß zwischen der Vorbereitung der Verkaufsabschlüsse sov/ie den Hereinholen der Aufträge und deren Ausführung Daher lasse sich auch nicht fest stellen, welche Aufträge der Kläger unmittelbar selbst vermittelt und welche von seinen Kunden direkt an die Lieferfirmen gegangen seien» Danach fehlten ausreichende Anhaltspunkte und Vergleichsmöglichkeiten und damit auch ausreichende und sachdienliche Unter lagen für die Schätzung des Erwerbs Schadens. Das Berufungsgericht fuhrt in seinem Urteil zwar die Beweis erleicht erungen an, die einem Verletzten, der v/ie der Kläger Ersatz des entgangenen Gewinns begehrt, durdidie §§ 252 BGB und 287 ZPO eingeräumt sind. Es hat sich aber, wie die Revision mit Recht beanstandet, bei seiner Entscheidung nicht an diese Grundsätze gehalten, sondern die Anforderungen überspannt, die in einem solchen Falle an die Darlegungslast des Klägers zu stellen sind. mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte* Diese Regelung enthält für dem Gesdiidigten insofern eine Beweiserleichterung, als er nicht zur vollen Gewiß-heit darzutun braucht, daß der Gewinn erzielt worden wäre* Es genügt vielmehr anstelle des positiven Nachweises eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Gewi nnentgangeo (BGHZ 29 , 393 /397 f7 sov/ie die Urteile des BGH von 17o Dezember 1963 - VI ZR 186/61 -NJW 1964, 66 1, vom 27» April 1&65 - VI ZR 203/63 - VersR 1965, 979 und vom 13* Juni 1967 - VI ZR 12/66 -VeroR 1967, 903). Ebenso will § 287 ZPO dem Geschädigten den Nachweis seines Schadens erleichtern, indem er an die Stelle der sonst erforderlichen Einzelbegründung die freie Überzeugung des Gerichts treten läßt* Wenn es für das freie Eimessen nicht an allen Unterlagen fehlt, muß das Gericht nötigenfalls zu einer Schätzung greifen (Urteile des BGH vom 16* Dezember 1963 - III ZR 47/63 - NJW 1964, Beibringungslast des Klägers gestellt, indem es in seinen Auflagenbeschluß, und in den Gründen seines Urteils von ihm Angaben verlangt hat, wie sie für eine verhältnismäßig genaue Berechnung des entgangenen Gewinns erforderlich sindo Von dem Kläger konnte nur verlangt werden, daß er sachdienliche und geeignete Schätzungsunterlagen bei-bringto Er mußte soviel dartun, daß das Gericht in der Lage war, den Erwerbs schaden des Klägers Dit Hilfe eines Sachverständigen nach §. Es durfte auch im Rahmen des § 287 ZPO dem Kläger nicht weitere Ansprüche versagen, deren Berechtigung sich möglicherweise durch die Vernehmung von Zeugen nachweisen läßt. 8. Allerdings geht auch das Berufungsgericht davon aus, da*3 dem Kläger ein Schaden entstanden ist. Diese Art der Ermittlung dos Schadens ergibt schon deshalb ein unzutreffendes Bild, weil das Landgericht bei der Errechnung des Durchschnitts auch für das Unfalljahr und für das darauffolgende Jahr die tatsächlichen Einnahmen zugrundegelegt und nicht berücksichtigt hat, daß dem Klüger nach seiner Behauptung gerade in diesen beiden Jahren erhebliche Einnahmen entgangen sind. Ferner hat das Landgericht hei seiner Schätzung nicht alle hierfür maßgebenden Umstände her an ge zogen* Es ist vor allem ebenso wie das Berufungsgericht nicht der Behauptung des Klägers über die Bedeutung der persönlichen Verhandlungen des Möbel Vertreters mit den Kunden und Interessenten nach ge gangen* III* Hiernach kann das Berufungsurteil mit der Begründung, die das Oberlandesgericht ihn gegeben hat, nicht bestehen bleiben* Da die erforderliche erneute Schätzung des Schadens dem Tat-ricliter obliegt, wer die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuvorweioen*
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 026 VI_ZR_J55/68 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 9. Juni 1970 K r i e g 1 Justi zhaup tsekretär als Urkondsbeamter der Geschäftsstelle des Kauf a annsHeinrich H Uber Klägers und Revisionsklägers» - Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Bauunternehmer Theodor Vfl^M/Kra. Nr. 0, Beklagten und Revisions beklagten» - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« o Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom. 9. Juni 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pehle sowie der Bundesrichter Dr, Bode,. Dr.V/eber? Prof. Dr.Nüßgens und Sonnabend für Hecht erkannt ; Auf die Revision des Klägers wird das Teilurteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm/Westf. vom 20. Mai 1968 aufgehoben. Die Sache wird zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung? auch über die Kosten-der Revision? an das Berufungsgericht zurück verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand; Der Kläger erlitt am 11. Juli 1963 mit seinem Personenkraftwagen einen Verkehrsunfall. Er hat für seinen Schaden den Beklagten verantwortlich gemacht. Dieser hat seit der Berufungsinstanz nicht mehr bestritten? für die Folgen des Unfalls in vollem Umfang auf kommen zu müssen. Die Parteien streiten jetzt vor allem noch über die Höhe des zu ersetzenden Verdienstausfalls. Hierzu ist zwischen ihnen folgendes unstreitig; Der im Jahre 1923 geborene Kläger ist selbständiger Provisionsvertreter in der Möbelbrauche. Er vertritt mehrere Möbelfabriken, darunter eine belgische Firma, gegenüber den Groß- und dem Einzelhandel ohne dabei Untervertreter zu beschäftigen* Die Büroarbeiten des Ein-Iiann-Betriebes werden von seiner Ehefrau erledigtP Bei den Unfall erlitt der Kläger u.a. einen komplizierten Unterschcnkelbruch rechts im distalen Drittel mit Verschiebung und eine Distorsion des linken Fußgelenkes* Nach dem Einrichten des Bruches und der Vundauoscheidung wurde das rechte Schienbein genagelt (gedeckte Küntscher-Nagelung)* Der Kläger war wegen der Unfallverletzungen vom 11* Juli bis 5o August 1963 im Krankenhaus und wurde anschließend dreimal ambulant behandelt und zwar am 28* August und an 4o November 1963 sowie am 22* Januar 1964o Seit dem 28* August 1963 machte der Kläger wieder Geschäftsfahrten* Zunächst v.urde sein Pkw von seiner Ehefrau oder einen anderen Fahrer gesteuert* Ab Dezember 1963 fuhr er seinen Yfegen wieder selbst* Der Kläger hat vorgetragen; Auch nach der Entlassung aus dem Krankenhaus habe er zunächst nicht wie vor dem Unfall die Verbindung mit seinen Kunden pflegen können* Er habe bis in den Dezember 1963 mit zwei Krücken gehen müssen und sei besonders in dem Abschluß neuer Geschäfte beeinträchtigt gewesen« Auch im folgenden Jahr sei er nur beschränkt arbeitsfähig gewesen« Die Folgen dee Unfalls hätten sich nicht nur in Unfalljahr, sondern auch in dem folgenden Jahr ausgewirkt. Er habe seinen Umsatz in den Jahren 1963 und 1964 infolge des Unfalls nicht so steigern können, wie er das in den vorhergehenden Jahren getan habe. Der unfallbedingte Verdienstausfall habe im Jahre 1963 26.700 DM und im Jahre 1964 20.600 DM, insgesamt also 47»300 IM betragen. Mit der Klage hat der Kläger von de® Beklagten 52.847,90 221 nebst Zinsen Schadensersatz - darin sind 47.300 IM Verdionstausfall enthalten - und ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt. Ferner hat er um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte verpflichtet sei, -ihm allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzu-weisen. Er hat bestritten, daß dem Kläger bei der Art seiner Tätigkeit durch den Unfall ein Verdienstausfall entstanden sei. Der Kläger habe sich als sehr aktiver Geschäftsmann sogar vom Krankenhaus aus weiter um sein Geschäft gekümmert und schon ab 28. August 1963 wieder Gecchäftsfährten gemacht. Das Landgericht hat dem Kläger 8.087,30 IM nebst Zinsen Schadensersatz - darunter 2.787 2K Ver-dicnstausfall - und ein Schmerzensgeld von 1.500 224 zugesprochen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt« Er hat mit diesem Rechtsmittel den abgewiesenen Teil des Verdienstausfalls (44«513 DM) weit er verfolgt, eine Schmerzensgeldrente von monatlich 100 DM verlangt und den Festst ellungs an trag wiederholte Pa3 Oberlendesgericht hat in einem Teilurteil die Berufung des Klägers zurück gewiesen, soweit er mit ihr beantragt hat, den Beklagten zur Zahlung von weiteren 44*513 3X4 nebst Zinsen Verdienstausfall zu verurteilen, Hit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Ersatz von weiteren 44*513 DM nebst Zinsen Verdienstausfall weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, Ent scheidungsgründe t I, Das Berufungsgericht hat nicht feststellen können, daß dem Kläger über den vom Landgericht zugosprochenen Betrag von 2,787 3X4 hinaus infolge des Unfalls ein weiterer Verdienstausfall entstanden ist. Dabei geht es davon aus, daß der Kläger während seines Aufenthaltes im Krankenhaus bestrebt war, sein Büro und die angeknüpften Geschäftsbeziehungen weiterlaufen zu lassen, daß er aber in dieser Zeit und danach his zu dem 28« August 1963 nicht imstande war, die von ihm vertretenen Firmen und seine Kunden persönlich aufzusuchen« Das habe er aber dann ab 28o August 1963 wieder getan, wobei er zunächst vielleicht in seiner körperlichen Bev/egungsFähigkeit beschränkt gewesen sei« , . Für die Ermittlung des Schadens, der dem Kläger hierdurch entstanden ist, standen dem Berufungsgericht in erster Idnie die Provisionsabrechnungen der einzelnen Firmen und die Zusarcmen-s tellung der Umsätze und der Gewinne aus den Jahren 1959 bis 1965 zur Verfügung, aufgrund deren die Sachverständigen (Privatgutachter und gerichtlicher Sachverständiger) sowie das Landgericht den Erwerbs-schaden des Klägers geschätzt haben« Diese Aufstellung ergibt folgendes Bildj; Gesamtpro- Steigerung Reingewinn Steigerung vision gegenüber gegenüber Vor i ähr Vor.iahr m m 1959 60.102,— 36.712,— * 1960 75 o 879,— 23 49.397,— 34,5 1961 89*404,— 21 57*753,— 17 * 1962 125.016,— 40 $ 75.433,— 31 $ 1963 144.728,— 16 % 77.742,— 3 $ 1964 166.600, 15 % 97.266,— 25 1> 1965 189*100,— 13, ,5 * Das Berufungsgericht ist der Ansicht, diese Unterlagen seien keine ausreichende und sachliche Grundlage für die Ermittlung des geltend gemachten Erwerbsschadenso Das ergebe sich schon daraus, daß zwischen der Vorbereitung der Verkaufsabschlüsse sov/ie den Hereinholen der Aufträge und deren Ausführung durch die vertretenen Firmen und der Erteilung der Provi3ionsUmrechnungen erhebliche Zeiträume lägen» Nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen seien die Aufträge teilweise erst nach 3 oder 6 Monaten, ja sogar erst nach einem Jahr ausgeführt worden» Zudem habe der Kläger selbst vorgetragen , es könne Vorkommen, daß eine Bestellung im Januar auf gegeben, aber erst einige Monate später, manchmal sogar erst am Ende des Jahres erledigt werde» Bei. diesen unter schiedlich-langen Zeiträumen zwischen dem Vor bereiten der Aufträge und deren Erteilung bis zu der Provisionsabrechnung lägen ausreichende und sachdienliche Anhaltspunkte für die Ermittlung des unfallbedingten Verdien stausfall Schadens dann vor, wenn in der Zeit der infolge des Unfalls nur beschränkt ausgeübten Tätigkeit des Klägers eine Änderung in der Anzahl und dem Umfang der provisionspflichtigen Aufträge im Vergleich zu der übrigen Zeit festzüsteilen wäie» Dazu bedürfe es aber der Angabe, wann über einen längeren Zeitraum die einzelnen Bestellungen von dem Möbel-Groß- und Einzelhandel an die von dem Kläger vertretenen Möbelfabriken auf-gegeben worden seien, ferner auch ob der einzelne Auftrag von dem Kläger unmittelbar hereingeholt oder ob er von dem Kunden direkt an die Herstellerfirmen erteilt worden sei, so daß dem Kläger hieraus ein Provi sions ancpruch als Bezirks Vertreter zugestanden habe» Der Kläger sei der Auflage des Gerichts, hierzu nähere Angaben zu. machen, nicht nachgekommen» Er habe vor allem die Daten der einzelnen Bestellungen für die Zeit vom 1. Januar I960 bis 31« Dezember 1965 nicht angegeben» Nach seinem Vorbringen habe er keine - 8 I i Auftragsbücher geführt und die ihm übersandten Auftragsbestätigungen und Rechnungen nicht aufbewahrt; er habe sie vernichtet, weil "einkomroenssteuermäßig1* nur die Provisionsabrechnungen maßgebend seien» Daher lasse sich auch nicht fest stellen, welche Aufträge der Kläger unmittelbar selbst vermittelt und welche von seinen Kunden direkt an die Lieferfirmen gegangen seien» Danach fehlten ausreichende Anhaltspunkte und Vergleichsmöglichkeiten und damit auch ausreichende und sachdienliche Unter lagen für die Schätzung des Erwerbs Schadens. II» Gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts sind in mehrfacher Hinsicht rechtliche Bedenken zu erheben. Das Berufungsgericht fuhrt in seinem Urteil zwar die Beweis erleicht erungen an, die einem Verletzten, der v/ie der Kläger Ersatz des entgangenen Gewinns begehrt, durdidie §§ 252 BGB und 287 ZPO eingeräumt sind. Es hat sich aber, wie die Revision mit Recht beanstandet, bei seiner Entscheidung nicht an diese Grundsätze gehalten, sondern die Anforderungen überspannt, die in einem solchen Falle an die Darlegungslast des Klägers zu stellen sind. Ferner hat es nicht das gesamte Vorbringen des Klägers berücksichtigt und nicht alle Auf-klärungsmögli chkeiten ausgenutzt. 1. Nach § 252 Satz 2 BGB kommt es darauf an, welcher Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, im besonderen nach den getroffenen Vorkehrungen und Anstalten, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte* Diese Regelung enthält für dem Gesdiidigten insofern eine Beweiserleichterung, als er nicht zur vollen Gewiß-heit darzutun braucht, daß der Gewinn erzielt worden wäre* Es genügt vielmehr anstelle des positiven Nachweises eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Gewi nnentgangeo (BGHZ 29 , 393 /397 f7 sov/ie die Urteile des BGH von 17o Dezember 1963 - VI ZR 186/61 -NJW 1964, 66 1, vom 27» April 1&65 - VI ZR 203/63 - VersR 1965, 979 und vom 13* Juni 1967 - VI ZR 12/66 -VeroR 1967, 903). Ebenso will § 287 ZPO dem Geschädigten den Nachweis seines Schadens erleichtern, indem er an die Stelle der sonst erforderlichen Einzelbegründung die freie Überzeugung des Gerichts treten läßt* Wenn es für das freie Eimessen nicht an allen Unterlagen fehlt, muß das Gericht nötigenfalls zu einer Schätzung greifen (Urteile des BGH vom 16* Dezember 1963 - III ZR 47/63 - NJW 1964, 589 und von 9. Juli 1968 - VI ZR 14/67 VersR 1968, 1065). 2* Freilich müssen die Parteien im Rahmen beider Vorschriften (§ 252 BGB und § 287-ZPO) die Unterlagen bei bringen, Anha ltspunkte vor tragen sov/ie die für die Wahrscheinlichkeitsprüfung und für die Schätzung beachtlichen Gesichtspunkte dar-legen* Sie brauchen aber nicht einzelne Tatsachen, die zwingend auf einen bestimmten Verdienstausfall schließen lassen, genau und vollständig anzugeben (vgl* die Urteile des BGH vom 24. Juni 1968 - III ZR 37/66 - VersR 1968, 987 und vom 19. Mai 1969 - III ZR 112/68 - VersR 1969, 801), Das Berufungsgericht hat zu hohe Anforderungen an die 10 - Beibringungslast des Klägers gestellt, indem es in seinen Auflagenbeschluß, und in den Gründen seines Urteils von ihm Angaben verlangt hat, wie sie für eine verhältnismäßig genaue Berechnung des entgangenen Gewinns erforderlich sindo Von dem Kläger konnte nur verlangt werden, daß er sachdienliche und geeignete Schätzungsunterlagen bei-bringto Er mußte soviel dartun, daß das Gericht in der Lage war, den Erwerbs schaden des Klägers Dit Hilfe eines Sachverständigen nach §. 287 ZPO zu schätzen» 3» Gerede für einen freiberuflich Tätigen ist es oft schwierig, bei einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit die Höhe des hierdurch entgangenen Gewinns nachzuweisen0 Dieser Nachweis darf nicht durch das Verlangen einer kleinlichen und genauen Berechnung erschwert werden» Der Tatrichter kann den Unsicherheitsfaktoren, die sich bei jeder hypothetischen Einschätzung der kaufmännischen und wirtschaftlichen Entwicklung ergeben, nur dadurch gerecht werden, daß er den Schaden in richterlicher Verantwortung schätzt und sich dabei gegebenen falls der Hilfe eines in dem betreffenden Geschäfts zw ei g sachkundigen und erfahrenen Sachverständigen bedient» 4o Der Kläger hat unwiderlegt vorgetragen, daß er die vom Gericht geforderten Angaben nicht machen, insbesondere die Daten der einzelnen Bestellungen für die Zeit vom 1. Jenuar I960 bis 31 - Dezember 1965 nicht angeben könne, v/eil er ausfall benannt. Wenn das Berufungsgericht schon davon abaehon wollte, einen Sachverständigen zuzuziehen , hätte es, v/ie die Revision zu Recht rügt, zu demindest die vom Kläger in der Berufungsbegründung, So 5 u. 6, benannten Zeugen vernehmen müssen. Es durfte auch im Rahmen des § 287 ZPO dem Kläger nicht weitere Ansprüche versagen, deren Berechtigung sich möglicherweise durch die Vernehmung von Zeugen nachweisen läßt. 8. Allerdings geht auch das Berufungsgericht davon aus, da*3 dem Kläger ein Schaden entstanden ist. Es will ersichtlich den vom Landgericht auf 2.787 M geschätzten Verdienst ausfall als nachweisbaren Mindest schaden des Klägers gelten lassen. Das wäre aber nur dann geeignet, das Berufungsurteil zu tragen, v/enn die Schätzung des Landgerichts einer rechtlichen Prüfung, soweit sie auch im Rahmen des § 287 ZPO möglich ist, standhielte. Das ist indes nicht der Pall. o> t ' Das Landgericht hat sich nicht an die Gutachten der Sachverständigen gehalten, sondern eine eigene Berechnungs method e angewandt. Es hat aus den Pro visions ei nnahraen der Jahre 1962 bis 1965 einen linearen Durchschnitt errechnet und der Berechnung des Schadens zugrunde gelegt. Diese Art der Ermittlung dos Schadens ergibt schon deshalb ein unzutreffendes Bild, weil das Landgericht bei der Errechnung des Durchschnitts auch für das Unfalljahr und für das darauffolgende Jahr die tatsächlichen Einnahmen zugrundegelegt und nicht berücksichtigt hat, daß dem Klüger nach seiner Behauptung gerade in diesen beiden Jahren erhebliche Einnahmen entgangen sind. - 14- - Ferner hat das Landgericht hei seiner Schätzung nicht alle hierfür maßgebenden Umstände her an ge zogen* Es ist vor allem ebenso wie das Berufungsgericht nicht der Behauptung des Klägers über die Bedeutung der persönlichen Verhandlungen des Möbel Vertreters mit den Kunden und Interessenten nach ge gangen* III* Hiernach kann das Berufungsurteil mit der Begründung, die das Oberlandesgericht ihn gegeben hat, nicht bestehen bleiben* Da die erforderliche erneute Schätzung des Schadens dem Tat-ricliter obliegt, wer die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuvorweioen* Fehle Dr* Bode Dr* Weber Nüßgeno Sonnabend