* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Jakob und der Beklagte waren bei der Firma Adolf WjUBl OHG ln beschäftigt und spielten beide in der Fußballmannschaft dieses Betriebes« Mach einem Fußballspiel, das am 18« August 1961 ausgetragen wurde, saß die Werksmannsehaft mit ihren Gegnern und einigen Zuschauern von 20 «,30 Uhr bis gegen 24-00 Uhr in einer Gaststätte beim Sportplatz in HflBHP an großen Tischen zusammen« Dabei wurde im wesentlichen Bier aus Maßkrügen getrunken, die reihum gingen. Da das Lokal in Altdorf geschlossen war, fuhr man wieder in Richtung !!■■■)* Auf der Landstraße IX« Ordnung zwischen Altdorf und Gommersheim versuchte der Beklagte nach einer Rechtskurve mit einer Geschwindigkeit von mindestens 85 st/km den vor ihm fahrenden F0& zu Überholen. Mit der Klage haben die Kläger von dem Beklagten 768,90 DM Schadensersatz nebst Zinsen, ab 19* August 1961 3» festzustellen, daß dar Beklagte verpflichtet sei, der Brsatzklägerin allen künftigen Schaden zu er-setzen, soweit ihr durch den l’od des Jakob das Hecht auf den Unterhalt entzogen werde» Daa Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurüekgewieeen und auf die Berufung der Klägerin lo die Ansprüche auf Ersatz der Beerdigungskosten und des Unterhaltsentzuges dem Orunde nach für gerechtfertigt erklärt, 2o festgestellt, daß der Beklagt^verpf licht et ist, der Klägerin Lieselotte fflBHHI allen künftigen Schaden zu ersetzen, soweit ihr durch den fod ihres Ehemannes das Hecht auf unterhalt entzogen ist o Io Das Berufungsgericht hat ebenso wie das Landgericht angenommen, daß der Beklagte den fod des Ehemannes und Vaters der Kläger schuldhaft verursacht habe und deshalb nach §§ 823» 844 Aba» 1 und 2 BOB verpflichtet sei, den Klägern die Beerdigungskosten und den ihnen entgangenen Unterhalt zu ersetzen» Ba hat zu dem Haftungsgrund die Begründung des Landgerichts gebilligt und im einzelnen auf sie verwiesen, weil der Beklagte mit seiner Berufung das erstinstanzliche Urteil zur frage der Haftung nach § 823 BOB nicht angegriffen hatte» Mit seiner Revision greift der Beklagte die Bedenken wieder auf, die er im ersten Rechtszug gegen den Haftungs~ grund erhoben hat« Kr verweist darauf, daß in den fat~ sacheninstanzen offen geblieben ist, ob seinen Wagen plötzlich nach links gezogen hat, und meint, ein solches Verhalten, von dem in der Revisionsinstanz ausgegangen werden müsse, sei so grob verkehrswidrig, daß der Beklagte damit nicht habe zu rechnen brauchen« Deshalb sei sein Verschulden ausgeräumt* Kerner sei die Kausalität nicht bewiesen, weil auch ein nüchterner Fahrer in dieser Lage den Unfall nicht hätte vermeiden können« Das Landgericht hat - vom Berufungsgericht gebilligt -mit Recht das Verschulden des Beklagten darin gesehen, daß er es überhaupt unternommen hat, unter Umständen zu überholen, die ihm bei der gebotenen Vorsicht das Überholen als gefährlich erscheinen lassen mußten« Der Beklagte war bei einem Blutalkoholgehalt von 1,51 o/oo absolut fahruntüchtig« Kr mußte mit der Möglichkeit rechnen, daß er selbst und auch der ebenfalls an dem Umtrunk teilgenommen hatte, nicht mehr sicher fahren würden« Dieser Verdacht mußte sich nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts verstärken, als schon auf der Hinfahrt von nach Altdorf ohne vernünftigen Grund und trotz seiner OrtsUnkenntnis mehrmals die anderen Fahrzeuge überholte, um sich stets wieder an die Spitze zu setzen« Hinzu kommt, daß die örtlichen Verhältnisse wegen der geringen Breite der Straße - 4>80 m - und wegen der durch ein Verkehrszeichen angekündigten starken Wölbung der Fahrbahn für ein Über- II» Nicht zu beanstanden sind auch die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht ein Mitver schulden des Jakob verneint hat» Es ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Ansprüche der Kläger nach § 254 BGB gemindert werden könnten, wenn Jakob fflHHfedie Fahruntüchtigkeit des Beklagten gekannt hätte oder.Zweifel an dessen Fahrtüchtigkeit hätte haben müssen» Daß .dies der fall war, hält das Berufungsgericht nicht für erwiesen» Die Zeugen KuJ^p und auf deren Aussagen es verweist, haben keine Angaben darüber machen können, wieviel Bier der Beklagte am Abend vor der Unfallfahrt getrunken hat« Da das Bier aus reihum gehenden Krügen und ferner Coca-Cola getrunken wurde, ist es nach der Ansicht des Berufungsgerichts nicht ausgeschlossen, daß Jakob THIHP nicht wahrgenommen hat, welche Menge Bier der Beklagte an diesem Abend getrunken hat« Hach der Die Revision meint, dem ^akob könne gar nicht entgangen sein, daß der Beklagte viel getrunken habe, denn er habe nach der Aussage des Zeugen dem Beklagten schräg gegenüber gesessen. Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe im Urteilsspruch für den Anspruch auf Ersatz des entgangenen Unterhalts und auch für den Feststellungsanspruch den Übergang der Ansprüche auf Sozial versicherungsträger berücksichtigen müssen. haben bei Begründung ihrer Ersatzansprüche aus § 844 Abs. 2 BGB die Sozialrenten berücksichtigt und ausdrücklich erklärt, daß sie von dem Beklagten nur die Differenz zwischen dem Unterhalt, der ihnen entgangen ist, und den vom Sozialversicherungsträger gezahlten Renten beanspruchen» Hiernach kann nicht zweifelhaft sein, daß die auf den Versicherungsträger übergegangenen Anspruchsteile nicht Gegenstand des Rechtsstreits sind» Daher war es nicht erforderlich, den Forderungsübergang des § 1942 IVO im Urteilsspruch zu erwähnen.

Zitierte Normen: § 254 BGB § 97 ZPO
JakobUnfallBerufungsgerichtBierAltdorfKlägerKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
ZB 3-55/65	URTEIL	Verkündet am
11. April 1967 Kriegl,
 Jus tizhaupt sekretar
 in dem Rechtsstreit	als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 des Schreiners Horst ra 3 c
Beklagten, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungs-klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmäehtigters Rechtsanwalt Bro
 lo die Witwe ; 2o Martina Tfl 3« Hans-Georg

H	traße	^	■■
zu 2) und 3) gesetzlich vertreten durch die Klägerin zu 1],
Kläger, Berufungskläger, Anschlußberuf ungs~ beklagte und Revisicnsbeklagt©*
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br«
o
V
 
Dar VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Engels und der Bundesrichter Banebeck, Dr« Bode, Dr. Hauß und Heinr«Meyer
 für Hecht erkannt s
Die Revision des Beklagten gegen das Erteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichte Zweibrücken vom 13o Juli 1965 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt o
Von Rechts wegen Tatbestand*
Die Klägerin Lieselotte T1HHB let die Witwe, die Kläger Martina und Hans-Georg	sind	die	Kinder
 des Jakob	der	am	19«	August	1961	bei	einem
 Verkehrsunfall tödlich' verunglückte«
Jakob	und	der	Beklagte	waren	bei	der	Firma
 Adolf WjUBl OHG ln	beschäftigt	und	spielten
 beide in der Fußballmannschaft dieses Betriebes« Mach einem Fußballspiel, das am 18« August 1961 ausgetragen wurde, saß die Werksmannsehaft mit ihren Gegnern und einigen Zuschauern von 20 «,30 Uhr bis gegen 24-00 Uhr in einer Gaststätte beim Sportplatz in HflBHP an großen Tischen zusammen« Dabei wurde im wesentlichen Bier aus Maßkrügen getrunken, die reihum gingen. Etwa um 24«00 Uhr
 
fuhren mehrere Teilnehmer mit Kraftwagen von nach Altdorf, um dort in einer Gastwirtschaft etwas zu esseno Der Beklagte fuhr mit seinem Wögen und nahm Jakob fjBBBP sowie die Zeugen KflH) und R^^mit*
Bin anderer Wagen wurde von Heinrich F^B^ gelenkt«.
Da das Lokal in Altdorf geschlossen war, fuhr man wieder in Richtung !!■■■)* Auf der Landstraße IX« Ordnung zwischen Altdorf und Gommersheim versuchte der Beklagte nach einer Rechtskurve mit einer Geschwindigkeit von mindestens 85 st/km den vor ihm fahrenden F0& zu Überholen. öle Straße war dort 4,80 m breit und stark gewölbt * Larauf wurde am Östlichen Ortsausgang von Altdorf durch das Verkehrszeichen “Allgemeine Gefahrenstelle“ (Bild 1 der Anlage zur StVO) mit dem Zusatz “Gewölbte Fahrbahn“ hing©wiesen* Bei dem Versuch zu überholen, berührten sich die beiden Fahrzeuge, gerieten ins Schleudern und kamen von der Fahrbahn ab«,
Jakob XflHHB wurde aus dem Wagen des Beklagten geschleudert und erlitt so schwere Verletzungen, daß er an der Unfallstelle verstarb*
Der Beklagte stand bei der Fahrt unter Alkoholeinfluß* Er hatte eine Blutalkoholkonzentration von 1,51 o/oo, Der Blutalkoholgehalt des Heinrich JK^betrug zur Unfallzeit 0,33 o/oo* Der Beklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßen-verkehrsgefährdung und fahrlässiger Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden*
Mit der Klage haben die Kläger von dem Beklagten 768,90 DM Schadensersatz nebst Zinsen, ab 19* August 1961
eine Heute von monatlich 120 HM und für die Klägerin Lieselotte TflHHPein angemessenes Schmerzensgeld verlangto
 Her Beklagte hat Beantragt, die Klage abzuweisen»
Er hat geltend gemacht: Nicht er, sondern Heinrich	'
habe den Unfall verschuldet» während er überholt habe, habe	sein Fahrzeug plötzlich nach links gesteuert»
Zumindest müßten sich die Kläger ein erhebliches Mitverschulden des Jakob	entgegenhalten	lassen»
Dieser habe erkennen müssen, daß der Beklagte bei Antritt der Fahrt erheblich unter Alkohol gestanden habe» Von allen Beteiligten sei an jenem Abend viel getrunken worden»
Hie Kläger haben erwidert, Jakob	habe
 die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Beklagten weder gekannt noch erkennen können»
Das Landgericht hat die KlageansprUche dem Grunde nach zu J>/% für gerechtfertigt erklärt und im übrigen die Klage abgewiesen»
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt» Hie Klägerin Lieselotte	hat	im
 Berufungsrechtszug den Schmerzensgeldanspruch 0fallen lassen11» Im übrigen haben die Kläger ihre Anträge erweitert» Sie haben jetzt beantragt
1» den Beklagten zu verurteilen, an sie 768,90 HM nebst 4 Zinsen seit Klagezuatellung zu zahlen;
2» den Beklagten zu verurteilen, an sie ab 19»8»1961 monatliohe Unterhaltsrenten zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde;
 
3» festzustellen, daß dar Beklagte verpflichtet sei, der Brsatzklägerin allen künftigen Schaden zu er-setzen, soweit ihr durch den l’od des Jakob das Hecht auf den Unterhalt entzogen werde»
Daa Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurüekgewieeen und auf die Berufung der Klägerin
 lo die Ansprüche auf Ersatz der Beerdigungskosten und des Unterhaltsentzuges dem Orunde nach für gerechtfertigt erklärt,
2o festgestellt, daß der Beklagt^verpf licht et ist, der Klägerin Lieselotte fflBHHI allen künftigen Schaden zu ersetzen, soweit ihr durch den fod ihres Ehemannes das Hecht auf unterhalt entzogen ist o
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter» Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen»
Io Das Berufungsgericht hat ebenso wie das Landgericht angenommen, daß der Beklagte den fod des Ehemannes und Vaters der Kläger schuldhaft verursacht habe und deshalb nach §§ 823» 844 Aba» 1 und 2 BOB verpflichtet sei, den Klägern die Beerdigungskosten und den ihnen entgangenen Unterhalt zu ersetzen» Ba hat zu dem Haftungsgrund die Begründung des Landgerichts gebilligt und im einzelnen auf sie verwiesen, weil der Beklagte mit seiner Berufung das erstinstanzliche Urteil zur frage der Haftung nach § 823 BOB nicht angegriffen hatte»
Mit seiner Revision greift der Beklagte die Bedenken wieder auf, die er im ersten Rechtszug gegen den Haftungs~ grund erhoben hat« Kr verweist darauf, daß in den fat~ sacheninstanzen offen geblieben ist, ob	seinen
 Wagen plötzlich nach links gezogen hat, und meint, ein solches Verhalten, von dem in der Revisionsinstanz ausgegangen werden müsse, sei so grob verkehrswidrig, daß der Beklagte damit nicht habe zu rechnen brauchen« Deshalb sei sein Verschulden ausgeräumt* Kerner sei die Kausalität nicht bewiesen, weil auch ein nüchterner Fahrer in dieser Lage den Unfall nicht hätte vermeiden können«
Die Rügen der Revision können keinen Krfolg haben«
Das Landgericht hat - vom Berufungsgericht gebilligt -mit Recht das Verschulden des Beklagten darin gesehen, daß er es überhaupt unternommen hat, unter Umständen zu überholen, die ihm bei der gebotenen Vorsicht das Überholen als gefährlich erscheinen lassen mußten« Der Beklagte war bei einem Blutalkoholgehalt von 1,51 o/oo absolut fahruntüchtig« Kr mußte mit der Möglichkeit rechnen, daß er selbst und auch	der	ebenfalls	an
 dem Umtrunk teilgenommen hatte, nicht mehr sicher fahren würden« Dieser Verdacht mußte sich nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts verstärken, als	schon auf der Hinfahrt von	nach	Altdorf
 ohne vernünftigen Grund und trotz seiner OrtsUnkenntnis mehrmals die anderen Fahrzeuge überholte, um sich stets wieder an die Spitze zu setzen« Hinzu kommt, daß die örtlichen Verhältnisse wegen der geringen Breite der Straße - 4>80 m - und wegen der durch ein Verkehrszeichen angekündigten starken Wölbung der Fahrbahn für ein Über-
 
holen sehr ungünstig waren« Schließlich hielt der ’vorausfahrende	unstreitig eine Geschwindigkeit
 von 75 km/st ein, so daß der Beklagte ihn nur oiit hoher Geschwindigkeit überholen konnte» Der Beklagte hätte erkennen müssen» daß das Überholen unter diesen Umständen mit Gefahren verbunden war» Ihm ist mit Recht als Verschulden, angerechnet worden» daß er gleichwohl mit hoher Geschwindigkeit zu dem überholen angesetzt und dadurch zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen hat» Dabei kann mit der Revision unterstellt werden, daß Fpp seinen Wagen plötzlich nach links gezogen hat» denn das hätte zwar zur Folge, daß Fpppebenfalls für die Folgen des Unfalls verantwortlich wäre, würde aber nicht ausschließen, daß der Beklagte durch sein vorangegangenes Verschulden den Unfall mitverursacht hat«
II» Nicht zu beanstanden sind auch die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht ein Mitver schulden des Jakob	verneint hat» Es ist zutreffend davon
 ausgegangen, daß die Ansprüche der Kläger nach § 254 BGB gemindert werden könnten, wenn Jakob fflHHfedie Fahruntüchtigkeit des Beklagten gekannt hätte oder.Zweifel an dessen Fahrtüchtigkeit hätte haben müssen» Daß .dies der fall war, hält das Berufungsgericht nicht für erwiesen» Die Zeugen KuJ^p und	auf deren Aussagen
 es verweist, haben keine Angaben darüber machen können, wieviel Bier der Beklagte am Abend vor der Unfallfahrt getrunken hat« Da das Bier aus reihum gehenden Krügen und ferner Coca-Cola getrunken wurde, ist es nach der Ansicht des Berufungsgerichts nicht ausgeschlossen, daß Jakob THIHP nicht wahrgenommen hat, welche Menge Bier der Beklagte an diesem Abend getrunken hat« Hach der
 
Aussage KuflBfe» hat zwar allgemein eine gute Stimmung geherrscht, es sei aber niemand auffällig betrunken gewesen. Beide Zeugen sind ebenso wie üflHB mit dem Beklagten gefahren und hatten vor der Abfahrt kein Bedenken gegen dessen fahrtUchtigkeit. Schließlich meint das Berufungsgericht, aus der Teilnahme an dem Umtrunk könne allein noch nicht geschlossen werden, daß alle Beteiligten fahruntüchtig gewesen seien. Dagegen spreche, daß Fpp, der Fahrer des anderen Unfallfahrzeugs, nur den geringen Blutalkoholgehalt von 0,53 o/oo gehabt habe.
Diese Irwägungen des Berufungsgerichts liegen überwiegend auf tatsächlichem Gebiet und enthalten keinen
 rechtlichen Irrtum.
Die Revision meint, dem ^akob
 könne gar nicht entgangen sein, daß der Beklagte viel getrunken habe, denn er habe nach der Aussage des Zeugen
 dem Beklagten schräg gegenüber gesessen. Diese Rüge ist unbegründet. Allerdings hat	als	Zeuge erklärt,
 er habe neben dem Beklagten gesessen und er glaube, daß gegenüber gesessen habe. Das zwingt aber nicht zu der Annahme, daß XflHHPhätte bemerken müssen, in welchem Maße der Beklagte dem in Krügen herumgereichten Bier zugesprochen hat. Solange er von der späteren Fahrt noch nichts wußte, hatte er keinen Anlaß, genauer auf den Alkoholkonsum des Beklagten zu achten.
XII. Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe im Urteilsspruch für den Anspruch auf Ersatz des entgangenen Unterhalts und auch für den Feststellungsanspruch den Übergang der Ansprüche auf Sozial versicherungsträger berücksichtigen müssen. Die Kläger
 
haben bei Begründung ihrer Ersatzansprüche aus § 844 Abs. 2 BGB die Sozialrenten berücksichtigt und ausdrücklich erklärt, daß sie von dem Beklagten nur die Differenz zwischen dem Unterhalt, der ihnen entgangen ist, und den vom Sozialversicherungsträger gezahlten Renten beanspruchen» Hiernach kann nicht zweifelhaft sein, daß die auf den Versicherungsträger übergegangenen Anspruchsteile nicht Gegenstand des Rechtsstreits sind» Daher war es nicht erforderlich, den Forderungsübergang des § 1942 IVO im Urteilsspruch zu erwähnen. Das Gleiche gilt für den Feststellungsanspruch. Er erstreckt sich nach der Begründung des Berufungsurteils nur auf den Schaden, der sich ergeben kannte, wenn die Klägerin Lieselotte Theobald nach dem mutmaßlichen normalen Lebensende ihres Ehemannes infolge seines vorzeitigen Todes eine geringere Witwenrente erhalten sollte. Auch insoweit kommt ein Forderungsübergang nicht in Betracht»
Hach alledem war die Revision des Beklagten. zurüok-zuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO <.
Engels	Hanebeck	Dr. Bode
 Dr» Hauß	Meyer