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BGH · VI ZK 155/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZK 155/62

Die Klägerin hat vorgebracht, infolge der zahlreichen, großenteils in Vollnarkose durchgeführteh Operationen sei es bei ihr zu vegetativez* Dystonie, Herzmuskelschwäche, Hyperthyreose, weiterhin auch zu einem Nierensteinleiden und zu solchen Mastdarmbeschwerden gekommen, daß 1955 ein künstlicher Darmausgang habe geschaffen und im Januar 1957 der gesamte Mastdarm habe entfernt werden müssen. Juli 1956 - VI ZR 199/55 -VersR 1956, 577 « LM Nr« 26 zu § 286 ßj ZPO und vom 5« Jui 1958 - VI ZR 148/57 - VersR 1958, 610 war, wurde die Klägerin letztlich abgewiesen, weil sich ergab, daß bei der Wundbehandlung im Krankenhaus der Beklagten außer Pr. B^H^ möglicherweise auch ein anderer Krankenhäuserzt oder die Oberschwester So^J^tätig geworden ist, und daher nicht festgestellt werden konnte, daß der Verbleib der Mullteile in der Operationswunde Pr. Bast zu legen war. Pie Beklagte hat bestritten, daß bei der Behandlung der Klägerin in ihrem Krankenhaus Mull in der Operations-wunde zurückgeblieben und in dem von Pr« BrÜ^ entfernten Concrement enthalten gewesen sei« Pa die Klägerin noch durc andere als ihre Krankenhausärzte behandelt worden sei, könfl Mull bei diesen Behandlungen in die Wunde geraten sein« Auch sei nicht auszuschließen, daß die Klägerin selbst Mul3 in die Wunde eingeführt habe. Das Kammergericht hat die Zahlungsansprüche der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren Schäden für Sonderaufwendungen zu ersetzen, soweit diese durch das Zurücklassen von Mullresten in der rechten Brust der Klägerin bei der Behandlung im Jahre "946 im Robert-Koch-Krankenhaus verursacht worden sihd. Wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, ist kein Anhalt dafür gegeben, daß diese Fremdkörper auf andere Weise in die 3rust gelangt sind, als daß die Drainstreifen aus Baumwollmullge-webe, die während der Behandlung der Klägerin im Krankenhaus der Beklagten zur Förderung des Eiterabflusses in die Operationswunde eingeführt worden sind, aus dieser nicht restlos entfernt wurden, sondern teilweise in ihr verblieben. Bas Ergebnis, zu dem das Berfungs-gericht bei der Würdigung des Prozeßstoffes mit den Beweisunterlagen gelangt ist, kann nicht damit angegriffen werden daß die Revision wiederholt, was nach Ansicht der Beklagten gegen die Behauptung der Klägerin spricht. Pie Revision bemängelt, daß nicht der Sachverständigenbeweis erhoben worden ist, mit dem die Beklagte unter Beweis gestellt hatte, daß nur durch eine histologische Untersuchung ein genauer Befund hätte festgestellt werden können. Pie Beklagte hat nicht behauptet, daß das Concrement, das Pr. Brfl^^ herausoperiert hat, noch vorhanden sei und von einem Sachverständigen auf die Erkennbarkeit seiner Substanz hätte begutachtet werden können. Paß es einem Facharzt gemeinhin unter keinen Umständen möglich sei, ohne histologische Untersuchung Mullgewebe von Gebilden des menschlichen Körpers zu unterscheiden, wäre aber eine These gewesen, .die vernünftigerweise nicht aufgestellt werden konnte und die das Berufungsgericht dem Vorbringen der Beklagten umso weniger zu entnehmen brauchte, als es unstreitig geworden ist, daß auch Pr. ohne histologische Untersuchung Mullreste erkannt und aus der Wunde mit der Pinzette entfernt hat. Sind auch wiederholt Mullreste aus der Brustwunde der Klägerin entfernt worden, so mußte es das Berufungsgericht doch nicht für unmöglich halten, daß sie von einem zurückge-lassenen Stück eines DrainStreifens herrührten, der bei der Behandlung der Klägerin im Krankenhaus der Beklagten in die Operationswunde eingelegt worden ist. Entgegen der Annahme der Beklagten mußte das Berufungsgericht hieraus nicht folgern, daß die Mullstücke insgesamt eine Ränge von rund 1 m gehabt haben müßten und daher länger gewesen seien als der verwendete Drainstreifen. Die Beweiswürdigüng des Berufungsgerichts ist auch insoweit frei von Hechtsverstoß, als das Berufungsgericht verneint hat, daß Mull noch auf andere als die festgestellte Weise in die Brust der Klägerin gelangt sei. Das Berufungsgericht hat nicht zu prüfen unterlassen, ob bei der Behandlung durch Dr. Mull in die Wunde geraten oder wie sonst etwa die noch von Dr. Se<^|fcam 7« September 1946 Vorgefundene Gaze in die Brust der Klägerin gekommen sein kann. Auch auf den Verdacht der Beklagten, daß die Klägerin selbst Mull in die Wunde eingeführt habe, ist das Berufungsgericht eingegangen. Rechtlich nicht angreifbar ist insbesondere die Feststellung des Berufungsgerichts, daß für die Annahme, die Klägerin hätte selbst Mull in die Wunde gebracht, keine konkreten Anhaltspunkte gegeben sind« Das Berufungsgericht war nicht genötigt, etwas anderes daraus zu schließen, daß sich während der Behandlung der Klägerin im Gertrauden-Kranken-haus im Januar 1947 unter dem Occlusionsverband ein abgebrochenes Stückchen eines Weidenastes und eine Haarklemme vorgefunden haben. Die Klägerin hat dieses Vorkommnis, was die Revision übersieht, damit erklärt, daß sie im dortigen Krankenhaus mit einem Kind zusammen gelegen habe, sich mit ihm habe beschäftigen müssen und jene Dinge beim Spiel mit dem Kind durch die Halsweitung des Gipsverbandes in diesen geraten seien (Schriftsatz vom 5» Mai 1959} - Mit Recht hat das Berufungsgericht eine widerrechtliche Gesundheitsschädigung der Klägerin durch das Krankenhausper-sonal der Beklagten darin gesehen, daß bei der Behandlung der Klägerin im Krankenhaus der Beklagten die Mullreste unbemerkt in der Operationswunde belassen wurden, so daß cs zu den Eiterungen kam, die den Verlust der rechten Brust nach sich zogen. In dein Vorprozeß der Klägerin gegen Dr. Bauers hat sich ergeben, daß die Wundbehandlung der Klägerin in der Poliklinik der Beklagten möglicherweise nicht nur in der Händen von Dr. B^pp^und der Oberschwester Soppp gelegen hat, sondern auch ein anderer Krankenhausarzt den von Dr. Bpp^bei der Operation eingelegten Drainstreifen gekürzt und entfernt haben kann. Ersichtlich hat das Beruf ungsgerict denn auch im vorliegenden Rechtsstreit nicht ausschließen können, daß ein anderes Mitglied des Krankenhäuspersonals be der Wundbehandlung der Klägerin tätig geworden ist und den für die Gesundheitsbeschädigung der Klägerin ursächlich gewordenen Behandlungsfehler begangen hat. Ohne daß noch darauf eingegangen zu werden braucht, ob sich eine - minder weitgehende (vgl, § 847 BGB) - Scha-densersatzpflicht der Beklagten auch aus dem Uber die Behandlung der Klägerin zustandegekommenen Vertrag ergibt, muß die Revision hiernach als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden, Engels Dr. K.E. Meyer Hanebeek Dr, Bode Heinrich Meyer

Zitierte Normen: § 831 BGB § 287 ZPO § 831 BGB § 739 ZPO § 831 BGB
PrBehandlungBrustBerufungsgerichtOperationswundeKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

VI ZK 155/62 Vorkündet
 am 23c April 1963	2204	066
hofimeioter,
 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 Berlin, vertreten durch den Senator füiMPinahsen, Prozeßreferat, BS||^p, NBHI^pStr.
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Br»
gegen
 die Rentnerin Sigrid Istraße^B,
Klägerin, Berufungsklägexi n und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br»
hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23« April 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br«» Engels und der Bundesrichter Br, KoEo Meyer, Hanebeck, Br- Bode und Heinrich Meyer für Recht erkannt;
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 16 - Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 17o Mai 1962 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten des Revisionsverfahrens worden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
y
Am 13 • Februar 1946 wurde bei der damals ^-jährigen Klägerin in der Poliklinik der chirurgischen Abteilung des BflHIHHP-Krankenhauses der Stadt Berlin aus der rechten Brust eine Geschwulst - ein Fibroadenom - von i>r. B^p, einem gegen Stundenlohn dienstverpflichteten Arzt, operativ entfernt. Danach wurde die Wunde in der Poliklinik weiterhin ambulant behandelt. Da sie nicht recht verheilte, begab sich die Klägerin am 2. April 1946 in die Behandlung ihres Hausarztes Dr. ScHMto, der Rotlichtbestrahlungen sowie Salben-und Puderverbände anwendete und die Klägerin am 6. Mai 1946 an den Chirurgen Dr. Brf^Pweiter überwies. Dieser entfernte am 8. Mai 1946 aus der rechten Brust der Klägerin ein taubeneigroßes Concrement. Die Klägerin hat behauptet, darin sei ein Stück Mullgewebe enthalten gewesen. In weiterer Folge wurde die Klägerin wieder von Dr. Scmfebehandelt und von anderen Ärzten noch mehrmals an der Brust operiert. Sie hat behauptet, dabei seien immer wieder Teile von Mullgeweben aus der Brust entfernt worden. Schließlich mußte der Klägerin die rechte Brust abgenommen werden.
Die Klägerin hat vorgebracht, infolge der zahlreichen, großenteils in Vollnarkose durchgeführteh Operationen sei es bei ihr zu vegetativez* Dystonie, Herzmuskelschwäche, Hyperthyreose, weiterhin auch zu einem Nierensteinleiden und zu solchen Mastdarmbeschwerden gekommen, daß 1955 ein künstlicher Darmausgang habe geschaffen und im Januar 1957 der gesamte Mastdarm habe entfernt werden müssen. Mit weiteren Krankenhausbehandlungen und Operationen müsse gerechnet werden.
Die Klägerin hat behauptet, im Krankenhaus der Beklagten sei bei dem Eingriff vom 13. Februar 1946 und der anschliessenden Wundbehandlung Mull in die Operationswunde eingeführt und in ihr zurückgelassen worden. Sie hat hierfür neben dem Arzt Dr.	die	Beklagte	verantwortlich	gemacht.
 
Mit ihrer Schadensersatzklage gegen Pr» B^^p, die zunächst verfolgt wurde und Gegenstand der Entscheidungen des erkennenden Senats vom 10. Juli 1956 - VI ZR 199/55 -VersR 1956, 577 « LM Nr« 26 zu § 286 ßj ZPO und vom 5« Jui 1958 - VI ZR 148/57 - VersR 1958, 610 war, wurde die Klägerin letztlich abgewiesen, weil sich ergab, daß bei der Wundbehandlung im Krankenhaus der Beklagten außer Pr. B^H^ möglicherweise auch ein anderer Krankenhäuserzt oder die Oberschwester So^J^tätig geworden ist, und daher nicht festgestellt werden konnte, daß der Verbleib der Mullteile in der Operationswunde Pr.	Bast	zu	legen war.
Pie Klägerin hat danach den Rechtsstreit gegen die Beklagte mit dem Anträge fortgeführt, die Beklagte zu verurteilen,
1o ihr als Entgelt für Arbeitslohnausfall für die
 Zeit vom März 1946 bis Pezember ?958	29*099*10	B
zu zahlen,
2. ihr ab 1. Januar 1959 eine lebenslängliche Rente von monatlich 400,- PM, abzügl. der von der BfA gezahlten Rente, zu zahlen,
5. ihr ein nach Art und Höhe in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen«
Wegen weiterer Schäden hat sie auch die JSrsatzpf licht der Beklagten festzustellen begehrt.
Pie Beklagte hat bestritten, daß bei der Behandlung der Klägerin in ihrem Krankenhaus Mull in der Operations-wunde zurückgeblieben und in dem von Pr« BrÜ^ entfernten Concrement enthalten gewesen sei« Pa die Klägerin noch durc andere als ihre Krankenhausärzte behandelt worden sei, könfl Mull bei diesen Behandlungen in die Wunde geraten sein« Auch sei nicht auszuschließen, daß die Klägerin selbst Mul3 in die Wunde eingeführt habe. Pie Beklagte hat weiter vorge tragen, Pr. B^^^ und die Oberschwester	seien	sorg'
fältig ausgewählt und überwacht worden.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Kammergericht hat die Zahlungsansprüche der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren Schäden für Sonderaufwendungen zu ersetzen, soweit diese durch das Zurücklassen von Mullresten in der rechten Brust der Klägerin bei der Behandlung im Jahre "946 im Robert-Koch-Krankenhaus verursacht worden sihd.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß sich in dem Tumor, den Dr.	am	8.	Mai	1946	aus	der unver-
heilten Operationswunde der Klägerin entfernt hat, Mullreste befunden haben. Weiter hat es festgestellt, daß danach auch Dr. ScflHHBnoch kleine Mullteile mit der Pinzette aus der noch offenen Wunde herausgeholt hat. Pestgestelltermaßen hat am 7» September 1946 auch Dr. Sefl^noch Gaze in einer operativ eröffneten Granulationshöhle der Brust vorgefunden. Wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, ist kein Anhalt dafür gegeben, daß diese Fremdkörper auf andere Weise in die 3rust gelangt sind, als daß die Drainstreifen aus Baumwollmullge-webe, die während der Behandlung der Klägerin im Krankenhaus der Beklagten zur Förderung des Eiterabflusses in die Operationswunde eingeführt worden sind, aus dieser nicht restlos entfernt wurden, sondern teilweise in ihr verblieben. Das Berufungsgericht hat dem behandelnden Krankenhauspersonal
 
hieran ein Verschulden beigemessen, weil bei der Überwachung des Heilungsprozesses und der hierzu gehörenden Wundschau die zurückgebliebenen Mullreste hätten bemerkt werden müssen, zu demal die Operationswunde bei einer Länge des Schnittes von höchstens 6 cm nur etwa 4 cm senkrecht in die Tiefe gegangen und gut einsehbar gewesen sei* Auf das Verbleiben der Mullreste in der Operationswunde ist es nach der Überzeugung des Berufungsgerichts zurückzuführen, daß die Operationswunde nicht verheilte und daß es zu den Komplikationen kam, die den Verlust der rechten Brust und die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin nach sich zogen, Bas Berufungsgericht hat die' Schadensersatzpflicht der Beklagten auf Grund des Behandlungsvertrages, der zu Gunsten der Klägerin als Kassenpatientin mit der Beklagten als Inhaberin des RflBHHHfc’Krankenhauses zustande gekommen ist, sowie auf Grund der Vorschrift des § 831 BGB für begründet gehalten.
Bie Revision tritt dieser Beurteilung entgegen. Ihre Angriffe vermögen den Bestand des Berufungsurteils jedoch nicht zu erschüttern.
Ob bei der Behandlung der Klägerin im Krankenhaus der Beklagten Mullreste in der Operationswunde zurückgeblieben sind, unterlag der freien tat rieht erlichen Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Bas Ergebnis, zu dem das Berfungs-gericht bei der Würdigung des Prozeßstoffes mit den Beweisunterlagen gelangt ist, kann nicht damit angegriffen werden daß die Revision wiederholt, was nach Ansicht der Beklagten gegen die Behauptung der Klägerin spricht. Bas Berufungsgericht hat es an einer sachentsprechenden Beurteilung nicht fehlen lassen. Rur Rechtsfehler könnten dem vom Berufungsgericht festgestellten Beweisergebnis den Boden entziehen. Solche liegen nicht vor.
Die Karteikarte des inzwischen verstorbenen Dr. Brietz, die im Berufungsurteil erwähnt ist, hat in Abschrift Vorgelegen; sie ist von Pr. Brietz mit seinen schriftlichen Bekundungen vom 12o Juni 1952 und 10«. April 1953 zu den Akten des Vorprozesses der Klägerin gegen Pr«. Bauers gegeben und von dort zu dem vorliegenden Rechtsstreit auf Grund des landgerichtlichen Beschlusses vom 9o Februar 1959 beigezogen worden. Parin ist niedergelegt, daß am 8. Mai 1946 bei der Klägerin aus der rechten Brustdrüse ein taubeneigroßer entzündlicher Tumor exstirpiert worden ist, der ein aus früherer Operation herrührendes Concrement umschloß; es handelte sich, wie Pr. Brf^p dazu ausdrücklich bemerkt hat, um Mullstreifen, anscheinend Tupfer, die bei der früheren Operation zurückgelassen wurden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat er sich in gleicher Weise gegenüber Pr. ScflHHH geäußert; seiner Sprechstundenhilfe Martini hat er den Mullrest gezeigt und sie hat ihn als solchen an der Fadenführung erkannt.
Pie Revision bemängelt, daß nicht der Sachverständigenbeweis erhoben worden ist, mit dem die Beklagte unter Beweis gestellt hatte, daß nur durch eine histologische Untersuchung ein genauer Befund hätte festgestellt werden können. Pie Rüge ist unbegründet. Pie Beklagte hat nicht behauptet, daß das Concrement, das Pr. Brfl^^ herausoperiert hat, noch vorhanden sei und von einem Sachverständigen auf die Erkennbarkeit seiner Substanz hätte begutachtet werden können. Paß es einem Facharzt gemeinhin unter keinen Umständen möglich sei, ohne histologische Untersuchung Mullgewebe von Gebilden des menschlichen Körpers zu unterscheiden, wäre aber eine These gewesen, .die vernünftigerweise nicht aufgestellt werden konnte und die das Berufungsgericht dem Vorbringen der Beklagten umso weniger zu entnehmen brauchte, als es unstreitig geworden ist, daß auch Pr.	ohne	histologische	Untersuchung	Mullreste
 erkannt und aus der Wunde mit der Pinzette entfernt hat.
Unverkennbar hat das Berufungsgericht als richtig unterstellt, daß Br.	wie	die Beklagte unter sein
 sachverständiges Zeugnis gestellt hatte, am 22. März 1946 aus der wieder aufgeplatzten Wunde mit der Pinzette eine Zyste entfernt und hierbei keine Mullreste bemerkt hat« Daraus mußte das Berufungsgericht aber nicht schließen, daß damals keine Mullreste in der Tiefe der Wunde vorhanden gewesen sein können.
Sind auch wiederholt Mullreste aus der Brustwunde der Klägerin entfernt worden, so mußte es das Berufungsgericht doch nicht für unmöglich halten, daß sie von einem zurückge-lassenen Stück eines DrainStreifens herrührten, der bei der Behandlung der Klägerin im Krankenhaus der Beklagten in die Operationswunde eingelegt worden ist. Wie Dr. ScflHHBpals Zeuge bekundet hat, sind es im Höchst fall Gewebeteilchen von 1-2 qcm und manchmal auch nur ganz kleine Stückchen gewesen, die er aus der Brust der Klägerin entfernt hat. Entgegen der Annahme der Beklagten mußte das Berufungsgericht hieraus nicht folgern, daß die Mullstücke insgesamt eine Ränge von rund 1 m gehabt haben müßten und daher länger gewesen seien als der verwendete Drainstreifen.
Die Beweiswürdigüng des Berufungsgerichts ist auch insoweit frei von Hechtsverstoß, als das Berufungsgericht verneint hat, daß Mull noch auf andere als die festgestellte Weise in die Brust der Klägerin gelangt sei. Das Berufungsgericht hat nicht zu prüfen unterlassen, ob bei der Behandlung durch Dr.	Mull in die Wunde geraten oder wie
 sonst etwa die noch von Dr. Se<^|fcam 7« September 1946 Vorgefundene Gaze in die Brust der Klägerin gekommen sein kann. Auch auf den Verdacht der Beklagten, daß die Klägerin selbst Mull in die Wunde eingeführt habe, ist das Berufungsgericht eingegangen. In rechtsfehlerfreier Würdigung ist es
 
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aber zu der Überzeugung gelangt, daß alle derartigen Möglichkeiten ausscheiden und der Mull bei der Behandlung der Klägerin im Krankenhaus der Beklagten zurückgeblieben sein muß. Rechtlich nicht angreifbar ist insbesondere die Feststellung des Berufungsgerichts, daß für die Annahme, die Klägerin hätte selbst Mull in die Wunde gebracht, keine konkreten Anhaltspunkte gegeben sind« Das Berufungsgericht war nicht genötigt, etwas anderes daraus zu schließen, daß sich während der Behandlung der Klägerin im Gertrauden-Kranken-haus im Januar 1947 unter dem Occlusionsverband ein abgebrochenes Stückchen eines Weidenastes und eine Haarklemme vorgefunden haben. Die Klägerin hat dieses Vorkommnis, was die Revision übersieht, damit erklärt, daß sie im dortigen Krankenhaus mit einem Kind zusammen gelegen habe, sich mit ihm habe beschäftigen müssen und jene Dinge beim Spiel mit dem Kind durch die Halsweitung des Gipsverbandes in diesen geraten seien (Schriftsatz vom 5» Mai 1959} -
Mit Recht hat das Berufungsgericht eine widerrechtliche Gesundheitsschädigung der Klägerin durch das Krankenhausper-sonal der Beklagten darin gesehen, daß bei der Behandlung der Klägerin im Krankenhaus der Beklagten die Mullreste unbemerkt in der Operationswunde belassen wurden, so daß cs zu den Eiterungen kam, die den Verlust der rechten Brust nach sich zogen. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die von § 287 ZPO getragene Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Gesundheitsschädigung die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin zur Folge gehabt hat.
. Das Krankenhauspersonal ist bei der Behandlung der Klägerin in Ausführung der ihm von der Beklagten aufgetragenen Verrichtungen tätig geworden» Das Berufungsgericht hat hiernach die Voraussetzungen für die Schadenshaftung der Be-
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klagten nach § 831 BGB rechtsirrtumsfrei bejaht.
Für einen Entlastungsbeweis der Beklagten nach § 83; Abs. 1 Satz 2 BGB fehlt es nach Ansicht des Berufungsgericht an der notwendigen Darlegung einer fortdauernden planmäßiger Überwachung und Kontrolle des bei der Behandlung der Klägerj tätig gewordenen Krankenhauspersonals. Die Angriffe, die von der Revision hiergegen erhoben werden9 können keinen Erfolg haben. In dein Vorprozeß der Klägerin gegen Dr. Bauers hat sich ergeben, daß die Wundbehandlung der Klägerin in der Poliklinik der Beklagten möglicherweise nicht nur in der Händen von Dr. B^pp^und der Oberschwester Soppp gelegen hat, sondern auch ein anderer Krankenhausarzt den von Dr. Bpp^bei der Operation eingelegten Drainstreifen gekürzt und entfernt haben kann. Ersichtlich hat das Beruf ungsgerict denn auch im vorliegenden Rechtsstreit nicht ausschließen können, daß ein anderes Mitglied des Krankenhäuspersonals be der Wundbehandlung der Klägerin tätig geworden ist und den für die Gesundheitsbeschädigung der Klägerin ursächlich gewordenen Behandlungsfehler begangen hat. Um sich von ihrer Schadenshaftung zu befreien, hätte die Beklagte daher den Entlastungsbeweis für alle in Betracht kommenden Personen führen müssen. Was sie zu ihrer Entlastung vorgebracht hat, bezog sich aber nur auf Dr.	und	die	Oberschwester
 Sofpp. Im übrigen ist dem Berufungsgericht aber auch darin beizutreten, daß es die Beklagte namentlich mit Bezug auf Dr. Bauers an dem notwendigen Entlastungsvorbringen hat fehlen lassen. Gewiß ist nach den Grundsätzen der Entscheidung BGHZ 1, 383» 388 dem Inhaber eines Krankenhauses ein weiterer Entlastungsbeweis nicht zuzu demutpn, wenn es sich um einen langjährig bewährten Chefarzt handelt. Dr. Bp||P war aber unstreitig nur als Notdienstverpflichteter gegen Stundenlohn im Krankenhaus beschäftigt. Hier waren daher Einzel-
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darlegungen zur Führung des Beweises sorgfältiger Auswahl und Überwachung unentbehrlich» Mit der allgemein gehaltenen Behauptung, daß Br.	jahrelang	mit Prof» Br« Gohrbandt
 zusammengearbeitet habe und von ihm hervorragend qualifiziert worden sei, war den Erfordernisson eines substantiierten Entlastungsbeweises nicht genügt. Hierüber die Beklagte zu belehren, die durch einen Rechtsanwalt vertreten und rechtlich beraten war, bestand für das Berufungsgericht keine Veranlassung; die Revisionsrüge eines Verfahrensver-Stoßes gegen § 739 ZPO ist unbegründet.
Bas Berufungsgericht hat hiernach die Schadenshaftung der Beklagten aus § 831 BGB mit Recht bejaht.
Ohne daß noch darauf eingegangen zu werden braucht, ob sich eine - minder weitgehende (vgl, § 847 BGB) - Scha-densersatzpflicht der Beklagten auch aus dem Uber die Behandlung der Klägerin zustandegekommenen Vertrag ergibt, muß die Revision hiernach als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden,
 Engels	Dr.	K.E.	Meyer	Hanebeek
 Dr, Bode Heinrich Meyer