Oktober 1952 ist der Beklagte u.a. zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 2 000 UM verurteilt und festgestellt worden, daß er dem Kläger allen weiteren Schaden zu ersetzen hat» Im Wege des Teilvergleichs hat der Beklagte sich u,a. Juli 1955 (BGHZ 18, 149 ff)s Möge auch der Vergleich mit anderen Verkehrsunfällen keine besonders schwere Vernachlässigung der Pflichten des Beklagten als Fahrers ergeben, und sei auch die Eigenart der Verletzung des Klägers einer unglücklichen Verknüpfung von Umständen zuzuschreiben, so liege doch nach den im Vorprozeß getroffenen und nicht mehr angegriffenen Feststellungen über den Hergang des Unfalls kein Grund für eine weitgehende Entschuldigung des Beklagten unter dem Gesichtspunkt des billigen Schadensausgleichs vor« 2c Dagegen beruht die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten auf unvollständiger Berücksichtigung seines Vorbringens, Das angefochtene Urteil führt aus, der Beklagte le-r be zwar zur Zeit selbst nicht in Verhältnissen, nach denen er zur Bezahlung eines wesentlichen Beitrags zu dem Schaden des Klägers in der Lage wäre; der Beklagte komme aber durch die Verurteilung wegen des Eingreifens der Haftpflichtversicherung, die bis zur Höhe von 100 «000 DU für ihn eintrete, nicht in schwere Bedrängnis« Hach dem Beschlüße des Großen Zivilsenats vom 6« Juli 1955 (BGHZ 18, 149, 165 f) kann es für die Be*-rücksichtigung einer Haftpflichtversicherung des Schädigers - mag es sich um eine freiwillige oder um eine Zv/angsheftpf licht Versicherung handeln - darauf ankommen, oh der Schädiger den Schaden selbst tragen muß oder gegen den Versicherer einen Anspruch auf Freistellung von Schäden hat* Trifft daher die vom Berufungsgericht nicht berück sichtigte Behauptung des Beklagten zu, und war demgemäß entgegen der Annahme des Berufungsgerichts möglicherweise davon auszugehen, daß der Beklagte mangels eines zu seinen Gunsten wirkenden Versicherungsschutzes durch die Ver urteilung in schwere Bedrängnis kommt, so ist nicht auszuschließen; daß der Tatrichter das Schmerzensgeld in Berücksichtigung dieses Umstandes niedriger bemessen haben würde« Der Grund, aus dem der Beklagte keinen Versicherungsschutz genießt, ist in der Tatsacheninstanz noch nicht erörtert wordene Sollte der Beklagte allerdings, wie der Kläger in der Revisionsverhandlung behauptet hat, seinen Versicherungsschutz deshalb eingebüßt haben, weil er nicht im Besitz eines Führerscheines war, so wird das Berufungsgericht auch diese versicherungsrechtliche Folge der vorsätzlichen Verletzung einer so grundlegenden Sicherungsvorschrift grundsätzlich nicht zu dem Nachteil des Geschädigten ausschlagen lassen können« 3o Bei der erneuten Bemessung der billigen Entschädigung für die nicht vermögensrechtlichen Schäden des Klägers wird das Berufungsgericht sich von dem möglichen Verdacht freihalten müssen, als solle das Schmerzensgeld nach seiner Vorstellung auch zu dem Ausgleich der materiellen Schäden herangezogen werden. Bas angefochtene Urteil führt nämlich zu dem Schlüße auss Ob der Kläger bei einer erheblichen SchmerzensgeldZahlung die von der Haftpflichtversicherung für den Gesamtschaden geschuldete Höchstsumme möglicherweise verhältnismäßig frühzeitig erschöpfe, könne kein entscheidender Gesichtspunkt für eine wesentliche Herabsetzung eines sonst angemessenen Schmerzensgeldes sein, sondern lediglich ein Gesichtspunkt für die besonders vorsichtige Verwertung und Anlegung des in den Besitz des Geschädigten kommenden Kapitalbetrages durch die dafür verantwortlichen Personen« Biese Erwägung schließt zu dem mindesten die Beutung der Revision nicht aus, das Schmerzensgeld sei so hoch bemessen worden, daß es nötigenfalls zur Deckung des vermögen©rechtliehen Schadens mit herangezogen werden könne.
2350 069 IT VT ZR 155/56 Verkündet am 21• Juni 1957 Hirth, Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Gemüsehändlers August itraße Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers , - Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Br« gegen den Haral^HflK^jriHHHP -Post Aura über GfMBHHHHK gesetzlich vertreten durch seinen Pfleger, den Porstverwalter Wilhelm RflBl ebendort, Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter§ Rechtsanwalt Prof.Br« hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21« Juni 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. En-Dr> Engels. Martin, Br. Bode und Br. Hauß für Recht erkannt§ Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 28. Februar 1956 in Höhe eines Teilbetrags von 10.000.- (Zehntausend) DM und hinsichtlich der Kostenentscheidung aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverwie sen . Von Rechts wegen Tatbestands Am 15» August 1950 stieß das von dem Landwirt RMl gesteuerte Motorrad, auf dessen Soziussitz der damals 20-jährige Kläger saß, in einer Kreuzung im Stadtwald bei Frankfurt (Main) mit dem vom Beklagten geführten Lieferwagen zusammen, weil der Beklagte das Vorfahrtrecht des Motorradfahrers schuldhaft verletzte» Der Kläger erlitt durch den Zusammenprall außer einem linksseitigen Schlüsselbeinbruch einen schweren Schädelbruch, eine schwere Ge-himquetschung, einen starken Bluterguß am linken Auge und Blutungen aus dem linken Ohr, aus dem sich auch Himbrei entleerte * Nach mehreren Operationen haben sich bei ihm schwere, eine Wesensänderung bewirkende psychische Störungen ergeben, die zu Verfolgungswahn, Selbstmordversuchen und Tobsuchtsanfällen führten und seine Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt erforderlich machten. Mit einer wesentlichen Besserung seines Zustandes ist nicht zu rechnen. Burch rechtskräftiges Teilurteil des Landgerichts Frankfurt (Main) vom 2. Oktober 1952 ist der Beklagte u.a. zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 2 000 UM verurteilt und festgestellt worden, daß er dem Kläger allen weiteren Schaden zu ersetzen hat» Im Wege des Teilvergleichs hat der Beklagte sich u,a. zur Zahlung von weiteren 3 000 TM Schmerzensgeld verpflichtet, die ebenfalls bei der endgültigen Feststellung des Schmerzensgeldanspruchs verrechnet werden sollen. Mit der gegenwärtigen Klage verfolgt der Kläger u,a. die endgültige Festsetzung des ihm zustehenden Schmerzensgeldes. Bas Landgericht hat den Beklagten durch Teilurteil ~ 3 - vom 18« November 1954 zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von 25 000 DM verurteilt« Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos« Mit seiner Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt er eine Herabsetzung des Schmerzensgeldes um 10 000 DM« Ent sehe i dungsgründ ea 1 c Zu Unrecht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht von jeder eigenen Würdigung des Schuldmomentes des Beklagten bei dem Unfallhergang abgesehen und seine Entscheidung daher unzureichend begründet habe. Das Berufungsgericht erwägt insoweit unter Hinweis auf den Beschluß des Großen Zivilsenats vom 6. Juli 1955 (BGHZ 18, 149 ff)s Möge auch der Vergleich mit anderen Verkehrsunfällen keine besonders schwere Vernachlässigung der Pflichten des Beklagten als Fahrers ergeben, und sei auch die Eigenart der Verletzung des Klägers einer unglücklichen Verknüpfung von Umständen zuzuschreiben, so liege doch nach den im Vorprozeß getroffenen und nicht mehr angegriffenen Feststellungen über den Hergang des Unfalls kein Grund für eine weitgehende Entschuldigung des Beklagten unter dem Gesichtspunkt des billigen Schadensausgleichs vor« Die Ursache der meisten schweren Verkehrsunfälle ist erfahrungsgemäß die Nichtbeachtung der Vorfahrt. Schuldhafte Verletzungen des Vorfahrtsrechtes sind daher nicht leicht zu nehmen. Y/enn demgemäß das angefochtene Urteil die Fahrlässigkeit des Beklagten zwar nicht als grob, aber auch nicht als besonders leicht erachtet, so kann dem mit Hechtsgründen nicht entgegengetreten werden« Eine solche tatrichterliche Würdigung genügt auch mangels Geltendmachung besonderer Unfallumstände% denn der Grad des Verschuldens ist bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt (vgl BGHZ 18, 149, 157 ff). 2c Dagegen beruht die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten auf unvollständiger Berücksichtigung seines Vorbringens, Das angefochtene Urteil führt aus, der Beklagte le-r be zwar zur Zeit selbst nicht in Verhältnissen, nach denen er zur Bezahlung eines wesentlichen Beitrags zu dem Schaden des Klägers in der Lage wäre; der Beklagte komme aber durch die Verurteilung wegen des Eingreifens der Haftpflichtversicherung, die bis zur Höhe von 100 «000 DU für ihn eintrete, nicht in schwere Bedrängnis« Der Beklagte hatte indessen vorgetragen, daß er keinen Versicherungsschutz genieße, daß sein Haftpflichtversicherer rielmehr lediglich nach § 158 c WG vorweg leiste und die Rückzahlung der geleisteten Beträge beanspruchen könne. Diese Behauptung ist bisher nicht bestritten worden, soll offenbar auch nicht bestritten werden. .Die Revision macht daher geltend, die Bemessung des Schmerzensgeldes habe nicht vom Bestehen eines Haftpflichtversicherungsschutzes ausgehen dürfen; für die Vermögenslage des Beklagten sei es nämlich ohne Belang, ob er Schuldner des Geschädigten oder des Versicherers sei, der zufolge der Pflichtversicherung den Geschädigten befriedigen müsse und dann seinen Erstattungsanspruch geltend mache. Hach dem Beschlüße des Großen Zivilsenats vom 6« Juli 1955 (BGHZ 18, 149, 165 f) kann es für die Be*-rücksichtigung einer Haftpflichtversicherung des Schädigers - mag es sich um eine freiwillige oder um eine Zv/angsheftpf licht Versicherung handeln - darauf ankommen, oh der Schädiger den Schaden selbst tragen muß oder gegen den Versicherer einen Anspruch auf Freistellung von Schäden hat* Bin solcher Anspruch auf Freistellung steht dem Beklagten aber nicht zur Seite, wenn sein Versicherer -wie er behauptet - ihm gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei ist und nur gemäß § 158 c WG den Kläger befriedigt, dessen Forderung gegen den Beklagten nach § 158 f WG auf den Versicherer übergeht« Denn für den Beklagten läuft es im wirtschaftlichen Erfolge auf dasselbe hinaus, ob er den Schadenersatz unmittelbar an den Kläger j öder kraft gesetzlichen Forderungsübergangs an den Versicherer leisten muß* Trifft daher die vom Berufungsgericht nicht berück sichtigte Behauptung des Beklagten zu, und war demgemäß entgegen der Annahme des Berufungsgerichts möglicherweise davon auszugehen, daß der Beklagte mangels eines zu seinen Gunsten wirkenden Versicherungsschutzes durch die Ver urteilung in schwere Bedrängnis kommt, so ist nicht auszuschließen; daß der Tatrichter das Schmerzensgeld in Berücksichtigung dieses Umstandes niedriger bemessen haben würde« Der Grund, aus dem der Beklagte keinen Versicherungsschutz genießt, ist in der Tatsacheninstanz noch nicht erörtert wordene Sollte der Beklagte allerdings, wie der Kläger in der Revisionsverhandlung behauptet hat, seinen Versicherungsschutz deshalb eingebüßt haben, weil er nicht im Besitz eines Führerscheines war, so wird das Berufungsgericht auch diese versicherungsrechtliche Folge der vorsätzlichen Verletzung einer so grundlegenden Sicherungsvorschrift grundsätzlich nicht zu dem Nachteil des Geschädigten ausschlagen lassen können« Bas Berufungsurteil kann hiernach,* soweit es ange-fochten worden ist, nicht bestehen bleiben« 3o Bei der erneuten Bemessung der billigen Entschädigung für die nicht vermögensrechtlichen Schäden des Klägers wird das Berufungsgericht sich von dem möglichen Verdacht freihalten müssen, als solle das Schmerzensgeld nach seiner Vorstellung auch zu dem Ausgleich der materiellen Schäden herangezogen werden. Bas angefochtene Urteil führt nämlich zu dem Schlüße auss Ob der Kläger bei einer erheblichen SchmerzensgeldZahlung die von der Haftpflichtversicherung für den Gesamtschaden geschuldete Höchstsumme möglicherweise verhältnismäßig frühzeitig erschöpfe, könne kein entscheidender Gesichtspunkt für eine wesentliche Herabsetzung eines sonst angemessenen Schmerzensgeldes sein, sondern lediglich ein Gesichtspunkt für die besonders vorsichtige Verwertung und Anlegung des in den Besitz des Geschädigten kommenden Kapitalbetrages durch die dafür verantwortlichen Personen« Biese Erwägung schließt zu dem mindesten die Beutung der Revision nicht aus, das Schmerzensgeld sei so hoch bemessen worden, daß es nötigenfalls zur Deckung des vermögen©rechtliehen Schadens mit herangezogen werden könne. Dann aber wäre dem Kläger zuviel, nämlich mehr zugesprochen worden, als zur Erreichung der Zwecke des § 847 BGB erforderlich ist* Br. Kleinewefers Br\ Engels Martin Dr. Bode Dr«, Hauß