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BGH

Gericht: BGH

Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9o Zivilsenats des Karamergerichts in Berlin vom 25* März 1955 wird als unzulässig verworfen» Der Senat hat den Streitwert entsprechend der eigenen Angabe der Klägerin in der Klageschrift durch seinen Beschluß vom 9- Juli 1955 auf 5.000 DM festgesetzt. Er hat auf die von der Klägerin erhobenen Gegenvorstellungen diesen Beschluß inzwischen nochmals überprüft, jedoch keine Veranlassung gesehen, den Streitwert höher festzusetzen. Der von der Revision nunmehr hervorjehobene Umstand, dass die Klägerin durch die Begründung des ßerufungs-urteils, das ihr Betrug vorwirft, möglicherweise erhebliche Nachteile haben wird, ist auf den Streitwert des gegenüber der Srstbeklagten erhobenen Unterlassungsanspruchs ohne Einfluss „

Zitierte Normen: § 546 ZPO
BrWertStreitwertZPOUnterlassungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

1S5/5S
2347 OfO
Beschluss
 In Sachen
 der Firma K^MEraftfahrzeuge GmbH» in
BMMMNtraßeBBBI» vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Kaufmann IflHfc
 Klägerin, Berufungs- und ^evisionsklägerin,
- Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Br»
gegen
 lo die Ehefrau Elfriede
2„ deren Ehemann, den^ beide in B
nn Werner > 1
traße f
Beklagte, Berufungs- und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof, Br»
hat der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12, Oktober 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, Kleinewefers, Br, Gelhaar, Hanebeck, Br, Bode und Br, Hauß
 beschlossen:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9o Zivilsenats des Karamergerichts in Berlin vom 25* März 1955 wird als unzulässig verworfen»
Bie Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt»
G r ü n d e:
Gemäss § 546 Abs 1 ZPO findet die Revision nur statt„ wenn das Oberlandesgericht sie in dem Urteil zugelassen hat oder wenn in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche der Wert des Beschwerdegegenstandes 6,000 DM übersteigt c Pür den Wert des Beschwerdegegenstandes gelten nach 3 546 Abs 3 ZPO die Vorschriften der §& '3 - 9 ZPO.
Die auf Unterlassung geschäftsschädigender Behauptungen gerichtete Klage stützt sich auf $ 824 BGB, sie ist daher vermögensrechtlicher Natur, Der Wert des Streitgegenstandes einer solchen Klage ist gemäss § 3 ZPO von dem Gericht nach freiem Ermessen festzusetzen (Hillach; Handbuch des Streitwerts 2o Aufl i 46 A I 2; Hasls Die Streitwerte im Zivilprozeß [1955] Stichworts Unterlassung).
Der Senat hat den Streitwert entsprechend der eigenen Angabe der Klägerin in der Klageschrift durch seinen Beschluß vom 9- Juli 1955 auf 5.000 DM festgesetzt. Er hat auf die von der Klägerin erhobenen Gegenvorstellungen diesen Beschluß inzwischen nochmals überprüft, jedoch keine Veranlassung gesehen, den Streitwert höher festzusetzen. Auch die Ausführungen der Klägerin in der Revisionsbegründung können den Senat nicht dazu bewegen, seinen Beschluss vom 9. Juli 1955 zu ändern. Es besteht kein Grund zu der Annahme, dass die Äusserungen der Erstbeklagten, deren Unterlassung die Klägerin verlangt, zu einer über den Betrag von 5.000 DM hinausgehenden Schädigung der Klägerin haben führen können, denn bei d«r Erstbeklagten handelt es sich um keine einflußreiche Persönlichkeit, sondern um die Inhaberin eines kleinen, von ihr nach der eigenen Behauptung der Klägerin inzwischen aufgegebenen Puhrbetriebs, deren Äußerungen nach aller Lebenserfahrung auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung einer Großfirma, wie sie die Klägerin darstellt, keinen we-
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sentlichen Einfluß gehabt haben könnenc 3s liegen insbesondere keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich diese Äußerungen auf den Umsatz der Klägerin tatsächlich in wesentlichem Umfange nachteilig ausgewirkt haben, liit 5-000 DLI erscheint daher das Interesse der Klägerin an der Unterlassung ausreichend bewertet.. Der von der Revision nunmehr hervorjehobene Umstand, dass die Klägerin durch die Begründung des ßerufungs-urteils, das ihr Betrug vorwirft, möglicherweise erhebliche Nachteile haben wird, ist auf den Streitwert des gegenüber der Srstbeklagten erhobenen Unterlassungsanspruchs ohne Einfluss „
Da mithin der ffert des Beschwerdegegenstandes 6 «000 Dil nicht übersteigt, ist die Revision unzulässig« Der Senat hat von der Befugnis des 5 554 ä Abs 2 ZVQ Gebrauch gemacht und di Scheidung Uber die Verwerfung der Revision entgegen dem Anträge der Revision durch Beschluss getroffen, da eine mündliche Verhandlung bei der gegebenen Sachlage nicht erforderlich erscheint»
Die Entscheidung Uber die Kosten beruht auf } 97 ZPO..
Dr«Kleinewefers	Dr.Gelhaar
 Dr„Bode
 Dr-Hauß
 Hanebeck