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BGH · VI ZR 154/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 154/85

BGB §§ 1004, 823 Ah Der Beschuldigte eines Strafverfahrens kann von einem in dem Verfahren vernommenen Zeugen Widerruf seiner Aussage in Verfahren vor den Zivilgerichten nicht verlangen. Auch für eine Klage auf Geldentschädigung wegen der Aussage fehlt ihm das Rechtsschutzbedürfnis, solange das Strafverfahren nicht abgeschlossen ist. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. In einem daraufhin gegen den Kläger eingeleiteten Strafverfahren wiederholte die Zweitbeklagte ihre Aussage vor dem Vernehmungsrichter. Als die Erstbeklagte in diesem Verfahren ebenfalls von der Kriminalpolizei als Zeugin vernommen wurde, sagte sie aus, sie habe Ende 1976 oder Anfang 1977 von der Zweitbeklagten erfahren, daß der Kläger das Kind im Alter von acht Jahren unter Androhung von Schlägen zu dem Geschlechtsverkehr gezwungen habe. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, für eine Klage auf Widerruf der angegriffenen Äußerungen und auf Zahlung einer Geldentschädigung fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil beide Beklagten die Äußerungen, deren Widerruf verlangt werde, in einem Strafverfahren gemacht hätten. Auch für das Schmerzensgeldverlangen des Klägers fehle das Rechtsschutzinteresse, solange das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren noch nicht abgeschlossen sei. 1. Der erkennende Senat hat wiederholt entschieden, daß in aller Regel der Betroffene gegenüber einem der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienenden ehrenkränkenden Vorbringen einer Partei oder eines Zeugen in einem schwebenden Verfahren weder Widerruf noch Unterlassung fordern kann (Senatsurteile vom 14. Diese Rechtsprechung ist vor allem damit begründet worden, daß die Richtigkeit des Vorbringens einer Partei sowie der Aussage eines Zeugen in dem Verfahren geprüft werden muß, in dem diese Äußerungen gemacht worden sind. 2. Wie der Revision zuzugeben ist, greift der Gesichtspunkt, daß der Betroffene in dem Ausgangsverfahren eine Klärung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe herbeiführen kann und daß er nicht über ein anderes Verfahren Einfluß auf das Ausgangsverfahren nehmen darf, dann nicht ein, wenn die ehrverletzenden Äußerungen einen nicht am Verfahren beteiligten Dritten betreffen. Dieser hat keinen Einfluß darauf, daß die gegen ihn erhobenen Vorwürfe überhaupt im Ausgangsverfahren geklärt werden, und er kann auch zu der Aufklärung selbst nichts beitragen. Die von ihm angegriffenen Äußerungen der Erstbeklagten sind in dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren gefallen. Strafverfahren der Ort, in dem die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe geklärt werden müssen. Es stellt eine unzulässige Einflußnahme auf dieses Verfahren dar, wenn der Kläger versucht, eine Verurteilung der Beklagten zu dem Widerruf ihrer Zeugenaussagen zu erreichen. Wie das Berufungsgericht mit Recht betont hat, ist die vorliegende Fallgestaltung nicht anders zu beurteilen, als hätte die Zweitbeklagte eine Strafanzeige gegen den Kläger erstattet. Den Inhalt einer Strafanzeige kann der Betroffene grundsätzlich nicht zu dem Gegenstand einer Widerrufsklage machen (Senatsurteil vom 14. Die Berechtigung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe wird in dem dafür vorgesehenen Strafverfahren geprüft. Wenn die Rechtsordnung es zuließe, daß der Inhalt der Strafanzeige zu dem Gegenstand eines zivilrechtlichen Ehrenschutzverfahrens gemacht werden könnte, würde die Durchführung des Strafverfahrens unnötig erschwert. Sie verweist lediglich darauf, daß der Kläger in den Vorinstanzen einige Indizien unter Beweis gestellt hat, die gegen die Richtigkeit der Zeugenaussagen der Beklagten sprechen sollen. Solange das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist, würde auch mit einer Prüfung dieses Diese Prüfung obliegt aber bis zu dem Abschluß des gegen den Kläger eingeleiteten Strafverfahrens ausschließlich den damit befaßten Stellen. Zunächst ist das Strafverfahren der richtige Ort um mit der Klärung der erhobenen Vorwürfe dem Kläger den nötigen Schutz gegen die Beeinträchtigung seiner Ehre zu gewähren.

Zitierte Normen: § 52 StPO
BetroffeneAussagewiderrufenNJWKlägerStrafverfahrenRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ	:	nein
BGB §§ 1004, 823 Ah
 Der Beschuldigte eines Strafverfahrens kann von einem in dem Verfahren vernommenen Zeugen Widerruf seiner Aussage in Verfahren vor den Zivilgerichten nicht verlangen. Auch für eine Klage auf Geldentschädigung wegen der Aussage fehlt ihm das Rechtsschutzbedürfnis, solange das Strafverfahren nicht abgeschlossen ist.
BGH, Urt. v. 10. Juni 1986 - VI ZR 154/85 - OLG Braunschweig
LG Braunschweig
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 154/85	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am:
10. Juni 1986 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Wolfgang
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägers und Rechtsanwalt
 Revis ionsklägers, Frhr. v .1
gegen
1.	Margot
2.	Byanka
- Prozeßbevollmächtigte zu 1) :
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
- Prozeßbevollraächtigte zu 2) :
Rechtsanwältin
WI
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen, Dr. Ankermann, Bischoff und Dr. Schmitz für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 31. Mai 1985 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Erstbeklagte war mit dem Kläger verheiratet; die Zweitbeklagte ist eine Tochter aus dieser Ehe. Nach der Scheidung der Ehe im Jahre 1976 lebte die Erstbeklagte mit G. zusammen. Von 1977, als die Zweitbeklagte 13 Jahre alt war, bis 1980 kam es zwischen ihr und G. zu sexuellen Kontakten. In einem Ermittlungsverfahren, das deswegen im Jahre 1983 gegen G. eingeleitet wurde, sagte die Zweitbeklagte vor der Kriminalpolizei und der Staatsanwaltschaft als Zeugin aus, sie sei bei Aufnahme der sexuellen Beziehungen zu G. bereits defloriert gewesen, weil sie im Alter von acht Jahren von ihrem Vater, dem Kläger, vergewaltigt worden sei.
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In einem daraufhin gegen den Kläger eingeleiteten Strafverfahren wiederholte die Zweitbeklagte ihre Aussage vor dem Vernehmungsrichter. Als die Erstbeklagte in diesem Verfahren ebenfalls von der Kriminalpolizei als Zeugin vernommen wurde, sagte sie aus, sie habe Ende 1976 oder Anfang 1977 von der Zweitbeklagten erfahren, daß der Kläger das Kind im Alter von acht Jahren unter Androhung von Schlägen zu dem Geschlechtsverkehr gezwungen habe. Inzwischen ist vor dem Schöffengericht W. das Hauptverfahren gegen den Kläger wegen Vergewaltigung eröffnet worden.
Mit der Klage verlangt der Kläger von den Beklagten den Widerruf der Behauptung, er habe die Zweitbeklagte im Alter von acht Jahren vergewaltigt bzw. unter Androhung von Schlägen zu dem Geschlechtsverkehr gezwungen, sowie die Zahlung eines Schmerzensgeldes. Beide Vorinstanzen haben die Klage wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses als unzulässig abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entsche idungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, für eine Klage auf Widerruf der angegriffenen Äußerungen und auf Zahlung einer Geldentschädigung fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil beide Beklagten die Äußerungen, deren Widerruf verlangt werde, in einem Strafverfahren gemacht hätten. In der
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Rechtsprechung sei anerkannt, daß von Zeugen, die - ihrer Zeugenpflicht genügend - belastende und ehrenrührige Aussagen vor Polizei, Staatsanwalt oder Gericht machen, ein Widerruf nicht verlangt werden könne. Über die Richtigkeit einer Zeugenaussage werde in dem Verfahren entschieden, in dem diese Zeugenaussagen gemacht worden seien. Auch für das Schmerzensgeldverlangen des Klägers fehle das Rechtsschutzinteresse, solange das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren noch nicht abgeschlossen sei.
II.
Diese Ausführungen greift die Revision vergeblich an.
1.	Der erkennende Senat hat wiederholt entschieden, daß in aller Regel der Betroffene gegenüber einem der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienenden ehrenkränkenden Vorbringen einer Partei oder eines Zeugen in einem schwebenden Verfahren weder Widerruf noch Unterlassung fordern kann (Senatsurteile vom 14. Juni 1977 - VI ZR 111/75 - NJW 1977, 1681, 1682 /insow. nicht in BGHZ 69, 181 abgedr./; vom 5. Mai 1981 - VI ZR 184/79 - NJW 1981, 2117, 2118 jeweils m.w.N.). Diese Rechtsprechung ist vor allem damit begründet worden, daß die Richtigkeit des Vorbringens einer Partei sowie der Aussage eines Zeugen in dem Verfahren geprüft werden muß, in dem diese Äußerungen gemacht worden sind. In diesem Verfahren kann der Betroffene seine Darstellung des Sachverhalts Vorbringen. Es wäre mit der rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar, wenn Parteien oder Zeugen in einem anderen Rechtsstreit verurteilt werden könnten, Erklärungen
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zu widerrufen oder zu unterlassen, die sie im Ausgangsverfahren abgegeben haben. Damit würde in unerträglicher Weise in die Führung dieses Verfahrens eingegriffen (Senatsurteile vom 14. November 1961
-	VI	ZR	89/59	-	NJW	1962,	243, 244; vom	13. Juli	1965
-	VI	ZR	70/64	-	NJW	1965,	1803; vom 24.	November	1970
-	VI	ZR	70/69	-	NJW	1971,	284 und vom 14. Juni 1977
-	VI	ZR	111/75 - NJW 1977, 1681, 1682).
2.	Wie der Revision zuzugeben ist, greift der Gesichtspunkt, daß der Betroffene in dem Ausgangsverfahren eine Klärung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe herbeiführen kann und daß er nicht über ein anderes Verfahren Einfluß auf das Ausgangsverfahren nehmen darf, dann nicht ein, wenn die ehrverletzenden Äußerungen einen nicht am Verfahren beteiligten Dritten betreffen. Dieser hat keinen Einfluß darauf, daß die gegen ihn erhobenen Vorwürfe überhaupt im Ausgangsverfahren geklärt werden, und er kann auch zu der Aufklärung selbst nichts beitragen. Ob trotzdem auch einem nicht am Verfahren beteiligten Dritten der zivilrechtliche Ehrenschutz gegenüber Äußerungen, die in jenem Verfahren über ihn gefallen sind, im Regelfall versagt werden darf, braucht im vorliegenden Fall jedoch nicht entschieden werden (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. November 1972 - VI ZR 102/71 - DB 1973,818;Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 2. Auf., Rdn. 6.28). Denn der Kläger ist kein außenstehender Dritter. Die von ihm angegriffenen Äußerungen der Erstbeklagten sind in dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren gefallen. Die Zweitbeklagte hat ihre ersten, den Kläger belastenden Aussagen zwar in dem Ermittlungsverfahren
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gegen G. gemacht. Diese Aussagen waren aber dann Anlaß zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger. Damit ist dieses Ermittlungs- bzw. Strafverfahren der Ort, in dem die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe geklärt werden müssen. In diesem Verfahren hat der Kläger Gelegenheit, seine eigene Darstellung der Vorgänge abzugeben. Es stellt eine unzulässige Einflußnahme auf dieses Verfahren dar, wenn der Kläger versucht, eine Verurteilung der Beklagten zu dem Widerruf ihrer Zeugenaussagen zu erreichen.
Wie das Berufungsgericht mit Recht betont hat, ist die vorliegende Fallgestaltung nicht anders zu beurteilen, als hätte die Zweitbeklagte eine Strafanzeige gegen den Kläger erstattet. Den Inhalt einer Strafanzeige kann der Betroffene grundsätzlich nicht zu dem Gegenstand einer Widerrufsklage machen (Senatsurteil vom 14. November 1961, aaO, S. 245).
Die Berechtigung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe wird in dem dafür vorgesehenen Strafverfahren geprüft. Wenn die Rechtsordnung es zuließe, daß der Inhalt der Strafanzeige zu dem Gegenstand eines zivilrechtlichen Ehrenschutzverfahrens gemacht werden könnte, würde die Durchführung des Strafverfahrens unnötig erschwert. Es besteht kein berechtigtes Bedürfnis, die Richigkeit der in der Strafanzeige erhobenen Vorwürfe in einem weiteren Verfahren ein zweites Mal zu überprüfen. Damit würde nur in unnötiger und unzulässiger Weise in das Strafverfahren eingegriffen. Den berechtigten Belangen des Betroffenen ist durch die rechtsstaatliche Ausgestaltung des Strafverfahrens weitgehend Rechnung getragen. Für die zusätzliche Eröffnung des zivilrechlichen Ehrenschutzverfahrens fehlt in diesen Fällen das Rechtsschutzbedürfnis.
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3.	Daß die Beklagten nach § 52 Abs. 1 StPO zur Verweigerung der Zeugenaussage berechtigt gewesen wären, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Es lag im freien Ermessen der Beklagten, ob sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machten. Sie waren nicht etwa dem Kläger gegenüber gehalten, ihre Aussage zu verweigern. Nachdem die Beklagten ihre Aussage gemacht haben, muß die Richtigkeit dieser Aussagen im Strafverfahren überprüft werden. Aus den bereits dargelegten Gründen ist es dem Kläger verwehrt, den Inhalt der Zeugenaussagen zu dem Gegenstand einer Widerrufsklage zu machen.
4.	Ob ein Rechtsschutzbedürfnis für die Widerrufsklage etwa deshalb gegeben sein kann, weil die Unrichtigkeit der Zeugenaussagen der Beklagten auf der Hand läge, kann dahinstehen. Die Revision vermag nicht darzulegen, daß die von den Beklagten geäußerten Vorwürfe offensichtlich unzutreffend sind. Sie verweist lediglich darauf, daß der Kläger in den Vorinstanzen einige Indizien unter Beweis gestellt hat, die gegen die Richtigkeit der Zeugenaussagen der Beklagten sprechen sollen. Damit liegt aber die Unrichtigkeit dieser Aussagen nicht ohne weitere Erforschung offen zu Tage. Das Berufungsgericht brauchte den Beweisantritten nicht nachzugehen. Die Aufklärung der von den Beklagten erhobenen Vorwürfe ist vielmehr, wie bereits dargelegt, Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden.
5.	Zutreffend hat das Berufungsgericht das Rechtsschutzbedürfnis auch für den Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung verneint. Solange das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist, würde auch mit einer Prüfung dieses
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Anspruchs durch die Zivilgerichte unzulässig in das Strafverfahren eingegriffen. Denn in dem Schadensersatzprozeß müßte von den Zivilgerichten auch die Frage untersucht werden, ob die Anschuldigungen der Beklagten zutreffen. Diese Prüfung obliegt aber bis zu dem Abschluß des gegen den Kläger eingeleiteten Strafverfahrens ausschließlich den damit befaßten Stellen. Außerdem kommt eine Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsverletzung stets nur dann in Betracht, wenn sich die erlittene Beeinträchtigung nicht in
 anderer Weise befriedigend ausgleichen läßt (st. Rspr.; vgl Senatsurteil vom 26. Januar 1971 - VI ZR 95/70 - NJW 1971, 698, 699). Zunächst ist das Strafverfahren der richtige Ort um mit der Klärung der erhobenen Vorwürfe dem Kläger den nötigen Schutz gegen die Beeinträchtigung seiner Ehre zu gewähren. Erst wenn das Strafverfahren abgeschlossen ist, läßt sich beurteilen, ob das unabweisbare Bedürfnis besteht dem Kläger zu dem Ausgleich für eine erlittene ideelle Beeinträchtigung eine Geldentschädigung zu gewähren.
Dr. Steffen
 Scheffen	Dr.	Ankermann
 Bischoff
Dr. Schmitz